Weltorganisation für geistiges Eigentum

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1 Weltorganisation für geistiges Eigentum DIE GRUNDZÜGE des VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Ein weltweites System zur vereinfachten Anmeldung von Patenten in einer Vielzahl von Staaten

2 WIPO VERÖFFENTLICHUNG NR. 433(G) ISBN: WIPO April

3 Inhaltsverzeichnis Wollen Sie eine Erfindung in mehreren Ländern schützen lassen? 4 Wollen Sie die Aussichten auf Patentschutz besser beurteilen können, bevor die Hauptkosten für Auslandsanmeldungen anfallen? 4 Wollen Sie die Möglichkeit, die Erfindung im Ausland zu schützen, solange offenhalten, bis Sie deren wirtschaftliche Aussichten besser beurteilen können? 4 Wollen Sie im Ausland verläßlichere Patente erlangen? 4 Was sind die Grundzüge der Einreichung von Patentanmeldungen nach dem PCT? 5 PCT-Vertragsstaaten 13 Weitere Informationsquellen 14 3

4 Wollen Sie eine Erfindung in mehreren Ländern schützen lassen? Dann sollten Sie das Einreichen einer internationalen Patentanmeldung im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erwägen. Durch Einreichung einer einzigen internationalen Patentanmeldung nach dem PCT und Bestimmung mehrerer oder aller PCT Vertragsstaaten, können Sie in einer Vielzahl von Ländern gleichzeitig um Patentschutz nachsuchen. Wollen Sie die Aussichten auf Patentschutz besser beurteilen können, bevor die Hauptkosten für Auslandsanmeldungen anfallen? Dann sollten Sie wissen, daß für internationale Patentanmeldungen ein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, den Sie in der Regel wenige Monate nach Einreichung Ihrer PCT-Anmeldung erhalten. Er führt die für den einschlägigen Stand der Technik erheblichen Dokumente auf, die Sie dann auswerten können. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, bevor für das weitere Verfahren in den von Ihnen bestimmten Ländern hohe Kosten entstehen, einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht zu erhalten, welcher Ihnen noch mehr Information über die Aussichten auf Patenterteilung gibt. Wollen Sie die Möglichkeit, die Erfindung im Ausland zu schützen, solange offenhalten, bis Sie deren wirtschaftliche Aussichten besser beurteilen können? In diesem Falle werden Sie auf die zusätzliche Zeit, die Sie durch eine PCT-Anmeldung gewinnen, Wert legen: in bezug auf die meisten Bestimmungsämter 18 Monate mehr als nach dem herkömmlichen Patentverfahren (auf der Grundlage des Pariser Verbandsübereinkommens zum Schutz des gewerblichen Eigentums). Wollen Sie im Ausland verläßlichere Patente erlangen? Dann sollten Sie die Vorteile nutzen, die Ihnen durch die Anwendung einheitlicher internationaler Standards durch die internationalen Behörden im Rahmen der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung geboten werden. Von nationalen oder regionalen Ämtern auf der Grundlage von internationalen Anmeldungen erteilte Patente bieten größere Sicherheit für den Anmelder, als dies ohne internationalen Recherchenbericht und internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der Fall wäre. 4

