Kindeswohl Was heisst dies im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung?
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- Viktoria Dittmar
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1 Deborah Riesen Kindeswohl Was heisst dies im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung? Bachelor-Thesis zum Erwerb des Bachelor-Diploms Berner Fachhochschule Fachbereich Soziale Arbeit 1
2 Abstract In der Schweiz sind über Mädchen und Frauen von einer Genitalverstümmelung betroffen oder davon bedroht, weltweit sind es bis zu 150 Millionen Mädchen und Frauen. Die weibliche Genitalverstümmelung ist ein äusserst schmerzhafter und traumatischer Eingriff, welcher in vielen Fällen lebenslange Folgen mit sich bringt. Von der Staatengemeinschaft als Menschenrechtsverletzung eingestuft, ist die weibliche Genitalverstümmelung seit dem 1. Juli 2012 als expliziter Straftatbestand im Schweizerischen Strafgesetzbuch verankert. Die männliche Beschneidung ist bis anhin in der Schweiz kaum thematisiert worden, auch wird über die Anzahl der vorgenommenen männlichen Beschneidungen keine Statistik geführt, wobei die Weltgesundheitsorganisation davon ausgeht, dass ungefähr 30% der männlichen Bevölkerung beschnitten ist. Obwohl die Folgen nicht mit denen der weiblichen Genitalverstümmelung vergleichbar sind, stellt die Knabenbeschneidung einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität eines Kindes dar. Es stellt sich die Frage, ob Eltern überhaupt anstelle ihres Sohnes in dessen Beschneidung einwilligen können. Denn seit Inkrafttreten der UNO Kinderrechtskonvention gilt das Kind als eigenständiges Rechtssubjekt, welches in für ihn wichtigen Belangen (mit)entscheiden darf. Auf der einen Seite stehen also die Eltern mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der Erziehung und auf der anderen Seite das Kind als Rechtssubjekt sowie das Wohl des Kindes als oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Die Grenzen der elterlichen Entscheidungskompetenzen liegen in der Gefährdung des Kindeswohls. Bedeutend ist somit die Frage, ob die Knabenbeschneidung in dessen Wohl liegt. Bei der weiblichen Genitalverstümmelung ist eindeutig erkennbar, dass dies keineswegs mit dem Wohl eines Kindes zu vereinen ist. Bei der Knabenbeschneidung ist entscheidend, ob die körperliche Unversehrtheit oder die kulturelle sowie religiöse Zugehörigkeit höher bewertet und damit als vorrangig eingestuft wird. In der Diskussion über Elternrechte und -pflichten und Kinderrechte darf allerdings nicht vergessen werden, dass das Ziel aller Interventionen die Schaffung der bestmöglichen Voraussetzungen zum Wohlergehen des Kindes sein muss. Die Rolle der Sozialen Arbeit besteht in diesem Zusammenhang im Schutz der Kinder als Achtung ihrer besonderen Verletzlichkeit. 2
3 Kindeswohl Was heisst dies im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung? Bachelor-Thesis zum Erwerb des Bachelor-Diploms in Sozialer Arbeit Berner Fachhochschule Fachbereich Soziale Arbeit Vorgelegt von Deborah Riesen Bern, Dezember 2014 Gutachterin: Dr. iur. Marianne Schwander 3
4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Kind und Kindeswohl Begriffserklärung Kind Begriffserklärung Kindeswohl Gesetzliche Verankerungen Internationale Ebene Nationale Ebene Rechte und Pflichten der Eltern Rechte und Pflichten der Eltern auf internationaler Ebene Rechte und Pflichten der Eltern auf nationaler Ebene Verhältnis Kindeswohl und Elternrechte Weibliche Genitalverstümmelung Begriffserklärung Verbreitung Formen Begründungen Folgen Physische Folgen Psychische Folgen Sexuelle Folgen Soziale und gesellschaftliche Folgen Rechtliche Verankerungen Internationale Ebene Nationale Ebene Fazit
5 5. Männliche Beschneidung Begriffserklärung Verbreitung Formen Begründungen Folgen Physische Folgen Psychische Folgen Sexuelle Folgen Auswirkungen auf die Gesundheit der Frau Rechtliche Verankerung Internationale Ebene Nationale Ebene Fazit Rolle der Sozialen Arbeit Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Bibliografie Internetquellen Materialien
6 1. Einleitung Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit dem Thema Kindeswohl im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung. Um dieses komplexe Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu bearbeiten, sollen sowohl rechtliche, kulturelle, religiöse, psychologische sowie medizinische Aspekte einbezogen werden. Zwecks Einschränkung liegt der Schwerpunkt allerdings auf dem rechtlichen Gesichtspunkt. Auch bezieht sich die Fragestellung auf die Situation in der Schweiz. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) spricht von 100 bis 150 Millionen von der weiblichen Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen und Frauen. Somit wird alle zwölf Sekunden ein Mädchen beschnitten (Schnüll, 2003, S. 26). Aufgrund der weltweiten Migration leben auch in Europa betroffene Frauen und Mädchen. Das Schweizerische Komitee für UNICEF (United Nations Children s Fund) geht davon aus, dass in der Schweiz über Mädchen und Frauen genital beschnitten oder davon bedroht sind (2013). Der Eingriff ist für die Betroffenen eine Tortur, mit welcher ein Leben lang schwerwiegende physische, psychische, sexuelle sowie gesellschaftliche Folgen verbunden sind. Als Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit und Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern, ist die weibliche Genitalverstümmelung als eine grobe Menschenrechtsverletzung einzustufen (Derungs et al., 2009, S. 9). Durch Menschenrechtsbewegungen und Erfahrungsberichte von Betroffenen wurde unsere Gesellschaft zunehmend auf die grausame Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung aufmerksam gemacht. Bisher kaum diskutiert wurde dagegen die männliche Beschneidung. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation sind ungefähr 30% der männlichen Weltbevölkerung davon betroffen, was 665 Millionen beschnittenen Männern entspricht (World Health Organisation, 2007, S. 1). Zwar sind damit nicht dieselben gravierenden Auswirkungen wie mit der weiblichen Genitalverstümmelung verbunden, doch stellt die Knabenbeschneidung gleichwohl einen Eingriff in die Unversehrtheit eines Kindes dar. Zumal Kinder laut der UNO (United Nations Organization) Kinderrechtskonvention als eigenständige Rechtssubjekte gelten und bei sie betreffenden Entscheidungen mitbestimmen dürfen. Gleichzeitig sind Eltern berechtigt und verpflichtet, stellvertretend für ihr Kind wichtige Entscheidungen zu fällen. Dabei ist allerdings das Kindeswohl als Leitlinie des Erziehungsrechtes zu verstehen. Alle Interventionen der Erziehung müssen dadurch auf die bestmöglichen Voraussetzungen zum Wohlergehen des Kindes ausgerichtet werden (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 2012, S. 1). 6
