Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst

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1 1 Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst Bonn, Rheinallee Vorsitzender: Dr. Horst Günther Klitzing Geschäftsführer: RA Ulrich Güther, MDirig a. D. Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst - Arbeitsgemeinschaft der Verbände des höheren Dienstes - Deutscher Philologenverband e. V. (DPhV) Deutscher Hochschulverband (DHV) Bundesverband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (BVHD) Verein Deutscher Bibliothekare e.v. (VDB) Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V. (BbT) Führungskräfteverband Telekom und Post (VTP) Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst e.v. (BLC) Vereinigung der technischen Mitglieder des Deutschen Patentamtes - Prüfervereinigung - e.v. Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst e. V. (BApÖD) Verband Deutscher Meteorologen e.v. (VDM) Ranking für beamtenpolitisch attraktive Rahmenbedingungen für den höheren Dienst in der Bundesrepublik Deutschland Nach 2010 hat die Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst (AhD) zum zweiten Mal die beamtenpolitischen Rahmenbedingungen für Bewerber um eine Beamtenstelle im höheren Dienst im Bund und den sechzehn Bundesländern verglichen. Ziel ist es, den Dienstherrn - den Bund oder ein Land - zu ermitteln, der nach messbaren Kriterien die besten Arbeitsbedingungen für die Bewerber und Bewerberinnen um ein Beamtenverhältnis des höheren Dienstes bietet.1 Beamte sind speziell ausgebildete und besonders qualifizierte Fachkräfte. Der Fachkräftemangel in bestimmten Berufsqualifikationen auch des öffentlichen Dienstes ist anerkannt. Für den höheren Dienst in Bund, Ländern und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland droht ein Bewerber- und Fachkräftemangel auf breiter Front. Der demographische Prozess trifft auch den öffentlichen Dienst. Deswegen sind attraktive Rahmenbedingungen für die Nachwuchsgewinnung von entscheidender Bedeutung, will der Staat nicht den Wettlauf um die besten Köpfe gegenüber der Privatwirtschaft verlieren. Maßgeblich für die Bewertung sind die bei den jeweiligen Dienstherren geltenden rechtlichen (gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten und auch haushaltsrechtlichen) Regelungen. Die nachfolgende Übersicht listet die Kriterien auf, die Grundlage der Gesamtbewertung sind. Die Zahlen in den Klammern geben das Gewicht an, mit denen die jeweiligen Kriterien berücksichtigt werden.

2 2 Die Kriterien sind die Besoldung (35 %) die Beförderungschance (30 %) die Wochenarbeitszeit (10 %) die Altersversorgung (5 %) die Mitnahmefähigkeit der Versorgungsanwartschaft (5 %) und die Altersgrenze (10 %) von Beamten im höheren Dienst, sowie der Anteil der Beamten im höheren Dienst an allen Landes- bzw. Bundesbeschäftigten (5 %). Die nachfolgende Auswertung basiert zunächst auf der wissenschaftlichen Methode von Professor Dr. Georg Rudinger und Dr. Thomas Krüger vom Zentrum für Evaluation und Methoden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in ihrem Gutachten vom 22. März 2010, die diese für die Bestimmung eines Beamtenministers des Jahres im Auftrag der AhD entwickelt und angewandt haben. 1 Danach gilt: Pro Kriterium sind zwischen 1 und 10 Punkten zu vergeben. Die jeweils im Einzelfall ermittelten Punktwerte werden mit den vorgegebenen Gewichten multipliziert; die jeweiligen Einzelwertungen werden zu einem Gesamtwert pro Dienstherr summiert. Schwächen und Stärken der Arbeitsbedingungen für die Beamtenschaft des höheren Dienstes bei einem Dienstherrn werden deswegen zu einer Gesamtschau zusammengefasst. 2 Die vorgegebene Gewichtung der Kriterien entspricht der Haltung und Beschlussfassung der AhD. Die AhD ist sich bewusst, dass Auswahl und Gewichtung der Kriterien immer streitig gestellt werden können. Wir haben die zu berücksichtigenden Kriterien auf wichtige beschränkt; Ausgangspunkt ist die Sicht eines Bewerbers um den Beamtenstatus im höheren Dienst. Im Rahmen der Bewertung werden durchaus in angemessenem Umfang unterschiedliche Detailregelungen erfasst; jedes Detail kann aber nicht untersucht und berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Kriterien entspricht im Wesentlichen der der ersten Bestimmung eines Rankings; die Abweichungen, die wir für das Jahr 2011 gewählt haben, sind geringfügig und werden, soweit erforderlich, erläutert. Die einzelnen Kriterien sind nachfolgend beschrieben. Grundlage sind insoweit immer die ermittelten rechtlichen, d. h. auf Gesetzen und Verordnungen, auch auf Haushaltsgesetzen, beruhenden Regelungen, mithin als harte Fakten zu beurteilende Grundlagen. 1 Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 1. URL: 2 Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 1. URL:

3 3 Grundlage für die nachfolgenden Übersichten und Listen bildet ein umfängliches Datenmaterial, das die AhD im Wege der Vergabe eines externen Rechercheauftrags ermittelt hat. Stichtag für die Ermittlung des Beamtenministers 2011 sind die rechtlichen Verhältnisse, wie sie am 31. Dezember 2011 gegeben waren. Davon abweichend sind, weil sie für Zukunftsentscheidungen von Bedeutung sind, Daten aufgrund von haushaltsrechtlichen Entscheidungen für die Beurteilung herangezogen worden, die im Jahr 2011 für das Jahr 2012 beschlossen worden sind; soweit die Haushaltsberatungen aufgrund besonderer politischer Entwicklungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, ist der Abschluss der Recherchearbeiten am 15. Juni 2012 maßgeblich. Nach dem Gesamtergebnis ergeben sich gegenüber den Ergebnissen für das Jahr 2009 einige Verschiebungen, weniger bei den Schlusslichtern. Die besten Rahmenbedingungen für das Jahr 2011 haben in Rheinland-Pfalz bestanden, vor dem rheinland-pfälzischen Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011, gefolgt von Baden-Württemberg, das sein Sparpaket zulasten der Beamtenschaft mit dem Doppelhaushalt 2013/2014 in die Wege leitet. Der Freistaat Bayern, der im Ranking für 2009 an der Spitze lag, liegt auf Platz 3, nicht zuletzt wegen des beamtenlastigen Sparhaushalts für die Jahre 2011 und 2012, dessen Maßnahmen zum gewichtigen Teil erst 2013 auslaufen. Die Gesamtergebnisse sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt; Detailergebnisse ergeben sich aus dem Anhang.

