Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst
|
|
- Martina Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst Bonn, Rheinallee Vorsitzender: Dr. Horst Günther Klitzing Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft der Verbände des höheren Dienstes - Deutscher Philologenverband e. V. (DPhV) Deutscher Hochschulverband (DHV) Bundesverband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (BVHD) Verein Deutscher Bibliothekare e.v. (VDB) Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V. (BbT) Führungskräfteverband Telekom und Post (VTP) Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst e.v. (BLC) Vereinigung der technischen Mitglieder des Deutschen Patentamtes - Prüfervereinigung - e.v. Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst e. V. (BApÖD) Verband Deutscher Meteorologen e.v. (VDM) Ranking für beamtenpolitisch attraktive Rahmenbedingungen für den höheren Dienst in der Bundesrepublik Deutschland Nach 2010 hat die Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst (AhD) zum zweiten Mal die beamtenpolitischen Rahmenbedingungen für Bewerber um eine Beamtenstelle im höheren Dienst im Bund und den sechzehn Bundesländern verglichen. Ziel ist es, den Dienstherrn - den Bund oder ein Land - zu ermitteln, der nach messbaren Kriterien die besten Arbeitsbedingungen für die Bewerber und Bewerberinnen um ein Beamtenverhältnis des höheren Dienstes bietet.1 Beamte sind speziell ausgebildete und besonders qualifizierte Fachkräfte. Der Fachkräftemangel in bestimmten Berufsqualifikationen auch des öffentlichen Dienstes ist anerkannt. Für den höheren Dienst in Bund, Ländern und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland droht ein Bewerber- und Fachkräftemangel auf breiter Front. Der demographische Prozess trifft auch den öffentlichen Dienst. Deswegen sind attraktive Rahmenbedingungen für die Nachwuchsgewinnung von entscheidender Bedeutung, will der Staat nicht den Wettlauf um die besten Köpfe gegenüber der Privatwirtschaft verlieren. Maßgeblich für die Bewertung sind die bei den jeweiligen Dienstherren geltenden rechtlichen (gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten und auch haushaltsrechtlichen) Regelungen. Die nachfolgende Übersicht listet die Kriterien auf, die Grundlage der Gesamtbewertung sind. Die Zahlen in den Klammern geben das Gewicht an, mit denen die jeweiligen Kriterien berücksichtigt werden.
2 2 Die Kriterien sind die Besoldung (35 %) die Beförderungschance (30 %) die Wochenarbeitszeit (10 %) die Altersversorgung (5 %) die Mitnahmefähigkeit der Versorgungsanwartschaft (5 %) und die Altersgrenze (10 %) von Beamten im höheren Dienst, sowie der Anteil der Beamten im höheren Dienst an allen Landes- bzw. Bundesbeschäftigten (5 %). Die nachfolgende Auswertung basiert zunächst auf der wissenschaftlichen Methode von Professor Dr. Georg Rudinger und Dr. Thomas Krüger vom Zentrum für Evaluation und Methoden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in ihrem Gutachten vom 22. März 2010, die diese für die Bestimmung eines Beamtenministers des Jahres im Auftrag der AhD entwickelt und angewandt haben. 1 Danach gilt: Pro Kriterium sind zwischen 1 und 10 Punkten zu vergeben. Die jeweils im Einzelfall ermittelten Punktwerte werden mit den vorgegebenen Gewichten multipliziert; die jeweiligen Einzelwertungen werden zu einem Gesamtwert pro Dienstherr summiert. Schwächen und Stärken der Arbeitsbedingungen für die Beamtenschaft des höheren Dienstes bei einem Dienstherrn werden deswegen zu einer Gesamtschau zusammengefasst. 2 Die vorgegebene Gewichtung der Kriterien entspricht der Haltung und Beschlussfassung der AhD. Die AhD ist sich bewusst, dass Auswahl und Gewichtung der Kriterien immer streitig gestellt werden können. Wir haben die zu berücksichtigenden Kriterien auf wichtige beschränkt; Ausgangspunkt ist die Sicht eines Bewerbers um den Beamtenstatus im höheren Dienst. Im Rahmen der Bewertung werden durchaus in angemessenem Umfang unterschiedliche Detailregelungen erfasst; jedes Detail kann aber nicht untersucht und berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Kriterien entspricht im Wesentlichen der der ersten Bestimmung eines Rankings; die Abweichungen, die wir für das Jahr 2011 gewählt haben, sind geringfügig und werden, soweit erforderlich, erläutert. Die einzelnen Kriterien sind nachfolgend beschrieben. Grundlage sind insoweit immer die ermittelten rechtlichen, d. h. auf Gesetzen und Verordnungen, auch auf Haushaltsgesetzen, beruhenden Regelungen, mithin als harte Fakten zu beurteilende Grundlagen. 1 Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 1. URL: 2 Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 1. URL:
