1. Begriff der Zwangsvollstreckung. 2. Vollstreckungsanspruch. 3. Abgrenzungen

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1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung - staatliches Verfahren - zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung - von privatrechtlichen Leistungs- und Unterlassungsansprüchen 2. Vollstreckungsanspruch - als Ausgleich für das Verbot der Selbsthilfe (Ausnahmen: , 562b, 859, 904, 962 BGB) besteht eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung von Rechtsschutz; der Staat muss dem Einzelnen bei der Durchsetzung seines Rechts helfen - dieser Justizgewährungsanspruch wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abgeleitet - daraus folgt ein Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Staat dahingehend, dass der Staat durch seine Organe die Vollstreckung gegen den Schuldner vornimmt 3. Abgrenzungen Erkenntnisverfahren Entscheidung über das vom Kläger geltend gemachte Recht Vollstreckungsverfahren Durchsetzung des dem Kläger nach dem Vollstreckungstitel zustehenden Anspruchs Zwangsvollstreckung setzt nicht zwingend ein Erkenntnisverfahren voraus, es gibt neben dem Urteil auch andere vollstreckbare Titel (v. a. notarielle Urkunde) Zwangsvollstreckung ist nicht notwendige Folge des Erkenntnisverfahrens (der Beklagte leistet freiwillig) Einzelzwangsvollstreckung Vollstreckung eines Gläubigers, Prinzip des ersten Zugriffs auf das gesamte Vermögen des Schuldners ( Wettlauf der Gläubiger ) Gesamtvollstreckung Im Insolvenzverfahren Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners durch gemeinschaftliche (meist anteilige) Befriedigung der Gläubiger

2 4. Systematik des 8. Buches der ZPO (Zwangsvollstreckung) 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ZPO 2. Abschnitt: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung a ZPO 3. Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ZPO 4. Abschnitt: Eidesstattliche Versicherung und Haft h ZPO 5. Abschnitt: Arrest und einstweilige Verfügung ZPO

3 5. Anwendbare Vorschriften in der Zwangsvollstreckung Allgemeine Vorschriften ZPO genaue Einordnung erforderlich: Titelinhalt ( wegen ) und Zugriffsobjekt ( in ) wegen Geldforderung wegen Ansprüchen auf in das bewegliche Vermögen ZPO Herausgabe und Leistung von Sachen ZPO körperliche Sachen ZPO Forderungen ZPO andere Vermögensrechte ZPO vertretbare und unvertretbare Handlungen 887, 888 ZPO Geldforderung , ZPO Herausgabeansprüche ZPO Unterlassung und Duldung 890 ZPO in das unbewegliche Vermögen ZPO 1 ff. ZVG Abgabe einer Willenserklärung ZPO Eintragung einer Zwangshypothek 867 ZPO Zwangsversteigerung 869 ZPO, 15 ff. ZVG Zwangsverwaltung 869 ZPO, 146 ff. ZVG

4 6. Vollstreckungsvoraussetzungen Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Antrag Titel Klausel Zustellung beim zuständigen Vollstreckungsorgan: - Gerichtsvollzieher - Vollstreckungsgericht - Grundbuchamt - Prozessgericht - Endurteile 704 ZPO - Titel des 794 I ZPO - sonstige Titel z.b. 93 I 1 ZVG - einfache Klausel 724 ZPO - qualifizierte Klauseln ZPO Zustellung des Titels grds. vor Beginn der ZV bzw. gleichzeitig 750 I 1, 795 ZPO Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Eintritt des Kalendertags 751 I ZPO Nachweis der Sicherheitsleistung 751 II ZPO Angebot bei Zug um Zug-Leistung 756, 765 ZPO Keine Vollstreckungshindernisse Einstellung oder Beschränkung 775 ZPO Insolvenzverfahren 89 InsO Erbe vor Annahme der Erbschaft 778 ZPO Vollstreckungsvertrag

5 7. Beteiligte der Zwangsvollstreckung Gläubiger und Schuldner Vollstreckungsorgane Dritte Gerichtsvollzieher 753 I ZPO z.b. 808 ff., 883 ff. ZPO Vollstreckungsgericht 764 II ZPO, z.b. 828 ff., ZPO, ZVG Prozessgericht 887 f. ZPO Grundbuchamt 866 ff. ZPO grds. durch Rechtspfleger, ausnahmsweise Richter 20 Nr. 17 RPflG immer durch Richter (Amtsrichter oder Kammer am LG) durch Rechtspfleger 3 Nr. 1 h RPflG