4 4 Kriterien und Bestimmung der Punktwerte Das Kriterium der Besoldung (Gewicht: 35 %; Gliederungspunkt A. der Detailergebnisse im Anhang) ist in drei Teilaspekte unterteilt, nämlich die Höhe des Jahresbruttogesamtgehalts einschließlich des Grundgehalts, der allgemeinen Stellenzulage sowie von Einmal- und Sonderzahlungen, und zwar unter I. in der Eingangsbesoldung, und unter II. in der letzten Besoldungsstufe. In III. wird die Vergabe von leistungsbezogenen Entgelten inklusive des jeweiligen Prozentsatzes der möglichen Entgeltempfänger bewertet. Zur Verfeinerung der Gewichtung der jeweiligen Anteile der Besoldung in der Bewertung werden die erstgenannten Unterkriterien mit jeweils 15 %, das Kriterium der Vergabe von Leistungsentgelten mit 5 % in die Gesamtbewertung einbezogen; der Gesamtanteil des Gewichts der Besoldung wird damit auf insgesamt 35 % angehoben. Das Land, das das höchste A13 Gehalt jeweils in der ersten bzw. zweiten Kategorie zahlt, hat jeweils 10 Punkte erhalten, während das Land mit den geringsten Gehältern nur 1 Punkt erhalten hat. Die Punktvergabe zwischen höchstem und niedrigstem Stand der Besoldung ist mit Hilfe der sogenannten linearen Interpolation gemäß dem bereits erwähnten Gutachten von Professor Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas, Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom 22. März 2010, ermittelt worden, so dass alle übrigen Dienstherren wie der Bund und die anderen Länder umso mehr Punkte erhalten, je mehr das jeweils gezahlte Bruttogehalt an das maximal gezahlte Bruttogehalt herankommt. Die Methode der sogenannten linearen Interpolation sei an folgendem Beispiel erläutert: Das höchste Gehalt an Beamte der Besoldungsgruppe A13 in der Eingangsstufe zahlt das Land Baden-Württemberg mit ,23. Es erhält damit 10 Punkte. Das Minimum in Höhe von ,92 wird in Berlin gezahlt; dies entspricht 1 Punkt. Thüringen liegt in dieser Kategorie mit einem Jahresbruttogehalt in Höhe von ,57 auf einem Platz im Mittelfeld. Die Punktzahl für Thüringen berechnet sich, indem der Abstand zum minimalen Wert (41.073, ,92 = 3.439,65 ) ins Verhältnis gesetzt wird zu der Differenz zwischen dem höchsten und dem geringsten Wert (44.551, ,92 = 6.917,31 ): Hiernach ergibt sich die Formel: , , , , ,92 x = 6.917,31 x = 5,48 Die Gehälter für die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 liegen bei ,73 in Baden- Württemberg; dieses Land erhält 10 Punkte. Den niedrigsten Wert für das Jahreseinkommen von Beamten in A 13 in der Endstufe finden wir in Berlin mit ,46 ; das entspricht 1 Punkt. Die Gehälter bei den anderen Dienstherren zwischen diesen beiden Extremen sind nach der entsprechenden Formel, wie vorstehend erläutert, interpoliert worden. 3 Vgl. Prof. Dr. Rudinger, Georg / Dr. Krüger, Thomas: Beamtenminister des Jahres. Bonn, Gutachten vom , S. 3 URL:

5 5 Insgesamt ist die Gewichtung der Besoldung angehoben worden. Sie macht mittlerweile mit 35% gut ein Drittel des Gesamteinflusses auf das Ranking der Dienstherren untereinander aus. Dabei ist die Gewichtung des Kriteriums, ob Leistungsentgelte vorgesehen sind, im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Diskussion innerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgenommen worden. Damit ist keine Relativierung der Position der AhD verbunden. Es wird auch ein überproportionaler Einfluss der Besoldung auf das Gesamtergebnis vermieden. Bei der Bewertung der leistungsbezogenen Entgelte erhalten die 5 Länder, in denen keine leistungsbezogenen Entgelte für Beamte im höheren Dienst vorgesehen sind, nur 1 Punkt. Beschränkungen in den Möglichkeiten zum Bezug von Leistungsentgelten führen zu Abzügen. Die Länder Bayern und Schleswig-Holstein sehen für 100 % ihrer Beamten der Besoldungsordnungen A und B die Möglichkeit vor, Leistungsentgelte zu erhalten (10 Punkte). Baden-Württemberg eröffnet nur für 20 % seiner Beamten der Besoldungsordnungen A und B die Möglichkeit des Bezugs von Leistungsentgelten (6 Punkte). Der Bund und die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen eröffnen nur für 15 % der Beamten der Besoldungsordnung A Leistungsentgelte (5,75 Punkte), während die Möglichkeit in Berlin, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nur für 10 % der Beamten offen steht (5,5 Punkte). Sachsen-Anhalt sieht in seinem Landesbeamtengesetz zwar grundsätzlich den Bezug von Leistungsentgelten vor, jedoch ist von der im Gesetz gegebenen Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden (3,25 Punkte). Das Kriterium der Beförderungschance für Beamte des höheren Dienstes (Gliederungspunkt B. der Detailergebnisse im Anhang) ist mit 30 % gewichtet worden. Die Beförderungschance wird gemessen anhand des Verhältnisses der Beförderungsstellen des höheren Dienstes (A 14 bis B 11) zur Gesamtzahl der Eingangs- bzw. Einstiegsstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Bundes oder eines Bundeslandes. Das Gewicht des Kriteriums der Beförderungschance ist deshalb stark angehoben worden, weil aus Sicht eines Berufsanfängers für ein Beamtenverhältnis im höheren Dienst neben dem aktuellen Gehalt in seinem Eingangsamt natürlich auch die Aufstiegschancen eine besonders wichtige Rolle spielen. Die beste Beförderungschance bietet der Freistaat Sachsen, der elfmal so viel Beförderungsstellen (2.984) wie A 13 Planstellen (263) haushaltsplanmäßig zur Verfügung stellt. Sachsen erhielte damit eigentlich 10 Punkte. Allerdings bleibt bei einer solchen Punkteverteilung unberücksichtigt, dass der Freistaat die hohe Beförderungschance für seine Beamten im höheren Dienst nur deshalb aufweist, weil die Lehrer in Sachsen überwiegend nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern nur in Tarifverhältnissen beschäftigt sind. Wegen der hierdurch auf der Hand liegenden Verzerrung innerhalb der Kategorie der Beförderungschance wird die Bewertung von 10 Punkten auf 5,5 Punkte zurückgenommen. Der Bund nimmt in dieser Kategorie Platz 2 ein; auf einen A 13 Beamten im Eingangs- bzw. Einstiegsamt kommen 5,4 Beförderungsstellen; das macht 5,23 Punkte. Die schlechtesten Beförderungschancen liegen in Brandenburg vor (0,43 Beförderungsstellen pro A13 Planstelle; das ergibt 1 Punkt). Die jeweiligen Punkte sind wiederum durch lineare Interpolation zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der einzelnen Dienstherren vergeben worden. Das Kriterium der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Gliederungspunkt C. der Detailergebnisse im Anhang) ist mit 10 % gewichtet. Soweit 42 Stunden im Jahr 2011 abzuleisten waren, erhalten die jeweiligen Dienstherren 1 Punkt Bayern, Hessen und Thüringen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden werden 10 Punkte vergeben. Im Bund, in Baden-Württemberg, in Nordrhein- Westfalen und in Schleswig-Holstein beläuft sich die regelmäßige Arbeitszeit auf 41 Stunden; das ergibt 5,5 Punkte. In den übrigen Bundesländern müssen die Beamten durchschnittlich 40

