Die neue StVO. Verkehrszeichen. von Prof. Dr. jur. Dieter Müller Hochschule der Sächsischen Polizei. Die neue StVO

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1 Die neue StVO Die neue StVO Verkehrszeichen von Prof. Dr. jur. Dieter Müller Hochschule der Sächsischen Polizei Prof. Dr. Dieter Müller 2013

2 Die neue StVO StVO Systematik 1.Allgemeine Verkehrsregeln ( 1 35) 2.Zeichen und Verkehrseinrichtungen ( 36 43, Anlagen 1 bis 4 zur StVO) 3.Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften ( 44 53) Prof. Dr. Dieter Müller 2013

3 Die neue StVO StVO Grundsätze für Verkehrszeichen 1. Verkehrszeichen sollen die Verkehrsregeln unterstützen. 2. Verkehrszeichen sollen für Rechtssicherheit und Verhaltensklarheit an bestimmten Orten im Verkehrsraum sorgen. 3. Die Anordnung von Verkehrszeichen soll nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit erfolgen. 4. Verkehrszeichen müssen a. deutlich sichtbar, b. inhaltlich klar, c. im Verkehrsraum sinnvoll angeordnet, d. auf den ersten Blick verständlich und e. in sich und in Kombinationen widerspruchsfrei sein. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

4 Die neue StVO Neuordnung der Verkehrszeichen Zur Steigerung der Übersichtlichkeit wurden und werden die Verkehrszeichen in diesen vier Anlagen gebündelt: Prof. Dr. Dieter Müller Anlage 1 zu 40 (Gefahrzeichen) - Anlage 2 zu 41 (Vorschriftzeichen) - Anlage 3 zu 42 (Richtzeichen) - Anlage 4 zu 43 (Verkehrseinrichtungen) Zusatzzeichen ( 39 Abs. 3), Sinnbilder ( 39 Abs. 7, 8) und Varianten (VzKat) bleiben als mögliche Verkehrszeichen erhalten

5 Die neue StVO Neuordnung der Verkehrszeichen Die vier Anlagen gliedern sich in jeweils drei Spalten: Prof. Dr. Dieter Müller 2013 Spalte 1 Laufende Nummer Spalte 2 Zeichen Spalte 3 Ge- oder Verbot, Erläuterung Die größte Bedeutung beinhaltet die Spalte 3 mit ihren Ge- oder Verboten, nach denen ordnungswidriges Handeln möglich ist.

6 Die neue StVO In 31 Abs. 2 neues Verkehrszeichen Zeichen Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei (Standort: 31 Absatz 2 StVO), kann auch allein angeordnet sein Prof. Dr. Dieter Müller 2013

7 Die neue StVO Prof. Dr. Dieter Müller 2013 Anlage 1 Gefahrzeichen 1. Die Anlage 1 wurde in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 unterteilt. 2. Abschnitt 1 enthält die Allgemeinen Gefahrzeichen und Abschnitt 2 enthält die Besonderen Gefahrzeichen. 3. Zukünftig sollen bestimmte Gefahrzeichen aus der bildlichen Darstellung der StVO herausgenommen werden, die sehr selten angeordnet werden. Die Symbole dieser Zeichen sollen aber weiterhin für die Anordnung solcher Verkehrszeichen zur Verfügung stehen.

8 Die neue StVO Anlage 1 Gefahrzeichen 1. Zukünftig sollen bestimmte Gefahrzeichen aus der bildlichen Darstellung der StVO herausgenommen werden, die sehr selten angeordnet werden. 2. Die Symbole dieser Zeichen sollen aber weiterhin für die Anordnung solcher Verkehrszeichen zur Verfügung stehen. 3. In einem neuen Absatz 8 in 39 werden deshalb die Sinnbilder Steinschlag, Schnee- oder Eisglätte, Ufer, Splitt, Schotter, bewegliche Brücke, Flugbetrieb und Fußgängerüberweg verankert, die es den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden ermöglichen, bei dringendem und unabweisbarem Bedarf, Gefahrzeichen mit solchen Sinnbildern anordnen zu können. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

9 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen Prof. Dr. Dieter Müller 2013

10 Die neue StVO Künftig entfallende Verkehrszeichen Prof. Dr. Dieter Müller 2013

11 Die neue StVO Künftig entfallende Verkehrszeichen Zeichen 150 Beschrankter Bahnübergang Prof. Dr. Dieter Müller 2013

12 Die neue StVO Künftig entfallende Verkehrszeichen Zeichen 153 dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang (als Folge der Streichung von Zeichen 150) Prof. Dr. Dieter Müller 2013

13 Die neue StVO Künftig entfallende Verkehrszeichen Prof. Dr. Dieter Müller 2013 Zeichen 388 Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar Begründung: Das vormalige Zusatzzeichen (schlechter Fahrbahnrand) und das Zeichen 388 werden gestrichen, da dem Verkehrsteilnehmer der Bedeutungsgehalt des Gefahrzeichens mit warnender Funktion des Zusatzzeichens und insbesondere die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Zusatzzeichen nicht verständlich sind.

