5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

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1 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung Folie 74

2 Überblick Grundstücksvollstreckung Zwangshypothek - Sicherung durch Grundpfandrecht - Rechtspfleger ( 3 Nr. 1h RPflG) beim Grundbuchamt, 867 ZPO, 1 GBO Zwangsversteigerung - Verwertung des Substanzwertes - Rechtspfleger ( 3 Nr. 1i RPflG) beim Vollstreckungsgericht, 869 ZPO, 1 ZVG Zwangsverwaltung - Verwertung der Nutzungen - wie ZwVerst. + Zwangsverwalter, 150 ZVG Folie 75

3 Überblick Grundstücksvollstreckung II Anwendungsbereich - Zahlungstitel - Dingliche Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (z. B BGB) Arten der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung (ZVG, 869 ZPO) - Zwangsverwaltung (ZVG, 869 ZPO) - Zwangshypothek Bedeutung des Ranges - Rangverhältnis ( 879 BGB) - Erlösverteilung ( 10 ZVG) Folie 76

4 Haftungsverband der Hypothek Erzeugnisse und Bestandteile, 1120 Zubehör, 1120 Miete- / Pachtforderungen, 1123 Versicherungsforderungen, 1127 Folie 77

5 Mobiliarpfändung in den Haftungsverband der Hypothek Früchte, Erzeugnisse und Forderungen: - Grundsätzlich ja - es sei denn: Grundstücksbeschlagnahme ( 810, 865 II S. 2) Zubehör - Grundsätzlich nein - es sei denn: schuldnerfremdes ( 865 II S. 2, I ZPO, 1120 BGB) Folie 78

6 Formular 1. Grundschuldbestellung ( 873, 1113 ff., 1192 BGB) - Formlose Einigung ( 925 BGB gilt nicht!) - Eintragung (Bewilligung durch Egt. reicht!, 19 GBO) 2. Dingliche Unterwerfung ( 794 I Nr. 5, 800 ZPO) 3. Persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung - Schuldanerkenntnis ( 780 BGB) - Unterwerfung wegen Anerkenntnis ( 794 I Nr. 5 ZPO) 4. Anträge (13, 19 GBO) 5. Vollstreckbare Ausfertigung ( 726, 797 II ZPO) 6. Zustimmung des Ehegatten ( 1365 BGB) Folie 79

7 Zwangshypothek Entstehung: 867 ZPO, 13, 17, 29, 39 GBO Charakter: 1184 ff. BGB Verwertung: 1147 BGB, 867 Abs. 3 ZPO Rechtsbehelfe: 71 GBO, 767, 771 ZPO Folie 80

8 Übungsfall 10 S bewirtschaftet sein unbelastetes Landgut u.a. mit seinem Traktor Den Traktor übereignet er zur Besicherung eines Darlehens an B G betreibt als persönlicher Gläubiger des S die Zwangsversteigerung in das Grundstück B macht ihre Rechte am Traktor nicht geltend Das Landgut wird in der Zwangsversteigerung dem D zugeschlagen B verlangt von D Herausgabe des Traktors, mit Recht? Folie 81

9 Zwangsversteigerung Antrag, 15, 16 ZVG Anordnung, 15, 22 ZVG Eintragung, 19 ZVG Beschlagnahme, 20, 23 ZVG Versteigerung, 35 ff. ZVG Zuschlag, 79, 81, 90 ZVG Erlösverteilung, 105 ff. ZVG Grundbuchberichtigung, 130 ZVG Folie 82

10 Begriffe der Zwangsversteigerung Geringstes Gebot ( 44 I ZVG) ist - Mindestbargebot ( 49 I ZVG), d. h. Verfahrenskosten plus Ansprüche nach 10 Nr. 1-3, 12 Nr. 1, 2 ZVG - plus: andere vorrangige Rechte nach 10 Nr. 4 ZVG Bargebot ( 49 I ZVG) ist - Mindestbargebot (s. o.) - plus Mehrgebot Mindestgebot ( 74a, 85a ZVG) Folie 83

11 Versteigerung Terminsbestimmung ( 35 ff. ZVG) Aufruf der Sache ( 66 I ZVG) Bekanntmachung ( 66 I ZVG) Belehrung ( 66 II ZVG) Bieterstunde ( 66 II, 73 ZVG) Gebote ( ZVG) Zuschlag ( 74 ff. ZVG) Folie 84

12 Objekte der Zwangsversteigerung Grundstücksbeschlagnahme ( 20 ZVG, 1120 BGB) - Grundstück - schuldnereigenes Zubehör - übriger Haftungsverband (nach 21 ZVG) Gegenstand der Versteigerung ( 55 ZVG) - das Beschlagnahmte - schuldnerfremdes Zubehör (soweit nicht eingestellt) Zuschlag ( 90 ZVG) - Gegenstand der Versteigerung Folie 85

13 Übungsfall 10 Herausgabeanspruch B gegen D A. 985 BGB Eigentumsverlust von B an D? I. 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB (-) II. 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG (+) III. Ergebnis: Kein 985 BGB wegen Eigentumsverlust B. 823 Abs. 1, 249 BGB Kein rechtswidriger Eingriff durch Versteigerungserwerb! C. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB Erwerb im Wege der Versteigerung sperrt 812 BGB! D. Ergebnis: Kein Anspruch! Folie 86

