Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Edith Dressler
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1 Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 10: Ärger mit Ö I Der Examenskandidat K ist enttäuscht, als er die Ergebnisse seiner Klausuren erhält. Insbesondere kann er nicht fassen, in der Klausur Ö I mit der Note mangelhaft (eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung) durchgefallen zu sein, welche er seinem Gefühl nach besonders gut gemeistert hat. Daher begehrt er Einsicht in die Prüfungsakten. Hierbei stellt er verärgert fest, dass die beiden Prüfer eine von ihm vertretene Ansicht als abwegig gewertet haben, obwohl diese Meinung in der Literatur durchaus vertreten wird. Aus der abschließenden Bewertung der Prüfer wird deutlich, dass dieser Fehler entscheidend zum Nichtbestehen der Klausur beigetragen hat. K möchte die Bewertung dieser Klausur daher anfechten. Inwieweit kann das Gericht die Bewertung überprüfen? Fall 11: Ärger mit der Fahrerlaubnis Der A hat mit wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die StVO insbesondere das Übersehen roter Ampeln insgesamt 10 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gesammelt. Unter Hinweis hierauf wird ihm von der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt A gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. In der mündlichen Verhandlung trägt der Vertreter der Behörde der Wahrheit entsprechend vor, dass A seit längerem unter einer Augenkrankheit leide und bereits deswegen nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Hierauf entgegnet der A, dass er inzwischen von der Krankheit geheilt ist und legt als Beweismittel ein ärztliches Gutachten vor. Hat die zulässige Klage des A Aussicht auf Erfolg? Die formelle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu prüfen. VO über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) v. 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. [...] 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. [...]
2 Lösungshinweise: Fall 10: Ärger mit Ö I - Vorbemerkung: Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage? Da K eine Neubewertung begehrt Verpflichtungsklage - Die Rechtsfolge Nichtbestehen ergibt sich zwingend, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es müsste sich demnach um eine mangelhafte (=eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare) Leistung handeln. - Unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite - Grundsatz: volle gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe (Art. 19 IV GG) - Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung, der nur eingeschränkt durch Gerichte überprüfbar ist, in folgenden Fallgruppen: Prüfungsentscheidungen, prüfungsähnliche Entscheidungen beamtenrechtliche Beurteilungen Wertende Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch zusammengesetzter Gremien (z.b. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Prognostische Entscheidungen wertenden Charakters (z.b. 10 StVollzG Flucht und Missbrauchsgefahr als Versagungsgrund für den offenen Vollzug) - Hier: Prüfungsentscheidung (aus Art. 3 I GG folgt Grundsatz der Prüfungsgleichheit: gebietet Leistungsvergleich mit den anderen Prüflingen; vor Gericht hingegen nur Einzelfallüberprüfung) - Gerichtliche Überprüfung nur auf Vorliegen von Beurteilungsfehlern: Fehlen einer nachvollziehbaren (schriftlichen) Begründung Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.b. keine Mitwirkung befangener Prüfer) Unzutreffender oder unvollständig ermittelter Sachverhalt Missachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe (z.b. Chancengleichheit, Vertretbarkeit ) Sachfremde Erwägungen - Hier: Missachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe Eine Ansicht, die in der Literatur vertreten wird, kann nicht als abwegig oder falsch gewertet werden. - Kausalität des Beurteilungsfehlers für die Entscheidung in der Sache (+) - Abschließende Bemerkung: Da den Prüfern bei Neubewertung der Klausur wiederum ein Beurteilungsspielraum zusteht, fehlt es an der Spruchreife der Verpflichtungsklage. Fall 11: Ärger mit der Fahrerlaubnis - Die zulässige Anfechtungsklage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie begründet ist. Die Klage ist begründet, wenn der angefochtene VA rechtwidrig ist und den A in seinen Rechten verletzt ( 113 I 1 VwGO). - EGL: 3 I StVG, 46 I FEV - Formelle Rechtmäßigkeit: (+) laut Sachverhalt - Materielle Rechtmäßigkeit: Gem. 46 I FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignetheit des A zum Führen von Kfz?
