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1 SenFin /2015 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die Senatsverwaltung für Justiz nachrichtlich an die übrigen Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Sonderbehörden die nicht rechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe Geschäftszeichen: IV B 16 TGAS 6100 A Bearbeiterin: Bauer Zimmer: 3064 Telefon: (030) Telefax: (030) Angela.Bauer@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de Verkehrsverbindungen: U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum 29. Januar 2016 Rundschreiben IV Nr. 7/2016 Arbeitsmaterialien - zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 (ohne Entgeltordnung Lehrkräfte) - zur Entgeltordnung Lehrkräfte Mit diesem Rundschreiben werden Sie über die erstmalige Bekanntgabe der Arbeitsmaterialien - zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L vom 28. März 2015 (ohne Entgeltordnung Lehrkräfte) - zur Entgeltordnung Lehrkräfte informiert. Nachstehend werden zusätzlich einige allgemeine Erläuterungen zum TV EntgO-L gegeben: A. Einleitung I. Ausgangspunkt Der TV-L war im Land Berlin für Lehrkräfte im Sinne des 44 TV-L am 1. September 2008 ohne Regelungen zur Eingruppierung in Kraft getreten und hatte damit das Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert.

2 - 2 - frühere Angestelltenrecht des BAT/BAT-O nicht umfassend abgelöst. Danach waren Ein- bzw. Umgruppierungen in zwei Schritten vorzunehmen: Für Lehrkräfte war die Vergütungsgruppe im ersten Schritt anhand der Lehrer- Richtlinien zu bestimmen. In einem zweiten Schritt war die so ermittelte Vergütungsgruppe mittels der Zuordnungstabelle in Anlage 4 TVÜ-Länder einer der Entgeltgruppen des TV-L zuzuordnen. Lehrkräfte, die im September 2008 aus dem BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden, waren im Rahmen der Überleitung der Entgeltgruppe nach Anlage 2 TVÜ- Länder zugeordnet worden (vgl. 4 TVÜ-Länder). II. Entgeltrunde 2011 In der Entgeltrunde 2011 (Tarifeinigung vom 10. März 2011) hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die Eckpunkte des Eingruppierungsrechts geeinigt und damit die seit September 2009 geführten Verhandlungen über die Eingruppierungsvorschriften und die Entgeltordnung zum TV-L zum Abschluss gebracht. Eine Entgeltordnung für Lehrkräfte konnte in diesen Tarifverhandlungen noch nicht vereinbart werden. Für die Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen waren jedoch weiterhin die wegen des nicht abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens nach dem PersVG nicht auf Entgeltgruppen umgestellten Lehrer-Richtlinien und die Zuordnungstabellen maßgebend. III. Entgeltrunde 2015 Nach vergeblichem Anlauf in der Entgeltrunde 2013 konnte in der Entgeltrunde 2015 (Tarifeinigung vom 28. März 2015) das Thema einer Eingruppierungsvorschrift und Entgeltordnung für Lehrkräfte unter Berücksichtigung der nahezu zwei Jahre währenden Tarifverhandlungen durch eine Vereinbarung mit dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) zu einem Abschluss gebracht werden. Eine Einigung mit der GEW kam dagegen nicht zu Stande. Zur Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte wurde zwischen der TdL und dem dbb der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 vereinbart. B. Rechtslage vom 1. August 2015 bzw. vom 1. August 2016 an Um mit ver.di (zugleich handelnd für die GEW) und dem dbb weiterhin identische Tarifwerke beim TV-L und beim TVÜ-Länder beizubehalten, wurden die Entgeltordnung Lehrkräfte sowie die Eingruppierungs- und Überleitungsvorschriften in dem eigenständigen TV EntgO-L vom 28. März 2015 geregelt. Da dieser Tarifvertrag mit der Entgeltordnung Lehrkräfte nur mit dem dbb vereinbart wurde, gilt er für Mitglieder des dbb unmittelbar aufgrund des Tarifvertragsgesetzes. Für die Mitglieder der GEW gilt der TV EntgO-L zwar nicht aufgrund des Tarifvertragsgesetzes, da die GEW ihn nicht vereinbart hat. Für Lehrkräfte, die Mitglied in der GEW sind, gilt er jedoch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung; Gleiches gilt für Lehrkräfte, die keiner Gewerkschaft angehören. Das entspricht dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL in der 8./2015 Sitzung vom 19. bis 21. Mai 2015 (TOP 4), dass auch Mitgliedern der GEW die Möglichkeit eingeräumt wer-

