Ausgleichszahlungen an vom Netzausbau betroffene Städte und Gemeinden
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- Ulrike Sofia Kohler
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1 Fragen und Antworten Datum (3. überarbeitete Fassung) 50Hertz Transmission GmbH Ausgleichszahlungen an vom Netzausbau betroffene Städte und Gemeinden 1. Warum leistet 50Hertz Transmission GmbH überhaupt einen Ausgleich an die Städte und Gemeinden? Der für die System- und Versorgungssicherheit notwendige Netzausbau wird von den vom Bau betroffenen Städte und Gemeinden vor allem als Störung des Landschaftsbildes wahrgenommen. Unmittelbare Vorteile sind für die betroffenen Städte und Gemeinden hingegen nicht erkennbar. Stattdessen erfahren die Städte und Gemeinden den Netzausbau als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit. Mit der Ausgleichszahlung kompensiert die 50Hertz die Lasten, die durch den energiewendebedingten Netzausbau für die Gemeinden entstehen. Darunter versteht 50Hertz auch Beeinträchtigungen (insbesondere der Anwohner) durch die anstehenden Baumaßnahmen und die Störungen des Landschaftsbildes durch Freileitungen, die die Gemeinde zum Wohl der Allgemeinheit trägt. 2. Wer kann eine solche Ausgleichszahlung erhalten? Gemeinden oder Städte, auf deren Gemeindegebiet eine neue Freileitung errichtet wird. 3. Wie wird die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt? Nach 5 Abs. 4 StromNEV sind Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber von bis zu pro Kilometer vorgesehen. Die Bundesnetzagentur forderte eine Staffelung dieses Höchstbetrages. Dieser Forderung wird mit der dargestellten Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungsbeträge Rechnung getragen. Die Höhe der Zahlung wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Entscheidende Kriterien sind die Leitungslänge (gemessen an der Leitungstrassenachse), kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme. Ausgehend von der Annahme, dass jeder Leitungsneubau eine mögliche oder tatsächliche Beeinträchtigung im Stadt- oder Gemeindegebiet bewirkt, wird ein Sockelbetrag von zugrunde gelegt. Auf diesen werden je nach Anwendungsfall und der Anzahl der elektrischen Systeme folgende Aufschläge hinzugerechnet, die die Anzahl der elektrischen Systeme
2 berücksichtigen. Diese bestimmen die Höhe und Breite der Leitung und sind damit für das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung maßgeblich. Vereinfacht gesagt gilt: Mehr Systeme = größer und breiter = mehr Beeinträchtigung = höherer Ausgleichsbetrag : a) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System eines 380kV-Leitungsneubaus und/oder b) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System eines Leitungsneubaus geringerer Spannungsebene im Falle einer Leitungsmitnahme und/oder c) pro KM Leitungstrassenachse für jedes elektrische System einer Bestandsleitung geringerer Spannungsebene im Falle einer Leitungsmitnahme. Der Sockelbetrag und die Aufschläge werden addiert und mit der im Gemeindegebiet liegenden Leitungstrassenlänge, gemessen an der Leitungsachse, multipliziert. Daraus ergeben sich folgende Anwendungsfälle: Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) 4 Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 3 4 Systeme 380 kv (Neubau) /km Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) 2 Systeme 380 kv (Neubau) + 2 Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 6 2 Systeme 380 kv (Neubau) /km Rechenbeispiel: Das Rechenbeispiel stellt den Fall dar, dass im Zuge eines Neubaus einer 380-kV-Freileitung (2 Systeme) im Gebiet der Stadt/Gemeinde XYZ (Länge im Stadt-/Gemeindegebiet: 7,5 km) eine bestehende 110-kV-Freileitung auf einer Länge von 6,3 km mitgenommen wird. Daraus ergibt sich die nachfolgend dargestellte Ausgleichszahlung für die Stadt/Gemeinde XYZ. Anwendungsfall Anzahl Systeme Pauschalbetrag/ Leitungslänge Leitungslänge auf Stadt- /Gemeindegebiet Individualbetrag pro Anwendungsfall
