Universität Bamberg Info Nr. 154/September 2006

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1 PERSONALRAT Universität Bamberg Info Nr. 154/September 2006!!!Wichtig!!! Information für alle Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter und Beamte) insbesondere über die Auswirkungen des TV-L auf die kinderbezogenen Entgelt- bzw. Bezügebestandteile. Auszug aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom A 3 M b/28 74 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) hier: Zeitplan für die Überleitung Besitzstandszulage für Kinder Besitzstandszulage für Kinder Nach 11 dieses Tarifvertrages werden den Beschäftigten ab 1. November 2006 die im Oktober 2006 zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile (= Differenzbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 3 bzw. höher und der Stufe 2, vgl. 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT bzw. der Sozialzuschlag) in Form einer Besitzstandszulage fortgezahlt, solange ihnen für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird. Für die Höhe der Besitzstandszulage sind die Verhältnisse im Monat Oktober 2006 maßgebend. Wurden die Kinderanteile bzw. der Sozialzuschlag an den Arbeitnehmer in voller Höhe gezahlt, weil der andere Anspruchsberechtigte (= Ehepartner, andere Elternteil) im öffentlichen Dienst stand und ein Anspruchsberechtiger vollbeschäftigt oder beide Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, wird auch die Besitzstandszulage in voller Höhe gezahlt. Insoweit ergeben sich für die Beschäftigten keine Änderungen gegenüber dem Status quo. Hier wirkt sich lediglich eine Veränderung des individuellen Arbeitszeitvolumens nach dem 31. Oktober 2006 auf die Höhe der Besitzstandszulage aus. Erhält dagegen im Oktober 2006 der als Beamter im öffentlichen Dienst stehende andere Anspruchsberechtigte des in den TV-L übergeleiteten Arbeitnehmers das Kindergeld (und damit auch die Kinderanteile im Familienzuschlag), stellt sich die Situation wie folgt dar: Ist der im Beamtenverhältnis stehende andere Anspruchsberechtigte vollbeschäftigt, tritt durch den Abschluss des TV-L in der Höhe der Kinderanteile beim Familienzuschlag keine Änderung ein. Ist der im Beamtenverhältnis stehende andere Anspruchsberechtigte dagegen teilzeitbeschäftigt, werden die Kinderanteile nur zeitanteilig gezahlt. Die Sonderregelung des 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG, wonach die Kinderanteile im Familienzuschlag in voller Höhe gezahlt wurden, wenn ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt oder der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, greifen mangels Vorliegen eines Konkurrenzfalles ab 1. November 2006 nicht mehr. Dies kann für den betroffenen Beamten zu (nicht unerheblichen) finanziellen Einbußen führen.

2 Die finanzielle Einbuße lässt sich aber durch einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vermeiden. Der Berechtigtenwechsel beim Kindergeld muss allerdings bis spätestens 31. Dezember 2006 vollzogen werden. In diesem Fall erhält dann der im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern stehende andere Anspruchsberechtigte ab dem ersten des Monats, in dem der Berechtigtenwechsel wirksam wird, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in Form der Besitzstandszulage. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter beim Freistaat Bayern, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50%, Kindergeldbezieher BAT-Angestellter Ehegatte/Beamter Kinderanteile Bisher: Kinderanteile Kinderanteile insgesamt 0 181,14 181,14 Künftig: Besitzstandszulage Kinderanteile Kinderanteile 0 im insgesamt Familienzuschlag 90,57 90,57 Bei dieser Konstellation hätte die Familie eine monatliche Einbuße von 90,57. Dies kann durch einen Wechsel der Kindergeldberechtigung umgangen werden. Die Situation würde sich dann wie folgt darstellen: Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Kindergeldbezieher Ehegatte Beamter beim Freistaat Bayern, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50% BAT-Angestellter Ehegatte/Beamter Kinderanteile Bisher: Kinderanteile Kinderanteile insgesamt 181, ,14 Künftig: Besitzstandszulage Kinderanteile Kinderanteile 181,14 im insgesamt Familienzuschlag 0 181,14 Sofern sich der Berechtigte zur Vermeidung finanzieller Nachteile für einen Wechsel in der Kindergeldberechtigung entscheiden sollte, muss der Berechtigtenwechsel bis 31. Dezember 2006 erklärt werden. Ein Wechsel in der Kindergeldberechtigung kann allerdings zu einem Wegfall der ergänzenden Leistung für Kinder führen (vgl. hierzu Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaats Bayern vom 9. Dezember 2004). Sofern Zweifel bestehen sollten, ob im Einzelfall ein Wechsel in der Kindergeldberechtigung zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße erforderlich ist, bitte ich mit der zuständigen Bezügestelle Kontakt aufzunehmen. Das Schreiben ist auch im Intranet abrufbar ( Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst/TVÜ-Länder/Rundschreiben/Information der Beschäftigten zur Besitzstandszulage für Kinder). Wilhelm Hüllmantel Ministerialdirigent Ein ausführlich ergänzendes Schreiben der Personalabteilung hierzu folgt.