7 In der vorliegenden Diplomarbeit soll die Fragestellungen Kindeswohl Was heisst dies im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung? bearbeitet werden. Von Interesse ist hierbei das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Eltern und den Kinderrechten. Wo liegen die Grenzen der Entscheidungskompetenzen der Eltern im Rahmen der Erziehung, wenn es um die körperliche und seelische Unversehrtheit eines Kindes geht? Um dieser Fragestellung nachzugehen, soll in einem ersten Teil eine Begriffserklärung von Kind und Kindeswohl dargelegt sowie die gesetzliche Verankerung der Kinderrechte vorgestellt werden. Anschliessend wird in Kapitel 3 auf die Rechte und Pflichten von Eltern eingegangen. Dabei wird auch das Verhältnis vom Kindeswohl und den Rechten von Kindern einerseits und den Elternrechten andererseits geklärt. In Kapitel 4 folgt eine Auseinandersetzung mit der weiblichen Genitalverstümmelung. Nach Klärung des Begriffs, der Verbreitung, Formen, Begründungen und Folgen soll die rechtliche Verankerung dargelegt werden. Am Ende des Kapitels wird ein Fazit in Bezug auf das Kindeswohl gezogen. Analog zum Aufbau der weiblichen Genitalverstümmelung in Kapitel 4 wird die männliche Beschneidung in Kapitel 5 thematisiert. Abgeschlossen wird die Diplomarbeit mit einem kurzen Blick auf die Rolle der Sozialen Arbeit im Zusammenhang mit der weiblichen Genitalverstümmelung und der männlichen Beschneidung. Dabei wird ausschliesslich die Bedeutung der Sozialen Arbeit in Hinsicht des Kindeswohls angeschaut. 7
8 2. Kind und Kindeswohl Das zweite Kapitel dieser Diplomarbeit befasst sich mit den Begriffen Kind und Kindeswohl sowie ihren gesetzlichen Regelungen. In einem ersten Teil wird untersucht, wie der Begriff Kind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert und geregelt wird und welche Bestimmungen bei medizinischen Eingriffen in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu finden sind. In einem nächsten Teil soll auf den Begriff Kindeswohl eingegangen werden. Dazu werden unterschiedliche Definitionen betrachtet. Abgeschlossen wird das Kapitel mit den Rechten von Kindern auf internationaler und nationaler Ebene. 2.1 Begriffserklärung Kind In der Schweiz wird im Zivilgesetzbuch geregelt, bis wann eine Person rechtlich als Kind gilt und welche Auswirkungen damit auf die Rechtsfähigkeit, die Urteilsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit verbunden sind. Das Zivilgesetzbuch bestimmt auch, in welchen Bereichen Eltern stellvertretend für ihr Kind Entscheidungen fällen dürfen. Gerade in Bezug auf medizinische Eingriffe sind zudem die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften relevant. Im ersten Teil des Zivilgesetzbuchs, dem Personenrecht, ist in Art. 11 Abs. 1 geregelt, dass jede Person rechtsfähig ist. Rechtsfähigkeit bedeutet, Trägerin oder Träger von Rechten und Pflichten sein zu können und steht einer Person laut Art. 11 Abs. 1 ZGB unabhängig von einem bestimmten Alter zu. Kinder können also, genau wie Erwachsene, als Trägerin oder Träger von Rechten und Pflichten angeschaut werden. Art. 12 bis Art. 19 ZGB beziehen sich auf die Handlungsfähigkeit einer Person. Handlungsfähig zu sein meint die Fähigkeit, durch Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können. Nach Art. 13 ZGB gilt eine Person als handlungsfähig, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist. Handlungsfähigkeit ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Die Volljährigkeit wird mit Zurücklegung des 18. Lebensjahres definiert (Art. 14 ZGB). Urteilsfähigkeit wird in Art. 16 ZGB umschrieben: Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt vernunftgemäss zu handeln. Um durch Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können, muss eine Person also einerseits volljährig und andererseits urteilsfähig sein. Für Kinder bedeuten Art. 11 bis Art. 19 ZGB, dass sie zwar vollumfänglich rechtsfähig sind, nicht aber in vollem Masse handlungsfähig sein können, da sie die Voraussetzung der Volljährigkeit nicht erfüllen. Die Urteilsfähigkeit muss je nach Situation und Alter bestimmt werden. Wenn Kinder aufgrund ihres Alters oder der Situation urteilsunfähig sind, gelten sie 8
9 nach dem Zivilgesetzbuch als nicht handlungsfähig. Sobald ein Kind aber urteilsfähig ist, wird es als beschränkt handlungsfähig betrachtet. Grundsätzlich wird von der Urteilsfähigkeit ausgegangen. Der Fall von beschränkter Handlungsfähigkeit wird in Art. 19 ff. ZGB geregelt (Schwander, 2014, S. 25 ff.). Art. 19 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass urteilsfähige handlungsunfähige Personen, also urteilsfähige Kinder, nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen und Rechte aufgeben können. In Art. 19 Abs. 2 ZGB ist festgehalten, dass urteilsfähige Kinder ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unentgeltliche Vorteile erlangen oder geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen können. Kinder können somit ohne Einwilligung der Eltern ein Geschenk bekommen oder kleine Dinge kaufen. Aus Art. 19 Abs. 3 ZGB ist zudem zu entnehmen, dass urteilsfähige Kinder bei unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig sind. Urteilsfähige Kinder brauchen also grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, üblicherweise der Eltern, um Rechtsgeschäfte zu tätigen oder ihre Rechte aufzugeben. Art. 19a Abs. 1 ZGB legt die Art der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fest. Demnach kann die Zustimmung entweder ausdrücklich, stillschweigend oder im Nachhinein erfolgen. In Art. 19b ZGB ist der Fall der fehlenden Zustimmung bestimmt. Art. 19b Abs. 1 ZGB hält fest, dass die involvierten Parteien