Das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) Schleswig-Holstein und das Sozialministerium beantworten häufig gestellte Fragen:
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- Lena Klaudia Heintze
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1 Fragen und Antworten zur so genannten Opferrente Am 13. Juni 2007 wurde vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschlossen. Der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 dem Gesetz zugestimmt. Nach diesem Gesetz sollen Haftopfer, die eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben, eine monatliche besondere Zuwendung von 250 Euro erhalten, wenn Berechtigte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Weiter wurde nach diesem Gesetz beschlossen, dass in allen drei Rehabilitierungsgesetzen (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Berufliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) die Antragsfristen bis zum Jahre 2011 verlängert werden. Das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) Schleswig-Holstein und das Sozialministerium beantworten häufig gestellte Fragen: Wer kann die monatliche besondere Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro beantragen? Bei welcher Behörde muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Ab wann kann ein Antrag gestellt werden? SED-Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt sechs Monaten erlitten haben. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden. Der Antrag braucht nur den Namen, Geburtsdatum und die Adresse enthalten und eine sehr kurze formlose Antragstellung. In Schleswig-Holstein ist der Antrag zu richten an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Außenstelle Kiel, Gartenstraße 7, Kiel. Telefonische Auskünfte können Sie unter den Telefonnummern und erhalten.
2 - 2 - Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das Gesetz ist am 29. August 2007 in Kraft getreten. Antragsteller, die bis Ende August einen formlosen Antrag gestellt haben und die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben ab September einen Anspruch auf die Opferrente. Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor? Welches Einkommen wird berücksichtigt? Einen Antrag auf die monatliche Opferrente können alle politisch Verfolgten des SED-Regimes stellen, wenn - sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und - sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Höhe der Opferrente ist vom monatlichen Einkommen des betroffenen Haftopfers abhängig. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (zum Beispiel entsprechende Beamtenpensionen) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass in der Regel spätestens mit Erreichen des Rentenalters ein Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung besteht. Zum Einkommen gehören jedoch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nicht zum Einkommen gehören Einnahmen aus Sozialhilfeleistungen, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Das persönliche Einkommen von Ehepartnern/-innen beziehungsweise Lebensgefährten/-innen der Haftopfer wird nicht angerechnet. Die Einkommensgrenzen werden entsprechend 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt und errechnen sich aus dem Eckregelsatz nach 28 Abs. 2 in Verbindung mit 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
3 - 3 - Die Eckregelsätze werden jährlich jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres in Anlehnung an den aktuellen Rentenwert angepasst. Der aktuelle Eckregelsatz beträgt 347 Euro. Als Einkommensgrenze ist festgelegt: 1. bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache des Eckregelsatzes. Das ist derzeit ein Einkommen von Euro 2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache des Eckregelsatzes. Wenn bei diesem Personenkreis das monatliche Einkommen den Betrag von derzeit Euro nicht übersteigt, wird monatlich die volle Opferrente in Höhe von 250 Euro gezahlt. Können von den zu berücksichtigenden Einkommen Werbungskosten oder sonstige Beträge abgezogen werden? Von den zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen: die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, geförderte Altersvorsorgebeträge, das Arbeitsförderungsgeld sowie die mit der Erzielung der Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben. Das Kindergeld ist in der Regel dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Nähere Einzelheiten zur Einkommensermittlung sollen noch festgelegt werden. Sie werden dann auf den Antragsformularen enthalten sein. Wird bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt? Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ist die erhöhte Einkommensgrenze von derzeit Euro maßgebend. Dabei bleibt das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners unberücksichtigt.
4 - 4 - Hat die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind? Die monatliche besondere Zuwendung bleibt bei der Gewährung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Können die monatliche besondere Zuwendung auch Personen erhalten, die die maßgebende Einkommensgrenze geringfügig überschreiten? Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 250 Euro überschreitet, erhalten die Berechtigten die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages. Muss für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ein bestimmtes Alter erreicht werden? Für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung muss kein bestimmtes Alter erreicht werden. Besteht für die Antragstellung eine Frist? Für die Beantragung der monatlichen besonderen Zuwendung besteht keine Frist. Der Antrag kann daher auch später bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (zum Beispiel bei Erreichen des Rentenalters) gestellt werden. Die Zahlung der monatlichen Zuwendung erfolgt aber erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass in den Fällen, in denen bisher keine Strafrechtliche Rehabilitierung erfolgte, diese spätestens bis zum 31. Dezember 2011 beantragt wird. Dies kann entweder durch Bescheinigung nach 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes oder eines Rehabilitierungsbeschlusses eines Gerichtes erfolgen. Bei einem möglichen gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren muss dies beim zuständigen Landgericht in den neuen Bundesländern beantragt werden.
