Bebauungsplan Nr. 243 "Steinenbrück - Voss sche Wiese Ost

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1 Bebauungsplan Nr. 243 "Steinenbrück - Voss sche Wiese Ost TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO i.v.m. 1 BauNVO Gem. 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen Nr. 4 Gartenbaubetriebe Nr. 5 Tankstellen nicht Bestandteile des Bebauungsplanes werden. 2. Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB 2.2 Geschossflächenzahl / Geschossfläche gemäß 20 (3) BauNVO Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. 2.2 Fassadenhöhen Die zulässige Fassadenhöhe der baulichen Anlagen ergibt sich aus der in der Planzeichnung festgesetzten zulässigen Fassadenhöhe (FH). Sie wird im Mittel je Einzelgebäude an den festgesetzten Bezugsgrößen (der Bergseite, der Talseite, der Verkehrsfläche oder der Gebäuderückseite) des Gebäudes gemessen. Die zulässige Fassadenhöhe ergibt sich aus den Schnittpunkten der Fassade mit der Dachhaut und den festgesetzten Bezugsgrößen. Giebelflächen bleiben hierbei unberücksichtigt. Fassadenhöhe zulässige Fassadenhöhe zulässige Fassadenhöhe Bezugsgröße Bezugsgröße (Fh) Talseite (Fh) Bergseite FH 1 minimal 5,50m / maximal 7,25m maximal 4,50m (über geplantem Gelände) (über geplantem Gelände) FH 2 maximal 4,50m maximal 4,50m (über geplantem Gelände) (über geplantem Gelände) FH 3 -- maximal 4,50m

2 (über geplantem Gelände) (Fh) Verkehrsfläche (gegenüber der festgesetzten rückwärtigen Baugrenze) (Fh) Gebäuderückseite (zur rückwärtigen Baugrenze gesehen) FH 4 minimal 5,50m / maximal 7,25m maximal 4,50m (über geplanter Verkehrsfläche) (über geplantem Gelände) Die Gesamtgebäudehöhe darf die geplanten Schnittpunkte der Fassade mit der Dachhaut um nicht mehr als 6,00 m, unter Einhaltung der Festgesetzten Dachneigung überschreiten. Nicht berücksichtigt werden untergeordnete Bauteile wie Antennen, Schornsteine, o.ä Ausnahmen zu Überschreitungen der Fassadenhöhen Überschreitungen der festgesetzten Fassadenhöhen sind auf einer Länge von maximal 25 % der Gebäudelänge zulässig, soweit sie aus Rücksprüngen der Fassade oder Zwerchhäusern resultieren. 3. Abweichende Bauweise gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB abweichende Bauweise a Gemäß 22 (4) BauNVO wird festgesetzt, dass nur Gebäude mit mind. einem seitlichen Grenzabstand und einer Gesamtlänge von nicht mehr als 18 m zulässig sind. 4. Höchst zulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB Innerhalb der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete, ausgenommen der festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete WA 1, sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig. 5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB Für die in der Planzeichnung mit einem Leitungsrecht festgesetzte Fläche ist ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 6. Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. 9 (1) Nr. 20 BauGB 6.1 Ausgleichsmaßnahme A 1 und A 2: Anlage eines Waldmantels Auf den in der Planzeichnung mit A 1 und A 2 festgesetzten Flächen sind arten- und strukturreiche höhengestaffelte Pflanzungen aus Landschaftsgehölzen anzulegen. Die Fläche A 1 ist zu zwei Dritteln mit Gehölzen zu bepflanzen, der Rest ist als offener (südexponierter) Krautsaum anzulegen. Bei der Anpflanzung sind Bäume 2. Ordnung sowie hochwachsende und klein- bis mittelwüchsige Sträucher zu je etwa einem Drittel zu verwenden. Zur Schaffung möglichst langer

