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1 Ausgabe Nr. 2 / Juli 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, Seite 2 Themenübersicht 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren 2. Abmeldung bei Beginn einer Erwerbminderungsrente Seite 3 3. Rentenantrag und Abmeldung Seite 5 4. Wert zusätzliche Umlage ab 1. März 2014 Seite 6 5. Neues Formular Überleitung Seite 6 6. Rechtzeitige Zahlung von Umlagen und Beiträgen Seite 6 7. Seminare zur Zusatzversorgung Seite 7 seit dem 1. Juli 2014 können Beschäftigte eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr bei 45 Versicherungsjahren in der Rentenversicherung gelten machen. Was Sie vor Beginn einer solchen Rente im Hinblick auf die Zusatzversorgung wissen sollten, darüber informiert Sie dieses Rundschreiben. Auch der Beginn einer Erwerbsminderungsrente löst eine Reihe von Folgen aus, die wir Ihnen noch einmal im Zusammenhang darstellen wollen. Freundliche Grüße Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren dies zu einem Störfall in der Altersteilzeit führt. Der Beschäftigte hat dann einen Anspruch auf die Zahlung einer etwaigen Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte (Wertguthaben). Insoweit erfolgt auch eine nachträgliche Einbeziehung dieser Bezüge in die Rentenversicherung, was zu einer Änderung des Rentenbetrages führt. D ie abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr bei 45 Versicherungsjahren ist nunmehr beschlossen. In unserem Rundschreiben Nr. 1 / 2014 hatten wir bereits darauf verwiesen, dass mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine abschlagsfreie Rente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann. Beschäftigte, die eine solche Rente in Anspruch nehmen, sollten sich jedoch vor Rentenbeginn erkundigen, wie hoch die Rentenleistungen tatsächlich sein werden. In der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung war bisher nur eine Hochrechnung auf die bis dato mögliche abschlagsfreie Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr plus zusätzliche Monate enthalten. Wenn nunmehr die Rente bereits früher beginnen soll, so fehlen die künftigen Versicherungszeiten, so dass díe nunmehrige Rente geringer sein wird als die ursprünglich errechnete. In der Zusatzversorgung ist das Wertguthaben kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es sich um eine einmalige Zahlung aus Anlass des Ausscheidens handelt ( 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d der Satzung). Damit wird sich in der Zusatzversorgung durch den Störfall keine erhöhte Rente ergeben. Soweit jedoch zum Beginn oder im Laufe der Altersteilzeit die später mögliche Rente aus der Zusatzversorgung hochgerechnet wurde, dürfte die Rente nach Abbruch der Altersteilzeit geringer ausfallen, als wenn sie erst zum Ende der ursprünglich veranschlagten Zeit gezahlt würde. Bei der Rente aus der Zusatzversorgung ist der letzte Versicherungsnachweis ein guter Indikator, wie hoch denn die derzeitige Anwartschaft ist. Liegt der Rentenbeginn in näherer Zukunft, so kann dieser Wert als Betrag angesetzt werden, den die Rente in jedem Fall erreicht. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) ist daran zu denken, dass bei allen im Tarif 2002 (also vor 2009) abgeschlossenen Versicherungen die Leistung mit dem Beginn einer gesetzlichen Rente fällig wird. Auch hier können sich also durch den vorzeitigen d.h. von der Annahme in der Musterberechnung abweichenden weil vorverlegten Rentenbeginn geringere Leistungen ergeben, als ursprünglich errechnet. Überlegt ein Versicherter, der derzeit sich in Altersteilzeit befindet, diese aufgrund der vorzeitig möglichen abschlagsfreien Altersrente zu beenden, so ist zu beachten, dass 2

3 2. Abmeldung bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente Beginnt die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, so endet das Arbeitsverhältnis und damit die Versicherungspflicht mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages ( 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD). 2.1 Erwerbsminderungsrente auf Dauer Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt, so endet bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen bzw. wenn der TVöD/TV-L oder die AVR etc. arbeitsvertraglich vereinbart sind sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird (z. B. 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD, 18 AVR). Dabei ist allerdings zu beachten, dass 33 Abs. 2 TVöD/TV-L die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung regelt, womit die einschlägigen Regelungen des Teilzeitund Befristungsgesetzes (TzBfG) zur Anwendung kommen. Danach muss der Arbeitgeber den Beschäftigten über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterrichten. Somit endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen, nachdem die Benachrichtigung des Arbeitgebers dem Beschäftigten zugegangen ist. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen bzw. wenn der TVöD oder die AVR nicht vereinbart sind, endet das Arbeitsverhältnis und die Versicherungspflicht, wenn es im Zusammenhang mit der Erwerbsminderung beendet wird. Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, so besteht auch die Versicherungspflicht fort. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer endet das Arbeitsverhältnis und damit die Versicherungspflicht nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden ( 33 Abs. 3 TVöD). Beispiel: Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD bestimmten Arztes ( 33 Abs. 4 TVöD). Ein Rentenbescheid wird am an den Beschäftigten zugestellt. Der Beschäftigte informiert seinen Arbeitgeber darüber am Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten am mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt der auflösenden Bedingung der Rentenbewilligung beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis endet damit am ( 21, 15 Abs. 2 TzBfG). 3