5 Was sind die Grundzüge der Einreichung von Patentanmeldungen nach dem PCT? In den folgenden Absätzen erfahren Sie mehr über die Grundzüge des PCT. Kontaktadressen und weitere Informationsquellen sind am Ende der Broschüre angegeben. Eine Vielzahl wichtiger Informationen sind auf der PCT-Internetseite erhältlich: und (soweit verfügbar) auf Deutsch: (1) Wer kann eine internationale Patentanmeldung einreichen? Jeder Staatsangehörige eines PCT-Vertragsstaats sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine internationale Patentanmeldung einzureichen. Am Ende der Broschüre finden Sie eine Liste der derzeitigen PCT-Vertragsstaaten. (2) Wo sind internationale Patentanmeldungen einzureichen? Internationale Patentanmeldungen können beim nationalen Patentamt, in seiner Funktion als PCT-Anmeldeamt, oder, soweit nicht Bestimmungen zum Schutz der nationalen Sicherheit entgegenstehen, beim Internationalen Büro der WIPO unter der am Ende dieser Broschüre angegebenen Anschrift eingereicht werden. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats eines regionalen Patentübereinkommens ist (des Harare-ARIPO-Protokolls, des OAPI-Übereinkommens, des Eurasischen Patentübereinkommens oder des Europäischen Patentübereinkommens) oder in einem solchen Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann die internationale Anmeldung wahlweise auch bei dem zuständigen regionalen Patentamt einreichen, sofern das nationale Recht dies zuläßt. (3) Wirkung einer internationalen Patentanmeldung Eine internationale Patentanmeldung, welche die Mindestvoraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Anmeldedatums erfüllt, hat in jedem PCT-Vertragsstaat, der in der Anmeldung bestimmt wurde (Bestimmungsstaat), die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung, bzw. die Wirkung einer regionalen Patentanmeldung in PCT-Vertragsstaaten, die zugleich Mitgliedstaaten eines regionalen Patentübereinkommens (des Harare-ARIPO-Protokolls, des Eurasischen Patentübereinkommens, des Europäischen Patentübereinkommens oder des OAPI-Übereinkommens) sind, vorausgesetzt, sie werden für ein regionales Patent bestimmt (für einige Staaten kann man über den PCT nur ein 5

6 regionales Patent erhalten). Da eine internationale Anmeldung bestimmte Vorschriften des PCT-Vertrags und dessen Ausführungsordnung, welche für alle PCT-Vertragsstaaten bindend sind, erfüllen muß, sind spätere Anpassungen an die unterschiedlichen nationalen (oder regionalen) Formvorschriften (und die damit verbundenen Kosten) nicht erforderlich. Für die Erteilung eines Patents bleiben die nationalen oder regionalen Ämter zuständig; diese Ämter beginnen jedoch die Bearbeitung der internationalen Anmeldung, einschließlich der materiellen Prüfung (d.h. die nationale Phase oder die regionale Phase ), in der Regel erst nach Ablauf des 30. Monats vom Prioritätstag (siehe Ziff. 13). (4) Die Kosten einer internationalen Patentanmeldung Da eine internationale Patentanmeldung unmittelbar die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen PCT-Vertragsstaaten hat, die in der Anmeldung bestimmt werden, entstehen jene Kosten zunächst nicht, die ohne den PCT für die Ausarbeitung und Einreichung der Anmeldung in jedem einzelnen dieser Staaten entstehen würden. Gebühren sind zunächst nur für das Einreichen der internationalen Patentanmeldung beim zuständigen PCT-Anmeldeamt zu entrichten. Nähere Auskünfte über diese Gebühren erteilen die Anmeldeämter (siehe oben, Ziff. 2) oder können im PCT-Leitfaden für Anmelder und im PCT Newsletter (siehe Ende dieser Broschüre) nachgeschlagen werden. Die genannten Gebühren decken die Kosten für die Anmeldung, die Recherche und die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung und brauchen nur in (einer) der vom Anmeldeamt zugelassenen Währung(en) entrichtet zu werden. Was die für einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung vorgeschriebenen Gebühren anbelangt, siehe unten, Ziff. 10. Die Zahlung der nationalen Gebühren in den Staaten, in denen Patentschutz gewünscht wird, wird erst später fällig, da unter dem PCT die nationale Bearbeitung der Anmeldung aufgeschoben wird (siehe unten, Ziff. 13); außerdem sind in einigen Ämtern die Gebühren für internationale Patentanmeldungen, die in die nationale Phase eintreten, niedriger als für direkte nationale Anmeldungen. Ein Anmelder, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro- Kopf-Einkommen unterhalb von US Dollar liegt, hat Anspruch auf eine 75%ige Ermäßigung bestimmter PCT-Gebühren, einschließlich der internationalen Gebühr (Grundgebühr und Bestimmungsgebühren). Bei mehreren Anmeldern muß jeder die oben genannten Kriterien erfüllen. Weitere Einzelheiten, einschließlich einer Liste derjenigen PCT-Vertragsstaaten, deren Staatsangehörige und Personen, die dort ihren 6