3 Ungeeignetheit des A wegen der 10 Punkte im Verkehrszentralregister? o gem. 4 III Nr. 3 StVG Fahrerlaubnisentzug erst ab 18 Punkten o daher: kein Rückschluss auf Ungeeignetheit aus den 10 Punkten zulässig Ungeeignet wegen Augenkrankheit? o Vorliegen einer Augenkrankheit genügt, um Nichteignung zum Führen eines Kfz zu begründen o (P) Begründung mit der Augenkrankheit wurde von der Behörde nicht im ursprünglichen Bescheid, sondern erst im Rahmen des Prozesses angeführt o Tatsache darf nur dann Beachtung finden, wenn das Nachschieben von Gründen im Prozess zulässig ist, vgl. 86 I, 114 S. 2 VwGO - Begrifflichkeit: Nachschieben von Gründen ist abzugrenzen von der Nachholung der Begründung gem. 45 I Nr. 2 VwVfG, die in Betracht kommt, wenn keine oder keine dem 39 VwVfG entsprechende Begründung vorliegt und der VA daher formell rechtswidrig ist (= Prüfungspunkt der formellen Rechtmäßigkeit!). Beim Nachschieben von Gründen liegt eine Begründung vor, die zwar den formellen Anforderungen des 39 VwVfG entspricht, aber sachlich unzureichend oder unzutreffend ist und den VA nicht zu tragen vermag (= in der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, 10 Rn. 40). Hier: kein Fehlen einer Begründung, da zwar falsche aber dennoch eine Begründung gegeben worden ist (10 Punkte). - (P) Nachschieben von Gründen nur für Ermessenserwägungen? Gem. 114 S. 2 VwGO kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Vorliegend geht es jedoch um das Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit. Aber: Nachschieben von Gründen gilt erst recht für Tatbestandsseite. Nach h.m. folgt aus dem im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz des 86 I VwGO, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie geltend gemacht werden. Daher sind auch solche Gründe zu berücksichtigen, die die Verwaltungsbehörde erst im Prozess (neu) hervorbringt. Mit anderen Worten: Das Gericht hat alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln. Dazu gehören auch alle Gesichtspunkte, die sie im Prozess durch die Behör-
4 de erfährt. 114 S. 2 VwGO erkennt das Nachschieben von Gründen auch für den Bereich der Ermessenserwägungen ausdrücklich an, beschränkt dies jedoch auf Ergänzungen. Daher kann die Behörde z.b. einen Ermessensausfall nicht mehr im Prozess korrigieren, ihre bereits angestellten Ermessenserwägungen aber besser und mit neuen Argumenten begründen. - Grundsatz: Nachschieben von Gründen im Prozess ist zulässig o Ausnahme: Nachschieben von Gründen in folgenden Fällen ausgeschlossen: - Der nachzuschiebende Grund ist nach der Verwaltungsentscheidung entstanden. Hier (-), da die Krankheit des A bereits vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand. - Beeinträchtigung einer angemessenen Rechtsverteidigung des Kl. oder Bekl. Hier (-). - Wesensänderung des VA: Gründe betreffen einen völlig neuen Sachverhalt oder VA wird auf eine abweichende Rechtsgrundlage gestützt, die anderen Zwecken dient, als die zunächst angegebene. Hier: Zusammenhang zwischen Übersehen der roten Ampeln und der Augenkrankheit. Daher: (-). o Zwischenergebnis: Die vom Prozessvertreter der Behörde vorgetragene Augenkrankheit ist im Prozess zu berücksichtigen. Demnach ist A wegen der Augenkrankheit als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Nachweis der Heilung durch A? o Fraglich ist, ob die inzwischen eingetretene Heilung der Augenkrankheit des A etwas an der Ungeeignetheit ändert. Hierbei handelt es sich um eine Änderung der Sachlage: zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung war A wegen der Augenkrankheit ungeeignet, zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die Augenkrankheit geheilt und A mithin wieder gesundheitlich geeignet zum Führen von Kfz. o Der Vortrag des A ist dann zu beachten, wenn maßgeblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung ist. o Im Anfechtungsprozess ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. - Argument: Es geht grds. um die Beantwortung der Frage, ob die Behörde rechtmäßig gehandelt hat. - Sofern ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt regelmäßig die Entscheidung der Widerspruchsbehörde. - Hier: Die Heilung des A ist erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetreten. Demnach ist dieser Umstand bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