3 - 3 - den soll, mögliche Verbesserungen der Entgeltordnung Lehrkräfte in Anspruch zu nehmen. Somit gilt der Tarifvertrag für alle Lehrkräfte des Landes Berlin an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft. Systematisch enthält der TV EntgO-L - die Regelungen zur Eingruppierung der Lehrkräfte als Maßgaben zum TV-L in Abschnitt II, - die Regelungen zur Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung als Maßgaben zum TVÜ-Länder in Abschnitt III und - die Entgeltordnung Lehrkräfte als Anlage des Tarifvertrages. Soweit die Abschnitte II und III des TV EntgO-L keine Maßgaben enthalten, gelten für die Lehrkräfte die Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder uneingeschränkt. I. Grundlagen der Eingruppierung 12 TV-L i. d. F. des 3 TV-EntgO-L enthält die grundlegenden Eingruppierungsvorschriften. Die Entgeltordnung Lehrkräfte beinhaltet die einzelnen Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale. Die Vorschriften sind gemäß 12 des TV EntgO-L am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit gelten für Eingruppierungsvorgänge von Lehrkräften i. S. des 44 TV-L ab diesem Zeitpunkt nur noch diese Bestimmungen. Dies betrifft - Eingruppierungsvorgänge bei Neueinstellungen und - Eingruppierungsvorgänge (z. B. Umgruppierungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen) von Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2015 bereits bestand und am 1. August 2015 noch fortdauert (vgl. auch 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i. d. F. des 11 TV EntgO-L). Dementsprechend wurden die seit Inkrafttreten des TV-L fortgeltenden Regelungen zur Eingruppierung (siehe A.) in 17 Abs. 1 und 7 TVÜ-Länder i. d. F. des 10 TV EntgO-L bis zum 31. Juli 2015 befristet. II. Angleichungszulage In der Zuordnungstabelle für die Erfüller in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte entsprechen die Entgeltgruppen 13 bis 15 in ihrer zahlenmäßigen Benennung den zugeordneten Besoldungsgruppen A 13 bis A 15. Dagegen sind die Entgeltgruppen von der kleinen EG 9 bis zur EG 11 jeweils der Besoldungsgruppe mit dem um eins größeren Zahlenwert zugeordnet. Dieser Bruch in der Zuordnung setzt sich in den Tabellen in Abschnitt 2, in Abschnitt 3 (Unterabschn. 1 bis 3, für das Land Berlin ohne Bedeutung), in Abschnitt 5 und in Abschnitt 6 (für das Land Berlin ohne Bedeutung) der Entgeltordnung Lehrkräfte entsprechend fort. Bisher sind die genannten Entgeltgruppen in der Entgeltordnung Lehrkräfte den Besoldungsgruppen wie folgt zugeordnet: - in Abschnitt 1 die Entgeltgruppen 9 bis 11 den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 12a, - in Abschnitt 2 Ziffer 1 die Entgeltgruppe 11 den Besoldungsgruppen A 12 und A 12a,