die vollzogenen Leistungen zurückfordern können, wenn der gesetzliche Vertreter nicht in das Rechtsgeschäft eingewilligt hat. In Art. 19, Art. 19a und Art. 19b ZGB wird also geregelt, dass urteilsfähige Kinder für Rechtsgeschäfte grundsätzlich die Zustimmung der Eltern brauchen, wie diese Zustimmung erfolgen muss und was bei fehlender Zustimmung geschieht. Art. 19c ZGB bezieht sich dagegen auf die höchstpersönlichen Rechte von Minderjährigen. Art. 19c Abs. 1 ZGB ermächtigt urteilsfähige Kinder, Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig auszuüben. Bei diesen sogenannten höchstpersönlichen Rechten brauchen die urteilsfähigen Kinder die Zustimmung der Eltern nicht. Beispiele für höchstpersönliche Rechte sind die Persönlichkeitsrechte aus Art. 27 ff. ZGB, wie das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, aber auch die persönlichkeitsnahen Grundrechte wie die persönliche Freiheit oder die Religionsfreiheit (Schwander, 2014, S. 26). Art. 19c Abs. 2 ZGB betreffen die höchstpersönlichen Rechte von urteilsunfähigen Personen. Demnach handelt der gesetzliche Vertreter für die urteilsunfähige Person. Ausgenommen sind Rechte, die so eng mit der Persönlichkeit verbunden sind, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Bei urteilsunfähigen Personen wird bei den höchstpersönlichen Rechten zwischen den absolut und den relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden (Schwander, 2014, S. 26). 9
10 Bei absolut höchstpersönlichen Rechten kann bei urteilsunfähigen Personen weder die gesetzliche Vertretung noch die urteilsunfähige Person selbst das Recht ausüben. Bei relativ höchstpersönlichen Rechten kann jedoch die gesetzliche Vertretung an Stelle der nicht urteilsfähigen Person handeln (Schwander, 2014, S. 26). Es ist nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob ein höchstpersönliches Recht als absolut oder relativ einzustufen ist (Schwander, 2014, S. 26 f.). Da medizinisch indizierte Behandlungen als relativ höchstpersönliche Rechte gelten, können Eltern oder der gesetzliche Vertreter stellvertretend für das urteilsunfähige Kind in eine medizinisch indizierte Behandlung einwilligen (Schwander, 2014, S. 27). Laut Genna fallen allerdings nicht alle medizinischen Eingriffe unter die relativ höchstpersönlichen Rechte. Sobald ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nämlich besonders schwerwiegend oder irreversible ist, gilt dieser nach Genna als absolut höchstpersönliches Recht (Schwander, 2014, S. 27). Öfters wird nun auch die Meinung vertreten, dass Eingriffe ohne zeitliche Dringlichkeit zu den absolut höchstpersönlichen Rechten gehören. In diesen Fällen der absolut höchstpersönlichen Rechte können weder die Eltern noch das urteilsunfähige Kind in den Eingriff einwilligen, sondern erst das urteilsfähige Kind nach Art. 19c Abs. 1 ZGB (Schwander, 2014, S. 27). Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hält in ihren Richtlinien fest, dass bei einer nicht urteilsfähigen Patientin oder einem nicht urteilsfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter die Einwilligung in die Behandlung und Betreuung gibt. Dabei muss der gesetzliche Vertreter die wohlverstandenen Interessen der betroffenen Person achten und darf einen Eingriff nicht verweigern, welcher aus medizinischer Sicht notwendig ist (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, 2006, S. 3). Bei einem Kind müssen also die Eltern medizinisch notwendige Eingriffe durchführen lassen. Als wohlverstanden gelten Interessen dann, wenn sie aufgrund allgemeiner, objektiver Wertungen, [ ] gegeben [ ] und an das objektive Kriterium des Heilungs- und Linderungszweckes gebunden sind (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, 2006, S. 19). Damit eine Behandlung das objektive Kriterium des Heilungsund Linderungszweckes erfüllt, muss sie medizinisch indiziert sein (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, 2006, S. 19). Des Weiteren kann der gesetzliche Vertreter einer nicht urteilsfähigen Person nur in medizinisch indizierte Eingriffe einwilligen (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, 2006, S. 8). Abschliessend sollen an dieser Stelle nochmals die wichtigsten Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Regelung eines Kindes festgehalten werden. Laut dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ist ein Kind, wie jeder Mensch, rechtsfähig (Art. 11 Abs. 1). 10
11 Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit an zwei Bedingungen geknüpft (Art. 13 ZGB); Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit. Das Kriterium der Volljährigkeit erfüllen Kinder aufgrund ihres Alters nicht. Bei der Urteilsfähigkeit sieht es dagegen anders aus. Die Urteilsfähigkeit muss je nach Situation und im Zusammenhang mit dem Alter des Kindes beurteilt werden. Grundsätzlich geht man jedoch von der Urteilsfähigkeit aus. In diesem Fall ist ein Kind beschränkt handlungsfähig, da es zwar die Bedingung der Urteilsfähigkeit, nicht jedoch das Kriterium der Volljährigkeit erfüllt. Urteilsfähige Kinder müssen grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters einholen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Die Zustimmung ist für urteilsfähige Kinder jedoch nicht notwendig, sobald es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bei urteilsunfähigen Kindern ist dagegen entscheidend, ob das höchstpersönliche Recht ein relativ oder absolut höchstpersönliches Recht ist. Bei einem relativ höchstpersönlichen Recht können die Eltern oder der gesetzliche Vertreter für das Kind Entscheidungen fällen (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Sobald es sich jedoch um ein absolut höchstpersönliches Recht handelt, kann weder der gesetzliche Vertreter noch das urteilsunfähige Kind eine Entscheidung treffen (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Bei medizinisch indizierten Behandlungen können die Eltern für ihr urteilsunfähiges Kind einwilligen, da es sich hierbei um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Sobald ein medizinischer Eingriff besonders schwerwiegend, irreversible oder zeitlich nicht dringend ist, gehört er zu den absolut höchstpersönlichen Rechten. Bei Eingriffen der absolut höchstpersönlichen Rechte kann erst