Vorrang auf Radrouten aus rechtlicher Sicht!

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1 Vorrang auf Radrouten aus rechtlicher Sicht Präsentation 21. Mai 2012 Dr. Johannes Pepelnik Mobile: Direct: Vienna Hamburg Bucharest

2 Vorrangregeln Grundsätzlich Vorrang haben gem. 19 Abs.1 StVO: Fahrzeuge, die von rechts kommen Im Einsatz befindliche Einsatzfahrzeuge (immer) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren Wartepflichtregel: Nach 19 Abs. 4 StVO darf ein Haltepflichtiger, dem das Verbotszeichen Vorrang geben oder Halt entgegensteht nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn weder von links noch von rechts Fahrzeuge gesehen werden. Gegenverkehrsregel: 19 Abs.5 StVO sieht vor, dass Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen haben, sofern die Wartepflichtregel nichts anderes ergibt.

3 Ohne Radverkehrsanlage hat der Radfahrer als Rechtskommender Vorrang, unabhängig davon wohin er fährt6

4 19(6a)StVO: Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. 19(6a)StVO Unklarheiten Mit der StVO Novelle 1994 wollte man, insbesondere mit 19(6a) StVO, die Vorrangverhältnisse auf Radwegen klarer regeln. In der Praxis hat das aber genau zum Gegenteil geführt. Die von anderen Verkehrsregeln abweichende Logik hat bei den Verkehrsteilnehmern in höchstem Maße Verwirrung gestiftet.

5 Diese Vorrangregel führt zu seltsamen Situationen: Da der Radfahrer wegen Verlassens des Radfahrstreifens gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern Nachrang hat, muss er hier sogar dem Linksabbieger des Gegenverkehrs Vorrang geben.

6 Da die Radverkehrsanlage endet, muss der Radfahrer sie in beiden Fällen verlassen und verliert dadurch den Vorrang, den er als Rechtskommender hat.

7 Ende mitten auf der Fahrbahn

8 Ende bei geregelter Kreuzungszufahrt

9 Ende bei einmündender Zufahrt

10 Der geradeaus fahrende Radfahrer behält den Vorrang, der rechts einbiegende Radfahrer verlässt den Radfahrstreifen und verliert dadurch den Vorrang.

11 Normen und Judikatur 68(3a) StVO: Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Die Verpflichtung, Radfahrerüberfahrten nicht schneller als mit 10km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend zu befahren, wird von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass Radfahrer auf Radfahrerüberfahrten keinen Vorrang haben (zb.:2ob44/98d).

12 Die Rechtsprechung geht wegen 68Abs.3a StVO davon aus, dass hier der Radfahrer in keinem Fall Vorrang hat.

13 9(2)StVO: Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

14 Verhältnis? 9(2) StVO 19 StVO(Vorrangregeln) Nach herrschender Ansicht ist 9StVO(Verhalten bei Bodenmarkierungen) keine Vorrangregel im Sinne des 19StVO. Dass 9 StVO dem Radfahrer keinen Vorrang auf Radfahrerüberfahrten gibt, wird damit argumentiert, dass Radfahrern bloß das ungefährdete, nicht aber das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen ist.

15 Ein Radfahrer überquert eine Gasse auf einer Radfahrerüberfahrt mit ca. 15km/h 20km/h. Ein von dieser Gasse kommender Autofahrer, der nach der Radfahrerüberfahrt nach rechts abbiegen wollte, verringerte die Geschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung auf ca. 6km/h. Auf der Radfahrerüberfahrt kommt es zur Kollision. Der Radfahrer bricht sich einen Brustwirbel und begehrt inkl. Schmerzengeld S Halter eines Autos haften wegen dem EKHG grundsätzlich auch für unverschuldete Unfälle. Der OGH entschied hier, dass der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt keinen Vorrang hatte und aufgrund dieses Verschuldens, der Autofahrer nur für 50% des Schadens haftet(2ob44/98d)

16 Übersicht

17 RVS: Dies sind die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenverkehr, die von Experten in der österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (FSV) ausgearbeitet und zur Anwendung empfohlen wurden. Mischverkehr: RadfahrerInnen fahren im Zuge einer Radroute gemeinsam mit dem fließenden Verkehr. Die RVS sieht in untergeordneten Verkehrsnetzen(zB. 30km/h Zonen) vor, dass diese grundsätzlich im Mischverkehr zu führen sind. Bei Hauptverkehrsrouten (mehr als Kfz.) ist nach der RVS eine eigene Radfahranlage zu errichten. Nur in Ausnahmefällen ist der Verkehr als Mischverkehr zu führen.

