November aktuell. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht

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1 November 2013 aktuell Das gemeinsame elterliche Sorgerecht

2 Editorial Die gemeinsame elterliche Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern als Normalfall wird voraussichtlich per 1. Januar 2014 eingeführt. Die gemeinsame elterliche Sorge soll dann unabhängig vom Zivilstand der Eltern gelten. Gericht und Kindesschutzbehörde sind aber verpflichtet, von Amtes wegen die Verträglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts mit dem Kindeswohl sowie der ihr zugrunde liegenden und vorausgesetzten elterlichen Vereinbarung über die Obhut und den persönlichen Verkehr zu überprüfen. Bereits seit der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 bestand die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese war aber von gewissen Voraussetzungen, insbesondere der Zustimmung beider Elternteile, abhängig und stellte rechtlich die Ausnahme, nicht die Regel dar. Seit der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts ist allerdings die Zahl der Eltern, die auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, stetig gestiegen. Bei der nun erfolgten Gesetzesrevision spielte auch der Gedanke einer harmonischen Entwicklung des Kindes eine wichtige Rolle: Man will diesem ermöglichen, mit beiden Elternteilen eine enge Beziehung zu pflegen. Auch im Interesse des Kindeswohls soll deshalb die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene oder nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Corinne Burch, Rechtsanwältin Worum geht es? Die elterliche Sorge steht künftig nach einer Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Das Gericht kann nur in begründeten Fällen von der gemeinsamen elterlichen Sorge absehen. Es muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Das Wohl des Kindes ist ausschlaggebend. Einem Elternteil darf die (gemeinsame) elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden, wenn die Kindesschutzbehörde Anlass hätte, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen. Als Gründe für den Entzug bzw. für die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit und Ortsabwesenheit in Frage. Auch wenn sich ein Elternteil nicht ernstlich um das Kind kümmert, hat dies den Entzug bzw. die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Folge. Wie diese Vorgaben in der Praxis konkret umgesetzt werden, wird sich erst noch weisen. Was regelt das Gericht? Auch in Zukunft können die Eltern nicht allein darüber entscheiden, wie die Kinderbelange nach der Scheidung geregelt sein sollen. Das letzte Wort hat das Gericht; dieses ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen und überprüft die von den Eltern gestellten Anträge, selbst wenn sich diese grundsätzlich einig sind. Das Gericht kann also die elterliche Sorge auch anders regeln als die Eltern beantragt haben. Gelangt es zur Überzeugung, dass kein Elternteil für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt, wird dem Kind ein Vormund bestellt. Ebenso kann das Gericht die elterliche Sorge bei einem oder beiden Eltern belassen, aber den Aufenthaltsort und Fragen der Betreuung insbesondere bei wem das Kind wohnen wird und wie das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu gestalten ist nach

3 seinem Ermessen regeln. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Eltern diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen haben und keine Aussicht darauf besteht, dass sie sich werden einigen können. Müssen die Eltern in Zukunft alles gemeinsam regeln? Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden grundsätzlich auch gemeinsam darüber, wo und zusammen mit welchem Elternteil das Kind lebt. Eine Zustimmung beider Eltern zu allen Alltagsfragen wäre jedoch weder alltagstauglich noch der effektiven Verteilung der Verantwortung angemessen. Welcher Elternteil was entscheidet, richtet sich nach der Wichtigkeit des Entscheids: Wer nicht am Alltag des Kindes teilnimmt, hat kein Mitentscheidungsrecht in Alltagsfragen oder in Angelegenheiten ohne besondere Tragweite. Entscheide in der alltäglichen Erziehung und Lebensgestaltung stehen deshalb dem betreuenden Elternteil zu. Was gilt bei einem Wohnortwechsel? Will ein Elternteil allein oder zusammen mit dem Kind zügeln, so muss der andere Elternteil grundsätzlich seine Zustimmung geben, ausser wenn der Wechsel des Aufenthaltsorts

4 Tipps Haben Sie oder Ihr geschiedener Ehepartner das alleinige Sorgerecht, sind sich aber darüber einig, dass Sie in Zukunft die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, können Sie bei der Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes gemeinsam die Neuregelung der elterlichen Sorge verlangen. Diese gemeinsame Erklärung ist an keine Frist gebunden. Besteht hingegen Uneinigkeit zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Ehepartner, so kann bei Gericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden. Dies hat innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zu erfolgen. Dabei darf der Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. innerhalb der Schweiz erfolgt und sich nicht erheblich auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den andern Elternteil auswirkt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich wegen des Zügelns der Reiseweg des Kindes zum andern Elternteil nur geringfügig verlängert oder sogar kürzer wird. Absprachen in Bezug auf den Aufenthaltsort sind also nicht nur dann nötig, wenn der Elternteil zügeln will, der das Kind hauptsächlich betreut! Auch der andere Elternteil darf seinen Aufenthaltsort nur dann ohne Absprache verändern, wenn dies ohne grössere Auswirkungen auf die Ausübung seiner elterlichen Sorge möglich ist. Das Kind und der andere Elternteil sollen nicht einfach vor ein fait accompli gestellt werden. Können sich die Eltern bei der Frage des Wohnsitzwechsels nicht einigen, liegt der Entscheid beim Gericht bzw. bei der Kindesschutzbehörde. Deren Entscheid hat sich in erster Linie am Wohl des Kindes zu orientieren. Eine spezielle Regelung gilt, wenn ein Elternteil seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen will. Anders als bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz setzt ein Wegzug ins Ausland immer, d.h. auch wenn der Wegzug keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat, das Einverständnis des andern Elternteils voraus. Rückwirkung des neuen Rechts Steht bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere innerhalb eines Jahres an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden. Die Behörde entscheidet dann nach neuem Recht, ob die gemeinsame elterliche Sorge erteilt wird. Diese rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ist jedoch im Fall einer Scheidung zeitlich beschränkt: Auf eine Regelung der elterlichen Sorge, die in einem Scheidungsurteil getroffen worden ist, kann nur dann zurückgekommen werden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt. Damit wird verhindert, dass Regelungen der elterlichen Sorge, die sich über Jahre hinweg bewährt haben, in Frage gestellt werden. Die Autorin dieses Beitrags ist als Anwältin im Privatrecht und insbesondere auch im Familienrecht tätig.

5 In eigener Sache Rechtsanwalt Reto Marbacher Rechtsanwalt und Notar Reto Marbacher hat die Weiterbildung zum «Fachanwalt SAV Erbrecht» erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren ihm dazu ganz herzlich. Unser Team umfasst damit bereits sechs Fachanwälte. Unsere langjährige Telefonistin und Assistentin Laila Birrer-Brändli wurde im August Mutter von Ayleen. Aus diesem Grund hat sie ihre Tätigkeit in unserer Kanzlei beendet. Wir danken Frau Birrer für die Treue und ihren grossen Einsatz. Den glücklichen Eltern gratulieren wir ganz herzlich zur Geburt ihrer Tochter und wünschen der ganzen Familie alles Gute. Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin Thomas Tschümperlin, Fachanwalt SAV Erbrecht, referierte im September an einer öffentlichen Veranstaltung der Senioren-Universität Luzern zum Thema «Erbenstreitigkeiten.» Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern bietet seit zwei Jahren das Begabtenförderungsprogramm «primius» an. Das studienergänzende Programm fördert besonders begabte und ambitionierte Studierende und Doktorierende. Unsere Kanzlei unterstützt dieses Programm. Im laufenden Herbstsemester führt Rechtsanwalt Raetus Cattelan einen Workshop zum Thema «Überraschungen im Zivilprozess was nun?» durch.

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