3 3 Grundlage für die nachfolgenden Übersichten und Listen bildet ein umfängliches Datenmaterial, das die AhD im Wege der Vergabe eines externen Rechercheauftrags ermittelt hat. Stichtag für die Ermittlung des Beamtenministers 2011 sind die rechtlichen Verhältnisse, wie sie am 31. Dezember 2011 gegeben waren. Davon abweichend sind, weil sie für Zukunftsentscheidungen von Bedeutung sind, Daten aufgrund von haushaltsrechtlichen Entscheidungen für die Beurteilung herangezogen worden, die im Jahr 2011 für das Jahr 2012 beschlossen worden sind; soweit die Haushaltsberatungen aufgrund besonderer politischer Entwicklungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, ist der Abschluss der Recherchearbeiten am 15. Juni 2012 maßgeblich. Nach dem Gesamtergebnis ergeben sich gegenüber den Ergebnissen für das Jahr 2009 einige Verschiebungen, weniger bei den Schlusslichtern. Die besten Rahmenbedingungen für das Jahr 2011 haben in Rheinland-Pfalz bestanden, vor dem rheinland-pfälzischen Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011, gefolgt von Baden-Württemberg, das sein Sparpaket zulasten der Beamtenschaft mit dem Doppelhaushalt 2013/2014 in die Wege leitet. Der Freistaat Bayern, der im Ranking für 2009 an der Spitze lag, liegt auf Platz 3, nicht zuletzt wegen des beamtenlastigen Sparhaushalts für die Jahre 2011 und 2012, dessen Maßnahmen zum gewichtigen Teil erst 2013 auslaufen. Die Gesamtergebnisse sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt; Detailergebnisse ergeben sich aus dem Anhang.
4 4 Kriterien und Bestimmung der Punktwerte Das Kriterium der Besoldung (Gewicht: 35 %; Gliederungspunkt A. der Detailergebnisse im Anhang) ist in drei Teilaspekte unterteilt, nämlich die Höhe des Jahresbruttogesamtgehalts einschließlich des Grundgehalts, der allgemeinen Stellenzulage sowie von Einmal- und Sonderzahlungen, und zwar unter I. in der Eingangsbesoldung, und unter II. in der letzten Besoldungsstufe. In III. wird die Vergabe von leistungsbezogenen Entgelten inklusive des jeweiligen Prozentsatzes der möglichen Entgeltempfänger bewertet. Zur Verfeinerung der Gewichtung der jeweiligen Anteile der Besoldung in der Bewertung werden die erstgenannten Unterkriterien mit jeweils 15 %, das Kriterium der Vergabe von Leistungsentgelten mit 5 % in die Gesamtbewertung einbezogen; der Gesamtanteil des Gewichts der Besoldung wird damit auf insgesamt 35 % angehoben. Das Land, das das höchste A13 Gehalt jeweils in der ersten bzw. zweiten Kategorie zahlt, hat jeweils 10 Punkte erhalten, während das Land mit den geringsten Gehältern nur 1 Punkt erhalten hat. Die Punktvergabe zwischen höchstem und niedrigstem Stand der Besoldung ist mit Hilfe der sogenannten linearen Interpolation gemäß dem bereits erwähnten Gutachten von Professor Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas, Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom 22. März 2010, ermittelt worden, so dass alle übrigen Dienstherren wie der Bund und die anderen Länder umso mehr Punkte erhalten, je mehr das jeweils gezahlte Bruttogehalt an das maximal gezahlte Bruttogehalt herankommt. Die Methode der sogenannten linearen Interpolation sei an folgendem Beispiel erläutert: Das höchste Gehalt an Beamte der Besoldungsgruppe A13 in der Eingangsstufe zahlt das Land Baden-Württemberg mit ,23. Es erhält damit 10 Punkte. Das Minimum in Höhe von ,92 wird in Berlin gezahlt; dies entspricht 1 Punkt. Thüringen liegt in dieser Kategorie mit einem Jahresbruttogehalt in Höhe von ,57 auf einem Platz im Mittelfeld. Die Punktzahl für Thüringen berechnet sich, indem der Abstand zum minimalen Wert (41.073, ,92 = 3.439,65 ) ins Verhältnis gesetzt wird zu der Differenz zwischen dem höchsten und dem geringsten Wert (44.551, ,92 = 6.917,31 ): Hiernach ergibt sich die Formel: , , , , ,92 x = 6.917,31 x = 5,48 Die Gehälter für die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 liegen bei ,73 in Baden- Württemberg; dieses Land erhält 10 Punkte. Den niedrigsten Wert für das Jahreseinkommen von Beamten in A 13 in der Endstufe finden wir in Berlin mit ,46 ; das entspricht 1 Punkt. Die Gehälter bei den anderen Dienstherren zwischen diesen beiden Extremen sind nach der entsprechenden Formel, wie vorstehend erläutert, interpoliert worden. 3 Vgl. Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 3 URL:
5 5 Insgesamt ist die Gewichtung der Besoldung angehoben worden. Sie macht mittlerweile mit 35% gut ein Drittel des Gesamteinflusses auf das Ranking der Dienstherren untereinander aus. Dabei ist die Gewichtung des Kriteriums, ob Leistungsentgelte vorgesehen sind, im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Diskussion innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgenommen worden. Damit ist keine Relativierung der Position der AhD verbunden. Es wird auch ein überproportionaler Einfluss der Besoldung auf das Gesamtergebnis vermieden. Bei der Bewertung der leistungsbezogenen Entgelte erhalten die 5 Länder, in denen keine leistungsbezogenen Entgelte für Beamte im höheren Dienst vorgesehen sind, nur 1 Punkt. Beschränkungen in den Möglichkeiten zum Bezug von Leistungsentgelten führen zu Abzügen. Die Länder Bayern und Schleswig-Holstein sehen für 100 % ihrer Beamten der Besoldungsordnungen A und B die Möglichkeit vor, Leistungsentgelte zu erhalten (10 Punkte). Baden-Württemberg eröffnet nur für 20 % seiner Beamten der Besoldungsordnungen A und B die Möglichkeit des Bezugs von Leistungsentgelten (6 Punkte). Der Bund und die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen eröffnen nur für 15 % der Beamten der Besoldungsordnung A Leistungsentgelte (5,75 Punkte), während die Möglichkeit in Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nur für 10 % der Beamten offen steht (5,5 Punkte). Sachsen-Anhalt sieht in seinem Landesbeamtengesetz zwar grundsätzlich den Bezug von Leistungsentgelten vor, jedoch ist von der im Gesetz gegebenen Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden (3,25 Punkte). Das Kriterium der Beförderungschance für Beamte des höheren Dienstes (Gliederungspunkt B. der Detailergebnisse im Anhang) ist mit 30 % gewichtet worden. Die Beförderungschance wird gemessen anhand des Verhältnisses der Beförderungsstellen des höheren Dienstes (A 14 bis B 11) zur Gesamtzahl der Eingangs- bzw. Einstiegsstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Bundes oder eines Bundeslandes. Das Gewicht des Kriteriums der Beförderungschance ist deshalb stark angehoben worden, weil aus Sicht eines Berufsanfängers für ein Beamtenverhältnis im höheren Dienst neben dem aktuellen Gehalt in seinem Eingangsamt natürlich auch die Aufstiegschancen eine besonders wichtige Rolle spielen. Die beste Beförderungschance bietet der Freistaat Sachsen, der elfmal so viel Beförderungsstellen (2.984) wie A 13 Planstellen (263) haushaltsplanmäßig zur Verfügung stellt. Sachsen erhielte damit eigentlich 10 Punkte. Allerdings bleibt bei einer solchen Punkteverteilung unberücksichtigt, dass der Freistaat die hohe Beförderungschance für seine Beamten im höheren Dienst nur deshalb aufweist, weil die Lehrer in Sachsen überwiegend nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern nur in Tarifverhältnissen beschäftigt sind. Wegen der hierdurch auf der Hand liegenden Verzerrung innerhalb der Kategorie der Beförderungschance wird die Bewertung von 10 Punkten auf 5,5 Punkte zurückgenommen. Der Bund nimmt in dieser Kategorie Platz 2 ein; auf einen A 13 Beamten im Eingangs- bzw. Einstiegsamt kommen 5,4 Beförderungsstellen; das macht 5,23 Punkte. Die schlechtesten Beförderungschancen liegen in Brandenburg vor (0,43 Beförderungsstellen pro A13 Planstelle; das ergibt 1 Punkt). Die jeweiligen Punkte sind wiederum durch lineare Interpolation zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der einzelnen Dienstherren vergeben worden. Das Kriterium der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Gliederungspunkt C. der Detailergebnisse im Anhang) ist mit 10 % gewichtet. Soweit 42 Stunden im Jahr 2011 abzuleisten waren, erhalten die jeweiligen Dienstherren 1 Punkt Bayern, Hessen und Thüringen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden werden 10 Punkte vergeben. Im Bund, in Baden-Württemberg, in Nordrhein- Westfalen und in Schleswig-Holstein beläuft sich die regelmäßige Arbeitszeit auf 41 Stunden; das ergibt 5,5 Punkte. In den übrigen Bundesländern müssen die Beamten durchschnittlich 40