6 8. Das vorläufig vollstreckbare Endurteil Interessenabwägung des Gesetzgebers Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers Berücksichtigung der Interessen des Schuldners grundsätzlich werden Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt keine vorläufige Vollstreckbarkeit bei Familien- und Ehesachen 704 II ZPO bzw. sofern dies nicht nötig oder möglich ist Ausnahme von der Sicherheitsleistung nach 709 ZPO, wenn dies Gläubiger nicht möglich und bei Aussetzung der ZV Nachteil für den Gläubiger droht 710 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung 709 ZPO (Zweck: Sicherung eines Schadensersatzanspruchs aus 717 II ZPO) vorläufige Vollstreckbarkeit auch ohne Sicherheitsleistung 708 ZPO Abwendung durch eigene Sicherheitsleistung des Schuldners 711 ZPO, sofern nicht der Gläubiger vorher Sicherheit leistet Abwendung nicht möglich bei überwiegendem Interesse des Gläubigers 712 II 1 ZPO (grds. bei schwer zu ersetzenden Nachteilen i.s.d. 710 ZPO) Abwendung der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung des Schuldners bei drohendem Nachteil unabhängig von Sicherheitsleistung des Gläubigers 712 I 1 ZPO (ist Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage gilt 712 I 2 ZPO) Betreiben der ZV schon vor Leistung der Sicherheit in bestimmten Fällen möglich 720a I 1 ZPO (Befriedigung aber erst nach Sicherheitsleistung 720a I 2 ZPO) Abwendung der ZV durch Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe des Hauptanspruchs, sofern nicht der Gläubiger vorher Sicherheit leistet 720a III ZPO Einstweilige Einstellung der ZV aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil im Berufungsoder Einspruchsverfahren 719, 707 ZPO Voraussetzung: Sicherheitsleistung des Schuldners oder drohender Nachteil

7 9. Rechtmäßigkeit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme - Pfändung wegen Geldforderung in bewegliche Sachen - zur rechten Zeit am rechten Ort in der rechten Art und Weise im rechten Umfang besondere Regeln für die ZV zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 758a IV ZPO Sache im Gewahrsam des Schuldners 808 I ZPO Sache im Gewahrsam des Gläubigers oder zur Herausgabe bereiten Dritten 809 ZPO Wegnahme oder Anbringen eines Pfandsiegels 808 II ZPO Zwangsbefugnisse des Gerichtsvollziehers 758 ff. ZPO aber: 758a I ZPO Verbot der Überpfändung 803 I 2 ZPO und Verbot der zwecklosen Pfändung 803 II ZPO Pfändungsverbote 811 ff. ZPO

8 10. Wirkung der Pfändung - Pfändung wegen Geldforderung in bewegliche Sachen - Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Sachen in Besitz (Pfändung) 803, 808 ZPO Verstrickung Pfändungspfandrecht staatliche Beschlagnahme, es entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis über die Sache: (relatives) Veräußerungsverbot 135, 136 BGB strafrechtlicher Schutz ( 136 StGB) Pfändungspfandrecht ( 804 I ZPO) gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Faustpfandrecht ( 804 II ZPO verweist insoweit auf die 1204 ff. BGB) Entstehung auch bei anfechtbarer Pfändung, dagegen nicht bei nichtiger Streitig sind Entstehung und Bedeutung des Pfändungspfandrechts privatrechtliche Theorie öffentlichrechtliche Theorie gemischt privatrechtlichöffentlichrechtliche Theorie

