AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum
|
|
- Hetty Rosenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung verlangen, dass ein Beschluss des Gemeinderates betreffend den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Reglementen der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet wird. Folgender Erlass untersteht dem fakultativen Referendum: - Datenschutzreglement 2006 vom Das Reglement kann ab 25. August 2006 beim Gemeindesekretariat eingesehen werden. Ablauf der Referendumsfrist: 25. September 2006 Mindestanzahl der erforderlichen Unterschriften: 57 Einreichungsstelle: Gemeinderat Postfach Utzenstorf GEMEINDERAT UTZENSTORF Rechnung an: Gemeindeverwaltung, Postfach 139, 3427 Utzenstorf GEMEINDE UTZENSTORF Gemeindeschreiber Christoph Hubacher z. K. an: - Präsident Gemeindeversammlung - Ortsparteien SVP, SP, FDP - Stimmregisterführerin - Verwaltungsabteilungen /
2 GEMEINDE UTZENSTORF Datenschutzreglement 2006
3 - 2 -
4 INHALTSVERZEICHNIS Zweck... Art. 1 Listen a) Grundsatz... Art. 2 b) Verfahren... Art. 3 c) Sperrung... Art. 4 d) aus der Einwohnerkontrolle... Art. 5 e) aus anderen Datensammlungen... Art. 6 f) Zuständigkeit... Art. 7 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle... Art. 8 Information auf Anfrage - Zuständigkeit... Art. 9 Aufsichtsstelle Datenschutz... Art. 10 Gebühren a) Register der Datensammlungen... Art. 11 b) Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle... Art. 12 c) Einsicht in eigene Akten... Art. 13 d) Berichtigung und weitere Ansprüche... Art. 14 Inkrafttreten... Art
5 Zweck Art. 1 Dieses Reglement bezweckt die Umsetzung, Anwendung und Ergänzung der kantonalen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Listen: a) Grundsatz Art. 2 1 Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über a) den Empfänger; b) die Auswahlkriterien; c) die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen; d) das Datum der Bekanntgabe. Diese Liste ist öffentlich. b) Verfahren Art. 3 Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Liste) setzt ein schriftliches Gesuch voraus. c) Sperrung Art. 4 Jedermann kann von der Gemeinde schriftlich verlangen, dass sie seine Daten für Listenauskünfte an private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. d) aus der Einwohnerkontrolle Art. 5 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: a) Name b) Vorname c) Beruf d) Geschlecht e) Adresse f) Zivilstand g) Heimatort h) Datum des Zu- und Wegzuges i) Jahrgang 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. e) aus anderen Datensammlungen Art. 6 1 Die Gemeinde darf Listen aus anderen Datensammlungen bekanntgeben wenn a) sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Fürsorgegeheimnis) entgegenstehen; c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen
6 2 Allen in der Liste aufgeführten Personen wird vor der erstmaligen Bekanntgabe Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Diese Anhörung kann durch eine Bekanntmachung im Amtsanzeiger durchgeführt werden. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. f) Zuständigkeit Art. 7 1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Gemeindesekretariat/Sozialdienste erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte und führt die Liste der erteilten Listenauskünfte. Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art. 8 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf neben den Angaben gemäss Art. 6 Abs. 1 bekannt gegeben werden: a) neuer Wohnort nach Wegzug b) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit c) Titel d) Sprache 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. 3 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilen die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung. Information auf Anfrage - Zuständigkeit Art. 9 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber zuständig. Aufsichtsstelle Datenschutz Art Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Art. 33 des Datenschutzgesetzes. 2 Es erfüllt die ihm in Artikel 34 Datenschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben. Es ist ausserdem dafür besorgt, dass Behördenmitglieder und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde periodisch über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses informiert und auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die das Bearbeiten von Personendaten der Gemeinde in privaten Räumen und mit privaten Personalcomputern mit sich bringt. 3 Es erstattet einmal jährlich der Gemeindeversammlung Bericht. Gebühren a) Register der Datensammlungen Art. 11 Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. b) Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art Listenauskünfte und Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle an Dritte sind gebührenpflichtig. 2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement
7 c) Einsicht in eigene Akten Art Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Eine Gebühr gemäss Gebührenreglement kann ausnahmsweise erhoben werden, wenn a) der ersuchenden Person in den vergangenen 12 Monaten die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt worden sind und kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann; b) die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist. 3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert worden sind. 4 Die ersuchende Person ist über die Höhe der Gebühr vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen. Sie kann ihr Begehren innert zehn Tagen zurückziehen. d) Berichtigung und weitere Ansprüche Art Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr bis Franken erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr bis erhoben. Inkrafttreten Art Dieses Reglement tritt am in Kraft. 2 Es hebt das Datenschutzreglement vom auf