6 Stunden pro Woche arbeiten; das entspricht jeweils 10 Punkten. 6 Die Bedeutung des Kriteriums der Altersversorgung (Gliederungspunkt D. der Detailergebnisse im Anhang) ist relativiert worden und nur noch mit einem Gewicht von 5% angesetzt worden. Dabei ist die bisherige Gewichtung der Höhe des Ruhegehaltssatzes als Untergruppierung dieses Kriteriums nur noch mit 0 % in die Gesamtbewertung eingegangen. Hintergrund ist, dass sich Unterschiede nicht mehr feststellen lassen und insofern für eine Berufswahl keinen Wettbewerbsgesichtspunkt darstellt. Das weitere Unterkriterium der Berücksichtigung eines Hochschulstudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit verbleibt bei dem Gewicht von 5 %. In den meisten Bundesländern werden Studienzeiten jeweils mit höchstens 3 Jahren berücksichtigt. Dies wird nur mit 5,5 Punkten bewertet, weil längere Studienzeiten in der Vergangenheit durchaus bei der Versorgung berücksichtigt worden sind und dies auch beamten- und bildungspolitisch vorzugswürdige Gestaltungsmöglichkeiten wären. Nur im Bund, in Baden-Württemberg und in Hamburg werden für ein Hochschulstudium lediglich 855 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in Ansatz gebracht; die Bewertung liegt bei 1 Punkt. Die Mitnahmefähigkeit einer Versorgungsanwartschaft beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze (Gliederungspunkt E. der Detailergebnisse im Anhang) ist unverändert mit 5 % gewichtet worden. Eine solche Regelung für ein Altersgeld gibt es für das Jahr 2011 lediglich in Baden-Württemberg. Da es in Niedersachsen aus dem Jahr 2011 einen Gesetzentwurf gibt, der die Mitnahme von Versorgungen in vorzugswürdiger Weise regelt, ist die Bewertung der baden-württembergischen Regelungen auf 5,5 Punkte reduziert worden. Alle übrigen Länder, auch Niedersachsen, sowie der Bund erhalten nur 1 Punkt für dieses Kriterium, weil es entsprechende Regelungen 2011 nicht gibt. Das Kriterium der Altersgrenze für die Beamtenschaft (Gliederungspunkt F. der Detailergebnisse im Anhang) bleibt im Gewicht von 10 % unverändert und setzt sich aus zwei Unterkriterien, nämlich dem des Eintrittsalters in den Ruhestand und dem der Möglichkeit, die aktive Dienstzeit zu verlängern, zusammen; beide Unterkriterien haben ein Gewicht von je 5 %. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist im Bund, in Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Freistaat Sachsen, Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen auf das 67. vollendete Lebensjahr festgelegt, dies bedeutet 1 Punkt. In allen anderen Bundesländern liegt sie für das Jahr 2011 noch bei 65 Jahren, das ergibt jeweils 10 Punkte. Eine Dienstzeitverlängerung ist in allen Ländern und im Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausgehend von der jeweiligen Altersgrenze kann im Bund und in allen Bundesländern außer in Baden-Württemberg einem Beamten die aktive Dienstzeit drei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden. Da in Rheinland-Pfalz an die ihre Dienstzeit verlängernden Beamten ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 % des Grundgehalts gezahlt wird, erhält dieses Land 10 Punkte. Zwar wird in Niedersachsen ein ebenso hoher Zuschlag wie in Rheinland-Pfalz gezahlt, doch kann ein Beamter in Niedersachsen seine aktive Dienstzeit nicht auf eigenen Antrag, sondern lediglich auf Anordnung des Dienstherrn mit Zustimmung des Beamten verlängern. Niedersachsen erhält daher nur 8,2 Punkte in dieser Kategorie. Der Bund und die Bundesländer, die eine einfache Verlängerungsmöglichkeit von bis zu drei Jahren ohne Zuschlag vorsehen, erhalten einheitlich 5,5 Punkte. Obwohl das Land Baden-Württemberg eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit um insgesamt nur ein Jahr zulässt, erhält dieses Land in der vorliegenden Kategorie nicht 1 Punkt sondern 2,8 Punkte, weil im Falle einer solchen Verlängerung ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Dienstbezüge gezahlt wird.