5 - 5 - Auf welche Dauer wird die monatliche besondere Zuwendung gewährt? Die monatliche besondere Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht übertragbar und nicht vererbbar (zum Beispiel auf Ehegatten oder Kinder). Bei welchen Behörden muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Legt die Berechtigte/der Berechtigte nur eine Bescheinigung nach 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes vor, sind ausschließlich die für die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes zuständigen Stellen für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig. Örtlich zuständig ist dann das Bundesland, in dem die Berechtigte/der Berechtigte ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Schleswig-Holstein ist dann das Landesamt für soziale Dienste Schleswig- Holstein, Außenstelle Kiel, Gartenstraße 7, Kiel zuständig. weitere Zuständigkeiten: Baden-Württemberg Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden. Nähere Auskünfte erteilt das Innenministerium Baden-Württemberg, Postfach 10244, Stuttgart Bayern Ausgleichsämter der Regierungen (der sieben Regierungsbezirke). Nähere Auskünfte erteilt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Postfach , München Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales Postfach Berlin Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg Landesvertriebenen- und Aussiedleramt Lipezker Str. 45, Haus Cottbus
6 - 6 - Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen Referat Zuwanderungsangelegenheiten und Integrationspolitik Contrescarpe Bremen Magistrat der Stadt Bremerhaven Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Vertriebenenamt Hamburg Adolph-Schönfelder-Str Hamburg Hessen Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Regierungspräsidium Gießen Postfach Gießen Regierungspräsidium Kassel Kassel Mecklenburg-Vorpommern Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Niedersachsen Landkreise, kreisfreie Städte und die großen selbständigen Städte. Nähere Auskünfte erteilt das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Postfach 221, Hannover Nordrhein-Westfalen Voraussichtlich die Bezirksregierungen und/oder die Kreise und kreisfreien Städte. Nähere Auskunft erteilt das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Postfach Trier Saarland Stadtverband Saarbrücken und die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarpfalz-Kreis und St. Wendel als örtliche Träger der Sozialhilfe
7 - 7 - Sachsen Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße Chemnitz Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Willy-Lohmann-Straße Halle Thüringen Landesamt für Soziales und Familie, Abteilung 4 Postfach Suhl Wohnsitz im Ausland Landesamt für Gesundheit und Soziales Postfach Berlin Für Betroffene, die einen Rehabilitierungsbeschluss aus einem neuen Bundesland haben, ist die Justizverwaltung dieses (neuen Bundes-)Landes zuständig oder die von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde; dies sind in Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales Postfach Berlin Brandenburg Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeit die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist: Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße ¾, Cottbus Landgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55, Frankfurt/Oder Landgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Potsdam Mecklenburg-Vorpommern Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Sachsen Regierungspräsidium Chemnitz Altchemnitzer Straße Chemnitz
8 - 8 - Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Willy-Lohmann-Straße Halle Thüringen Landesamt für Soziales und Familie Abteilung Soziales, Betreuung und Rehabilitierung Postfach Suhl Können von einer SED-Haft Betroffene auch eine Leistung erhalten, wenn die Freiheitsentziehung keine sechs Monate dauerte? Liegt die Haftzeit unter der für die Opferrente festgelegten Dauer von sechs Monaten und sind die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, können sie wie bisher Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erhalten. Die Anschrift der Stiftung lautet: Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzerstr. 106, Bonn. Das Gleiche gilt wenn Berechtigte bereits verstorben sind für die Antragstellung durch die hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und Eltern, soweit diese durch die Haft unmittelbar und erheblich mitbetroffen waren, auch über den Zeitraum von sechs Monaten Haftdauer hinaus. Es ist jedoch zu beachten, dass Betroffene, die über den genannten Einkommensgrenzen liegen, auch keine Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beantragen können. Wie erfolgt die Zahlung und Überprüfung der Anträge? Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Bereits vorliegende Anträge werden dabei Frist wahrend berücksichtigt und den Antragstellern werden die formellen Antragsformulare zugesandt. Nach dem Rücklauf der formellen Antragsformulare werden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Sind diese erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Opferrente rückwirkend ab dem Folgemonat der Antragstellung.
9 - 9 - Die Antragsteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen des Einkommens o- der des Familienstandes oder andere Angaben, die für die Höhe der Opferrente von Bedeutung sind, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen werden, dass bei falschen Angaben kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden müssen. Der Anspruch auf die Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
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