das urteilsfähige Kind selbst in den Eingriff einwilligen. Weitere Grundsätze zu medizinischen Behandlungen bei urteilsunfähigen Kindern finden sich in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Demnach müssen die Eltern bei der Einwilligung einer medizinischen Behandlung die wohlverstandenen Interessen ihres Kindes achten und können nur einem medizinisch notwendigen Eingriff zustimmen. Dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und den Richtlinien der Akademie der Medizinischen Wissenschaften ist also zu entnehmen, dass in medizinisch nicht indizierte Eingriffe nur das urteilsfähige Kind selbst einwilligen kann. Diese Bestimmungen verdeutlichen, dass Eltern grundsätzlich in vielen Bereichen für ihr Kind Entscheidungen treffen sollen und dürfen. Doch gerade bei Rechten, welche die Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit betreffen, wird den Kindern selbst eine grosse Verantwortung und Kompetenz zugesprochen. 11
12 2.2 Begriffserklärung Kindeswohl Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern definiert das Kindeswohl als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes (2012, S. 1). Es sei der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 2012, S. 1). Wichtige Elemente des Kindeswohls bestehen laut der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern aus einer ausreichenden Ernährung, wettergerechten Kleidung und einem Dach über dem Kopf. Genauso wichtig seien aber auch der Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, liebevolle Zuwendung, Lob und Anerkennung, Respekt und Achtung, Verbindlichkeit in den Beziehungen und eine sichere Lebensorientierung (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 2012, S. 1). In der Begriffserklärung werden einerseits physische und andererseits psychische und soziale Bedürfnisse genannt. Laut der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern drücke sich das Kindeswohl darin aus, dass in einem Familiensystem aufgrund der gegebenen Ressourcen jene Betreuungsentscheidungen getroffen werden, welche dem Kind die bestmöglichen Voraussetzungen zu seinem Wohlergehen bieten (2012, S. 1). Beim Kindeswohl geht es demnach darum, dem Kind die bestmöglichen Bedingungen zu gewähren. Das Ziel ist in diesem Zusammenhang das Wohlergehen des Kindes. Dabei werden die gegebenen Ressourcen einer Familie berücksichtigt. Laut dem Leitfaden Kindesschutz (Hauri & Zingaro, 2013, S. 9) setzt sich die Gewährleistung des Kindeswohls aus einem günstigen Verhältnis zwischen den Rechten des Kindes, dem nach fachlicher Einschätzung wohlverstandenen Bedarf und den subjektiven Bedürfnissen des Kindes einerseits und seinen tatsächliche Lebensbedingungen andererseits zusammen. Zusätzlich zu den genannten Bedürfnissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern werden bei Hauri & Zingaro die Persönlichkeit und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessenen Erfahrungen sowie Grenzen und Strukturen zu den Grundbedürfnissen des Kindes gezählt. Bei Dettenborn (2014, S. 52 ff.) werden diese Grundbedürfnisse durch die Möglichkeit der Umwelterkundung und das Gefühl der Zugehörigkeit, die Sicherstellung von Wissen und Bildung sowie die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung eines Kindes erweitert. Der Begriff Kindeswohl ist sehr vielschichtig und muss auf die individuelle Situation eines Kindes abgestimmt werden. Diese Tatsache wird auch im Merkblatt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (2012, S. 1) betont. Darin wird nämlich darauf hingewiesen, dass beim Kindeswohl entscheidend sei, was für ein Kind aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften in der gegebenen Situation das Beste ist. 12
13 Hierbei müssen die für die gute und gesunde Entwicklung des Kindes dienlichsten Bedingungen beachtet werden (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 2012, S.1). Für die Praxis schlägt Maywald (2007, S. 26) folgende Definition vor: Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundrechten und Grundbedürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Zentral sind bei dieser Definition die Grundrechte und Grundbedürfnisse eines Kindes. Die Erziehung sollte sich nach diesen Prinzipien richten, um das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Sobald das Wohl eines Kindes nicht gewährleistet werden kann, besteht eine Kindeswohlgefährdung. Hauri & Zingaro definieren eine Kindeswohlgefährdung nach Hegnauer (1999) als ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohl des Kindes (2013, S. 9). Dabei sei es nicht erforderlich, dass sich diese Möglichkeit schon verwirklicht habe (Hauri & Zingaro, 2013, S. 9). Um von einer Kindeswohlgefährdung zu sprechen, reicht eine potenzielle Gefährdung aus. Vernachlässigung, körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt sowie die Gefährdung als Folge von Erwachsenenkonflikten sind mögliche Formen einer Kindeswohlgefährdung (Hauri & Zingaro, 2013, S. 10). Hauri & Zingaro betonen, dass die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, das Ergebnis einer Gesamteinschätzung und nicht mit einem abschliessenden Kriterienkatalog zu beantworten sei (2013, S. 10). Dieser Umstand wird auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern genannt. Deshalb sei jeder Einzelfall spezifisch zu prüfen und zu beurteilen (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 2012, S. 1). Rechtlich gesehen ist der Begriff Kindeswohl eine zentrale Norm und die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts sowie Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge (Maywald, 2007, S. 14). Trotzdem wird der Begriff an keiner Stelle irgendeines Gesetzes definiert. Es handelt sich deshalb um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff (Maywald, 2007, S. 14). Historisch ist eine interessante Entwicklung des Begriffs auszumachen: Mit dem Aufkommen von staatlichen Kindesschutzeinrichtungen wurde das Kindeswohl gegen Ende des 19. Jahrhunderts zu einem bedeutenden Begriff in den europäischen Gesetzestexten. Eine Kindeswohlverletzung wurde jedoch als Pflichtverletzung der Eltern und nicht als Verletzung der persönlichen Rechte eines Kindes betrachtet (Wyttenbach, 2003, S. 39). Das Kindesschutzinstrumentarium in der Schweiz nahm im europäischen Vergleich eine fortschrittliche Rolle ein. Trotzdem reichte die Macht der Eltern, über das Wohl ihres Kindes zu entscheiden, deutlich weiter als heute. Sie stiess erst dann an eine Grenze, wenn die 13