9 11. Pfändungspfandrechtstheorien privatrechtliche Theorie öffentlich-rechtliche Theorie gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie (h. M.) Bedeutung: dritte Art des privatrechtlichen PfandR, Verwertung nach PrivatR Bedeutung: richtet sich nur nach öffentl. Recht, Verwertungsrecht hinsichtl. der Sache, aber keine endgültige materielle Zuordnung des Erlöses Bedeutung: zwar privatrechtl. Charakter des PfändungspfandR, aber Verwertung öffentlich-rechtl.; dh Voraussetzung ist Verstrickung Entstehung: durch Pfändung (Verstrickung + wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen) und Voraussetzungen rechtsgeschäftl./gesetzl. PfandR, dh ( ) wenn gepfändete Sache nicht im Eigentum des Schuldners oder der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung nicht besteht Entstehung: allein durch Verstrickung, also bei jeder wirksamen Pfändung; dh (+) wenn gepfändete Sache nicht im Eigentum des Schuldners oder der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung nicht besteht Entstehung: durch Pfändung (Verstrickung + wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen) und Voraussetzungen rechtsgeschäftl./gesetzl. PfandR, dh ( ) wenn gepfändete Sache nicht im Eigentum des Schuldners oder der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung nicht besteht Verwertung: Erwerb des Eigentums an der Sache bei Versteigerung gem. 929 ff. BGB; bei Fehlen des PfändungspfandR nicht möglich, Ausnahme gutgl. Erwerb ( 1244 BGB) Verwertung: Erwerb des Eigentums an der Sache bei Versteigerung kraft Hoheitsaktes, sofern Verstrickung (+) Verwertung: Erwerb des Eigentums an der Sache bei Versteigerung kraft Hoheitsakt, sofern Verstrickung (+), dh auch bei Fehlen des PfändungspfandR

10 12. Durchführung der Verwertung Öffentliche Versteigerung 814 ZPO Sonderformen der Verwertung Zeit und Ort der Versteigerung ( 816 ZPO) Ablauf ( 817, 817a ZPO) Ablieferung (= Übereignung kraft Hoheitsaktes) des gepfändeten Geldes 815 I ZPO; 815 III ZPO ist Gefahrtragungregel! Verwertung von Wertpapieren ( 821 ZPO) und Gold- und Silbersachen 817a III 2 ZPO anderweitige Verwertung 825 ZPO Gebot und Zuschlag Rechtsnatur str. einseitiger Hoheitsakt/kaufrechtsähnlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag ggf. Hinterlegung des Geldes 720, 815 II ZPO Ausnahme: Orderpapiere ( 831, 835 ff. ZPO) Voraussetzungen/Folgen: keine Leistungsklage auf Ablieferung möglich, nur Erinnerung 766 ZPO keine Gewährleistungsrechte, 806 ZPO keine Anfechtung nach 119 ff. BGB Zuschlag an Geschäftsunfähigen ist unwirksam (nachteilige Folgen, 817 III 2 ZPO) Eigentumserwerb durch Ablieferung 817 II ZPO (staatlicher Hoheitsakt) weitere Voraussetzungen: Verstrickung Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften ( 814, 817 II ZPO)

11 13. Auskehr des Erlöses Vorgehen des Gerichtsvollziehers Rechtswirkungen Abzug der Zwangsvollstreckungskosten Zahlung des Erlöses durch Ersteher an Gerichtsvollzieher Erlös reicht zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus: 367 BGB analog Erlös geht darüber hinaus: Abführung des Übererlöses an den Schuldner dingliche Surrogation ( 1247 S. 2 BGB analog): Schuldner ist Eigentümer des Erlöses Gläubiger hat Pfändungspfandrecht am Erlös Pfändung zugunsten mehrerer Gläubiger: Verteilung des Erlöses nach Rang der Pfändungspfandrechte 804 III ZPO Empfangnahme durch Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners 819 ZPO Gefahrtragungsregel! Auskehr des Erlöses: an Gläubiger ist Eigentumsübertragung kraft Hoheitsaktes an Schuldner keine Eigentumsübertragung, dieser ist grds. bereits Eigentümer

12 14. Pfändung und Verwertung von Forderungen und anderen Vermögensrechten - Pfändung wegen Geldforderung - in Geldforderung des Schuldners gegen Dritten (Drittschuldner) , ZPO in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen ZPO in andere Vermögensrechte ZPO Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 829 ZPO bewegliche Sachen: Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 846, 829 I ZPO und Anordnung der Herausgabe an Gerichtsvollzieher 847 I ZPO unbewegliche Sachen: Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 846, 829 I ZPO und Anordnung der Herausgabe an Sequester 848 I ZPO Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 857 I, 829 ZPO Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 835 ZPO öffentliche Versteigerung durch Gerichtsvollzieher 847 II, 814 ff. ZPO Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 848 III ZPO Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts 857 I, 835, 844 ZPO Überweisung zur Einziehung 836 I ZPO ( 364 II BGB) Überweisung an Zahlungs Statt 835 II ZPO ( 364 I BGB) andere Art der Verwertung 844 ZPO