7 Wohnsitz haben, Anspruch auf eine solche Gebührenermäßigung haben, finden Sie im PCT-Leitfaden für Anmelder. Auskunft erteilt auch die PCT Information Line (siehe Ende dieser Broschüre). (5) Die Sprache der internationalen Patentanmeldung Grundsätzlich kann eine internationale Patentanmeldung in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zuläßt. Jedes Anmeldeamt muß für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl von (einer) der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde(n) (siehe unten, Ziff. 7) zugelassen als auch eine Veröffentlichungssprache, d.h. eine der Sprachen, in denen internationale Patentanmeldungen veröffentlicht werden (Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Russisch und Spanisch), ist. Somit kann eine internationale Anmeldung eingereicht werden, ohne daß eine Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche oder der internationalen Veröffentlichung erforderlich ist. Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muß der Anmelder beim Anmeldeamt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung für die Zwecke der internationalen Recherche einreichen. (6) Der Prioritätsanspruch aufgrund einer Voranmeldung Gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft, und in gewissem Maße auch im Rahmen der Welthandelsorganisation, kann in der internationalen Anmeldung die Priorität einer früheren, dieselbe Erfindung betreffenden Patentanmeldung bis zu 12 Monaten nach Einreichung dieser ersten Anmeldung beansprucht werden, gleichgültig ob es sich bei letzterer um eine frühere nationale, regionale (z.b. europäische) oder internationale (PCT-)Anmeldung handelt. Wird keine Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so ist das internationale Anmeldedatum der internationalen Anmeldung das Prioritätsdatum. (7) Die Qualität der internationalen Recherche Internationale Patentanmeldungen sind Gegenstand einer internationalen Recherche, die von einer internationalen Recherchenbehörde durchgeführt wird. Diese internationale Recherche ist eine Recherche von hoher Qualität. Sie berücksichtigt Dokumente und andere einschlägige technische Literatur in den Sprachen, in denen die meisten Patentanmeldungen eingereicht werden (Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Russisch 7

8 und Spanisch). Die hohe Qualität der Recherche wird durch die für die Recherchendokumentation vorgeschriebenen einheitlichen nach dem PCT vorgeschriebenen Standards sowie durch die Qualifikation des Personals und die Recherchenmethoden der internationalen Recherchenbehörden gewährleistet. Die internationalen Recherchenbehörden sind erfahrene Patentämter, die speziell mit der Durchführung internationaler Recherchen betraut wurden. Folgende Ämter sind internationale Recherchenbehörden: die nationalen Patentämter von Australien, China, Japan, Österreich, der Republik Korea, der Russischen Föderation, Schweden, Spanien sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und das Europäische Patentamt. Für jede internationale Patentanmeldung können eine oder mehrere internationale Recherchenbehörden zuständig sein (weitere Informationen erteilt Ihr PCT-Anmeldeamt oder können im PCT-Leitfaden für Anmelder und im PCT Newsletter (siehe Ende dieser Broschüre) nachgeschlagen werden). (8) Der Wert des internationalen Recherchenberichts Die Ergebnisse der internationalen Recherche werden dem Anmelder in der Regel vier oder fünf Monate nach Einreichung der internationalen Anmeldung in einem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Der internationale Recherchenbericht enthält keine Stellungnahme zum Wert der Erfindung sondern zitiert, in bezug auf die Patentansprüche der internationalen Anmeldung, Dokumente über den einschlägigen Stand der Technik und weist auf deren mögliche Bedeutung für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) hin. Diese Angaben erleichtern die Einschätzung der Aussichten auf Patenterteilung vor Beginn des nationalen Verfahrens in den Bestimmungsstaaten. Ein günstiger internationaler Recherchenbericht, d.h. ein Bericht, in dem die zitierten Dokumente einer Patenterteilung nicht entgegenzustehen scheinen, erleichtert das weitere Verfahren in den Ländern, in denen Patentschutz begehrt wird. Falls ein Recherchenbericht nicht günstig ausfällt (zum Beispiel, wenn er Dokumente über den einschlägigen Stand der Technik zitiert, welche Zweifel an der Neuheit der Erfindung und/oder erfinderischen Tätigkeit begründen), besteht die Möglichkeit, die Patentansprüche der internationalen Anmeldung mit Wirkung für alle Bestimmungsstaaten zu ändern (um die Erfindung besser vom einschlägigen Stand der Technik abzugrenzen) oder die Anmeldung vor deren Veröffentlichung zurückzuziehen. Die hohe Qualität der internationalen Recherche hat zur Folge, daß ein einmal erteiltes Patent möglichen Angriffen voraussichtlich besser standhält und somit eine wertvolle Hilfe für Investitionsentscheidungen darstellt. 8

