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1 Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung zum Internet- und Medienrecht Ass. jur. Clara Ochsenfeld Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung Berlin 27. Oktober 2015 Forschungsstelle Recht im Deutschen

2 Aktuelles aus Gesetzgebung & Rechtsprechung LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 363/14 Kontrolle eines elektronischen Kalenders des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber BGH, Urt. v , Az.: I ZR 148/13 Verjährung bei Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen BAG, Urt. v , Az.: 8 AZR 1011/13 Einwilligung nach dem KUG im Arbeitsverhältnis 2

3 LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 363/14 Kontrolle des elektronischen Kalenders des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber 3

4 LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 363/14 Kontrolle des elektronischen Kalenders durch den Arbeitgeber Sachverhalt der Entscheidung K war als Führungskraft bei B beschäftigt und verpflichtet, ein Zeitkonto zum Nachweis ihrer Arbeitsleistung zu führen Personalleiter der B erhält Hinweis auf absichtlich falsche Eintragungen der K im Arbeitszeitkonto Anhörung des Betriebsrats, da außerordentliche Kündigung und Einsichtnahme in Kalender, der sich auf dienstlichem Notebook befand beabsichtigt Einsichtnahme in elektronischen Kalender durch Personalleitung Verdacht bestätigt! Außerordentl. Kündigung 4

5 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Prozessuale Aspekte Tatsachenvortrag, dass Klägerin Zeitkonto vorsätzlich falsch führte war zwischen den Parteien unstreitig. Demnach Beweiserhebung nicht notwendig Dennoch musste sich das Gericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme in den Kalender befassen, da eine Verwertung von Erkenntnissen dann nicht erfolgen kann, wenn der Schutz des Arbeitnehmers dies erfordert. 5

6 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme nach dem Bundesdatenschutzgesetz Personenbezogene Daten Terminplanungen sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse und somit personenbezogene Daten isd 3 Abs. 1 BDSG Datenerhebung kann gem. 4 Abs. 2 BDSG u.a. dann ohne Mitwirkung des Betroffenen erfolgen, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. 32 BDSG Erhebung Personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis 6

7 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme gem. 32 BDSG 32 Abs. 1 BDSG Aufdeckung von Straftaten: tatsächliche Anhaltspunkte müssen den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung muss zur Aufdeckung erforderlich sein Kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen Maßnahme muss verhältnismäßig sein 7

8 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme Tatsächliche Anhaltspunkte (+) ausreichender Verdacht Einsichtnahme stellte nach Ansicht des Gerichts das einzige Mittel dar Aber: Ausschöpfung milderer Mittel erforderlich, um Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden Milderes Mittel: Einsichtnahme unter Anwesenheit der Klägerin Ob der Maßnahme Wie der Maßnahme Verwertung aber (+), da unstreitiger Parteivortrag und 32 BDSG gerichtlicher Verwertung nicht entgegensteht. 8

9 Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Materiell-rechtliche Aspekte Außerordentliche Kündigung Wichtiger Grund gem. 626 Abs.1 BGB Hier (+) durch Falschdeklaration hat Klägerin Gutschrift vergütungspflichtiger Stunden erhalten, ohne die notwendige Arbeitsleistung hierfür erbracht zu haben 9

10 Zusammenfassung und Hinweise für die Hochschulen Arbeitszeitbetrug ist geeignet außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen Stets datenschutzrechtliche Anforderungen an Einsichtnahme in Kalender eines Dritten beachten, auch wenn Straftat in Betracht kommt BDSG auf Hochschulen nicht anwendbar, aber entsprechende LDSG enthalten dem 32 BDSG ähnelnde Regelungen Einsichtnahme sollte nicht geheim vorgenommen werden, stets prüfen, ob ein milderes Mittel gegeben ist Mitarbeiter sollte informiert werden Rechtsabteilung und Datenschutzbeauftragter sollten einbezogen werden 10

11 BGH, Urt. v , Az.: I ZR 148/13 Verjährung bei Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen 11

12 Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Urheberrecht BGH Urt. v , Az.: I ZR 148/13 Sachverhalt der Entscheidung bis 2008 betrieb B einen Onlinehandel mit Motorradteilen B stellte 106 urheberrechtlich geschützte Fotos des K von Motorradteilen auf seine Webseite 2012 K erhob Klage auf Schadensersatz gegen B und verlangte fiktive Lizenzgebühr B beruft sich auf Verjährung der Ansprüche 12

13 Die Entscheidung des Bundesgerichtshof Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz gem. 97 Abs. 2 UrhG (+) 19a UrhG Verletzung des ausschließlichen Rechts der öff. Zugänglichmachung Einstellen der Bilder auf der Webseite 13 UrhG Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft Nicht Nennung des Urhebers Rechtsfolge Schadensersatz Entgangener Gewinn / Verletzergewinn / Lizenzanalogie 13