14 Misshandlungen oder Vernachlässigungen durch die Eltern nach damaliger Erziehungsauffassung nicht mehr zu tolerieren waren (Wyttenbach, 2003, S. 39). Im älteren traditionellen Kindesschutz wurde vor allem das Ziel der Verhinderung und Beseitigung eines Negativzustandes verfolgt. Die Meinung, die Eltern wüssten aufgrund ihrer Nähe zum Kind am besten, was für dieses gut sei, war weit verbreitet (Wyttenbach, 2003, S. 39). In der UNO-Kinderrechtskonvention von 1989 wurde nebst dem Grundsatz der Verhinderung und Beseitigung eines negativen Zustandes die Ermöglichung guter Entwicklungsbedingungen für ein Kind und somit die Herstellung eines positiven Zustandes als neues Ziel definiert (Wyttenbach, 2003, S. 39 f.). Dadurch wurde der Rechtsanspruch eines Kindes gegenüber dem Staat und sein Anrecht auf Schutz vor Misshandlung und sexueller Ausbeutung betont (Wyttenbach, 2003, S. 40). Heutzutage ist zudem, wie bereits bei der Bedürfnisdefinition von Dettenborn enthalten, die Selbstbestimmung des Kindes von zentraler Bedeutung. Mit der Selbstbestimmung hängt die Tatsache zusammen, dass Kinder und Jugendliche durch die zunehmende Urteilsfähigkeit und Reife in der Lage sind, ihr eigenes Wohl zu definieren. Umso persönlichkeitsnaher eine Lebensfrage ist, desto grösser sollte das Mitbestimmungsrecht der urteilsfähigen Kinder und Jugendlichen sein (Wyttenbach, 2003, S. 43). Der Begriff Kindeswohl lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Bei der Bestimmung muss die individuelle Situation des Kindes einbezogen und die bestmöglichen Voraussetzungen für sein Wohlergehen angeschaut werden. In diesem Zusammenhang ist die Selbst- und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen zentral. Als Leitlinie für das Wohl des Kindes dienen sowohl die Kindesbedürfnisse als auch die Kinderrechte. Welche Rechte Kindern zustehen und wie das Kindeswohl rechtlich verankert ist, wird im nachfolgenden Unterkapitel (2.3) erläutert. 2.3 Gesetzliche Verankerungen Wie bereits bei der Begriffserklärung erwähnt, gilt der Begriff Kindeswohl als oberste Maxime des gesamten Kindesrechts sowie als Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. In diesem Kapitel soll die gesetzliche Verankerung des Kindeswohls und der Rechte von Kindern genauer untersucht werden. Unterschieden wird hierbei zwischen der internationalen und der nationalen Ebene. Entscheidend sind diverse internationale Rechtsquellen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die Kinderrechtskonvention (KRK), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie auf nationaler Ebene die Bundesverfassung (BV) und das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB). 14
15 2.3.1 Internationale Ebene Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte trat 1948 in Kraft. Obwohl sie rechtlich nicht verbindlich ist und dadurch eigentlich nur Beispielcharakter hat, sollte sie grundsätzlich umgesetzt werden. Art. 3 AEMR hält das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit jeder Person fest. Somit wird jeder Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft und ihrem Alter, das Recht auf ein Leben in Freiheit und Sicherheit zugesichert. Art. 5 AEMR bestimmt, dass niemand gefoltert oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, der jeder Person und ihrer Familie Gesundheit und Wohlergehen gewährleistet, ist in Art. 25 Abs. 1 AEMR verankert. In Art. 25 Abs. 2 AEMR wird ausdrücklich erwähnt, dass Müttern und Kindern besondere Fürsorge und Unterstützung zusteht. Art. 26 AEMR regelt das Recht auf Bildung, Erziehungsziele und Elternrecht. Art. 26 Abs. 1 AEMR besagt, dass jeder Mensch ein Anrecht auf Bildung hat. In Art. 26 Abs. 2 AEMR wird zudem gefordert, dass die Ausbildung die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben soll. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind Kinder nicht explizit erwähnt, da die Artikel für alle Menschen gültig sind, treffen sie jedoch auf Kinder genauso zu. Anders sieht es bei der Kinderrechtskonvention aus: Die Artikel der Kinderrechtskonvention sind explizit auf die Situation von Kindern abgestimmt. Die Kinderrechtskonvention wurde von der Schweiz 1997 ratifiziert und ist im Zusammenhang mit dem Kindeswohl eine bedeutende Gesetzesquelle. Art. 3 Abs. 1 KRK schreibt vor, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen [ ], das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Artikel stellt das Kindeswohl also in den Mittelpunkt aller Massnahmen. Art. 6 Abs. 2 KRK führt fort und fordert von den Vertragsstaaten die Gewährleistung des Überlebens und der Entwicklung des Kindes in grösstmöglichen Umfang. In Art. 12 Abs. 1 KRK wird dem Kind zugesichert, seine Meinung frei bilden und diese in allen das Kind berührenden Angelegenheiten äussern zu können. Ebenfalls sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Meinung des Kindes entsprechend seines Alters und seiner Reife zu berücksichtigen. Art. 14 Abs. 1 KRK sieht das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Demnach müssen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Art. 18 Abs. 1 KRK bezieht sich auf die Erziehung und Entwicklung des Kindes und stellt sicher, dass dabei das Wohl des Kindes das Grundanliegen der Eltern oder gegebenenfalls des Vormundes sein muss. Art. 3, 6, 12, 14 und 18 der Kinderrechtskonvention betonen die Wichtigkeit des Kindeswohls und das 15