13 15. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in das unbewegliche Vermögen Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Zwangshypothek Befriedigung des Gläubigers durch Verwertung insb. von Grundstücken ( 1 ff. ZVG) 1. Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht 1 I ZVG 2. Vorliegen der Prozess- und Vollstreckungsvoraussetzungen 3. Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen 17 I ZVG Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Gericht ( 15 ZVG) und Eintragung der Anordnung in das Grundbuch ( 19 ZVG) Anordnung gilt als Beschlagnahme ( 20 I ZVG, Umfang: 20 II, 21 ZVG), Folgen: Verstrickung, Befriedigungsrecht des Gläubigers und relatives Veräußerungsverbot 23 I 1 ZVG ggf. Aufhebung oder Einstellung der Zwangsversteigerung 28 ff. ZVG Versteigerungstermin: Zuschlag an Meistbietenden ( 81 ZVG); Ersteher erwirbt das Eigentum an dem Grundstück ( 90 I ZVG) sowie die Gegenstände nach 90 II ZVG kraft staatlichen Hoheitsakt Verteilungstermin ( 105 I ZVG): Zahlung des Erstehers an das Gericht ( 49, 107 II 1 ZVG); Verteilung des Erlöses, Auszahlung an die Gläubiger ( 117 I ZVG) Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erstehers als Eigentümer 130 I 1 ZVG Befriedigung des Gläubigers aus den Nutzungen insb. eines Grundstücks 1. Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht 146 I, 1 I ZVG 2. Vorliegen der Prozess- und Vollstreckungsvoraussetzungen 3. Schuldner hat Grundstück in Eigenbesitz 147 I ZVG Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Gericht ( 146 I, 15 ZVG) und Eintragung der Anordnung in das Grundbuch ( 146, 19 ZVG) Anordnung gilt als Beschlagnahme ( 146 I, 20 I ZVG, Umfang: 146 I, 20 II, 21 ZVG und 148 I ZVG) Folge: Schuldner wird Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen 148 II ZVG ggf. Aufhebung oder Einstellung der Zwangsversteigerung 161 II, III ZVG und 164 IV, 28 ff. ZVG Bestellung eines Zwangsverwalters ( 150 I ZVG), der die Befugnis hat, anstelle des Schuldners das Grundstück unter Aufsicht des Gerichts ( 153 I ZVG) zu verwalten 152 I ZVG Aufstellung eines Verteilungsplans 156 II 2 ZVG; nach dessen Vorgaben wird der Überschuss vom Zwangsverwalter an die Berechtigten ausgezahlt 157 I 1 ZVG Sicherung der Geldforderung des Gläubigers 1. Antrag des Gläubigers beim Grundbuchamt 867 I 1 ZPO 2. Vorliegen der Prozess- und Vollstreckungsvoraussetzungen; Titel muss den Betrag von Voreintragung des Schuldners 39 GBO Eintragung der Hypothek ins Grundbuch und Vermerkung der Eintragung auf dem Vollstreckungstitel ( 867 I 1 ZPO) mit Eintragung entsteht die Hypothek ( 867 I 2 ZPO) als Sicherungshypothek (vgl f. BGB); das gilt nicht, wenn der Schuldner nicht Grundstückseigentümer ist, gutgläubiger Erwerb der Hypothek ist nicht möglich die entstandene Zwangshypothek steht im wesentlichen einer rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek gleich

14 16. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ZPO Sache im Gewahrsam des Schuldners bzw. eines zur Herausgabe bereiten Dritten ( 809 ZPO analog) Sache im Gewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten Bewegliche Sachen Unbewegliche Sachen Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher und Übergabe an den Gläubiger 883 I, 884 ZPO Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein 885 I ZPO Gläubiger kann den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen lassen 886, 829, 835 ZPO (gibt Dritter die Sache nicht heraus, kann Gläubiger den Anspruch einklagen [ 836 ZPO] und aus dem Urteil nach 883 ff. vollstrecken)

