VERBAND ÖSTERREICHISCHER FORELLENZÜCHTER
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- Mareke Dieter
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1 VERBAND ÖSTERREICHISCHER FORELLENZÜCHTER ZVR-Zahl: STATUTEN gem. Vereinsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 66/2002) 1: Name, Sitz...1 2: Zweck und Ziel...1 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks...2 4: Arten der Mitgliedschaft...2 5: Erwerb der Mitgliedschaft...2 6: Beendigung der Mitgliedschaft...3 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder...3 8: Vereinsorgane...4 9: Mitgliederversammlung : Aufgaben der Mitgliederversammlung : Vorstand : Aufgaben des Vorstands : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder : Kontrollausschuss (Rechnungsprüfer) : Schiedsgericht : Freiwillige Auflösung des Vereins : Übergangsbestimmungen...9 1: Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen VERBAND ÖSTERREICHISCHER FORELLENZÜCHTER (abgekürzt: V.Ö.F. ) und ist ein freiwilliger Zusammenschluss österreichischer Salmonidenzüchter. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wels (Oberösterreich) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck und Ziel Der Verein V.Ö.F. bezweckt die Stärkung und Förderung seiner Mitglieder und sucht diese Ziel zu erreichen durch: a) Weiterbildung seiner Mitglieder durch die Veranstaltung von Fachvorträgen, Kursen und Herstellen persönlicher Kontakte sowie den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern; b) Durchführung von Exkursionen und Vermittlung einschlägiger Druckwerke; c) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Ämtern und Behörden;
2 V.Ö.F. STATUTEN Seite 2 von 9 d) Zusammenarbeit mit sachverwandten Vereinigungen; e) Förderung des Absatzes der Erzeugnisse seiner Mitgliedsbetriebe; f) Abschluss von Versicherungen für die Mitglieder; g) Gegenseitige Hilfe und Förderung der Mitglieder; h) Vorsorge für die Einhaltung der Satzungen, Statuten und sonstiger Ordnungen aller Art aller seiner Mitglieder; Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Koordinierung, Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der Mitglieder b) Vernetzung mit sachverwandten Organisationen und deren Fachabteilungen c) Veranstaltung von Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Kurse und Vorträge, udgl. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Subventionen, Vermächtnisse, Zuwendungen und Beiträge aller Art und Erlöse aus Veranstaltungen c) vereinseigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erreichung des begünstigten Zwecks (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühren werden über Antrag des Vorstandes in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des V.Ö.F. gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vereinsvorstand als solche aufgenommene. (3) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Vereinszweck, vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags, fördern und unterstützen. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein und (oder) die Salmonidenzucht in Österreich ernannt werden. Ehemalige Obmänner können zu Ehrenobmänner ernannt werden, wobei diese die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder haben. 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die im 2 angeführten Ziele verfolgen und die in 1 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen.