3 Tarifvertrag über die Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und (wortgleich vereinbart mit den Gewerkschaften ver.di und bb tarifunion) andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge a) Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), b) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O), c) Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), d) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O), e) Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi) 2 Einmalzahlung (1) Die unter 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen: a) Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs- /Lohngruppen VergGr. X bis Vc, VergGr. Kr. I bis Va, LohnGr. 1 bis 8a VergGr.Vb bis III, VergGr. IIb, VergGr. IIa nach Aufstieg aus VergGr. III und künftiger Zuordnung zur E 12, VergGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9 VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III), VergGr. Ib bis I 150 Euro 100 Euro 50 Euro b) Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E Euro E 9 bis E Euro E 13 bis E Euro

4 c) Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 300 Euro 100 Euro (2) Den unter 1 Abs. 1 Buchst. e fallenden Beschäftigten werden mit den Bezügen für die Monate Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 jeweils 100 Euro (3) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b und Absatz 2 kann die Einmalzahlung für Januar 2007 auch im Jahr 2006 gezahlt werden. (4) Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote von Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat. (5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. des Zahlungsmonats. (6) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008 Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. erhöht. Die Erhöhung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai Die Beträge der Entgelttabelle werden dabei auf volle 5 Euro aufgerundet. 4 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 im Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 3 für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 und für das Tarifgebiet Ost am 1. Mai 2008 in Kraft. Berlin, den 8. Juni 2006 Vorsitzender: Otto J. Band (Tel:1112) Jäckstraße 3 Sekretariat: Margit Heer (Tel.:1111) Jäckstraße 3 Stellvertreter: Renate Straßberger (Tel:1522) F21-UB PR-Mitglieder: Bögendörfer Anita (Tel:1084) K 20/22, Roswitha Braun (Tel:1829/2179) M 3/ U 11, Gerlinde Dachwald (Tel:1066) K 22, Harald Dörr (Tel:1089) K 20/22, Margit Heer (Tel:1111) Jäck 3, Rainer Lautenbacher (Tel:1044) K 16, Ludwig Seelmann (Tel:1067) K 22 Wolfgang Schubert (Tel:1107) U5 Jugendvertreter: Christoph Hafenrichter

5 Die Arbeitssicherheit an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wir, der Arbeitssicherheits- und Umweltschutztechnische Dienst Elmar Götz, sind zuständig für die Arbeitssicherheit an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und Ihre Ansprechpartner in allen Fragen der Arbeitssicherheit. Wir, das sind Elmar Götz Wolfgang Kübrich Paradeplatz Forchheim Tel / Fax 09191/ elmar.goetz@aud-info.de Unsere Aufgaben sind im 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) festgelegt. Der Leitsatz lautet: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschliesslich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Dies tun wir z. B. durch Unfallanalysen, sicherheitstechnische Begehungen in turnusmäßigen Abständen oder bei aktuellen Vorfällen und durch die Beurteilung von Gefährdungen der Arbeitsplätze. Ziel soll es dabei sein, für die Mitarbeiter eine sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsumgebung sicherzustellen. Dabei müssen wir uns natürlich auch nach den geltenden Vorschriften und Regeln, wie z. B. der Arbeitsstättenverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und sämtlichen Vorschriften des Unfallversicherungsträgers richten. Um unsere Ziele zu erreichen, sind wir auch auf die Mitarbeit jedes Beschäftigten angewiesen. Zwangsläufig bleiben uns bei den turnusmäßigen Begehungen und Gefährdungsbeurteilungen manche Probleme verborgen, zumal wenn diese nur zeitweise auftreten. Wir bitten Sie daher, Fragen, welche sich aus Ihrem Aufgabengebiet ergeben, an uns heranzutragen. Dies kann im direkten Gespräch mit uns, über die Sicherheitsbeauftragten oder über den Personalrat erfolgen. Wir werden dann für die einzelnen Probleme gemeinsam mit allen Beteiligten Verbesserungs- und Lösungsvorschläge erarbeiten. In den Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (ASA) werden Lösungen vorgestellt, gemeinsam mit dem Arbeitgeber diskutiert und zur Durchführung freigegeben. Dem ASA gehören u.a. ein Arbeitgebervertreter, zwei Mitglieder des Personalrates, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten des Hauses an. Über die Sitzungen wird ein Protokoll mit den getroffenen Festlegungen gefertigt. Sicherlich haben Sie dafür Verständnis, dass nicht alles, was wünschenswert ist, sofort auch durchgeführt werden kann. Es sind Prioritäten zu setzen. Zunächst sind Unfallgefahren sowie Gefahren einer Berufskrankheit zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Sie sollen sich an Ihrem Arbeitsplatz wohl fühlen und keinen vermeidbaren Gefährdungen ausgesetzt sein. Das ist unser Ziel. Packen wir s zusammen an.

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