15 17. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen vertretbare und unvertretbare Handlungen Duldungen und Unterlassungen Abgabe einer Willenserklärung vertretbare: Prozessgericht ermächtigt den Gläubiger auf Antrag, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen 887 I ZPO unvertretbare: Prozessgericht ordnet auf Antrag Zwangsgeld oder Zwangshaft an, um den Schuldner zur Erbringung der Handlung zu bewegen 888 I ZPO Prozessgericht setzt bei Zuwiderhandlungen auf Antrag Ordnungsgeld oder Ordnungshaft fest 890 I ZPO mit Rechtskraft des Urteils gilt die Willenserklärung als abgegeben 894 I 1 ZPO; bei Abhängigkeit von einer Gegenleistung erst mit Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung 894 I 2 ZPO besondere Vorschriften: - Vormerkung und Widerspruch 895 ZPO - Übereignungsansprüche (Grundstücke 896 ZPO, bewegliche Sachen 897 I ZPO) - gutgläubiger Erwerb 898 ZPO

16 18. Rechtsbehelfe im Klauselerteilungsverfahren Rechtsbehelfe des Gläubigers Rechtsbehelfe des Schuldners Art befristete Erinnerung 573 I 1 ZPO sofortige Beschwerde ( 567 I Nr. 1 ZPO) nach 11 I RPflG Beschwerde 54 BeurkG, 20 ff. FGG Klauselerteilungsklage 731 ZPO Klauselerinnerung 732 ZPO Klauselgegenklage 768 ZPO Anwendungsbereich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ( 724 II ZPO) lehnt die Klauselerteilung ab Rechtspfleger ( 20 Nr. 12 RPflG) lehnt die Klauselerteilung ab Notar ( 797 II 1 ZPO) lehnt die Klauselerteilung ab Gläubiger kann Nachweis nach 726 I oder ZPO durch Urkunden nicht führen Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel Schuldner bestreitet mat. Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel Abhilfe 573 I 3, 572 I ZPO 572 I ZPO 18 I FGG 572 I ZPO analog Entscheidung Beschluss des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört 573 I 1 ZPO Beschluss des Beschwerdegerichts ( 72, 119 GVG) Beschluss einer Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat 54 II 2 BeurkG Urteil des Prozessgerichts des 1. Rechtszuges 731 ZPO Beschluss des Gerichts, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde 732 I ZPO Urteil des Prozessgerichts des 1. Rechtszuges 768, 767 I ZPO Rechtsmittel sofortige Beschwerde 573 II ZPO in der 2. Instanz die Rechtsbeschwerde, sofern zugelassen 574 I Nr. 2 ZPO Rechtsbeschwerde, sofern zugelassen 574 I Nr. 2 ZPO weitere Beschwerde 27 I FGG Berufung sofortige Beschwerde der unterlegenen Partei 567 ZPO Rechtsbeschwerde, sofern zugelassen 574 I Nr. 2 ZPO Berufung

17 19. Formelle Einwendungen gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung Art Vollstreckungserinnerung 766 ZPO sofortige Beschwerde 793 ZPO, 11 I RPflG Rechtspflegererinnerung 11 II RPflG Beschwerde nach 71 GBO, 11 I RPflG Anwendungsbereich Überprüfung von Maßnahmen der Vollstreckungsorgane (außer des Grundbuchamts) Überprüfung von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (bzw. des Rechtspflegers) die ohne mündliche Verhandlung ergehen können Überprüfung von Maßnahmen des Rechtspflegers gegen die nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist Überprüfung von Maßnahmen des Grundbuchamts im Zwangsvollstreckungsverfahren Abhilfe grds. möglich (vgl. 572 I 1 ZPO) 572 I 1 ZPO 11 II 2 RPflG 75 GBO Entscheidung Beschluss des Vollstreckungsgerichts (AG) 766 I 1, 764 II, III ZPO Beschluss des Beschwerdegerichts ( 72, 119 GVG) Beschluss des zuständigen ( 28 RPflG) Richters Beschluss des LG in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat 72 GBO Rechtsmittel sofortige Beschwerde 793 ZPO Rechtsbeschwerde, sofern zugelassen 574 I Nr. 2 ZPO weitere Beschwerde 78 GBO