18 Die RVS sehen weiters vor, dass in Zukunft ein Vorrang von Radfahrern auf Hauptradverkehrsrouten gegenüber untergeordneten Straßen verwirklicht werden soll. Bei Beschilderung als Radweg: Mittels Radfahrerüberfahrt über die Fahrbahn. Ohne Beschilderung als Radweg: Mittels Verkehrszeichen Halt und Vorrang geben für den Querverkehr. Des Weiteren kann dies durch das Anheben der Radverkehrsanlage über Fahrbahnniveau, Bodenmarkierungen, gelbe Blinklichter, etc. verwirklicht werden. Da die RVS einigen Punkten der StVO idgf. widersprechen und daher im Moment zum Teil nicht anwendbar sind, bedarf es einer Änderung der StVO um die RVS durchzusetzen. Vor allem aber müsste der 19(6a) StVO gestrichen werden, denn durch den 19(6a) StVO könnten, selbst bei Durchsetzung der RVS Vorrangregel, die Radfahrer durch das Beenden einer Radfahranlage vor einer Kreuzung, benachrangt werden.

19 Vorschlag für Gesetzesänderungen (StVO) (Vorschlag FSV) Ist 2(1)7.: Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung Ende angezeigt wird; Soll 2(1)7.: Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung Ende angezeigt wird;

20 Ist 19(5): Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Soll 19(5): Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen, die aus der selben Fahrtrichtung kommen oder entgegenkommen.

21 - Ist 19(6a): Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben. Soll 19(5a)(Neu): Fahrzeuge, die nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen Ersatzlose Streichung des 19(6a)

22 Vorschlag für Gesetzesänderung (BMVO) Ist 13(3): Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens sind durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen entsprechend der Abbildung in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu kennzeichnen. Die Abstände der einzelnen Fahrradsymbole haben den örtlichen Gegebenheiten, den Verkehrsverhältnissen sowie den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu entsprechen. Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung Ende'' ( 20) anzuzeigen. (Vorschlag FSV) Soll 13(3): Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens sind durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen entsprechend der Abbildung in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu kennzeichnen. Die Abstände der einzelnen Fahrradsymbole haben den örtlichen Gegebenheiten, den Verkehrsverhältnissen sowie den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu entsprechen. Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung Ende'' ( 20) anzuzeigen.

23 Disclaimer Die Präsentation enthält Aussagen die allenfalls zukünftigen Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Die hierin getätigten Aussagen beruhen auf Annahmen und Einschätzungen. Auch wenn die Kanzlei Pepelnik & Karl Rechtsanwälte der Überzeugung ist, dass diese Annahmen und Planungen zutreffend sind, können die künftige tatsächliche Entwicklung und die künftigen tatsächlichen Ergebnisse von diesen Annahmen und Schätzungen aufgrund einer Vielzahl interner und externer Faktoren erheblich abweichen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Änderungen der Rahmenbedingungen, Die Weltwirtschaftskrise, Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen Lage, Marktordnungsveränderungen, Konsumentenverhalten sowie einzelstaatliche und europäische Vorgaben. Die Kanzlei Pepelnik & Karl Rechtsanwälte übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung dafür, dass die künftige Entwicklung und die künftig erzielten tatsächlichen Ergebnisse mit den in dieser Präsentation geäußerten Annahmen und Schätzungen übereinstimmen werden. Insbesondere übernimmt die Kanzlei Pepelnik & Karl keine Verantwortung für Nachteile die erlitten werden, weil auf die Richtigkeit dieser Präsentation vertraut wurde, da jede Handlung im Einzelfall eine besondere Würdigung erfahren muss.

24 Ihr Team Johannes Pepelnik, Partner: Johannes Pepelnik ist Gründer der Kanzlei und zuständig für Unternehmensrecht. Johannes Pepelnik ist Autor zahlreicher fachspezifischer Bücher und Artikel. Als Aufsichtsrat in börsennotierten Gesellschaften kann Johannes Pepelnik sein unternehmerisches Wissen einbringen. Harald Karl, Partner: Harald Karl ist Spezialist auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht. Harald Karl vertritt weiters im Arbeitsrecht. Harald Karl hat zahlreiche Veröffentlichungen im Bereich des Filmurheberrechts aufzuweisen.

25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

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