7 7 Der Anteil der Beamten des höheren Dienstes (Gliederungspunkt G. der Detailergebnisse im Anhang) an allen Beschäftigten der jeweiligen Dienstherren wird unverändert mit 5 % gewichtet. Die Ergebnisse variieren zwischen 24,23 % für Baden-Württemberg, das dafür 10 Punkte erhält und 4,98 % im Freistaat Sachsen, dem damit nur 1 Punkt zugesprochen wird. Beim Bund beläuft sich der Anteil der Beamten des höheren Dienstes auf 8,37 %; die übrigen Länder weisen einen zweistelligen prozentualen Anteil für die Beamten im höheren Dienst aus. Die Punktvergabe folgt der dargestellten linearen Interpolation zwischen den höchsten und den niedrigsten Werten. Die AhD dankt Herrn Rechtsreferendar Christoph Pinsdorf, Bonn, für seine Mithilfe, insbesondere seine umfangreichen Ermittlungen des dieser Bewertung zugrunde liegenden Datenmaterials. Dr. Horst Günther Klitzing Ulrich Güther, MDirig a. D. (Vorsitzender) (Geschäftsführer) Anhang: Detailergebnisse
8 Anhang: 1. Detailergebnisse alphabetisch 8
9 Anhang: 2. Detailergebnisse numerisch 9
10 10
Beamtenminister des Jahres
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Zentrum für Evaluation und Methoden Umfragen & Statistik Direktor Ihr Ansprechpartner Prof. Dr. Georg Rudinger Dr. Thomas Krüger Oxfordstr. 15 53111 Bonn
MehrReformen im Beamtenrecht
Wo dient und verdient man am besten? Eine Studie zum Beamtenminister des Jahres 2010 wurde erstellt im Auftrag der durch kam zu dem folgenden Ergebnis: Beamtenminister des Jahres 2010 ist der bayrische
Mehrreguläre Ausbildungsdauer verkürzte Ausbildungsdauer Ausbildungsverträge insgesamt Veränderung Zuständigkeitsbereich Veränderung Veränderung
Schleswig-Holstein in Schleswig-Holstein Industrie und Handel 9.826 10.269 443 4,5 1.129 1.074-55 -4,9 10.955 11.343 388 3,5 Handwerk 5.675 5.687 12 0,2 1.301 1.301 0 0,0 6.976 6.988 12 0,2 Öffentlicher
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrW-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen
W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen In der Übersicht finden Sie die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu der Frage, inwieweit Funktionsleistungsbezüge ruhegehaltsfähig
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrBesoldung und Versorgung im Überblick
Besoldung und Versorgung im Überblick Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin Geschäftsbereich 2 Besoldung und Versorgung Stand: Mai 2013 Auswirkungen der Föderalismusreform I Wesentliche besoldungs- und
MehrKleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 /1244 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013 Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der
MehrKurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind
MehrArbeitsgemeinschaft höherer Dienst
Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst 53173 Bonn, Rheinallee 18 Vorsitzender: RA Dr. Michael Hartmer Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrAltersgrenzen bei der Feuerwehr
Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, Dezember 2012 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621
MehrFERIEN IM SCHULJAHR 2012/2013
Taubenstr. 0, 07 Berlin Tel: 030/548-499, Fax: 030/548-450 0 0/ FERIEN IM SCHULJAHR 0/ in den Ländern Baden-Württemberg (5) 9.0. 0.. 4.. 05.0. - 5.03. 05.04..05. 0.06. 5.07. - 07.09. Bayern () 9.0 03..
MehrEMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 15/16
Studierende Köpfe (e) entsprechend amtl. Statistik e Studierende 78 Mecklenburg-Vorpommern 18 Baden-Württemberg 9 Bayern 15 Berlin 13 Brandenburg 12 Hamburg 6 Hessen 18 Niedersachsen 14 Nordrhein-Westfalen
MehrDie R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich
Die R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich Die Mehrheit der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist zufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. 1 Die Mehrheit hält
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,
MehrStationäre Hospize für Erwachsene, stationäre Hospize für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Palliativstationen in Deutschland
Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Stationäre Hospize für Erwachsene, stationäre Hospize für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Palliativstationen
MehrSenatsverwaltung für Finanzen Berlin, den IV D 12(V) /014 (920) 2051
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 14.11.2017 IV D 12(V) 0480-0422/014 (920) 2051 IVD1@senfin.berlin.de An den Vorsitzende/n des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
MehrGrößere Sorgen im Osten Sachsen-Anhalt an der Spitze. Vergleich nach Bundesländern. in Prozent. Ost. West
Größere Sorgen im Osten Sachsen-Anhalt an der Spitze Vergleich nach Bundesländern 55 49 45 42 42 42 41 39 37 34 33 32 28 West Ost Bundesländervergleich: Stärkster Rückgang im Norden Ost und West haben
MehrDie Feuerwehr und Ihre Altersgrenzen in Deutschland
02/2014 Die Feuerwehr und Ihre Altersgrenzen in Deutschland 17.01.2014 Liebe Kameradinnen und Kameraden, aufgrund der uns vorgelegten Erhebung des DFV für das Jahr 2013 geben wir die zusammengefassten
MehrArmutsgefährdungsquoten nach Bundesländern (Teil 1)
Armutsgefährdungsquoten nach Bundesländern (Teil 1) * um das mittlere Einkommen zu berechnen, wird der Median (Zentralwert) verwendet. Dabei werden hier alle Personen ihrem gewichteten Einkommen nach aufsteigend
MehrVerordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht
Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel
Mehr2016: 2,2 % ab 1. März. 2017: 2,35% ab 1. Februar. = Übertragung des Tarifabschlusses 2017: 2,0 % 2018: 2,675 % ab 1. Juli Familienzuschlag 1.