3 V.Ö.F. STATUTEN Seite 3 von 9 (2) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) können alle physischen und juristischen Personen werden, die die im 4 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen. (3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder bei Schädigung des Ansehens oder Belange des Vereins, sowie bei statuten- oder satzungswidrigem Verhalten, verfügt werden. (5) Der Vorstand kann ein außerordentliches Mitglied ausschließen, wenn einer der in Abs. 3 oder in Abs. 4 genannten Tatbestände erfüllt ist. Hierzu bedarf es keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. (6) Ausscheidende Mitglieder oder ausgeschlossene Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie zur Einhaltung aller darüber hinaus eingegangen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verpflichtet. (7) Ausscheidende Mitglieder oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. (8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen des Vereins, nach den hierfür bestehenden Bestimmungen, zu benutzen. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, Anträge zu stellen und Vorschläge zu erstatten. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Funktionen Vorstand ( 11 bis 13), Kontrollausschuss - Rechnungsprüfer ( 14) und Schiedsgericht ( 15) stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. (3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt von Begünstigungen, nach den hierfür bestehenden Bestimmungen, gebrauch zu machen. (4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4 V.Ö.F. STATUTEN Seite 4 von 9 (5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. (6) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Mitglieder des Kontrollausschusses einzubinden. (8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. (9) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane als bindend anzuerkennen sowie einzuhalten und die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Bezüglich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen wird auf 7 VereinsG 2002 verwiesen. (10) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen die Zufristung, Verminderung und eventuellen Nachlass des Mitgliedsbeitrages für eine Zahlungsperiode zu bewilligen; Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), der Kontrollausschuss-Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9: Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, b. Schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen des Kontrollausschusses ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss des Kontrollausschusses ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 3 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch ein Mitglied des Kontrollausschusses (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
5 V.Ö.F. STATUTEN Seite 5 von 9 (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter Allfälliges können keine Beschlüsse gefasst werden. (6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf einer First von einer Halben Stunde die Sitzung neuerdings zu eröffnen, sie ist dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. (10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist. 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts, Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Kontrollausschusses; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Kontrollausschusses; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Kontrollausschusses und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Gebühren und der Beiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder und deren Fälligkeitsdatum; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Ausschluss von Mitgliedern gem. 6 Abs. 3 und 6 Abs. 4 dieser Statuten; i) Beschlussfassung über Statutenänderungen; j) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins; k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
6 V.Ö.F. STATUTEN Seite 6 von 9 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Geschäftsführer/in und Stellvertreter/in sowie den Beiräten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, unter Beachtung von 7 Abs. 2 dieser Statuten, gewählt. (3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Mitglieder des Kontrollausschusses handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. (4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre, währt aber in jedem Falle bis zur Wahl eines neuen Vorstandes; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau oder vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder -Adresse) einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand, unter Einhaltung obiger Frist, einberufen. Über ausdrückliches Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder eines Mitglieds des Kontrollausschusses ist ebenfalls eine Vorstandssitzung unverzüglich, unter Einhaltung obiger Frist, einzuberufen. Die Anberaumung der Vorstandsitzung hat unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der Tagesordnung zu erfolgen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß, unter Einhaltung der Frist von mindestens sieben Tagen vor dem Termin, geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wird diese Zahl der Anwesenden nicht erreicht, so ist nach Ablauf einer Frist von einer Halben Stunde die Sitzung neuerdings zu eröffnen, sie ist dann beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. (7) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter Allfälliges können keine Beschlüsse gefasst werden. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; der/die Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (10) Die Geschäftsführung des Vorstands wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die sich dieser selber gibt. Änderungen der Geschäftsordnung werden den Mitgliedern kundgemacht. (11) Der Vorstand hat das Recht zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse zu bilden. (12) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 13) und Rücktritt (Abs. 14). (13) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