14 Übungsfall 11 - Ausgangsfall S vermietet sein Grundstück an D. Grundstück ist mit erstrangiger Grundschuld (500) zugunsten von Z und einer zweitrangigen Grundschuld (300) zugunsten von G belastet. Bereits mit Eintragung der erstrangigen Grundschuld hatte S seine Mietforderungen (gegen D) an Z abgetreten Am lässt G Mietforderungen aufgrund ihres Duldungstitels gegen S pfänden und sich überweisen Z erwirkt Zwangsverwaltungsanordnung am D erfährt von Zwangsverwaltung vom Zwangsverwalter am D hat die Miete für 7/2002 bis 4/2003 hinterlegt. Wem stehen die einzelnen Mietraten zu? Folie 87

15 I. Vertragspartner S Lösung Übungsfall 11 - Ausgangsfall II. Zessionar Z-Bank: ab 1993 III. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zug. G 1. Beschlagnahmewirkungen des 1124 Abs. 2 BGB 2. Keine Ausnahme wegen besonderer Stellung des Zessionars Priorität der Abtretung Vorrang als Grundschuldgläubiger 3. Ergebnis: Recht des G ab August 2002 IV. Anordnung der Zwangsverwaltung Vorrang wg. Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung ( 865 Abs. 2 S. 2 ZPO, 148 Abs. 1 S. 1 ZVG) Wirksamkeit erst mit Kenntnis des D ( 22 Abs. 2, 146 ZVG): ab April V. Ergebnis: Juli 2002: Z-Bank, August - März 2003: G, April 2003: Zwangsverwalter Folie 88

16 Übungsfall 11- Abwandlung G ist zwar Grundschuldgläubigerin, verfügt aber über keinen dinglichen Titel und hat den PfÜB aus einem Zahlungstitel erwirkt. Wem stehen jetzt die hinterlegten Mieten zu und was kann Z gegen den PfÜB unternehmen? Folie 89

17 Lösung: Übungsfall 11- Abwandlung Berechtigung allein der Z-Bank - Kein 1124 Abs. 2 zug. G wg. PfÜB, da nicht aufgrund dingl. Titels! - Zwangsverwaltung wirkt wg Abs. 2 erst ab Mai! Vorgehen der Z-Bank: 771 ZPO Folie 90

18 Übungsfall 12 E betreibt auf seinem mit einer Hypothek zugunsten der B- Bank belasteten Grundstück eine Holztischlerei Zu verarbeitendes Holz steht immer im Alleineigentum des E Für seinen Betrieb erwirbt E ein LKW von V unter Eigentumsvorbehalt, den er zur Hälfte anzahlt. E nimmt ein Kredit bei der C-Bank auf, den er durch Sicherungsübereignung von LKW und Holz besichert E zahlt Restkaufpreis für LKW G hat titulierte Forderung gegen E und pfändet auf dieser Grundlage Holzvorräte Dann wird auf Antrag von B-Bank Grundstück durch Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt Folie 91

19 Übungsfall 12 Frage 1 Frage 1: Wie weit reicht die Berechtigung zur Versteigerung aus Beschlagnahme? Reichweite der Versteigerung ( 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1120 ff. BGB): I. Holzvorräte 97 BGB: Kein Dienen > (-) II. LKW 97 BGB (+), aber Eigentum des E ( 1120 BGB a.e.)? 1. Direkterwerb der C-Bank a) Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung b) Eigentumserwerb über den Erwerb eines Anwartschaftsrechts aa) Anwartschaftsrecht der C-Bank bb) Direkterwerb des Vollrechts aufgrund der Restkaufpreiszahlung c) Zwischenergebnis 2. Erwerb von Anwartschaftsrechten an Zubehörsachen 3. Enthaftung gem. 1121, 1122 BGB? 4. Ergebnis: LKW ist vom Haftungsverband erfasst! Folie 92

20 Übungsfall 12 Frage 2 Frage 2: Welche Rechtsbehelfe gegen die Zwangsversteigerung kann C-Bank geltend machen, wenn B-Bank und Rechtspfleger behaupten, LKW und Holzvorräte würde mitversteigert werden. I. Einstweilige Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens durch Antrag der C-Bank? (-) Keine Antragsbefugnis ( 30a ff. ZVG) II. Gerichtliche Herbeiführung der Einstellung, 771 ZPO 1. LKW: Keine Aussicht auf Erfolg wegen Zugehörigkeit zum Haftungsverband! 2. Holzvorräte: Problem des Rechtsschutzbedürfnisses, da kein Eigentumsverlust nach 90 ZVG droht, aber wegen faktischer Beeinträchtigung zu bejahen. Folie 93

21 Übungsfall 12 Frage 3 Frage 3: Was kann C-Bank gegen die Pfändung des G unternehmen? Rechtsbehelfe gegen die Pfändung des G I. Abgrenzung 771 ZPO und 805 ZPO II. Statthafter Rechtsbehelf hat Aussicht auf Erfolg. Folie 94

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