16 Recht des Kindes auf Mitsprache sowie die Berücksichtigung seiner eigenen Meinung und Religion. In Art. 19 KRK ist festgehalten, dass die Vertragsstaaten alle Massnahmen zu treffen haben, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen [ ]. Das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ist in Art. 24 Abs. 1 KRK verankert. Art. 24 Abs. 2 KRK führt dies weiter aus und verpflichtet die Vertragsstaaten zur Umsetzung von geeigneten Massnahmen, die die Säuglings- und Kindersterblichkeit verringern und sicherstellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit [ ] des Kindes, [ ] vermittelt werden. In Art. 24 Abs. 3 KRK sind zudem Massnahmen zur Abschaffung von überlieferten Bräuchen festgehalten, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind. Wie bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beinhaltet die Kinderrechtskonvention ein Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Dies ist in der KRK in Art. 37 verankert und dabei explizit auf Kinder bezogen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) ist in der Schweiz 1992 in Kraft getreten und stützt sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von Art. 24 Abs. 1 IPbpR beinhaltet das Recht jedes Kindes auf diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. Damit werden sowohl die Familie, die Gesellschaft und der Staat dazu verpflichtet, Kindern und Jugendlichen einen besonderen Schutz zukommen zu lassen. Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in der Schweiz 1974 in Kraft. Sie ist als Ausbau der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen und enthält dadurch inhaltlich abgeleitete und sehr ähnliche Gesetzesartikel wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Im Gegensatz zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist die Europäische Menschenrechtskonvention rechtlich jedoch einforderbar. In Art. 3 EMRK ist, wie in Art. 5 AEMR, das Verbot von Folter festgehalten. Art. 5 EMRK impliziert, analog zu Art. 3 der AEMR, das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Damit kann das Verbot der Folter sowie das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit rechtlich eingefordert werden. Auch hierbei gilt, dass diese Artikel zwar nicht explizit auf Kinder zugeschnitten sind, für diese jedoch, wie für alle Menschen, gelten. 16
17 Diese internationalen Gesetzesquellen betonen das Kind als Rechtssubjekt, dessen Wohlergehen von grösster Bedeutung ist. Um dieses Wohlergehen zu gewährleisten, steht dem Kind ein besonderer Schutz zu Nationale Ebene Das Kindeswohl ist in der Schweiz in der Bundesverfassung und im Zivilgesetzbuch geregelt. In der Schweizerischen Bundesverfassung sind Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 11 für das Kindeswohl von Bedeutung. Art. 10 BV bezieht sich auf das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Art. 10 Abs. 2 BV lautet: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Art. 10 Abs. 2 BV sichert somit allen Menschen in der Schweiz, also auch Kindern, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit zu. Art. 11 BV bezieht sich explizit auf die Situation von Kindern und Jugendlichen. Art. 11 Abs. 1 BV fordert den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. In der Schweizerischen Bundesverfassung ist somit ausdrücklich erwähnt, dass Kindern und Jugendlichen einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit zusteht. Art. 11 Abs. 2 BV besagt, dass Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. Die Urteilsfähigkeit spielt somit bei der Ausübung von eigenen Rechten von Kindern und Jugendlichen eine wesentliche Rolle. Diese Tatsache wurde bereits im Kapitel 2.1 im Zusammenhang mit den Artikeln rund um die Handlungsfähigkeit im Schweizerischen Zivilgesetzbuch betont. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch verpflichtet Eltern und Kinder in Art. 272 zu gegenseitigem Beistand, Rücksicht und Achtung. Dabei steht das Kindeswohl aber an oberster Stelle (Schwander, 2014, S. 30). Art. 301 Abs. 1 ZGB schreibt zudem vor, dass die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung leiten [ ]. Die Erziehung ist also nach dem Wohl des Kindes auszurichten. Art. 302 Abs. 1 ZGB fordert, dass die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistliche und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen haben. Bei der Erziehung müssen die Eltern somit auf die Individualität ihres Kindes eingehen und dieses dementsprechend fördern und schützen. Laut Art. 302 Abs. 2 ZGB müssen die Eltern die Ausbildung des Kindes seinen Fähigkeiten und Neigungen anpassen. Dabei soll insbesondere auf körperlich oder geistig schwächere Kinder eingegangen werden. Ebenso sind Eltern nach Art. 302 Abs. 2 verpflichtet, dem Kind eine allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule und involvierten Behörden wird in Art. 302 Abs. 3 ZGB festgesetzt. 17
18 Bestimmungen zum Kindesschutz sind in Art. 307 ZGB vorgeschrieben. Art. 307 Abs. 1 ZGB regelt den Fall einer Kindeswohlgefährdung. Bei einer Gefährdung müssen die Eltern von sich aus für Abhilfe sorgen. Ist dies nicht möglich, trifft die Vormundschaftsbehörde Massnahmen zum Schutz des Kindes. Auch in den unterschiedlichen schweizerischen Gesetzesartikeln wird das Kind als ein Rechtssubjekt mit einem besonderen Anspruch auf Schutz beschrieben. Dem Kind steht Unversehrtheit sowie eine individuelle Entfaltung und Entwicklung zu. Das Wohlergehen des Kindes gilt als Maxime der gesamten Erziehung. Besteht die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls, sind konkrete Massnahmen zu deren Beseitigung bestimmt. 18
19 3. Rechte und Pflichten der Eltern Im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Kindes üben Eltern im Rahmen des Gesetzes sowohl Rechte als auch Pflichten aus. Diese sollen in diesem Kapitel vorgestellt werden. In einem ersten Teil folgt eine Auseinandersetzung mit Rechten und Pflichten der Eltern auf internationaler Ebene. Relevant sind hierbei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kinderrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Europäische Menschenrechtskonvention. Auf nationaler Ebene ist kein explizites Erziehungsrecht der Eltern verankert, es lässt sich jedoch aus diversen Artikeln der Schweizerischen Bundesverfassung und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ableiten (Schwander, 2014, S. 28). Ebenfalls Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Eltern finden sich auf nationaler Ebene im Strafgesetzbuch. Nach der Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Gesetzen in Bezug auf Rechte und Pflichten der Eltern, soll im letzten Teil dieses Kapitels angeschaut werden, in welchem Verhältnis die Rechte der Eltern zu denjenigen des Kindes stehen. 