9 (9) Veröffentlichung der internationalen Anmeldung Wenn die internationale Anmeldung nicht vorher zurückgenommen wurde, wird sie vom Internationalen Büro kurz nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritätsdatum, zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht, veröffentlicht und vom Internationalen Büro jedem Bestimmungsamt übermittelt. (10) Wahlweise internationale vorläufige Prüfung Das PCT-System gibt dem Anmelder weiterhin die Möglichkeit, gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren, eine internationale vorläufige Prüfung seiner Anmeldung zu beantragen. Diese vorläufige Prüfung stützt sich auf die Ergebnisse des internationalen Recherchenberichts gemäß international anerkannter Kriterien für die Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit). Sie wird durch eine internationale vorläufige Prüfungsbehörde durchgeführt, deren Qualifikationen denen der oben erwähnten internationalen Recherchenbehörden entsprechen. Der Anmelder kann aktiv an der internationalen vorläufigen Prüfung teilnehmen und Änderungen und Gegenvorstellungen einreichen. Die internationalen vorläufigen Prüfungsbehörden sind dieselben Behörden wie die oben erwähnten internationalen Recherchenbehörden mit Ausnahme des nationalen Patentamts Spaniens. Für jede internationale Patentanmeldung können eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden zuständig sein (weitere Informationen erteilt Ihr PCT-Anmeldeamt oder können im PCT-Leitfaden für Anmelder und im PCT Newsletter nachgeschlagen werden). (11) Der Wert des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung werden Ihnen in Form eines internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zur Verfügung gestellt; Kopien dieses Berichts werden durch das Internationale Büro an die Bestimmungsämter übermittelt. Der Bericht enthält ein Gutachten über die Erfüllung der oben genannten internationalen Kriterien (siehe (10)) für jeden der recherchierten Patentansprüche. Er gibt Ihnen noch bessere Anhaltspunkte zur Einschätzung der Aussichten auf Patenterteilung sowie bei einem günstigen Prüfungsbericht eine bessere Ausgangslage im weiteren Verfahren vor den nationalen und regionalen Patentämtern. Die Entscheidung über die Erteilung eines Patents bleibt den einzelnen 9

10 nationalen oder regionalen Patentämtern, die in der internationalen Patentanmeldung bestimmt wurden, vorbehalten; der internationale vorläufige Prüfungsbericht ist maßgebend, jedoch nicht bindend für diese Patentämter. (12) Akteneinsicht Dritter hinsichtlich internationaler Anmeldungen Bis zur internationalen Veröffentlichung (18 Monate nach dem Prioritätstag) wird Dritten ohne Zustimmung des Anmelders keine Akteneinsicht in eine internationale Patentanmeldung gewährt. Falls der Anmelder die internationale Anmeldung zurücknimmt (und dies fristgerecht vor der internationalen Veröffentlichung erfolgt), wird die internationale Anmeldung nicht veröffentlicht und Dritten wird keine Akteneinsicht gewährt. Nach der internationalen Veröffentlichung können Dritte Kopien von sich in der Akte der internationalen Anmeldung befindlichen Dokumente anfordern; solche Anträge können beim Internationalen Büro oder beim nationalen oder regionalen Amt eingereicht werden, je nachdem um welche Art von Dokument es sich handelt. (13) Aufschiebung des Verfahrens vor den nationalen und regionalen Ämtern Durch Einreichung einer internationalen Patentanmeldung wird der Beginn der nationalen Verfahren in bezug auf die meisten Bestimmungsämter aufgeschoben, und zwar bis zum Ablauf des 30. Monats (es gibt einige Ausnahmen; für Einzelheiten siehe PCT Newsletter und PCT-Leitfaden für Anmelder für einige Ämter gelten sogar noch längere Fristen). Dadurch erhält der Anmelder in der Regel 18 Monate mehr Zeit zur Erfüllung der nationalen Anforderungen im Vergleich zum Verfahren bei Nichtbenutzung des PCT (siehe unten, Ziff. 14). Diese zusätzliche Zeit kann sich als besonders wertvoll erweisen, um die Aussichten auf Patenterteilung und Möglichkeiten der wirtschaftlichen Auswertung der Erfindung in den verschiedenen Bestimmungsstaaten besser einschätzen sowie den technischen Wert der Erfindung und das fortbestehende Bedürfnis für Patentschutz in diesen Staaten besser beurteilen zu können. Eine wichtige Entscheidungshilfe bietet dabei der internationale Recherchenbericht und ggf. zusätzlich der internationale vorläufige Prüfungsbericht. 10