3 Sockelbetrag /km 7,5 km a) Systeme 380 kv (Neubau) /km 7,5 km b) Systeme 110 kv (Mitnahme Neubau) c) Systeme 110 kv (Mitnahme Bestandsleitung) /km /km 6,3 km Summe: Gibt es etwas, das zwischen Stadt/Gemeinde und 50Hertz Transmission GmbH verhandelt werden muss? Nein. Die Höhe der Zahlung steht fest und ist nicht verhandelbar. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Zahlung: es ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Leitung. Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme muss daher die Vereinbarung abgeschlossen sein. Bei Leitungsabschnitten ist die Inbetriebnahme aller Abschnitte der Stromleitung maßgeblich. 5. Warum fällt die Regelung so starr aus? Müssen nicht Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden? Die Berücksichtigung aller Umstände jedes Einzelfalls würde in Verhandlungen erfolgen müssen. Solche Verhandlungen könnten den falschen Eindruck wecken, die Höhe einer Ausgleichszahlung sei vielleicht auch von einem wohlwollenden Verhalten der Empfänger abhängig. Damit ein solcher falscher Eindruck nicht entsteht, hat 50Hertz sich zugunsten
4 einer Ermittlung der Höhe der Zahlung allein nach dem objektiven Kriterium der Leitungslänge kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme entschieden. 6. Welche Gegenleistung verlangt die 50Hertz Transmission GmbH? Keine! Die Zahlung ist eine gegenleistungsfreie Zuwendung. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, dass die Gemeinde und die Gemeindemitglieder keinerlei Verpflichtungen eingehen und auch gänzlich frei darin sind, welche Position sie zu dem Vorhaben einnehmen. 7. Kann die Stadt/Gemeinde frei über die Verwendung der Ausgleichszahlungen entscheiden? Die 50Hertz Transmission GmbH nimmt keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Ausgleichszahlung durch die Stadt oder die Gemeinde. Die Stadt oder Gemeinde muss sich aber selbstverständlich an das Haushaltsrecht halten und die für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten. 8. Wie läuft das weitere Verfahren? Die Gemeinde/Stadt und 50Hertz schließen eine Ausgleichsvereinbarung entsprechend einer entwickelten Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung ist im Internet veröffentlicht, kann aber auch bei Bedarf bei 50Hertz angefordert werden. Deren Wortlaut muss eingehalten werden. Darin ist das Verfahren genau beschrieben. Von der Mustervereinbarung darf nicht abgewichen werden, es darf auch keine Nebenabreden geben. 9. Wann können die Vereinbarungen abgeschlossen werden? Der Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung erfolgt immer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (oder der Plangenehmigung). Erst zu diesem Zeitpunkt besteht eine ausreichende Sicherheit über die Länge der Leitung, die über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet verläuft. Dies ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung. Sollten sich anschließend durch bestandskräftige Urteile Änderungen bezüglich der Leitungslänge auf dem Gemeindegebiet ergeben, werden die Beträge nachträglich entsprechend angepasst. 10. Wer ist der Ansprechpartner bei 50Hertz für die Gemeinden? Erster Ansprechpartner ist der/die jeweilige Projektleiter/in für die
5 Genehmigung und den Bau des entsprechenden Neubauprojektes bei 50Hertz. Die Projektleiter geben Auskunft über eine Antragstellung bzw. nehmen einen schriftlichen Antrag auf Ausgleichszahlung entgegen. 11. Wird die Kommunalaufsicht eingebunden? Ja. Die ursprüngliche Fassung der Mustervereinbarung sah vor, dass alle Vereinbarungen über die Ausgleichszahlungen unter dem Vorbehalt stehen, dass die zuständige Kommunalaufsicht sie prüft und genehmigt oder mindestens schriftlich bestätigt, dass sie kommunalrechtlich unbedenklich sind. Diese Bedingung diente aus Compliance-Gründen der Rechtssicherheit für die Gemeindevertreter und die Mitarbeiter von 50Hertz. Nach grundsätzlicher Ablehnung dieser Vorgehensweise aus zuständigen Landesministerien und Behörden hat 50Hertz geprüft, wie sich die Anforderungen an die Rechtssicherheit anders als durch die bislang geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung verwirklichen lassen. Hierbei hat sich 50Hertz auch mit dem Anitkorruptionsbeauftragten des Landes Berlin beraten. Im Ergebnis hat 50Hertz die Forderung nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgegeben. An deren Stelle tritt nun eine Anzeigepflicht der Stadt/Gemeinde gegenüber der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten kommunalrechtliche Besonderheiten. Erst ein Monat nach dieser Anzeige tritt die Vereinbarung in Kraft. Damit hat die zuständige übergeordnete Behörde ausreichend Zeit, den Vorgang zu prüfen und ggf. Bedenken anzumelden, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Gibt es derartige Bedenken, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. Die Gemeinde/Stadt ist gegenüber 50Hertz verpflichtet, die erfolgte Anzeige nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis kann keine Auszahlung der Beträge erfolgen. 