3.1 Rechte und Pflichten der Eltern auf internationaler Ebene In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bestimmt Art. 12 den Schutz vor willkürlichen Eingriffen in das Privatleben und die Familie. Art. 16 AEMR garantiert zudem die Ehefreiheit und den Schutz der Familie. Art. 16 Abs. 3 AEMR sieht die Familie als grundlegende Einheit der Gesellschaft. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte würdigt somit die Familie als schützenswerte Einheit. Art. 18 AEMR bezieht sich auf die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden. Dieser Artikel beinhaltet grundsätzlich das Recht einer Person, die Religion selbst zu bestimmen und zu praktizieren. Genaueres im Zusammenhang mit dem Erziehungsrecht findet sich in der Bundesverfassung und wird bei der nationalen Ebene der elterlichen Rechte und Pflichten aufgeführt. Abschliessend ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Art. 26 relevant. Dieser Artikel beinhaltet das Recht auf Bildung, Erziehungsziele und Elternrecht. Art. 26 Abs. 3 AEMR sieht das Recht der Eltern zur Bestimmung der Bildung ihrer Kinder vor. Eltern haben dadurch das Recht, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bildung ihres Kindes zu treffen. In der Kinderrechtskonvention sind im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Eltern Art. 5, Art. 14, Art. 18 sowie Art. 27 KRK relevant. Art. 5 KRK verlangt, dass die Vertragsstaaten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, [ ] 19
20 anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, achten, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. Dieser Artikel enthält für die Eltern sowohl eine Verpflichtung als auch ein Recht. Einerseits fordert Art. 5 KRK von den Eltern, dass sie ihr Kind bei der Ausübung seiner Rechte leiten und führen. Diese Unterstützung muss zudem der Entwicklung des Kindes angemessen werden. Andererseits müssen die Vertragsstaaten die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern achten. In Art. 14 Abs. 2 KRK wird die Achtung der elterlichen Rechte und Pflichten bei der Leitung der Ausübung, der in Art. 14 Abs. 1 KRK festgehaltenen Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Kindes, zugesichert. Die Eltern haben somit nach der Kinderrechtskonvention ein Anrecht auf Achtung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Erziehung. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechte des Kindes sowie sein Wohl im Zentrum stehen. In Art. 18 Abs. 1 KRK ist die Zuständigkeit der Erziehung geregelt. Daraus ist zu entnehmen, dass in erster Linie beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Das Grundanliegen der Eltern muss sich aus dem Wohl des Kindes ergeben. Soweit möglich sind beide Eltern in der Erziehung und bei der Entwicklung des Kindes beteiligt. Das Kindeswohl wird hierbei als massgebliche Maxime angeschaut. Art. 27 Abs. 2 KRK bezieht sich auf die Lebensbedingungen des Kindes innerhalb der Erziehung. Demnach sind die Eltern verpflichtet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. Nach Art. 27 Abs. 3 KRK müssen die Vertragsstaaten nach Möglichkeit geeignete Massnahmen zur Verfügung stellen, um die Eltern bei der Umsetzung der in Art. 27 Abs. 2 KRK festgehaltenen Pflicht zu unterstützen. Die Eltern werden durch die Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet, die für die Entwicklung ihres Kindes bestmöglichen Lebensbedingungen zu schaffen. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Dabei sollen die Eltern durch den Staat mit geeigneten Massnahmen unterstützt werden. Im Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte wird in Art. 23 Abs. 1 nochmals den Wert der Familie in der Gesellschaft betont. Die Familie ist als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft zu betrachten. Dadurch steht ihr einen besonderen Schutz durch die Gesellschaft und den Staat zu. Wie bereits bei den Rechten der Kinder (Kapitel 2.3.1) erwähnt, sind die Gesetzesartikel der Europäischen Menschenrechtskonvention teilweise fast identisch mit denjenigen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Ähnlich wie Art. 12 (Schutz der Freiheitssphäre 20
21 des Einzelnen) und Art. 16 (Ehefreiheit und Schutz der Familie) AEMR ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 8 geregelt. Art. 8 EMRK sieht nämlich das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vor. Dadurch steht der Familie erneut einen expliziten Schutz zu. Art. 9 EMRK beinhaltet, analog zu Art. 18 AEMR, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Art. 9 Abs. 2 EMRK führt weiter aus: Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Daraus lässt sich erkennen, dass die Religion einer Person als schützenswert erachtet wird, unter gewissen Umständen aber eingeschränkt werden kann. Die internationalen Gesetzesquellen sehen die Familie als besondere Einheit der Gesellschaft. Die Familie ist deshalb durch die Gesellschaft und den Staat zu schützen. Eltern werden in der Erziehung ihrer Kinder in vielen Bereichen Entscheidungs- und Bestimmungskompetenzen zugesprochen. Sie sollen ihre Kinder führen und leiten. Dabei müssen jedoch das Wohl und die bestmögliche Entwicklung des Kindes im Zentrum stehen. 3.2 Rechte und Pflichten der Eltern auf nationaler Ebene In der Schweiz sind die Rechte und Pflichten von Eltern sowohl in der Bundesverfassung als auch im Zivilgesetzbuch und im Strafgesetzbuch verankert. In der Bundesverfassung lässt sich das Erziehungsrecht von unterschiedlichen Artikeln ableiten, es ist jedoch in keinem Artikel explizit ausgemacht. Art. 13 BV sieht das Anrecht auf Achtung auf das Privat- und Familienleben jeder Person vor. Ebenfalls ein Schutz des Familienlebens enthält Art. 14 BV. Dieser Artikel sichert die Gewährleistung des Rechtes auf Ehe und Familie. Wie bereits in der AEMR und der EMRK betont die Bundesverfassung also das Anrecht der Familie auf Schutz durch den Staat und misst ihr hierbei eine besondere Bedeutung zu. Art. 15 BV bezieht sich dagegen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese wird in Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistet. Art. 15 Abs. 2 BV betont das Recht jeder Person der freien Wahl ihrer Religion und weltanschaulichen Überzeugung. In Art. 15 Abs. 3 BV ist festgehalten, dass jede Person einer Religionsgemeinschaft beitreten und angehören darf. Eine konkretere Regelung der Religionsfreiheit im Zusammenhang mit dem Erziehungsrecht findet sich in Art. 303 ZGB und wird nachfolgend erläutert. Im Zivilgesetzbuch lässt sich Art. 272 nicht nur unter dem Aspekt des Kindeswohls betrachten, sondern bezieht sich inhaltlich auch auf die Rechte und Pflichten von Eltern. 21