8 Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat am erlassen. GEMEINDERAT UTZENSTORF Präsident Gemeindeschreiber Adrian Burren Christoph Hubacher - 7 -
Einwohnergemeinde Lyssach
Einwohnergemeinde Lyssach Datenschutzreglement (DSR) 2008 Artikel Listen Die Gemeinde kann an private Personen systematisch a) Grundsatz geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen
MehrEINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement
EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung
MehrDate t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 8..010 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt gestützt auf - das kantonale Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 - die Gemeindeordnung vom 10. März 008
MehrDatenschutz- Reglement
www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die
MehrDatenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3
Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde
MehrReglement für Datenschutz
Reglement für Rechtliche Grundlage Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Allgemeines Grundsatz Art. Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete
MehrDatenschutzreglement. (Stadtratsbeschluss Nr. 65 vom 28. Juni 2001) 1
5.05 Datenschutzreglement (Stadtratsbeschluss Nr. 65 vom 8. Juni 00) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 6 und 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00 (StV), Art., 7a, 8,,, a, 5 und 7 des kantonalen
MehrDatenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Neuenkirch 2 Art. 1 Geltungsbereich... Seite 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrolle... Seite 3 Art. 3 Veröffentlichung
MehrInformations- und Datenschutzreglement
Gemeinderat Tel. 041 979 80 80 gemeindeverwaltung@hergiswil.lu.ch Postfach 7 Fax 041 979 80 89 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Hergiswil b.
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrDatenschutzreglement der Gemeinde Meggen
Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten
MehrDatenschutz- Reglement
Datenschutz- Reglement vom 29. April 1991 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 3 2.1 An Kirchgemeinden und Pfarreien 3 2.2 An die
MehrDatenschutzverordnung
Datenschutzverordnung vom 23. Oktober 2013 SGR 152.042 Der Gemeinderat von Biel gestützt auf Artikel 13 des Datenschutzreglements vom 16. Mai 2013 1, beschliesst: 1. Register Art. 1 - Orientierung der
MehrDatenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013
Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t 23 Datenschutzreglement 1986.04 Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Zweck 2 4 Begriffe 3 4 Grundsatz
MehrMuster-Reglement für Luzerner Gemeinden. Luzern im Auftrag des Verbands Luzerner Gemeinden
ANHANG Informations- und Datenschutz-Reglement der Gemeinde Muster-Reglement für Luzerner Gemeinden Erarbeitet Gemeindeschreiberverband des Kantons Luzern im Auftrag des Verbands Luzerner Gemeinden Anmerkungen/Version
MehrVerordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)
Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV) vom. November 08 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
MehrVerordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen. der Einwohnergemeinde Reichenbach
Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 6.0.07 Inhaltsverzeichnis Seite Gegenstand/Zweck... Zuständigkeit... Befristung...
MehrWEISUNGEN. des Gemeinderates Frutigen. über die Information der Oeffentlichkeit
Frutigen Einwohnergemeinde WEISUNGEN des Gemeinderates Frutigen über die Information der Oeffentlichkeit Stand:.04.009 1 Informationsrichtlinien Gestützt auf das Gesetz über die Information der Bevölkerung
MehrDatenschutzreglement (DSR)
Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),
Mehrvom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)
Nr. 8b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 6. Februar 99 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz c, 7 Absatz, 0 Absatz, a Absatz und 0 des Datenschutzgesetzes vom.
MehrDatenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission
Datenschutz 2014 Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf Datenschutz 2014 Bericht vom 26.11.2014 der Geschäftsprüfungskommission Zur Datenschutzaufsicht in der Stadt Burgdorf Gemäss Art.
MehrGesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
MehrInformations- und Datenschutzverordnung (InfoDV)
Informations- und Datenschutzverordnung (InfoDV) 4. RRB vom 0. Dezember 00 (Stand. Juli 004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 46 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom. Februar
MehrDatenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)
Gemeindeverwaltung Worb, Präsidialabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon 031 838 07 00, Telefax 031 838 07 09, www.worb.ch Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20) Autorin/Autor:
MehrVerordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen
Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen vom Kenntnisnahme KGV 12. November 2017 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Stettlen erlässt gestützt
MehrGebührenreglement. vom
Gebührenreglement vom. Dezember 04 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen. Erhebung von Gebühren. Übergeordneter Grundsatz 3. Gebührenpflichtt 4. Zusätzliche Auslagen; besonderer Personalaufwand
MehrLeitfaden «Öffentlichkeit und Information in den Gemeinden»
Leitfaden «Öffentlichkeit und Information in den Gemeinden» 1. Einleitung Mit diesem Leitfaden sollen einige der in der kantonalen Gesetzgebung verwendeten Fachbegriffe im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip
MehrGebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.2.1.2 Ausgabe vom 1. April 2007 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 26. Februar 1997 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 12 Abs.
