Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber

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1 Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit = Quotelung (1 3 Gehälter) Vorsatz = volle Haftung 55 Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten Freistellungsanspruch in Höhe der internen Haftungserleichterung Unbeschränkter Schadensersatz 56 1

2 Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitskollegen Bei Körperschäden nur bei vorsätzlicher Herbeiführung ( 105 Abs. 1 SGB VII) Bei Sachschäden greift Haftungsausschluss nicht; Haftung in voller Höhe 57 Hauptpflichten des Arbeitgebers Gewährung der vereinbarten Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Fassung vom: Gültig ab: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) [ ] 58 2

3 Die Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus: Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Einbeziehung in den Arbeitsvertrag Anwendung findet; Betriebsvereinbarung; Arbeitsvertrag oder 612 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass bei Fehlen jeglicher Vereinbarung letztlich die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. 59 Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Einzelarbeitsvertrag Beschäftigungspflicht Arbeitnehmer hat arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, d. h. für den Arbeitgeber besteht Pflicht zur Vergütungszahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc., sofern er schuldhaft die Annahme der Arbeitsleistung verweigert. Hinweis Der Beschäftigungsanspruch kann vom Arbeitnehmer im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. 60 3

4 Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sondern auch gegenüber dem Arbeitnehmer, damit dessen Rechte aus der Sozialversicherung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere: richtige und rechtzeitige Anmeldung, ordnungsgemäße Beitragszahlung, rechtzeitige Unfallanzeige 61 Schutz der Person des Arbeitnehmers Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sind zu schützen ( 618 BGB), z. B. durch sichere Arbeitsräume, Zugangswege, Maschinen, Werkzeuge; genügende Beleuchtung, Belüftung, Heizung; Nichtraucherschutz; Umfangreiche gesetzl. Regelungen finden sich u.a. in der ArbStättV 62 4

5 Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers keine Anordnung eines allgemeinen Duzens keine heimliche akustische oder optische Überwachung, es sei denn Verdacht einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers Pflicht zur Sicherung personenbezogener Daten (z.b. Personalakten) Schweigepflicht hinsichtlich der für den Arbeitnehmer nachteiligen Sachen 63 Einsichtsgewährung in die Personalakte uneingeschränktes Einsichtsrecht ohne zeitliche Begrenzung kein schriftliches Antragserfordernis kein Begründungserfordernis kein Genehmigungserfordernis Recht auf Anfertigung von Kopien oder Abschriften Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratmitglieds ( 83 BetrVG) 64 5

6 Benachteiligungsverbot Verbot der Diskriminierung wegen: Gewerkschaftsangehörigkeit Geschlecht, Rasse, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Ausrichtung Schwerbehinderung Staatsangehörigkeit Teilzeit- oder befristeter Beschäftigung 65 Urlaubsgewährung Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ( 1 BUrlG) Damit wird dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben, sich von den Belastungen der Arbeit zu erholen und seine Gesundheit zu erhalten. 66 6

7 Voraussetzung des Urlaubsanspruchs Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit 6 Monaten ( 4 BUrlG), es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (BAG, Urteil v , Az. 8 AZR 774/85) Hinweis Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kommt Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Betracht ( 5 Abs. 1 BUrlG). Abzustellen ist auf den Beschäftigungsmonat, nicht auf den Kalendermonat. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden ( 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile von weniger als einem halben Tag sind zu gewähren und nicht auf Null abzurunden. 67 Dauer des Urlaubs Mindestens 24 Werktage, also vier Wochen ( 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind ( 3 Abs. 2 BUrlG), also grundsätzlich auch arbeitsfreie Samstage. Hinweis Bei Teilzeitbeschäftigten berechnet sich die Dauer des Urlaubs entsprechend dem Verhältnis zwischen Voll- und Teilzeitarbeit. Dabei wird der Urlaub tageweise, nicht stundenweise berechnet. Arbeitet ein AN also an einem Wochentag 8 und an einem weiteren Wochentag 4 Stunden, ist von einem Verhältnis von 6 Werktagen zu 2 Werktagen auszugehen. Der Urlaubsanspruch beträgt 24:6x2 = 8 Arbeitstage. Das entspricht in diesem Fall für den AN 4 Wochen Urlaub, also 24 Werktage. 68 7

8 Festlegung des Urlaubs Festlegung des Urlaubszeitpunkts durch Arbeitgeber. Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers erforderlich ( 7 Abs. 1 BUrlG). 69 Gewährung des Urlaubs Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ( 7 Abs. 2 und 3 BUrlG). Machen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Teilung des Urlaubs erforderlich, muss einer der Urlaubsteile mind. 12 aufeinander folgende Werktage umfassen ( 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). 70 8

9 Übertragung des Urlaubs Urlaub wird in das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres übertragen, wenn die Gewährung des Urlaubs entweder aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich war ( 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Hinweis Es bedarf keiner besonderen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Urlaubsübertragung, es genügt vielmehr, wenn die im Gesetz genannten Hinderungsgründe tatsächlich vorliegen (BAG, Urteil v , Az. 8 AZR 118/86). Wird der Urlaub weder im laufenden Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum gewährt und genommen, führt dies zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub unverschuldet, z. B. wegen lang andauernder Krankheit, nicht nehmen konnte. 71 Urlaubsentgelt Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt des Urlaubs das Urlaubsentgelt zu zahlen ( 11 Abs. 2 BUrlG). Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen, wobei Entgelt für Überstunden außer Betracht bleibt. Abweichende (günstigere) Regelungen in Tarifverträgen sind möglich. 72 9

10 Bildungsurlaub Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub ergibt sich aus Tarifverträgen 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen der Länder 73 Bildungsurlaub Rechtslage in NRW Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW (AWbG NW) Mind. 6 Monate Beschäftigungsverhältnis und Schwerpunkt des Besch.verh. in NRW Teilnahme an förderungswürdiger und für jedermann zugänglicher Bildungsveranstaltung Freistellung 5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei Mitteilung 6 Wochen vor Veranstaltung Kein Anspruch bei weniger als 10 Arbeitnehmern im Betrieb 74 10

11 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Fassung vom: Gültig ab: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. [ ] 75 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Mind. 4-wöchige Dauer des Arbeitsverhältnisses Unverschuldete Krankheit Krankheit muss AU verursacht haben Erfüllung der Anzeige- und Nachweispflichten 76 11

12 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Fassung vom: Gültig ab: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) [ ] Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch [ ] für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. [ ] 77 12

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