3 Übergangsbereiche (Ökotone) sind die Anpflanzungen nicht geradlinig, sondern unregelmäßig mit Ausbuchtungen anzulegen. Die Fläche A 2 ist als 2-reihige Hecke aus Dornensträuchern anzulegen. Bei der Anpflanzung der Maßnahmen A1 - A 2 sind folgende Arten aus der Pflanzenauswahlliste zu wählen: Pflanzliste Maßnahme A 1 - A 2: Sträucher, klein- bis mittelhochwachsend: Blut-Hartriegel (Cornus sanguinea), Faulbaum (Frangula alnus), Wald-Geißblatt (Lonicera periclymenum), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Roter Holunder (Sambucus racemosa) Dornsträucher: Schlehe (Prunus spinosa)*, Hundsrose (Rosa canina), Weißdorn (Crataegus laevigata, C.monogyna, C. macrocarpa) Sträucher, hochwachsend: Haselnuß (Corylus avellana), Feldahorn (Acer campestre), Salweide (Salix caprea), Weißdorn (Crataegus monogyna; C. laevigata), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Bäume, 2.Ordnung: Hainbuche (Carpinus betulus), Vogel- bzw. Wildkirsche (Prunus avium), Eberesche bzw. Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Zitter-Pappel (Populus tremula) Pflanzgröße: Sträucher: Str., 2-3 x v., h, ballenlose Ware Bäume: Hei., 2 x v., h Pflanzabstand/-verband: 1,50 x 1,50 m bei Sträuchern, Dreiecksverband, Bäume in Gruppen mit einem etwa 5-10 prozentigem Anteil am Pflanzgut; Pflanzausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege funktionsgerecht mit den o.g. Arten zu ersetzen. Bei Bedarf (starkes Aufkommen an krautigen Pflanzen) ist die Aufforstung freizustellen. 6.2 Ausgleichsmaßnahme A 3 : Anlage eines Gehölzstreifens Auf der in der Planzeichnung mit A 3 festgesetzten Flächen sind arten- und strukturreiche höhengestaffelte Pflanzungen aus Landschaftsgehölzen anzulegen. Die Fläche A 3 ist als dornstrauchreicher Gehölzstreifen als geschlossene Pflanzung anzulegen. Neben Dornsträuchern und anderen Sträuchern sind je 500 qm ein Baum 2. Ordnung einzubringen. Bei der Anpflanzung der Maßnahmen A3 sind folgende Arten aus der Pflanzenauswahlliste zu wählen:

4 siehe Pflanzliste Maßnahme A 1 - A 2 (Festsetzung Nr. 6.1, Dornensträucher) Pflanzausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege funktionsgerecht mit den o.g. Arten zu ersetzen. Bei Bedarf (starkes Aufkommen an krautigen Pflanzen) ist die Anpflanzung freizustellen. 6.3 Ausgleichsmaßnahme A 4 : Anlage eines Feldgehölzes Auf den in der Planzeichnung mit A 4 festgesetzten Flächen sind arten- und strukturreiche höhengestaffelte Pflanzungen aus Landschaftsgehölzen anzulegen. Die Flächen A 4 sind als geschlossene Bestände mit 5 m breitem Übergangssäumen am westlichen und östlichen Rand der festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft anzulegen. Bei der Anpflanzung der Maßnahmen A4 sind folgende Arten aus der Pflanzenauswahlliste zu wählen: Pflanzliste Maßnahme A 4: Bäume, 1.Ordnung: Rotbuche (Fagus sylvatica) 70% Trauben-Eiche (Quercus petraea) 20% Vogelkirsche (Prunus avium) 5% Esche (Fraxinus excelsior) 5% Pflanzgröße: Bäume: Hei., 2 x v., h Pflanzabstand/-verband: 2m x 2m Für den Waldmantel: siehe Pflanzliste Maßnahme A 1 - A 2. Pflanzausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege funktionsgerecht mit den o.g. Arten zu ersetzen. Bei Bedarf (starkes Aufkommen an krautigen Pflanzen) ist die Aufforstung freizustellen. 7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 (1) Nr. 25 a BauGB 7.1 Begrünungs- / Gestaltungsmaßnahme Grundstücksflächen Je angefangene 500qm Baugrundstück ist ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege funktionsgerecht mit einheimischen bodenständigen Arten zu ersetzen. Bei der Anpflanzung sind folgende Arten aus der Pflanzenauswahlliste zu wählen: Pflanzliste: Laubbäume: Winterlinde (Tilia cordata), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Walnuss (Juglans regia), Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Eberesche -Vogelbeere- (Sorbus aucuparia), Weiß- / Sandbirke (Betula pendula)