7 V.Ö.F. STATUTEN Seite 7 von 9 (14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl (Abs. 2) bzw Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam. (15) Funktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Spesenabrechnungen für Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes sind nur gegen vorherige Genehmigung durch den Vorstand möglich. (16) Über jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und von der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Tätigkeitsberichtes, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Ausschluss von außerordentlichen Vereinsmitgliedern ( 6 Abs. 5); (8) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins. 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. (2) Der/die Geschäftsführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt vor allem die Führung des Schriftverkehrs und der Niederschriften, aber auch die ordnungsgemäße Kassenführung und Geldgebarung des Vereins. (3) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen; ihm obliegt auch die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen und Gesellschaften. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gemeinsamen Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
8 V.Ö.F. STATUTEN Seite 8 von 9 (5) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (6) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. (7) Der/die Geschäftsführer/in führt die Protokolle bzw. Niederschriften der Mitgliederversammlung und des Vorstands sofern hierfür keine andere beauftragte Person anwesend ist. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ihre Stellvertreter/innen. 14: Kontrollausschuss (Rechnungsprüfer) (1) Der Kontrollausschuss (Rechnungsprüfer) besteht aus drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, unter Beachtung von 7 Abs. 2 dieser Statuten, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist (gegebenenfalls hat ein Mitglied für die Dauer seiner Bestellung im Kontrollausschuss seine Funktion im zu prüfenden Organ zurückzulegen). (2) Dem Kontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überwachung der Einhaltung der Statuten sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem Kontrollausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Kontrollausschuss hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Prüfungen können mehrmals, müssen jedoch mindestens ein Mal pro Jahr vorgenommen werden. (4) Der Kontrollausschuss hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung sowie einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. (5) Der Kontrollausschuss hat dem Vorstand jederzeit auf Abs. 2 Bezug nehmende Wahrnehmungen mitzuteilen und kann nötigenfalls die Zuziehung eines beeideten Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters auf Kosten des Vereines fordern. Einer solchen Forderung kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit stattgegeben werden. (6) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Kontrollausschusses und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kontrollausschusses die Bestimmungen des 11 Abs. 12 bis 15 sinngemäß. (7) Funktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Spesenabrechnungen für Tätigkeiten sind nur gegen vorherige Genehmigung durch den Vorstand möglich. 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich von Fall zu Fall aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern, unter Beachtung von 7 Abs. 2 dieser Statuten, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht
9 V.Ö.F. STATUTEN Seite 9 von 9 der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Die Mitglieder haben die Pflicht, bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten die Vermittlung des Schiedsgerichtes anzurufen, ehe sie den gerichtlichen Klageweg betreten. Das Schiedsgericht soll vorerst versuchen, den Fall gütlich zu bereinigen, wenn dies nicht möglich ist, hat das Schiedsgericht eine Entscheidung zu fällen. (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen. (5) Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Barauslagen der im Verfahren tätigen Personen zu tragen hat. 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig wenn mindestens vier Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. (3) Kommt in der ersten zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufenen Mitgliederversammlung kein gültiger Beschluss zustande bzw. fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist zu gleichem Zweck eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder, unter sinngemäßer Beachtung von 9 Abs. 3 bis 10 dieser Statuten, beschlussfähig. (4) Diese Mitgliederversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. (5) Das verbleibende Vereinsvermögen darf an die Vereinsmitglieder nur soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. (6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34ff BAO zu verwenden, soweit dies möglich und erlaubt ist, ist es vorrangig einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie dieser Verein verfolgt. 17: Übergangsbestimmungen Die Statuten treten mit dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung 2006 in Kraft und ersetzen die Fassung vom o o o O O O o o o Mai 2006 (Achleitner - voef2006_statutenab05_2006.doc)
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1 STATUTEN DES VEREINS FORUM KULTUR HELLMONSÖDT 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Forum Kultur Hellmonsödt. (2) Er hat seinen Sitz in Hellmonsödt und erstreckt
Er hat seinen Sitz in Gamlitz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Vereinsstatuten 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen: Radsportverein Weinblattler Er hat seinen Sitz in Gamlitz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung
Statuten des Vereins
1 Statuten des Vereins 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Kaprun (FC Kaprun) (2) Er hat seinen Sitz in 5710 Kaprun. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist
Vereinsstatuten der Antifluglärmgemeinschaft (AFLG)
Vereinsstatuten der Antifluglärmgemeinschaft (AFLG) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen AFLG Antifluglärmgemeinschaft; Verein gegen entschädigungslose Grundentwertung durch Flugverkehr.