14 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte Prof. Dr. Dieter Müller 2013

15 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 115 Steinschlag Prof. Dr. Dieter Müller 2013

16 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 116 Splitt, Schotter Prof. Dr. Dieter Müller 2013

17 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 128 Bewegliche Brücke Prof. Dr. Dieter Müller 2013

18 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 129 Ufer Prof. Dr. Dieter Müller 2013

19 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 134 Fußgängerüberweg Prof. Dr. Dieter Müller 2013

20 Die neue StVO In 39 Abs. 8 verlagerte Verkehrszeichen ehemals Zeichen 144 Flugbetrieb Prof. Dr. Dieter Müller 2013

21 Die neue StVO In 39 Abs. 8 neue Verkehrszeichen neues Zeichen Reiter Prof. Dr. Dieter Müller 2013

22 Die neue StVO In 39 Abs. 8 neue Verkehrszeichen neues Zeichen Viehtrieb Prof. Dr. Dieter Müller 2013

23 Die neue StVO Anlage 2 Vorschriftzeichen 1. Die Anlage 2 wurde in Abschnitte unterteilt. 2. Die Abschnitte orientieren sich in ihrer Einteilung an der Einteilung des bisherigen 41 Absatz 2 und Absatz 3. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

24 Die neue StVO Prof. Dr. Dieter Müller 2013 Synopse 1. Die nachfolgend dargestellte Synopse alt/neu sollte selbsterklärend sein. 2. Alt = StVO i. d. F. vor der 46. ÄndVO 3. Neu = StVO i. d. F. v Die Darstellung ist nicht vollständig und berücksichtigt nur wesentliche Änderungen. 5. Hinweise auf Lücken und Fehler sind ausdrücklich erwünscht. 6. Sie sind zu richten an: dieter.mueller@polizei.sachsen.de

25 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 1. Warte- und Haltgebote a) An Bahnübergängen: Zeichen 201 (auch liegend) Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5,00 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. 4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.

26 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 1. Warte- und Haltgebote b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie 100 m ) angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten! Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!. 2 Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

27 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 1. Warte- und Haltgebote b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! 2.1 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

28 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 1. b) An Kreuzungen und Einmündungen Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 3.1 Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 3.2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. bekanntgegeben sein. zu 2 und 3 Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.

29 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 1. Warte- und Haltgebote c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

30 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen 211 zu 5 bis7 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Rechts Zeichen 214 Hier rechts Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. Geradeaus und rechts

31 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen Zeichen 209 Rechts Zeichen 214 Hier rechts Rechts 6 Zeichen 211 Hier rechts Geradeaus und rechts 7 Zeichen 214 Geradeaus oder rechts

32 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 215 Kreisverkehr 8 Zeichen 215 Kreisverkehr Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

33 Die neue StVO 8 Vorfahrt Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) 9a Kreisverkehr (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Alt (= StVO i.d.f. der 46. ÄndVO, juris) Neu (= StVO v ) 9a (weggefallen) 8 Vorfahrt (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. 9a (weggefallen) 8 Vorfahrt (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

34 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen Zeichen 220 Einbahnstraße Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. 9.1 Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt ( 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.

35 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen Zeichen Zu 11 bis 13 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, oder für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. Seitenstreifen befahren 11 Zeichen Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild Ende in... m kündigt die Aufhebung der Anordnung an. Werden die Zeichen bis für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die Seitenstreifen befahren 11.1 Erläuterung Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

36 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 4. Haltestellen Zeichen 224 Straßenbahnen oder Linienbusse Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) kennzeichnet eine Schulbushaltestelle. 14 Zeichen 224 Haltestelle Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.

37 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 237 Radfahrer Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 16 Zeichen 237 Radweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

38 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 238 Reiter Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 17 Zeichen 238 Reitweg Ge- oder Verbot 1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

39 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 239 Fußgänger Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 18 Zeichen 239 Gehweg Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg ( 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

40 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 240 Gemeinsamer Fuß-und Radweg Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 19 Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( 25 Absatz 1 Satz 1).

41 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 241 Getrennter Rad- und Fußweg Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 20 Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Radund Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Gehund Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung: Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg ( 25 Absatz 1 Satz 1).

42 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs Zeichen Zeichen Beginn einer Fußgängerzone Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. Ende eines Fußgängerbereichs Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt: 1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. 22 Zeichen Ende einer Fußgängerzone

43 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 244 Zeichen 244a Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. 23 Zeichen Beginn einer Fahrradstraße 24 Zeichen Ende einer Fahrradstraße Ge- oder Verbot 1. Anderer als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

44 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 5 Sonderwege Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 5. Sonderwege Zeichen 245 Linienomnibusse Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild, "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. 25 Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. 2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.