12. Für welche Netzausbauprojekte werden diese Ausgleichszahlungen angeboten? Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Netzausbauprojekte in der Regelzone. Sie gilt sowohl für zukünftig neu zu planende Freileitungsprojekte als auch für Vorhaben, die sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Stadium der konkreten Planung bzw. im Raumordnungsoder Planfeststellungsverfahren befinden. Ausgleichszahlungen werden für Leitungsneubau, Neubau in Parallelführung zu bestehenden Freileitungen und den Neubau in
6 bestehenden Leitungstrassen geringerer Spannungsebenen durch Leitungsmitnahme geleistet, sofern neue Flächen außerhalb der planfestgestellten Leitungstrassenachse in Anspruch genommen und es sich damit um neue Trassen oder neue Trassenabschnitte handelt. Neubau in Parallelführung zu bestehenden Freileitungen liegt nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann vor, wenn es nach dem Neubau auch tatsächlich Parallelführung gibt. Nicht erfasst ist also der Fall, dass nach dem Parallelneubau die Bestandsleitung rückgebaut wird. Nutzung bestehender Leitungstrassen geringerer Spannungsebenen durch Leitungsmitnahme ist beschränkt auf die Mitnahme von 110kV- Leitungen. Von dieser Regelung nicht berücksichtigt wird dagegen, wenn eine Freileitung in einer bestehenden Trasse nach dem NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau) nur optimiert oder verstärkt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine 220-kV-Freileitung auf eine 380-kV-Freileitung in einem bestehenden Trassenkorridor ausgebaut wird. 13. Gilt die Zahlung auch für Erdverkabelung? Nein. Die Stromnetzentgeltverordnung ( 5 Abs. 4 StromNEV) sieht die Möglichkeit der Anwendung einer derartigen Regelung für Erdkabel nicht vor. Es ist explizit definiert, dass die entsprechende Regelung nur für Freileitungen auf Transportnetzebene gilt. 14. Entfällt durch die Ausgleichszahlung an die Städte/Gemeinden die Entschädigungszahlung an private Grundstückseigentümer? Nein. Das Anrecht der privaten Grundstückseigentümer auf eine angemessene Entschädigung bleibt davon unberührt. Die persönlichen Gespräche und Verhandlungen mit den jeweiligen Flächeneigentümern zur Nutzung der entsprechenden Flurstücke im Kontext der sog. Dienstbarkeiten werden wie gewohnt geführt es bleibt hier beim bewährten Verfahren. Gleiches gilt übrigens für die Ausgleichs- und Ersatzleistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 15. Wird es für die im Netzentwicklungsplan ausgewiesenen HGÜ- Korridore künftig ebenfalls Ausgleichszahlungen geben, wenn ja wie hoch? Ja. Sobald die HGÜ-Korridore errichtet werden, wird es auch dafür Ausgleichszahlungen geben. Wie die Ausgleichszahlungen im Detail ausgestaltet werden, wird festgelegt, sobald die Planung und Umsetzung hinreichend konkret ist und damit die Aufstellung objektiver Kriterien oder die Einordnung in das bestehende System möglich ist.
7 16. Derzeit wird ein bundeseinheitliches Modell für Ausgleichszahlungen der vier Übertragungsnetzbetreiber diskutiert. Wenn dieses Modell andere Auszahlungsbeträge enthält als bisher, können diese Beträge dann zur Anwendung kommen? Ja, die Gemeinde erhält ein Recht auf Anpassungsverlangen. Sie kann dann bewerten, ob die neuen Regelungen für sie günstiger sind und entscheiden, ob sie eine Anpassung verlangt oder nicht. Allerdings gilt das Recht auf Anpassungsverlangen nur bis zur Inbetriebnahme der Leitung. Für weitere Informationen melden Sie sich bei: Dr. Dirk Manthey Verantwortlicher Projektkommunikation 030/
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