4 2.2 Erwerbsminderungsrente auf Zeit Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden ( 33 Abs. 3 TVöD). Wird durch die gesetzliche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, so endet das Beschäftigungsverhältnis nicht. In diesen Fällen ruht das Beschäftigungsverhältnis von dem Tag an, an dem das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer enden würde ( 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD, 18 Abs. 4 AVR). Obwohl bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern ruht und somit die Pflichtversicherung fortbesteht, ist dennoch eine Abmeldung in der Zusatzversorgung erforderlich. Mit der Abmeldung sind alle Daten mitzuteilen, die bisher noch nicht im Rahmen der Jahresmeldung übermittelt wurden. Nur unter Berücksichtigung dieser Daten kann die Erwerbsminderungsrente berechnet werden. 2.3 Zeitpunkt der Abmeldung Der Beschäftigte ist bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente in der Zusatzversorgung immer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bei Dauerrenten) bzw. zum Beginn des Ruhens (bei Zeitrenten) abzumelden. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Beginn des Ruhens ist das Ereignis, das die Abmeldung auslöst. Wann das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht, entscheidet der Arbeitgeber. Er bestimmt also, ob die Zustellung des Rentenbescheides oder der Rentenbeginn für die Bewertung maßgeblich ist. Abmeldegrund ist in diesen Fällen 04 für die teilweise Erwerbsminderungsrente und 06 für die volle Erwerbsminderungsrente. In der Jahresmeldung ist für die Dauer der Zeitrente ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel zu melden. Erhält der Versicherte nach Ablauf der Zeitrente eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer, ist er endgültig abzumelden. Abmeldegrund ist in diesen Fällen 05 für die teilweise Erwerbsminderungsrente und 07 für die volle Erwerbsminderungsrente. Liegt der Rentenbeginn vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. vor dem Beginn des Ruhens, muss der Arbeitgeber bei der Abmeldung alle fehlenden (nicht abge- Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der 4

5 rechneten) Abschnitte aus der Vergangenheit in der Abmeldung melden und zudem zum Rentenbeginn eine Abgrenzung der Versicherungsabschnitte melden (also Zeiten bis zum Rentenbeginn / Abschnitt / Zeiten nach Rentenbeginn). Es ist keine doppelte Abmeldung (zum Rentenbeginn + zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses) vorzunehmen, vielmehr erfolgt dies in einer einmaligen Abmeldung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. bewilligt wurde und das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Bitte übersenden Sie uns in Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung immer eine Abmeldung mit einem zum Rentenbeginn abgegrenzten Versicherungsabschnitt. Sofern das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, geben Sie den Abmeldegrund 04 oder 06 an. In diesen Fällen erfolgt dann eine automatische Wiederanmeldung durch die Kasse zum darauffolgenden Tag. Liegt keine Beendigung und kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses vor, weil der Beschäftigte z.b. bei teilweiser Erwerbsminderung nahtlos weiterarbeitet, so ist dennoch eine (fiktive) Abmeldung zum Rentenbeginn nötig, um die Versicherungsabschnitte vor bzw. nach dem Rentenbeginn abgrenzen zu können. Die (fiktive) Abmeldung ist erforderlich, da sonst nicht erkennbar ist, ob das Beschäftigungsverhältnis endet bzw. ruht (= Entscheidung des Arbeitgebers). In einem solchen Fall können in der (fiktiven) Abmeldung von Ihnen als Arbeitgeber lediglich die Versicherungsabschnitte bis zum Rentenbeginn gemeldet werden. 3. Rentenantrag und Abmeldung B eginnt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, benötigen wir, um die Rente aus der Zusatzversorgung errechnen zu können den Antrag auf Rente durch den Versicherten (unter Mitwirkung des Arbeitgebers auf Seite 3 des Antragformulars), eine Kopie des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung, aus dem sich der Rentenbeginn, die Rentenart und eventuelle Abschläge ersehen lassen, sowie eine Abmeldung durch den Arbeitgeber mit Meldung aller bis zum Rentenbeginn noch nicht gemeldeten Daten (Versicherungsabschnitte). Dementsprechend enthält unser Antrag auf Betriebsrente für Versicherte auf der Seite 3 folgenden Hinweis zum Meldeverfahren: Damit die Rente möglichst unverzüglich nach Antragstellung von uns festgesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass uns durch die Abmeldung alle erforderlichen Daten vorliegen. Wird die Abmeldung über Datenträger erstellt, kann es längere Zeit dauern, bis uns die Daten tatsächlich zur Verfügung stehen. Um den Vorgang zu beschleunigen, Die Betriebsrente beginnt generell mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund benötigen wir eine Meldung mit dem bis zum Rentenbeginn erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit 5