4 in Abschnitt 2 Ziffer 2 die Entgeltgruppe 10 den Besoldungsgruppen A 12 und A 12a, - in Abschnitt 5 Ziffer 1 die Entgeltgruppen 10 und 11 den Besoldungsgruppen A 11 und A 12, 12a. Für die Entgeltgruppen 9 bis 11 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung (sog. Parallel- Tabelle ) anzustreben. Der erste Schritt wird am 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage (sog. Angleichungszulage) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro vollzogen. Die weiteren Schritte bis zur endgültigen Angleichung sind jeweils in den künftigen Entgeltrunden zu vereinbaren. Erst am Ende der Angleichungsphase erfolgt mit dem Wirksamwerden der Parallel- Tabelle die Höhergruppierung. Damit treten während der Angleichungsphase noch nicht die an eine Höhergruppierung gekoppelten Folgen ein, z. B. unterbleibt die Anrechnung des Zugewinns der Angleichungszulage auf den Strukturausgleich gemäß 12 Abs. 5 TVÜ-Länder i. d. F. des 9 TV EntgO-L. Außerdem wird die bisherige Stufenzuordnung fortgeführt. Die EG 9 stellt aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeiten in der sog. kleinen EG 9 und der regulären EG 9 eine Besonderheit dar. Hier ist der Anspruch auf die Angleichungszulage ergänzend im Anhang 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte geregelt. Da die Lehrkraft in diesem Fall in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleibt, handelt es sich nach Abschluss der Angleichungsphase nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von 17 Abs. 4 TV-L, die einen Wechsel der Entgeltgruppen erfordert. III. Hinweise zu bestimmten Abschlüssen In Teil B der Lehrer-Richtlinien waren Sonderregelungen enthalten für Lehrkräfte mit bestimmten Hochschulabschlüssen, z. B. für - Diplom-Dolmetscher/innen und Diplom-Übersetzer/innen mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium (Buchst. a Fallgr. 17, Buchst. b Fallgr. 9, Buchst. d Fallgr. 8), - Diplom-Sportlehrer/innen mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium (Buchst. a Fallgr. 18, Buchst. b Fallgr. 10, Buchst. d Fallgr. 9). Für diese Lehrkräfte gelten nach der Entgeltordnung Lehrkräfte keine Besonderheiten (mehr). Sie sind daher nach Ziffer 2 des Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert, wenn der jeweilige Abschluss eine wissenschaftliche Hochschulbildung darstellt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ziffer 3, wenn der jeweilige Abschluss eine Hochschulbildung darstellt. Lehrkräfte mit einem Abschluss in den Bereichen Musik oder Kunst werden in Abschnitt 2 Ziffern 2 und 3 hingegen ausdrücklich erwähnt (s. bisher Buchst. a Fallgrn. 19 und 20, Buchst. b Fallgrn. 11 und 12, Buchst. d Fallgrn. 10 und 11 des Teils B der Lehrer-Richtlinien). IV. Wegfall von Anforderungen In den Lehrer-Richtlinien war für Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z. B. in Teil B Buchst. a Fallgr. 2, Buchst. b Fallgrn. 1 und 3 und Buchst. d Fallgrn. 1 und 2) die Anforderung enthalten, dass sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach

5 - 5 - erteilen. Diese Anforderung ist in der Entgeltordnung Lehrkräfte nicht mehr enthalten. Mit dem Verzicht auf dieses Erfordernis ist ein flexiblerer Personaleinsatz möglich, da Lehrkräfte grundsätzlich nunmehr im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers auch im Unterricht in anderen Fächern eingesetzt werden können. V. Außertarifliche Zulagenregelungen Die in den Durchführungshinweisen (Teil II Tzn 5.5, 6.5 und 7 Abs. 3 des Arbeitsmaterials zu Abschnitt 2, Teil II Tz 4 Abs. 3 und Tz 5 Abs. 10 des Arbeitsmaterials zu Abschnitt 3) getroffenen außertariflichen Zulagenregelungen gelten vom Inkrafttreten des TV EntgO-L an. C. Hinweis auf einen bevorstehenden Änderungstarifvertrag Demnächst wird es einen ersten Änderungstarifvertrag zum TV EntgeltO-L geben, mit dem einige redaktionelle Unstimmigkeiten und Regelungslücken beseitigt werden. Für das Land Berlin ist dabei die Änderung des Absatzes 2 der Protokollerklärung Nr. 12 zum Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte von besonderer Bedeutung. Dort wird die Angabe 7 Absatz 1 Nr. 2 durch die Angabe 7 Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative ersetzt. Anknüpfungspunkt für die Eingruppierung beim Einsatz an Grundschulen ist damit nicht mehr der Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ( 9 BLVO), sondern der Lehrer ( 8 BLVO). Der Änderungstarifvertrag wird rückwirkend zum 1. August 2015 in Kraft treten. Im Auftrag Mayr

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