Übersicht über die Anpassung der Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017 und 2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrTarifentgelte für die chemische Industrie. in den einzelnen Bundesländern
Tarifentgelte für die chemische Industrie in den einzelnen Bundesländern 2003 1 Entgelttabellen für Baden-Württemberg Seite 3 Bayern Seite 4 Berlin West Seite 5 Bremen Seite 6 Hamburg Seite 7 Hessen Seite
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrEMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 05/06
Studierende Köpfe (e) entsprechend amtl. Statistik e Studenten Ev. Religionspädagogik 3 Mecklenburg-Vorpommern 71 Mecklenburg-Vorpommern 16 Baden-Württemberg 8 Berlin 5 Brandenburg 5 Hessen 12 Niedersachsen
MehrDie Satzung in der derzeit gültigen Fassung datiert vom 29. Juni 2016.
1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Das BIG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, die mit Wirkung zum 23. April 2015 gemeinsam von der Charité-Universitätsmedizin (Charité) und dem Max-
MehrWie sehen Natur- und Waldkindergärten aus? Vergleich Kindertageseinrichtungen gesamt zu Natur- und Waldkindergärten
Wie sehen Natur- und Waldkindergärten aus? Vergleich Kindertageseinrichtungen gesamt zu Natur- und Waldkindergärten Hintergrund Spätestens seit der PISA-Studie 2000 rückt die Qualität der frühkindlichen
Mehr2. Kurzbericht: Pflegestatistik 1999
Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn 2. Kurzbericht: Pflegestatistik 1999 - Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung - Ländervergleich: Pflegebedürftige Bonn, im Oktober 2001 2. Kurzbericht: Pflegestatistik
MehrDie Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt
MehrImpfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2007
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2007 Abkürzungen der Bundesländer Landesname Baden-Württemberg Freistaat Bayern Berlin Brandenburg Freie Hansestadt Bremen
MehrVerdienste und Arbeitskosten
Statistisches Bundesamt Verdienste und Arbeitskosten Verdienste im öffentlichen Dienst für Beamte und Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Gemeinden 200/20 Erscheinungsfolge: unregelmäßig Erschienen
MehrÜbersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2002
BMJ-Ausbildungsstatistik Seite 1 Übersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2002 Von den geprüften Kandidaten Land Geprüfte**) bestanden bestanden mit der Note bestanden
MehrBundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.
Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrEntwicklung der Arbeitslosenquote für Deutschland, West- und Ostdeutschland von 1991 bis heute
Arbeitsmarkt in Zahlen - Arbeitslose nach n - - eszahlen - Stand: Dezember 2007 Entwicklung der Arbeitslosenquote für Deutschland, West- und Ostdeutschland von 1991 bis heute 2 2 1 1 1 Deutschland Westdeutschland
MehrBund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk 26-50 Versicherte nach KV-Bezirk 51-75
KM 6, Versicherte nach dem Alter und KV-Bezirken 2009 Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk 26-50 Versicherte nach KV-Bezirk 51-75 Bund Mitglieder nach Alter 76-93 Familienangehörige
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrEinstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund
Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften
MehrEinstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund
Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften
MehrÜberblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009
MehrArbeitsgemeinschaft höherer Dienst
Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst 53173 Bonn, Rheinallee 18-20 Vorsitzender: Dr. Horst Günther Klitzing Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft
MehrEMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik SS 11
Studierende Köpfe (e) entsprechend amtl. Statistik e Studenten 117 Mecklenburg-Vorpommern 58 Baden-Württemberg 65 Bayern 38 Berlin 16 Brandenburg 6 Bremen 15 Hamburg 15 Hessen 6 50 Nordrhein-Westfalen
MehrBevölkerung nach demografischen Strukturmerkmalen
BEVÖLKERUNG 80.219.695 Personen 5,0 8,4 11,1 6,0 11,8 16,6 20,4 11,3 9,3 unter 5 6 bis 14 15 bis 24 25 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 50 bis 64 65 bis 74 75 und älter 51,2 48,8 Frauen Männer 92,3 7,7 Deutsche
MehrKapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
46 SGB II Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesrecht Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz).