Statuten des Vereins Elternverein und Verein der Freunde und Förderer des Evangelischen Real- und Oberstufenrealgymnasiums Oberschützen
Statuten des Vereins Elternverein und Verein der Freunde und Förderer des Evangelischen Real- und Oberstufenrealgymnasiums Oberschützen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Elternverein
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2) Als ideelle Mittel dienen
(1/7) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen. (2) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
Statuten des Vereins PH Austria Initiative Lungenhochdruck
Statuten des Vereins PH Austria Initiative Lungenhochdruck 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen PH Austria Initiative Lungenhochdruck. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
Verein all inclusive Verein zur Förderung komplementärer Diversitätsstrukturen
Statuten Verein all inclusive Verein zur Förderung komplementärer Diversitätsstrukturen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen all inclusive- Verein zur Förderung komplementärer
Statuten des Vereins ALUMI-Club PH NÖ
Statuten des Vereins ALUMI-Club PH NÖ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen " ALUMI-Club PH NÖ ". (2) Er hat seinen Sitz in Baden und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland
Vereinsstatuten. im Sinne des Vereinsgesetzes : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. (1) Der Verein führt den Namen
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen....... (2) Er hat seinen Sitz in.... und erstreckt seine Tätigkeit auf 1... (3) Die
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen SCHWIMM-RAD-LAUF & TRIATHLON TEAM SPORTORDINATION. (2) Er hat seinen Sitz in WIEN und
Statuten des Vereins
Statuten des Vereins Fussball mit Herz Veranstalter von Sportevents, insbesondere Fussballturnieren, zur Unterstützung von hilfsbedürftigen, krebskranken Kindern und Jugendlichen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Beschluss der Generalversammlung vom
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, Beschluss der Generalversammlung vom 14.3.2005 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Unterstützungsverein der Universitätsbediensteten
Statuten des Vereins Nihil Addendum
Statuten des Vereins Nihil Addendum 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Nihil Addendum - Innsbruck Journal for Political Science and Sociology. 2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck
Statuten des Vereins Verein zur Förderung der Gemeinwohl-Ökonomie im Burgenland
Statuten des Vereins Verein zur Förderung der Gemeinwohl-Ökonomie im Burgenland 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Gemeinwohl-Ökonomie im Burgenland.
... Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wolfgangsee.
Statuten des Vereins... 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wolfgangsee. Er hat seinen Sitz in St. Wolfgang und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik
Statuten Pro Neudörfl - unabhängige Bürgerliste (ProN) ZVR-Zahl:
Statuten Pro Neudörfl - unabhängige Bürgerliste (ProN) 23.1.2015 ZVR-Zahl: 501926833 Inhaltsverzeichnis: Vereinsstatuten... 2 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:... 2 2: Zweck... 2 3: Mittel zur Erreichung
Statuten des Elternvereins der Tourismusschulen Bludenz
Statuten des Elternvereins der Tourismusschulen Bludenz 1: Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Elternverein der Tourismusschulen Bludenz. (2) Er hat seinen Sitz in Bludenz. 2: Zweck Der Verein,
2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung des Radsports.
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Radteam-Oberhofen. (2) Er hat seinen Sitz in Oberhofen am Irrsee und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa. (3) Die Errichtung von
Statuten des Vereins "Interessengemeinschaft Politische Bildung (IGPB)"
Statuten des Vereins "Interessengemeinschaft Politische Bildung (IGPB)" 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Politische Bildung (IGPB). (2) Er hat seinen
Statuten des Vereins Arbeitszeitgesellschaft
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Statuten des Vereins Arbeitszeitgesellschaft (1) Der Verein führt den Namen Arbeitszeitgesellschaft. (2) Er hat seinen Sitz an der TU-Wien, Favoritenstr. 9-11, 1040
Statuten für den "Verein der Absolventinnen und Absolventen des BG / BRG Braunau am Inn" (im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)
Statuten für den "Verein der Absolventinnen und Absolventen des BG / BRG Braunau am Inn" (im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "Verein der Absolventinnen
Vereinsstatuten des FC Dornach Axams im Sinne des Vereinsgesetztes 2002
Vereinsstatuten des FC Dornach Axams im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Dornach-Axams, abgekürzt FC Dornach Axams. (2) Er
Statuten des Vereins Österreichische Gesellschaft für Public Health Beschluss Generalversammlung
Statuten des Vereins Österreichische Gesellschaft für Public Health Beschluss Generalversammlung 28.09.2012 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft
Statuten des Vereins...
Statuten des Vereins... 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen SKIKLUB NAUDERS. Er hat seinen Sitz in NAUDERS und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Nauders
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Austria for Africa Express direkte Hilfe nach Gambia.
Statuten des Vereins Austria for Africa Express direkte Hilfe nach Gambia 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Austria for Africa Express direkte Hilfe nach Gambia. (2) Er
Statuten des Vereins...