14 Die Entscheidung des Bundesgerichtshof Ist der Anspruch des K verjährt? regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre ( 102 S.1 UrhG, 195 BGB) Beginn der Verjährungsfrist Fristablauf Grds. gem. 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren Ablauf des Jahres 2010 (P) Verletzung als Dauerhandlung Zeitpunkt der Handlung Kenntnis des Verletzten (hier ) Anspruch auf Schadensersatz gem. 97 Abs. 2 UrhG ist verjährt 14

15 Die Entscheidung des Bundesgerichtshof A B E R : Regelung des 102 S. 2 UrhG 852 BGB Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung Herausgabeanspruch trotz Verjährung (+), wenn Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Anspruch bezieht sich auf den Umfang der Bereicherungshaftung, sog. Restschadensersatzanspruch, d.h. Verletzter muss das herausgeben, was er durch Rechtsverletzung erlangt hat. Gebrauchsvorteil entspricht angemessenen Lizenzgebühr Anspruch verjährt ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung innerhalb von zehn Jahren!! Frist hier mit Klageerhebung im Jahr 2012 gewahrt. 15

16 Zusammenfassung und Hinweise für die Hochschulen Bei Nutzung von Bildern, z.b. für Internetauftritt, Broschüren oder Flyer stets prüfen, ob Urheberrechte Dritter an den Bildern bestehen Im Idealfall eigene Bilder verwenden Beim Ankauf von Bildagenturen Rechtekette kontrollieren Stets Namensnennung des Fotografen/Urhebers, es sei denn expliziter Verzicht Bei Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen liegt Verjährung bei 10 Jahren Bei Unterlassungsansprüchen (Geltendmachung häufig im Rahmen von außergerichtlichen Abmahnungen) gilt Verjährungsfrist von 3 Jahren 16

17 BAG, Urt. v , Az.: 8 AZR 1011/13 Einwilligung nach dem KUG im Arbeitsverhältnis 17

18 Einwilligung nach dem KUG im Arbeitsverhältnis BAG, Urt. v , Az.: 8 AZR 1011/13 Sachverhalt der Entscheidung seit 2007 war K angestellter Monteur bei der B Okt Erklärung über Filmaufnahme n für Imagefilm, Unterschrift auf Liste Imagefilm, in dem der Kläger zu sehen war wurde produziert Film wurde auf Webseite der B online gestellt Jan Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen K und B Nov Widerruf der möglicher weise erteilten Einwilligun g für Bilder 18

19 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Werbefilm stellt aufgrund des enthaltenen Gruppenfotos, auf dem der Kläger zu sehen ist, ein Bildnis isd 22 KUG dar. 22 Kunsturhebergesetz (KUG) [Recht am eigenen Bilde] 1 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen in 23 KUG Hier aber Einwilligung (+) 19

20 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Einwilligung des Klägers Grds. formlos möglich somit auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten möglich Verfassungskonforme Auslegung nötig, deshalb im Arbeitsverhältnis Schriftformerfordernis Anforderungen hieran gegeben: Kläger unterschrieb auf Namensliste Anforderungen erfüllt, da: Anlassbezogen im Einzelfall eingeholt klar bezeichnet getrennt von anderen Erklärungen schriftlich Freiwilligkeit, da grds. auch im Arbeitsverhältnis trotz Weisungsrecht des Arbeitgebers möglich. 20

21 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Einwilligung erloschen? Gericht prüfte drei mögliche Gründe: Zeitliche Befristung der Einwilligung (-) Ablauf mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses? (-) bei reinen Illustrationszwecken ohne Bezug zur spezifischen Person des AN, hier nur allgemeine Arbeitsabläufe und Gruppenbild einer typischen Belegschaft Durch nachträglichen Widerruf des Klägers? Interessenabwägung maßgeblich Veröffentlichungsinteresse Wirtschaftliches Interesse Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier keine wesentliche Hervorhebung des AN kein besonderer Grund für Widerruf dargelegt Verletzung nach dem KUG (-) 21

22 Zusammenfassung und Hinweise für die Hochschulen Bei Veröffentlichung von Bildnissen hat das KUG Vorrang vor dem Datenschutzrecht (BDSG, LandesDSG) Informierte Einwilligung erforderlich (Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung) Schriftformerfordernis der Einwilligung im Arbeitsverhältnis; aber auch im Verhältnis zu anderen Personen aus Beweisgründen sinnvoll Kein Zwang/Druck zur Erteilung der Einwilligung 22

23 Zusammenfassung und Hinweise für die Hochschulen Kein automatisches Erlöschen der Einwilligung mit Ende des Arbeitsverhältnisses bei Abbildung zu reinen Illustrationszwecken Widerruflichkeit der Einwilligung stets abhängig von Interessenabwägung Bei allgemeinen Darstellungen (von Arbeitnehmern) Angabe einer plausiblen Erklärung für Widerruf erforderlich 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen

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