11 (14) Beginn des Verfahrens vor den nationalen oder regionalen Ämtern Erst nach der Entscheidung, ob und ggf. in bezug auf welche Staaten die Anmeldung weiter verfolgt werden soll, sind die verschiedenen nationalen Anforderungen für den Eintritt in die nationale Phase zu erfüllen. Diese umfassen die Zahlung von nationalen Gebühren und, in bestimmten Fällen, die Einreichung von Übersetzungen der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten und/oder geänderten Fassung. Dies muß in bezug auf die meisten PCT-Bestimmungsämter vor Ablauf des 30. Monats seit dem Prioritätsdatum (siehe Ziff. 13) geschehen. Darüber hinaus können für den Eintritt in die nationale Phase noch weitere Anforderungen zu erfüllen sein, so z.b. die Bestellung eines örtlichen Patentanwalts. (15) Prüfung und Weiterbehandlung vor den nationalen und regionalen Ämtern Die materielle Prüfung einer internationalen Patentanmeldung sowie das Erteilungsverfahren vor den nationalen und regionalen Ämtern wird durch die internationale Recherche erleichtert. So können notwendige Änderungen der Ansprüche in der Anmeldung schon vor Beginn des nationalen oder regionalen Verfahrens vorgenommen werden (siehe oben, Ziff. 8). Eine noch größere Erleichterung ergibt sich daraus, daß während des Verfahrens der internationalen vorläufigen Prüfung weitere Änderungen möglich sind. Zugleich werden Einsparungen beim Schriftverkehr, bei Postgebühren und Übersetzungen gemacht, da die in der internationalen Phase durchgeführten Änderungen in der Regel nicht vor jedem Patentamt der Bestimmungsstaaten wiederholt zu werden brauchen (der Anmelder braucht zum Beispiel nur eine statt mehrerer Kopien des Prioritätsbelegs einzureichen). (16) Grundlagen des PCT Der PCT wurde 1970 unterzeichnet und 1979, 1984 und 2001 geändert. Er steht Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Unterzeichnung offen. Ratifikations- oder Beitrittsurkunden müssen beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt werden. Der PCT hat einen Verband gegründet. Der Verband hat eine Versammlung. Jeder PCT-Vertragsstaat ist Mitglied der Versammlung. 11

12 (17) Statistiken Die nachfolgenden Diagramme zeigen die ständige Zunahme sowohl der Mitgliedstaaten des PCT als auch der Benutzung des PCT durch Anmelder. Sie geben die Anzahl der jährlich seit 1985 eingereichten internationalen Anmeldungen und Anträge auf internationale vorläufige Prüfung wieder. Anzahl der internationalen Anmeldungen Anzahl der Anträge auf internationale vorläufige Prüfung