MehrStand der Übertragung des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten der Länder. Stand: 18. Juli 2011
Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Bremen Stand der Übertragung des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten der Länder Stand: 18. Juli 2011 Der baden-württembergische Landtag beschloss am
MehrErstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern -
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes - Regelungen beim Bund und in den Ländern - 0) Bund 132 Abs. 1 BBeamtG Die werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger
MehrReformen im Beamtenrecht II
Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,
Mehrposition Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften
position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Entwurf eines Gesetzes zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der
MehrBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes. vom (BGBl. I, S ff.) 2016: 2,2 Prozent ab 1. März
Übersicht über die Besoldungsanpassungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017/2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
MehrInformationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)
Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen
MehrGewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund Zahlen des Verfassungsschutzes *
Presseinformationen Rechtsextremismus, Stand 19. Mai 29 Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund Zahlen des Verfassungsschutzes 21 28* Der Verfassungsschutz schlüsselt die Gewalttaten mit extremistischem
MehrAusbildungsstatistik Stand: 28. Februar Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2017 (neues Recht) 1)
Erfolgreiche Kandidaten Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2017 (neues Recht) 1) sehr gut 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Baden-Württemberg 2) 6) 1.434 751 52,4 2 0,1
Mehr623 Mecklenburg-Vorpommern
Studierende Köpfe (e) entsprechend amtl. Statistik e Studierende 91 Mecklenburg-Vorpommern 24 Baden-Württemberg 20 Bayern 23 Berlin 15 Brandenburg 13 Hamburg 8 Hessen 25 Niedersachsen 24 Nordrhein-Westfalen
MehrBundesland 2010 2011 2012 2013 2014 Schleswig-Holstein, Hamburg 3,1 3 1,7 3,2 2,2 Niedersachsen, Bremen 2,3 2,4 2,1 2,8 2,1 Nordrhein-Westfalen 4,4 3 3,9 4,1 3,3 Hessen 1,8 1,8 2,1 1,8 1,8 Rheinland-Pfalz,
MehrOstdeutsche Bundesländer sind führend bei der Frauenquote Hamburg ist Hauptstadt der Chefs
Ostdeutsche Bundesländer sind führend bei der Frauenquote Hamburg ist Hauptstadt der Chefs 1. Überblick: Analyse von 2.876.000 Führungspositionen in Deutschland Frauenquote, Führungskräftemangel und demographischer
MehrAutoverkehr wird weiblicher
Autoverkehr wird weiblicher PKW-Halterinnen in Deutschland eine Studie des ACE Auto Club Europa Extrakt: Pressemitteilung 1 Regionale Unterschiede bei PKW-Besitz 2 Fahrzeugbesitz ist Männersache 3 Anteil
MehrImpfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2012
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2012 in Deutschland 2002/2007/2012 2002 2007 2012 100 90 80 Impfquote in 70 60 50 40 30 20 10 0 Diphtherie Tetanus Pertussis
MehrÜbersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre )
Übersicht über die Ergebnisse der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2006 1) Geprüfte Kandidaten 2) Von den geprüften Kandidaten dar. Frauen bestanden bestanden mit der Note bestanden nicht wurden
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrVom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen
Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche () Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen Lfd. Nr. Datum Fundstelle
MehrÜbersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1.