Statuten des Vereins... 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen: Feilt-Club Göfis. (2) Er hat seinen Sitz in Göfis Gasthaus Stern, Walgaustr. 66, 6811 Göfis und erstreckt seine
Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis
Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Verband öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis 2.
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Motorrad Club IG-Gatsch. Er hat seinen Sitz in 2203 Eibesbrunn und erstreckt seine Tätigkeit weltweit. Die Errichtung von Zweigvereinen ist
Statuten des Vereins Verein der Pensionisten der Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft
Statuten des Vereins Verein der Pensionisten der Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Verein der Pensionisten der Steiermärkische
Vereinsstatuten der VAGA
Vereinsstatuten der VAGA 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen VAGA - Vereinigung für Aromapflege und gewerbliche Aromapraktiker/innen. (2) Er hat seinen Sitz in A-8750 Judenburg,
des Vereines Volksbühne Ampass
des Vereines Volksbühne Ampass 1 Name, Sitz und Tätigkeit 1. Der Verein führt den Namen Volksbühne Ampass. 2. Er hat seinen Sitz in Ampass/Tirol. 3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Statuten des OÖ. Landesverbands der Dorf- und Stadtentwicklungsvereine
Statuten des OÖ. Landesverbands der Dorf- und Stadtentwicklungsvereine 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen OÖ. Landesverband der Dorf- und Stadtentwicklungsvereine. (2) Er
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Bediensteten von Abwasserreinigungsanlagen.
1 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Bediensteten von Abwasserreinigungsanlagen. (2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Lorenz beim RHV Mondsee-Irrsee
Statuten des Vereins bea- das Badener e-carsharing
Statuten des Vereins bea- das Badener e-carsharing 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen bea- Badener Elektro-Carsharing. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt
Statuten des Vereins. Wasserflugverein Salzkammergut- Seaplane Association Salzkammergut
Statuten des Vereins Wasserflugverein Salzkammergut- Seaplane Association Salzkammergut 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen Wasserflugverein Salzkammergut Seaplane Association Salzkammergut.
Statuten des Vereins Wegweiser
Statuten des Vereins Wegweiser 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1)Der Verein führt den Namen Wegweiser Verein zur Unterstützung bei der Administration des persönlichen Budgets behinderter Menschen.
Statuten_des_Verein_Alte_Schmiede.txt STATUTEN DES VEREINS Alte Schmiede Kultur-und Wirtschaftsförderungsverein der Marktgemeinde Schönberg am Kamp
STATUTEN DES VEREINS Alte Schmiede Kultur-und Wirtschaftsförderungsverein der Marktgemeinde Schönberg am Kamp 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen: Verein Alte Schmiede Kultur-und
Statuten des Vereins Mensch und Pferd Heil- und Freizeitpädagogik - HUF
Statuten des Vereins Mensch und Pferd Heil- und Freizeitpädagogik - HUF 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen.Mensch und Pferd - Heil -und Freizeitpädagogik e.v... Er hat seinen
Statuten des Vereins HR Circle - Verein zur Förderung des. Informationsaustausches zwischen Personalverantwortlichen österreichischer.
Statuten des Vereins HR Circle - Verein zur Förderung des Informationsaustausches zwischen Personalverantwortlichen österreichischer Unternehmen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt
Statuten des Vereins Die Stadtadler Wiener Skispringer
Statuten des Vereins Die Stadtadler Wiener Skispringer 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Skisprungclub Wiener Stadtadler - SWS (2) Er hat seinen Sitz in 1220 Wien, Lieblgasse
Statuten des Vereins. - Verein zur Förderung von Studierenden in wirtschaftsund handelsrelevanten Studienrichtungen
Statuten des Vereins studium@spar - Verein zur Förderung von Studierenden in wirtschaftsund handelsrelevanten Studienrichtungen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen studium@spar
Vereinstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes Der Verein führt den Namen "Eltern- und Schulverein der Allgemeinbildenden Höheren Schule Enns".