13 Albanien Algerien Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Armenien Aserbaidschan Australien Barbados Belarus Belgien Belize Benin Bosnien-Herzegowina Brasilien Bulgarien Burkina Faso China Côte d Ivoire Costa Rica Dänemark Demokratische Volksrepublik Korea Deutschland Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Dominica Ecuador Estland Finnland Frankreich Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Guinea Guinea-Bissau Indien Indonesien PCT-Vertragsstaaten (Insgesamt: 115 am 1. April 2002)* Irland Island Israel Italien Japan Jugoslawien Kamerun Kanada Kasachstan Kenia Kirgisistan Kolumbien Kongo Kroatien Kuba Lesotho Lettland Liberia Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mexiko Monaco Mongolei Mosambik Neuseeland Niederlande Niger Norwegen Oman Österreich Philippinen Polen Portugal Republik Korea Republik Moldau Rumänien Russische Föderation Saint Lucia Sambia Schweden Schweiz Senegal Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Sudan Swasiland Tadschikistan Togo Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Tunesien Türkei Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Republik Tansania Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigtes Königreich Vietnam Zentralafrikanische Republik Zypern * Diese Liste umfaßt alle Staaten, die bis zu dem in der Überschrift genannten Datum dem PCT beigetreten sind. Anmelder, die beabsichtigen, internationale Anmeldungen nach dem PCT einzureichen, sollten sich bei Ihrem Anmeldeamt oder dem Internationalen Büro über den etwaigen Beitritt weiterer Staaten erkundigen. 13

14 Weitere Informationsquellen Wenn Sie, nachdem Sie die Grundzüge des PCT kennengelernt haben, die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Betracht ziehen oder genauere Information wünschen, so sollten Sie die PCT-Internetseite ( insbesondere den PCT Newsletter und den PCT- Leitfaden für Anmelder (der ausführliche Angaben über das PCT-Verfahren sowie genaue Hinweise für die Einreichung internationaler Patentanmeldungen enthält), oder einen Patentanwalt oder Vertreter in Ihrem Land oder Ihr nationales Patentamt konsultieren. Auf der PCT- Internetseite können Sie eine Vielzahl wichtiger Informationen über den PCT (soweit verfügbar) auch auf Deutsch erhalten: documents.htm. Die für die Einreichung einer internationalen Anmeldung notwendigen Formblätter sind in verschiedenen elektronischen Formaten kostenlos auf der PCT-Internetseite und in Papierform beim Internationalen Büro und bei Ihrem nationalen Patentamt erhältlich. PCT Information Line Telefon: (41 22) Fax: (41 22) Für die Einreichung internationaler Anmeldungen beim Internationalen Büro der WIPO benutzen Sie bitte folgende Anschrift: WIPO PCT Receiving Office Section 34, chemin des Colombettes CH-1211 Genf 20, Schweiz Telefon: (41-22) Fax: (41-22)

15 Bestellung von Veröffentlichungen Alle PCT- und WIPO-Veröffentlichungen können bei der Marketing and Distribution Section bestellt werden: Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Marketing and Distribution Section 34, chemin des Colombettes Postfach 18 CH-1211 Genf 20 Schweiz Telefon: (41 22) Fax: (41 22) oder über das Internet: Bestellungen sollten folgende Angaben enthalten: a) den Titel und/oder die Bestellnummer der gewünschten Veröffentlichung, die gewünschte Sprache, wobei die Veröffentlichungssprachen der jeweiligen Publikationen im WIPO Catalogue of Products nachgeschlagen werden können (A für Arabisch, C für Chinesisch, E für Englisch, F für Französisch, G für Deutsch, R für Russisch und S für Spanisch) und die Anzahl der Exemplare; b) die vollständige Postanschrift; and c) den Postweg (gewöhnliche Post oder Luftpost). Banküberweisungen sollten auf das Konto der WIPO, Konto Nr , bei Crédit Suisse, 1211 Genf 70, Schweiz, erfolgen. 15

16 Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO): Anschrift: 34, chemin des Colombettes Postfach 18 CH-1211 Genf 20 Schweiz Telefon: Fax: oder ihr Koordinierungsbüro in New York: Anschrift: 2, United Nations Plaza Suite 2525 New York, N.Y Vereinigte Staaten von Amerika Telefon: Fax: wipo@un.org Besichtigen Sie die WIPO-Internetseite: Bestellungen bei der elektronischen Buchhandlung der WIPO: WIPO Veröffentlichung Nr. 433(G) ISBN

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