18 20. Materielle Einwendungen gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung Rechtsbehelfe des Schuldners Rechtsbehelfe Dritter Art Vollstreckungsgegenklage 767 ZPO Schadensersatzklage 826 BGB Drittwiderspruchsklage 771 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805 ZPO Anwendungsbereich Beseitigung der Vollstreckbarkeit von Urteilen oder anderen Titeln ( 795 ZPO) Klage auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung bzw. Herausgabe des Titels (normale Leistungsklage) Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in bestimmten Gegenstand Pfändung einer beweglichen Sache kann nicht verhindert werden, daher zumindest Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös Art der Einwendung materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (aber ggf. Präklusion, 767 II, III ZPO) sittenwidriges Erschleichen oder Ausnutzen eines materiell unrichtigen Titels (sehr hohe Anforderungen) ein die Veräußerung hinderndes Recht insbesondere Eigentum vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht des Klägers (v. a. Vermieterpfandrecht) Entscheidung Urteil des Prozessgerichts des 1. Rechtszuges 767 I ZPO Urteil, allg. Zuständigkeit Urteil des Gerichts in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt 771 I ZPO Urteil des Vollstreckungsgerichts (AG, 764 II ZPO) bzw. des entsprechenden LG 805 II ZPO Rechtsmittel Berufung Berufung Berufung Berufung

19 21. Arrest und einstweilige Verfügung einstweiliger Rechtsschutz Arrest einstweilige Verfügung Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung 916 ZPO Sicherungsverfügung 935: Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs Regelungsverfügung 940 ZPO: einstweilige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses Leistungsverfügung (gesetzlich nicht geregelt): vorläufige Befriedigung des Gläubigers Arrestanspruch Geldforderung bzw. Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung Verfügungsanspruch jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtet ist Verfügungsanspruch streitiges Rechtsverhältnis, Antragsteller muss besseres Recht zustehen Verfügungsanspruch jeder materiellrechtliche Anspruch Arrestgrund dinglicher Arrest 917 ZPO persönlicher Arrest 918, 933 ZPO Verfügungsgrund Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts Verfügungsgrund besondere Dringlichkeit ( z. B. Abwendung wesentlicher Nachteile, drohende Gewalt) Verfügungsgrund strenge Anforderungen z. B. Existenzgefährdung oder Vermeidung unverhältnismäßiger Vermögensschäden Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (bzw. Arrestanspruch und Arrestgrund) 920 II, 936 ZPO

20 22. Arrestentscheidung und Rechtsbehelfe Zuständigkeit nach 919 ZPO Gericht der Hauptsache ( 943 I ZPO), sowie das AG in dessen Bezirk sich der Arrestgegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet; Gerichtsstände sind ausschließliche ( 802 ZPO) und der Gläubiger hat ein Wahlrecht ( 35 ZPO); Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen: ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss 922 I 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil 922 I 1 ZPO gegen einen ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde 567 ZPO gegen einen stattgebenden Beschluss Widerspruch 924 I ZPO Entscheidung durch Endurteil 925 ZPO dagegen Berufung 511 ZPO eine Revision gegen das Berufungsurteil ist ausgeschlossen 542 II 1 ZPO Aufhebungsverfahren Aufhebung wegen veränderter Umstände 927 I ZPO Entscheidung durch Endurteil 927 II 1. HS ZPO Aufhebung mangels Klage zur Hauptsache 926 I, II ZPO (Rechtspfleger [ 20 Nr. 14 RPflG] setzt auf Antrag eine Frist zur Klageerhebung) dagegen Berufung 511 ZPO eine Revision gegen das Berufungsurteil ist ausgeschlossen 542 II 1 ZPO dagegen Berufung 511 ZPO eine Revision gegen das Berufungsurteil ist ausgeschlossen 542 II 1 ZPO bei der einstweiligen Verfügung gilt dies aufgrund des Verweises in 936 ZPO entsprechend; allerdings sind die Abweichungen der 937 ff. ZPO zu beachten

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