22 Diese schulden ihrem Kind nach Art. 272 ZGB Beistand, Rücksicht und Achtung. Da Art. 272 ZGB dies jedoch von den Eltern und Kindern gegenseitig verlangt, ergibt sich daraus auch ein Recht der Eltern auf Beistand, Rücksicht und Achtung ihrer Kinder. Dadurch wird erneut der Wert und die Besonderheit der Familie betont. In Art. 296 ff. ZGB wird die elterliche Sorge geregelt. Art. 296 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit unter elterlicher Sorge stehen. Die Auswirkungen der elterlichen Sorge werden in Art. 301 ff. ZGB geregelt. Art. 301 Abs. 1 ZGB sichert den Eltern das Recht zu, für ihr Kind notwendige Entscheidungen zu treffen. Dazu sei die Handlungsfähigkeit des Kindes zu berücksichtigen. Eltern können demnach stellvertretend für ihr Kind Entscheidungen treffen, sollen hierbei allerdings, sofern möglich, das Kind mitbestimmen lassen (vgl. Kapitel 2.1). In Art. 301 Abs. 2 ZGB wird ausserdem bestimmt, dass das Kind den Eltern Gehorsam schuldet. Art. 301 Abs. 2 ZGB enthält aber auch eine Pflicht für die Eltern. Diese sollen dem Kind nämlich die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren und in wichtigen Angelegenheiten, [ ], auf seine Meinung Rücksicht nehmen. Kinder müssen somit grundsätzlich Entscheidungen und Bestimmungen ihrer Eltern akzeptieren, dabei sollen die Eltern jedoch angemessene Freiheiten und die Meinung des Kindes berücksichtigen. Erziehung ist demnach als Spannungsfeld zwischen den Entscheidungen der Eltern und den Freiheiten des Kindes zu verstehen. Dadurch geht es in vielen Situationen um ein Abwägen dieser beiden Interessenslagen. Art. 301 Abs. 3 ZGB beinhaltet die gesetzliche Regelung, dass das Kind ohne die Einwilligung der Eltern die Hausgemeinschaft nicht verlassen darf. In Art. 302 ZGB sind vor allem Bestimmungen zum Kindeswohl zu finden. Eltern müssen ihr Kind nach Art. 302 Abs. 1 ZGB seinen Verhältnissen entsprechend erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung fördern und schützen. Zudem sieht Art. 302 Abs. 2 ZGB vor, dass die Eltern dem Kind eine angemessene und auf das Kind abgestimmte allgemeine und berufliche Ausbildung verschaffen. Bei der Erziehung sollen Eltern auf die Individualität des Kindes eingehen und das Kind bei seiner einzigartigen Entwicklung unterstützen sowie eine passende Ausbildung ermöglichen. Damit wiederspiegelt Art. 302 ZGB inhaltlich den Kern des Kindeswohls (vgl. Kapitel 2.2). Art. 303 ZGB regelt die religiöse Erziehung. In Art. 303 Abs. 1 ZGB ist festgehalten, dass die Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes verfügen. Art. 303 Abs. 3 ZGB stellt allerdings sicher, dass ein Kind nach dem Zurücklegen des 16. Lebensjahres selbständig über seine religiöse Zugehörigkeit entscheiden darf. Solange ein Kind unter 16 Jahre alt ist, liegt die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit also bei den Eltern. Die allgemeinen Grundsätze über die Erziehung in Art. 301 Abs.1 und 2 ZGB und Art. 302 Abs. 1 ZGB gelten jedoch auch für die religiöse Erziehung. Somit liegt die Grenze der religiösen Erziehung bei der Gefährdung des Kindeswohls (Schwenzer, 2010, S. 1603). 22
23 Im Strafgesetzbuch ist in Art. 219 die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht geregelt. So hält Art. 219 Abs. 1 StGB fest: Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hiermit werden die Folgen bestimmt, wenn Eltern der Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht nachkommen. Der schweizerische Gesetzgeber gesteht der Familie ebenfalls einen besonderen Wert zu und enthält deshalb den Schutz des Familienlebens. Die Eltern werden berechtigt, notwendige Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen. Dabei soll die Handlungsfähigkeit des Kindes einbezogen und die eigene Meinung berücksichtigt werden. Die Eltern werden verpflichtet, das Kind bei seiner individuellen Entwicklung und Entfaltung zu unterstützen. 3.3 Verhältnis Kindeswohl und Elternrechte Bisher wurden sowohl das Kindeswohl sowie die Rechte der Kinder als auch die Rechte und Pflichten der Eltern angeschaut. Von Interesse ist nun das Verhältnis dieser beiden Seiten. Wie stehen die Elternrechte zu denjenigen des Kindes? Diese Frage stellt sich besonders in Situationen, in welchen sich diese Ebenen möglicherweise widersprechen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das Kindeswohl und die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes das elterliche Entscheidungsrecht eingrenzen. Der Persönlichkeitsschutz ist auf beiden Seiten zu wahren (Baviera, 2003, S. 143). Sobald sich diese beiden Bereiche berühren, eröffnet sich ein Spannungsfeld, in welchem die Erziehung und Entwicklung stattfindet (Baviera, 2003, S. 143). Kinder werden zunehmend mehr Selbstentfaltung und eine eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen und als Rechtssubjekte wahrgenommen, welche in wichtigen Belangen mitentscheiden dürfen (Baviera, 2003, S. 143). Der Wandel des Begriffs der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge löst in einem gewissen Masse die Hierarchie der Beziehung der Eltern und Kinder auf. Dadurch wird verdeutlicht, dass Kinder nicht mehr einfach untergeordnet sind, sondern mitentscheiden dürfen oder zumindest ein Anrecht auf die Berücksichtigung ihrer Meinung haben (Baviera, 2003, S. 143). Wenn es jedoch zu keiner Übereinstimmung zwischen den Eltern und dem Kind kommt, entscheiden grundsätzlich die Eltern. Durch den Schutz der Familie wird dieser nämlich ein grosser privater Gestaltungsraum eingeräumt (Baviera, 2003, S. 144). Eine Grenze für dieses Prinzip bildet jedoch die Gefährdung des Kindeswohls. Sobald das elterliche Verhalten dem Kind nämlich schadet, geht das Kindeswohl der elterlichen Selbstbestimmung vor (Baviera, 2003, S. 145). In diesem Fall überwiegt das Interesse, das Kind zu schützen. Dieses Recht wird demjenigen der Familie auf Schutz vor staatlichen Interventionen übergeordnet (Baviera, 23
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