STATUTEN DES ELTERN- UND SCHULVEREINES DER ALLGEMEINBILDENDEN HÖHEREN SCHULE ENNS (AHS-ENNS) Vereinstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den
Statuten des Sportvereines der Fachhochschule St. Pölten
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(2) Er hat seinen Sitz in c/o BONUS Vorsorgekasse AG, Traungasse 14-16, 1030 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
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Statuten 866 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "THEATER DELPHIN ganzheitliche Förderung von Familien mit und ohne behinderten Kindern". (2) Er hat seinen Sitz in "Wien"
Statuten des Vereins Club WSA (Club Werner Schlager Academy)
Statuten des Vereins Club WSA (Club Werner Schlager Academy) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Club WSA (Club Werner Schlager Academy). (2) Er hat seinen Sitz in Wr.Neustadt
Statuten 2013 des Vereins
Statuten 2013 des Vereins IGW Ebreichsdorf Interessensgemeinschaft Wirtschaft Ebreichsdorf 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen : Interessensgemeinschaft Wirtschaft Ebreichsdorf
Statuten des Vereins Gesellschaft für Philosophie und Medizin (PhiloMedGes)
Statuten des Vereins Gesellschaft für Philosophie und Medizin (PhiloMedGes) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Philosophie und Medizin (PhiloMedGes) (2)
Statuten des Vereins PORSCHE CLUB GRAZ
1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Porsche Club Graz. (1) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Statuten Biketrial Salzkammergut Stand
Statuten Biketrial Salzkammergut Stand 2017.07.27 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen BIKETRIAL SALZKAMMERGUT : (2) Er hat seinen Sitz in Altmünster und erstreckt seine Tätigkeit
STATUTEN DES VEREINS. Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation.
STATUTEN DES VEREINS Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: a) Der Verein führt den Namen Europäisch-russischer Verein für internationale Kooperation.
Statuten des Vereins Kindergruppen BOKU
Seite 1 von 6 Statuten des Vereins Kindergruppen BOKU 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Kindergruppen BOKU. (2) Er hat seinen Sitz in 1190 Wien, Borkowskigasse, Baracke
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Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (Das Vereinsgesetz 2002 BGBl 66/2002 trat mit 1. Juli 2002 in Kraft.) 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Dauerkleingartenverein
STATUTEN. Neo Pasión 1. Tango Argentino Verein Linz
STATUTEN DES KULTURVEREINS Tango Neo Pasión 1. Tango Argentino Verein Linz 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Tango Neo Pasión 1. Tango Argentino Verein Linz Er hat seinen Sitz
Statuten Verein Lebensraum SALZKAMMERGUT
Statuten Verein Lebensraum SALZKAMMERGUT 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen LebensraumSALZKAMMERGUT. (2) Er hat seinen Sitz in A-5342 Abersee/St. Gilgen, Schwand 7 und erstreckt
S T A T U T E N. des Vereins "ÖSTERREICHISCHES LUFTFAHRTMUSEUM"
S T A T U T E N des Vereins "ÖSTERREICHISCHES LUFTFAHRTMUSEUM" 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Österreichisches Luftfahrtmuseum". (2) Er hat seinen Sitz in 8073 Feldkirchen,
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STATUTEN DES VEREINES Wohnbauverein Österreich 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Wohnbauverein Österreich 2. Er hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit
Statuten des Vereins Obdachlosenhilfe Österreich
Statuten des Vereins Obdachlosenhilfe Österreich 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbericht (1) Der Verein führt den Namen Obdachlosenhilfe Österreich (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
Statuten des Vereins Österreichisches Forum Primärversorgung im Gesundheitswesen
Statuten des Vereins Österreichisches Forum Primärversorgung im Gesundheitswesen 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Österreichisches Forum Primärversorgung im Gesundheitswesen
Statuten des Vereins für Psychotherapie (ZVR Nr ) Vereinsstatuten 18. Januar 2011
Vereinsstatuten 18. Januar 2011 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Verein für Psychotherapie Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die