5 - Exkurs: Bei der Verpflichtungsklage kommt es hingegen grds. auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an. Argument: Hier ist entscheidend, ob der Kläger bei Erlass des Urteils den geltend gemachten Anspruch hat. o Ausnahme bei belastenden Dauer-VAen: Zeitpunkt der letzten mdl. Verhandlung - Argument: Rechtsgedanke des Art. 19 IV GG und Rechtsstaatsprinzip. Es kann dem Bürger nicht zugemutet werden, einen dauerhaft belastenden Zustand zu dulden, wenn er Einwendungen hat, die eine andere Entscheidung zuließen. Der belastende Dauer-VA muss grds. während seiner gesamten Geltungsdauer gesetzlich gerechtfertigt sein. - Hier: Entzug der Fahrerlaubnis = Dauer-VA, daher wäre grds. auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. o Ausnahme von der Ausnahme: bei gesetzlich vorgesehenem Neuerteilungsverfahren - In diesem Fall regelt das Gesetz speziell die Voraussetzungen der Beachtung der Tatsachen in einem geordneten Verfahren. Das macht die Beachtung der Tatsachen in der mündlichen Verhandlung entbehrlich, weshalb in diesem Fall wieder der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. - Die FeV trennt zwischen dem Erteilungs- ( 7 ff. FeV) und dem Entziehungsverfahren ( 46 FeV). - Für den Fall einer Entziehung ordnet 20 I FeV explizit an, dass für die Neuerteilung die Vorschriften der Ersterteilung gelten. D.h., dass die Behörde in einem neuen Verfahren prüfen muss, ob der Betroffene zum Führen von Kfz geeignet ist und alle Anforderungen hierfür erfüllt. Maßgeblich ist dann also nicht nur das augenärztliche Gutachten. Ggf. kann sogar eine neue Fahrprüfung gefordert werden (vgl. 20 I 2 i.v.m. 20 II FeV). - Die Heilung des A von seiner Augenkrankheit darf folglich bei der mündlichen Verhandlung keine Beachtung finden, sondern ist (erst) im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. - Aber: Hier besteht die besondere Konstellation, dass die Behörde ihre Gründe erst im Prozess nachgeschoben hat. Es ist daher problematisch, ob man hier von dem A, der erst in der mündlichen Verhandlung den genauen Grund für den Führerscheinentzug erfahren hat, verlangen kann, dass er die Tatsache seiner Heilung in einem Neuerteilungsverfahren einbringen muss. Für Berücksichtigung erst im Neuerteilungsverfahren: - Das Nachschieben der Gründe durch die Behörde ist nur in bestimmten Grenzen zulässig, die hier eingehalten wurden (s.o.). Für Berücksichtigung im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren:
6 - Hätte A sofort den genauen Grund erfahren, wäre er vermutlich gar nicht gerichtlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgegangen und hätte nach der Heilung seiner Augenkrankheit sofort das Neuerteilungsverfahren angestrengt. - Kostenrisiko des Klägers, der gem. 154 I VwGO bei Unterliegen grds. die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; dagegen: Kostenfolge kann durch 155 IV VwGO verhindert werden, wonach die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, hier also der Behörde. o Nach alledem ist der A zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges. (Stellt man hingegen mit guter Argumentation dar, dass es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist A zum Führen eines Kfz geeignet.) Rechtsfolge: 46 I 1 FeV Entzug der Fahrerlaubnis, gebundene Entscheidung, Rechtmäßigkeit des Entzugs - Ergebnis: Klage unbegründet und somit ohne Aussicht auf Erfolg
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