6 könnten Sie uns die benötigten Daten auch schriftlich per Formular zukommen lassen, so dass insoweit keine Verzögerungen eintreten. Werden danach die Daten noch elektronisch gemeldet, so werden diese Meldungen anstandslos verarbeitet, wenn sie denselben Inhalt wie die schriftliche Meldung haben. 5. Neues Formular Überleitung D as Formular für Überleitungen wurde von uns neu gestaltet. Neu enthalten ist nunmehr die Überleitung von Anrechten aus Eheversorgungsausgleich sowie die Änderungen im Überleitungsverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS) und den Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen bzw. Kulturorchester (siehe hierzu unser Rundschreiben Nr. 2 / 2013). 4. Wert zusätzliche Umlage ab 1. März 2014 D er Wert für den Betrag, ab dem eine zusätzliche Umlage (in Höhe von 9 %) zu zahlen ist, hat sich ab dem 1. März 2014 auf 6.841,37 (bis dahin: 6.642,11 ) erhöht. Im Monat der Jahressonderzahlung beträgt der Wert ,20. Wir bitten Sie, nur noch das aktuelle Formular zu nutzen. Sie finden es auf unserer Internetseite unter Service => Formulare Betriebsrente => Antrag auf Überleitung/ Anerkennung von Versicherungszeiten. Sie können das Formular auch direkt über uns beziehen. Eine zusätzliche Umlage fällt nur in den Fällen an, in denen sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, weil der damalige Verdienst über BAT I lag. Damit gilt die Regelung über die zusätzliche Umlage ( 76 der Satzung) nur für solche Altfälle, die heute noch bei demselben Arbeitgeber bestehen, wie in den Jahren 2001/2002. Für alle sonstigen Beschäftigten, deren regelmäßige Entgelte über dem oben genannten Wert liegen, ist keine zusätzliche Umlage zu zahlen. 6. Rechtzeitige Zahlung von Umlagen und Beiträgen B ereits in unserem Rundschreiben Nr. 2/2013 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass wir zukünftig nicht rechtzeitige Zahlungen anmahnen und gegebenenfalls mit einer Zinsforderung versehen. Beiträge und Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. Sie müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. 6

7 Beiträge und Umlagen, die nach diesem Zeitpunkt bei uns eingehen, sind bis zum Tag der Gutschrift mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraums geltenden Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen (Basiszinssatz ab : - 0,73 %). 7. Seminare zur Zusatzversorgung A uch im zweiten Halbjahr 2014 bieten wir wieder Seminare und Workshops zur Zusatzversorgung mit Veranstaltungen in Bayern und der Pfalz an. Die Seminare wenden sich an Personalsachbearbeiter, die das Recht der Zusatzversorgung kennen und umsetzen sollen. Schwerpunkte sind vor allem das Leistungsrecht, die Versicherungspflicht, die Finanzierung und Versteuerung sowie das Meldeverfahren. Im Rahmen der Workshops bzw. am zweiten Tag des Kompaktseminars steht das Melderecht im Vordergrund; hier werden unterschiedliche Meldesituationen dargestellt und gemeinsam gelöst. Die Termine finden Sie hier. Insbesondere weisen wir auf das Kompaktseminar am 1. und 2. Oktober in Pirmasens hin. Anmeldung bitte direkt beim Studieninstitut Pirmasens. Da wir als Zusatzversorgungseinrichtung in einem teilweise kapitalgedeckten Verfahren arbeiten, sind wir verpflichtet, aus den Beiträgen die durch Tarifvertrag verbindlich vorgegebenen Zinserträge tatsächlich zu erwirtschaften. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist es unbedingt erforderlich, dass uns die Zahlungen rechtzeitig zugehen und für die Geldanlage zur Verfügung stehen. Auch für Umlagen ist eine rechtzeitige Zahlung erforderlich, damit sie für die laufende Finanzierung der Renten verwendet werden können. Um diese Finanzierungsmöglichkeiten zu haben, werden wir in Zukunft mahnen, sobald 5 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist (Ende des Monats) noch keine Zahlungen bei uns eingegangen sind. Für eine kurze Übergangszeit werden wir trotz Mahnung noch keine Zinsen festsetzen, so dass Sie ggf. Ihre Handlungsweise anpassen können. Nutzen Sie diese Zeit zur Überprüfung Ihrer internen Abläufe und stellen Sie, falls notwendig, durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen eine rechtzeitige Überweisung der Aufwendungen zur Zusatzversorgung sicher! Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 7

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