Elterliche Sorge gem b BGB.
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- Reinhardt Gärtner
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1 Elterliche Sorge gem b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das BGB unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge im Sinne von 1626 Abs. 1 Satz 1 und 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge abgeben oder wenn die Eltern einander heiraten. Wirkt die nicht eheliche Mutter an einer solchen Sorgerechtserklärung nicht mit, so behält sie die elterliche Sorge gem a Abs. 2 BGB allein, soweit und solange sie keine andere Vereinbarung mit dem Vater über eine Mitsorge oder Beteiligung an der Erziehung trifft oder getroffen hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss v BvR 420/09 - entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Diese Entscheidung besitzt keine gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat angeordnet, dass der Gesetzgeber 1626 a BGB neu
2 zu regeln hat und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der geltende 1626 a BGB dergestalt anzuwenden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt. Gem BGB kann dem Vater nun die elterliche Sorge übertragen werden, soweit dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei Weigerung der Mutter kann der nichteheliche Vater beim Familiengericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen entsprechenden Antrag stellen. Getrennt lebende Eltern: Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen gemeinsam, es sei denn, eine Partei beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder in dem Falle, dass das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z.b. zerstritten sind. Bei der Entscheidung sind u.a. die Bindung des Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte sowie eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes zu berücksichtigen. Steht der Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einbindung des anderen Elternteil oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidung für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens i.s. von 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten:
3 -Schulalltag -Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein -Essensfragen -Fernsehkonsum -Kleidung -Umgang mit Freunden -Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen -die gewöhnliche medizinische Versorgung -Taschengeld -Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte -Zustimmung nach 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) -alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind: -Schulwechsel -Umschulung -Berufswahl -Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat -Taufe -schwere medizinische Eingriffe -Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen. Es ist auch möglich, dass den Eltern die elterliche Sorge teilweise gem Abs. 2 BGB zugesprochen wird. Dies betrifft die Personensorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Erziehungsrecht, die Vermögenssorge, die Sorge in Ausbildungsangelegenheiten und gesetzliche Vertretung. Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten:
4 Derjenige, welcher selbst kein Elternteil, aber Ehepartner eines Elternteils mit Sorgerecht (also Stiefelternteil) ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens gem b BGB. Bei Gefahrenverzug ist dieser Ehepartner berechtigt, alle für das Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Der mit ihm verheiratete Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Allerdings kann das Familiengericht die Befugnisse des Ehepartners zur Mitentscheidung einschränken oder ausschließen. Wirkung gegenüber Dritten: Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, Jedermann von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen. Nimmt jemand das Kind in seinen Besitz, ohne dazu befugt zu sein, kann der Sorgerechtsinhaber Herausgabe des Kindes gem Abs. 1 BGB verlangen. Wird das Sorgerecht in anderer Weise als durch Vorenthaltung des Kindes durch einen Dritten verletzt, z.b. Verletzung des Rechts, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, i.s. von 1632 Abs. 2 BGB, kann der Inhaber des Sorgerechts diesen zum Zwecke der tatsächlichen Wiederherstellung seines Rechts auf Beseitigung der Verletzung gem Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Anspruch nehmen sowie bei Besorgnis weiterer Verletzungen auf Unterlassung gem Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber zur Duldung gem Abs. 2 BGB analog verpflichtet ist. Eine Verpflichtung des Sorgerechtsinhabers zur Duldung kann sich aus einer Umgangsregelung durch das Familiengericht ergeben. Personensorge: Die Personensorge umfasst u.a. die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt die Anwendung von Zuchtmitteln gem Abs. 2 BGB aus.
5 Bei der Erziehung ist in Bezug auf die Schul- und Ausbildung, auf die Neigung und Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Vermögenssorge: Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Sorge für das Vermögen des Kindes beinhaltet das Recht des Sorgerechtinhabers, das Vermögen des Kindes in seinen Besitz zu nehmen. Des Weiteren betrifft die Vermögenssorge sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kind begründen (Verwendung des Kindesvermögens durch Anlage oder Verbrauch). Dabei hat der Sorgerechtsinhaber das Kindesvermögen wirtschaftlich, d.h., verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung der Ausgaben bereit zu halten ist.
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