45 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255 und 260 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "12 t" angezeigt. 26 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

46 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote 27 Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie 7,5 t, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

47 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild 28 Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Ge- oder Verbot 1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

48 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen Durchgangsverkehr zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen 12 t angezeigt. Die Kombination der Zusatzzeichen 30.1 Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 12 t beschränkt. 2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

49 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffenen Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen Ge- oder Verbot a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterverkehr im Sinne des 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird. 3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253

50 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Zeichen 267 Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. 42 Zeichen 267 Verbot der Einfahrt Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

51 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Zeichen Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. Schneeketten sind vorgeschrieben

52 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 43 Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährden der Ladung Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.

53 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Zeichen Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 44 Zeichen Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 45 Zeichen Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Ge- oder Verbot 1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten Absatz 2 sowie 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein. 3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.

54 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 6 Verkehrsverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 6. Verkehrsverbote Mit den Zeichen und Zeichen werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach 47 Absatz 1 oder 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von 45 Absatz 1f. nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, a) die nach 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind, b) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder c) die nach Anhang 3 (zu 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. 46 Freistellung vom Verkehrsverbot nach 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

55 verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild 49 Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 49.1 Ge- oder Verbot Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. 2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten ( 3 Absatz 3 Nummer 2a und b und 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

56 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen Zeichen Beginn Ende Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. 50 Zeichen Beginn einer Tempo 30-Zone 51 Zeichen Ende einer Tempo 30-Zone Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

57 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (2) 7. Streckenverbote Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem 56 Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 Zeichen 282 Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. Diese Zeichen können auch alleine links stehen. Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und

58 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 9 Markierungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (3) Markierungen 2. Haltlinie Zeichen 294 Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: Hier halten!. Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muss ( 19 Abs. 2). 67 Zeichen 294 Haltlinie Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

59 Anlage 2 Vorschriftzeichen Abschnitt 9 Markierungen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 41 Vorschriftzeichen (3) Markierungen 3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Zeichen 295 Sie besteht aus einer durchgehenden Linie. a) Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. 67 Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Ge- oder Verbot 1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. 2. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

60 Die neue StVO Anlage 3 Richtzeichen 1. Die Anlage 3 wurde in Abschnitte unterteilt. 2. Die Abschnitte orientieren sich im Wesentlichen in ihrer Einteilung an der Einteilung der bisherigen Absätze 2 bis 7 des Hinsichtlich des bisherigen Absatzes 8, der die Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und sonstige Verkehrsführung in einem Absatz regelte, wurde die Neuunterteilung in Abschnitten dahingehend genutzt, dass Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und sonstige Verkehrsführung nunmehr in eigenständigen Abschnitten wieder zu finden sind. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

61 Anlage 3 Richtzeichen Abschnitt 1 Vorrangzeichen Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 42 Richtzeichen (2) Vorrang Zeichen Zeichen 308 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. Vorrang vor dem Gegenverkehr Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Vorrang vor dem Gegenverkehr

62 Anlage 3 Richtzeichen Abschnitt 3 Parken Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 42 Richtzeichen (4) Parken (nicht vorhanden) 8 Zeichen Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone 9 Zeichen Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.

63 Anlage 3 Richtzeichen Abschnitt 9 Hinweise Alt (= StVO vor Sept. 2009, BMVBS + SMI) Spalte 1 (lfd. Nr.) Spalte 2 (Zeichen) Spalte 3 (Ge- oder Verbote) 42 Richtzeichen (7) Hinweise Zeichen 357 Sackgasse Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. 27 Zeichen 357 Sackgasse Zeichen Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.

64 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen Prof. Dr. Dieter Müller 2013

65 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen Zeichen 353 Einbahnstraße (Zeichen 220 bleibt wie gehabt bestehen) Prof. Dr. Dieter Müller 2013

66 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit Prof. Dr. Dieter Müller 2013

67 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen In den VzKat verschoben Prof. Dr. Dieter Müller 2013

68 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 316 Parken und Reisen Prof. Dr. Dieter Müller 2013

69 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 317 Wandererparkplatz Prof. Dr. Dieter Müller 2013

70 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 355 Fußgängerunteroder überführung Prof. Dr. Dieter Müller 2013

71 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 359 Pannenhilfe Prof. Dr. Dieter Müller 2013

72 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 375 Autobahnhotel Prof. Dr. Dieter Müller 2013

73 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 376 Autobahngasthaus Prof. Dr. Dieter Müller 2013

74 Die neue StVO In 42 entfallende Verkehrszeichen ehemals Zeichen 377 Autobahnkiosk Prof. Dr. Dieter Müller 2013

75 Die neue StVO Anlage 4 Verkehrseinrichtungen In Anlage 4 finden sich die Verkehrseinrichtungen und Erläuterungen wieder, die im bisherigen 43 Absatz 3 geregelt waren. Prof. Dr. Dieter Müller 2013

76 Verkehrszeichen in der Zukunft

77 Verkehrszeichen in der Zukunft

-59- Drucksache 428/12 2 Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m

-59- Drucksache 428/12 2 Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m Drucksache 428/12-58- Vorschriftzeichen Anlage 2 (zu 41 Absatz 1) 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen e en Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz 1. Wer ein Fahrzeug führt,

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