MehrDatenschutzverordnung
152.040.1 Datenschutzverordnung 14. Januar 2015 mit Änderungen bis 29. Juni 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 14. Januar 2015; Inkrafttreten am 1. März 2015 (siehe Art. 17 der Verordnung).
MehrReglement Videoüberwachung vom 1. März 2013
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit
MehrDie Öffentlichkeit der Steuerregister
A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrREGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008
REGLEMENT VIDEOÜBERWACHUNG DER GEMEINDE HORW VOM 13. MÄRZ 2008 A U S G A B E 1 3. M Ä R Z 2 0 0 8 N R. 3 0 5 INHALT Art. 1 Verantwortlichkeit und Zweck 3 Art. 2 Verhältnismässigkeit 3 Art. 3 Bekanntgabe
Mehr1 Gegenstand und Zweck
5.7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) vom 3.03.03 (Stand 0.0.03) Der Regierungsrat
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Mehrdie Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz, das Archivwesen, die Gebühren (RIDAG)
Gemeinderat Reglement über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz, das Archivwesen, die Gebühren (RIDAG) Vom. April 0 Kurztitel: Informations-, Datenschutz-, Archiv- und Gebührenreglement
MehrStadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
Mehrvom 2. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2012)
Nr. 8 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) vom. Juli 990 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Mai
MehrBundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) 152.3 vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)
70.7 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung) vom 4. November 008 (Stand. März 0). Allgemeine Bestimmungen.. Begriffsdefinitionen Betroffene Personen Betroffene Personen
MehrGesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April
141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE
MehrDatenschutz; Weisungen
Datenschutz; Weisungen - Beschluss durch Gemeinderat am 05. Juli 2010 - Gültig seit 06. Juli 2010 - Ressort Präsidiales, Organisation - Kontaktstelle Abteilung Präsidiales, Geschäftsleitung Gemeinde -
MehrDieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes
MehrKonkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz
Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches
MehrGesetz über den kirchlichen Datenschutz
Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 24. November 2010 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 der Kirchenverfassung vom
MehrReglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement; OSR)
.07 Version der Aufsichtskommission vom 8. August 07.07 [Datum Beschluss Stadtrat] Reglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement;
MehrGEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007
GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick
Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Vortrag an den VSGP / NetzSG Veranstaltungen vom 12. & 18. Dezember 2014 RA Dr. Stephan Staub, Rechtskonsulent Ihr Referent Stephan Staub geb. 1959 Ausbildung:
MehrReglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos
Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung
MehrInformations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina
Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Seite 2 II. Information und Kommunikation Art. 2 Grundsatz Öffentlichkeitsprinzip
MehrBeilage 2 zum Anhörungsbericht
Synopse Beilage 2 zum Anhörungsbericht Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG); Änderung (Massnahme S18-240-1) Kommission X Gesetz über die Einwohner-
MehrReglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015
Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 05 Reglement zur Videoüberwachung / LK 07.09.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung... Seite 3 Art. Gesetzliche Grundlagen...
MehrPERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006
PERSONALREGLEMENT vom 24. April 2006 Teilrevision vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis 2 I Rechtsverhältnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal 3 3 Privatrechtlich
MehrVerfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018
Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 08 Fassung der Kommission vom 0. März 08, zuhanden der Vernehmlassung Verfassung der Gemeinde Stetten vom.. 08 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Einwohnergemeinde Die
MehrEntwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der
MehrGesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand )
07. Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom 0..99 (Stand 0.06.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen.
MehrGemeinde Egg Reglement über die Videoüberwachung des öffentlichen Grundes
Gemeinde Egg Reglement über die Videoüberwachung des öffentlichen Grundes (16. November 2012) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Zuständigkeit 3 Art. 3 Verhältnismässigkeit
MehrOrtsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung
Ortsgemeinde Schänis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Schänis vom 4. April 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schänis erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes
MehrDer Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 beschliesst:
50. Verordnung über den Umgang mit Personaldaten Vom 6. April 0 GS 8.00 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984
MehrReglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
MehrDatum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
MehrDatenschutzgesetz. vom 28. September )
57. Datenschutzgesetz vom 8. September 000 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 9. Juni 99 ) und gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung
MehrVERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
MehrRichtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vom 0. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... Art. Abgabe der Einbürgerungsunterlagen... Art.
MehrReglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund
Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Juli 2013 Inhalts verzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und
MehrNr 224 ALLGEMEINES GEBÜHRENREGLEMENT
Nr 4 V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4Gebuehrenreglement.docx Präsidiales Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen www.ostermundigen.ch
MehrVerordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen
Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen vom 07. Dezember 05 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite. Datenregister. Datenbearbeitungssystem der Abteilung Sicherheit.
MehrErläuterungen. Erläuterungen zum Musterdatenschutzreglement. 1. Vorbemerkung: Kantonales Recht, Zweck des Gemeindereglementes
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 1/152.04/1.2 15. März 2010 Kontaktstelle: Abteilung Gemeinden 031 633 77 82
MehrWEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS
WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,
MehrVerordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115.1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung 26. März 2014 mit Änderungen bis 26. April 2017 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 26. März 2014; Inkrafttreten am 1. Juli
MehrOrdentliche Gemeindeversammlung
Einwohnergemeinde Gsteig Ordentliche Gemeindeversammlung Freitag, 27. Mai 2016 20.15 Uhr, Mehrzweckhalle Gsteig Informationsbroschüre des Gemeinderates für die Stimmberechtigten Nr. 13 1 Ordentliche Gemeindeversammlung
MehrGESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1
GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1 (vom 20. Februar 1994 2 ; Stand am 1. Januar 2008) 2.2511 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrVerfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
MehrGesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )
. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung
Mehr1 Gegenstand und Zweck
5.7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) vom 3.03.03 (Stand 0.0.09) Der Regierungsrat
Mehrin Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3
Bürgerrechtsgesetz 0.00 (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von 5 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
MehrDas Spannungsfeld von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz im Kanton Bern. Agenda
Das Spannungsfeld von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz im Kanton Bern Information und Datenschutz: Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich Orientierungsveranstaltung vom 08.07.008 Daniel Kettiger
MehrBurgergemeinde Bönigen
Burgergemeinde Bönigen Datenschutzbericht 016 des Burgerrates zuhanden der Aufsichtsstelle Inhalt Grundlagen 0 Aufsichtsstelle 03 Datensammlungen 03 Dateneinsicht 05 Datensperren 05 Allgemeines 05 Vorkommnisse
MehrDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz)
Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz) 1 Spannungsfeld 2 wichtige Begriffe öffentliches Organ amtliches Dokument fertig gestellt (Unterzeichnung / Übergabe) nicht nur zum persönlichen Gebrauch
MehrPolitische Gemeinde Wäldi Gebührenreglement Dienstleistungen
Gebührenreglement Dienstleistungen Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich... 2 Art. 2 Festsetzung des Gebührentarifs... 2 Art. 3 Grundsatz... 2 Art. 4 Gebührenfestsetzung...
MehrReglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche
MehrVerordnung. für die. Bürgerrechtskommission
Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress
MehrSo bewahren Sie eine lokale Verlaufssammlung auf
421.11 Verordnung über die Ortsgeschichtliche Sammlung (VOGS) 17. April 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 17. April 2011; Inkrafttreten am 1. Mai 2013 (siehe Art. 13 der Verordnung).
MehrReglement über die Videoüberwachung von gemeindeeigenen Liegenschaften und Infrastrukturen
Reglement über die Videoüberwachung von gemeindeeigenen Liegenschaften und Infrastrukturen der Politischen Gemeinde Affoltern am Albis vom 6. Juli 009 06.07.009-50 Ex. Inhaltsverzeichnis Randtitel Seite
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015 Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrReglement über den Datenschutz der Gemeinde Malters
Reglement über den Datenschutz der Gemeinde Malters vom 04. März 2004 Datenschutzreglement der Gemeinde Malters Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Begriffe 3 Art. 4 Bekanntgeben
MehrEINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Gebührenreglement Stand 12.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Begriff... 3 2 Gebührenpflicht... 3 3 Ersatz von Auslagen... 3 4 Kostendeckungsprinzip und
Mehr2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
64. Staatsbeitragsverordnung (StBV) vom.0.994 (Stand 0.0.07) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 des Staatsbeitragsgesetzes vom 6. September 99 (StBG) ), auf Antrag der Finanzdirektion,
MehrEinwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrReglement zur Videoüberwachung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014
Reglement zur Videoüberwachung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2014 Reglement zur Videoüberwachung - 1 - Inhalt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... - 2 - Art. 1 Gesetzliche Grundlagen... - 2
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
MehrGemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt
Gemeinde Büttenhardt Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt Systematische Gliederung der Verfassung Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I Allgemeines 4 II Organe der Gemeinde Kommissionen mit besonderen
MehrGemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
MehrGutachten und Antrag Gemeindeordnung
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE NIEDERBÜREN vom 15. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April
MehrGebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach
Gebührenreglement der Kirchgemeinde Rohrbach vom 1. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
Mehr