1 Übersicht der Grunddaten zu den en C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11 Einwohner (Statistisches Jahrbuch 2004) in 1.000 kontrollierte absolut kontrollierte prozentual Untersuchte
MehrAnzahl Krankenhäuser 2012 nach Ländern*
Bremen Saarland Mecklenburg-Vorpommern Thüringen Sachsen-Anhalt Hamburg Brandenburg Sachsen Berlin Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Hessen Niedersachsen Baden-Württemberg Bayern Nordrhein-Westfalen 14
MehrArbeitsgemeinschaft höherer Dienst
Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst 53173 Bonn, Rheinallee 18 Vorsitzender: RA Dr. Michael Hartmer Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft
MehrBedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms
Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms Schritt 1: Anmeldung Geburtsdatum Bitte geben Sie hier Geburtsdatum an. Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer wird maschinell
MehrBundesland. Bayern 112,3 190,5. Berlin 69,5 89,5. Brandenburg 29,3 40,3. Bremen 14,1 19,6. Hamburg 38,0 57,5. Hessen 79,8 125,3
Tab. 1: Entlastung nach Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Jahr 2016 1 Einwohneranteil in % Baden-Württemberg 13,21 480 Bayern 15,63 569 Berlin 4,28 156 Brandenburg 3,03 110 Bremen 0,82 29 Hamburg
MehrArbeitsgemeinschaft höherer Dienst
Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst 53173 Bonn, Rheinallee 18 Vorsitzender: RA Dr. Michael Hartmer Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft
MehrAltersgrenzen bei der Feuerwehr
Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, März 2016 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt
MehrAusbildungsstatistik Stand: 31. Oktober Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2013 (neues Recht) 1)
Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2013 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut voll ausreichend 1 2 3
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode zu Drs 6/9487 DRUCKSACHE 6/9722 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu Drs 6 / 9487 Thema: Gesetz 2017 zur Anpassung der Besoldung und
Mehrposition Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften
position Stellungnahme des DGB und der Mitgliedsgewerkschaften zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt
MehrÜbersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2016 (neues Recht) 1)
Bundesamt für Justiz Ausbildungsstatistik Stand: 6. Dezember 217 Erfolgreiche Kandidaten dar. Frauen Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 216 (neues Recht) 1) sehr gut
MehrELEKTRONIKER / IN FÜR BETRIEBSTECHNIK
Stempel des Ausbildungsbetriebs zurück an: Bundesinstitut für Berufsbildung Arbeitsbereich 4.3.2 / Frau Wasiljew Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn ELEKTRONIKER / IN FÜR BETRIEBSTECHNIK Befragung zur Gestreckten
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17
Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen
MehrAhD Newsletter Nr.: 02/2012
Bonn, 21. Mai 2012 AhD Newsletter Nr.: 02/2012 Die Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst (AhD) ist ein Zusammenschluss der nachgenannten Verbände: Deutscher Philologenverband e.v., Deutscher Hochschulverband,
MehrAltersgrenzen bei der Feuerwehr
Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, Januar 2013 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt
MehrUmfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten - Index Auswertung nach Bundesländern
Umfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten - Index 2017 - Auswertung nach Bundesländern Inhaltsverzeichnis Umfrage zur wirtschaftlichen Lage der Ingenieure und Architekten Index 2017
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
MehrBessere Bildung trotz Haushaltskonsolidierung Die Chancen des demografischen Wandels nutzen
Pressekonferenz, 19. August 2010 Bildungsmonitor 2010 Bessere Bildung trotz Haushaltskonsolidierung Die Chancen des demografischen Wandels nutzen Statement Hubertus Pellengahr Geschäftsführer Initiative
MehrDER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung
DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Allgemeines 3 2. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze
MehrAusbildungsstatistik Stand: 9. März Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2014 (neues Recht) 1)
Übersicht über die Ergebnisse der Ersten Juristischen Prüfung im Jahre 2014 (neues Recht) 1) Erfolgreiche Kandidaten Notenverteilung bei den erfolgreichen Kandidaten sehr gut gut voll ausreichend 1 2 3
MehrAltersgrenzen bei der Feuerwehr
Altersgrenzen bei der Feuerwehr Übersicht des Deutschen Feuerwehrverbandes Berlin, August 2017 I. Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg regelt die örtliche Gemeinde bzw. Feuerwehr 17 Bayern 12 17 17 Übertritt
MehrKrankenversorgung Feuerwehrbeamte (gem. Landesbeamtengesetz)
Private Krankenversicherung Krankenversorgung (gem. Landesbeamtengesetz) INFO FÜR VERTRIEBSPARTNER Stand Mai 2015 Ein Unternehmen der AXA Gruppe in Deutschland sind Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr, welche
MehrSachstand, Laufbahnsystem und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2011)
, Laufbahnsystem und n in Bund und Ländern Bund Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) ( 17 Abs. 2-5 BBG) Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) ist im Bundesgesetzblatt
MehrHolz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 198.100 Beschäftigte. Der Niedriglohnbereich ist mit lediglich 7 von 211 Tarifgruppen unterhalb von 8,50 sehr
MehrCHECK24-Autokreditanalyse
CHECK24-Autokreditanalyse Auswertung abgeschlossener Autokredite über CHECK24.de nach - durchschnittlichen Kreditsummen, - durchschnittlich abgeschlossenen Zinssätzen, - Bundesländern - und Geschlecht
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.04.2009 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrÄnderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz
Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrArbeitsgemeinschaft höherer Dienst
Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst 53173 Bonn, Rheinallee 18 Vorsitzender: RA Dr. Michael Hartmer Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft
MehrAuswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%
Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon
MehrAKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT
Mindeststandards in der Beamtenversorgung AKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT 1 2 Mindeststandards in der Beamtenversorgung Eckpunktepapier Stand: November 2014 AKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT
MehrGewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern
Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG
Mehr