5 Pflanzgröße: Bäume: Bäume 1. Ordnung: Hochstamm, mind. 3 x verpflanzt, StU Begrünungs- / Gestaltungsmaßnahme private Grünflächen Auf den in der Planzeichnung mit B 1 festgesetzten Flächen sind je angefangene 500qm Fläche ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung sind folgende Arten aus der Pflanzenauswahlliste zu wählen: siehe Pflanzliste Festsetzung Nr Begrünungs- / Gestaltungsmaßnahme Straßenraum An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten ist jeweils ein hochstämmiger Laubbaum anzupflanzen. Die Anpflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenausfälle sind im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zu ersetzen. Pflanzart: Kugel-Ahorn (Acer platanoides 'Globosum') Pflanzgröße: Hochstamm, mind.3 x v, StU 14-16, 7.4 Begrünungs- / Gestaltungsmaßnahme Öffentliche Grünfläche / Park Auf den in der Planzeichnung mit B 2 festgesetzten Flächen sind vereinzelt großkronige Laubbäume, in der Summe mind. 15 Stück, gem. nachfolgender Pflanzliste zu pflanzen. Die Freiräume zwischen den Bäumen/Baumgruppen sind als Wiese zu pflegen und maximal zweimal pro Jahr zu mähen. Pflanzliste B2: Laubbäume: Winterlinde (Tilia cordata), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Walnuß (Juglans regia), Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica) Pflanzgröße: Bäume: Hochstamm, mind. 3 x verpflanzt, StU Pflanzgröße: Bäume 1. Ordnung: Hochstamm, mind. 3 x verpflanzt, StU Auf der in der Planzeichnung mit B3 gekennzeichneten Fläche ist eine 2- reihige Hecke aus Dornsträuchern anzulegen Pflanzliste: B3 siehe Pflanzliste Massnahme A1 u. A2 (Dornsträucher) (Festsetzung Nr. 6.1) 8. Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9(1) Nr. 25 b Bau GB Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen gemäß 9(1) Nr. 25 b BauGB können

6 als Ordnungswidrigkeit gemäß 213 BauGB verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 8.1 Die innerhalb der in der Planzeichnung mit E 1 vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten, zu pflegen und gegebenenfalls in gleicher Art zu ersetzen. B. Gestaltungsfestsetzungen gem. 86 BauO NW Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Gestaltungsfestsetzungen können als Ordnungswidrigkeit im Sinne des 84 (1) Nr. 20 in Verbindung mit (3) BauO NW mit einer Geldbuße bis zu ,-- geahndet werden. 1. Dachformen/Firstrichtung Im Plangebiet sind für die Wohnzwecken dienenden Gebäude als Dachformen für die Hauptdachflächen nur Satteldächer und Pultdächer zulässig. Krüppelwalmdächer, auch bei einem Krüppelwalm weniger als 1/3 der Dachhöhe, sind nicht zulässig. Soweit durch Planeintragung keine Firstrichtung festgesetzt ist, ist die Firstrichtung des Hauptfirstes parallel zur längsten Gebäudefront auszubilden. Für Garagen, Carports und sonstige untergeordnete bauliche Anlagen sind auch Flachdächer zulässig. 2. Dachaufbauten / Dacheinschnitte Dachaufbauten und Zwerchhäuser dürfen in der Summe der Einzellängen nicht mehr als ½ der Trauflänge betragen. Die Einzellänge darf max. ¼ Außenlänge der Traufe betragen. Von Ortgängen ist jeweils ein Abstand von mind. 1,50 m einzuhalten. Zwischen First und Ansatz Dachaufbau bzw. Zwerchhaus muss mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten werden. Dacheinschnitte sind unzulässig. 3. Dachüberstände Die Dachüberstände sind nur bis max. 0,60 m zulässig, es sei denn, größere Dachüberstände sind zur Überdachung von Garagen, Carports oder Stellplätzen vorgesehen (integrierte Kfz-Abstellplätze). 4. Dachdeckung Bei geneigten Dächern sind nur Materialien in den Farbtönen grau/anthrazit und schwarz - RAL 7011 bis 7022, 7024, 7026, 7043, 9004, 9005, 9011 u zulässig. Ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. 5. Fassadengestaltung Die Verwendung von Werkstoffen mit spiegelnden Oberflächen sowie Werkstoffimitationen aller Art, wie z. B. Kunststoff-Fassadenplatten mit Schieferstruktur oder Teerpappen sind nicht zulässig. 6. Stellplätze für Abfallbehälter Außerhalb von Gebäuden sind Abfallbehälter so unterzubringen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sind.

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