6 Stunden pro Woche arbeiten; das entspricht jeweils 10 Punkten. 6 Die Bedeutung des Kriteriums der Altersversorgung (Gliederungspunkt D. der Detailergebnisse im Anhang) ist relativiert worden und nur noch mit einem Gewicht von 5% angesetzt worden. Dabei ist die bisherige Gewichtung der Höhe des Ruhegehaltssatzes als Untergruppierung dieses Kriteriums nur noch mit 0 % in die Gesamtbewertung eingegangen. Hintergrund ist, dass sich Unterschiede nicht mehr feststellen lassen und insofern für eine Berufswahl keinen Wettbewerbsgesichtspunkt darstellt. Das weitere Unterkriterium der Berücksichtigung eines Hochschulstudiums als ruhegehaltfähige Vordienstzeit verbleibt bei dem Gewicht von 5 %. In den meisten Bundesländern werden Studienzeiten jeweils mit höchstens 3 Jahren berücksichtigt. Dies wird nur mit 5,5 Punkten bewertet, weil längere Studienzeiten in der Vergangenheit durchaus bei der Versorgung berücksichtigt worden sind und dies auch beamten- und bildungspolitisch vorzugswürdige Gestaltungsmöglichkeiten wären. Nur im Bund, in Baden-Württemberg und in Hamburg werden für ein Hochschulstudium lediglich 855 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in Ansatz gebracht; die Bewertung liegt bei 1 Punkt. Die Mitnahmefähigkeit einer Versorgungsanwartschaft beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze (Gliederungspunkt E. der Detailergebnisse im Anhang) ist unverändert mit 5 % gewichtet worden. Eine solche Regelung für ein Altersgeld gibt es für das Jahr 2011 lediglich in Baden-Württemberg. Da es in Niedersachsen aus dem Jahr 2011 einen Gesetzentwurf gibt, der die Mitnahme von Versorgungen in vorzugswürdiger Weise regelt, ist die Bewertung der baden-württembergischen Regelungen auf 5,5 Punkte reduziert worden. Alle übrigen Länder, auch Niedersachsen, sowie der Bund erhalten nur 1 Punkt für dieses Kriterium, weil es entsprechende Regelungen 2011 nicht gibt. Das Kriterium der Altersgrenze für die Beamtenschaft (Gliederungspunkt F. der Detailergebnisse im Anhang) bleibt im Gewicht von 10 % unverändert und setzt sich aus zwei Unterkriterien, nämlich dem des Eintrittsalters in den Ruhestand und dem der Möglichkeit, die aktive Dienstzeit zu verlängern, zusammen; beide Unterkriterien haben ein Gewicht von je 5 %. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist im Bund, in Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Freistaat Sachsen, Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen auf das 67. vollendete Lebensjahr festgelegt, dies bedeutet 1 Punkt. In allen anderen Bundesländern liegt sie für das Jahr 2011 noch bei 65 Jahren, das ergibt jeweils 10 Punkte. Eine Dienstzeitverlängerung ist in allen Ländern und im Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausgehend von der jeweiligen Altersgrenze kann im Bund und in allen Bundesländern außer in Baden-Württemberg einem Beamten die aktive Dienstzeit drei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden. Da in Rheinland-Pfalz an die ihre Dienstzeit verlängernden Beamten ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 % des Grundgehalts gezahlt wird, erhält dieses Land 10 Punkte. Zwar wird in Niedersachsen ein ebenso hoher Zuschlag wie in Rheinland-Pfalz gezahlt, doch kann ein Beamter in Niedersachsen seine aktive Dienstzeit nicht auf eigenen Antrag, sondern lediglich auf Anordnung des Dienstherrn mit Zustimmung des Beamten verlängern. Niedersachsen erhält daher nur 8,2 Punkte in dieser Kategorie. Der Bund und die Bundesländer, die eine einfache Verlängerungsmöglichkeit von bis zu drei Jahren ohne Zuschlag vorsehen, erhalten einheitlich 5,5 Punkte. Obwohl das Land Baden-Württemberg eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit um insgesamt nur ein Jahr zulässt, erhält dieses Land in der vorliegenden Kategorie nicht 1 Punkt sondern 2,8 Punkte, weil im Falle einer solchen Verlängerung ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Dienstbezüge gezahlt wird.

7 7 Der Anteil der Beamten des höheren Dienstes (Gliederungspunkt G. der Detailergebnisse im Anhang) an allen Beschäftigten der jeweiligen Dienstherren wird unverändert mit 5 % gewichtet. Die Ergebnisse variieren zwischen 24,23 % für Baden-Württemberg, das dafür 10 Punkte erhält und 4,98 % im Freistaat Sachsen, dem damit nur 1 Punkt zugesprochen wird. Beim Bund beläuft sich der Anteil der Beamten des höheren Dienstes auf 8,37 %; die übrigen Länder weisen einen zweistelligen prozentualen Anteil für die Beamten im höheren Dienst aus. Die Punktvergabe folgt der dargestellten linearen Interpolation zwischen den höchsten und den niedrigsten Werten. Die AhD dankt Herrn Rechtsreferendar Christoph Pinsdorf, Bonn, für seine Mithilfe, insbesondere seine umfangreichen Ermittlungen des dieser Bewertung zugrunde liegenden Datenmaterials. Dr. Horst Günther Klitzing Ulrich Güther, MDirig a. D. (Vorsitzender) (Geschäftsführer) Anhang: Detailergebnisse

8 Anhang: 1. Detailergebnisse alphabetisch 8

9 Anhang: 2. Detailergebnisse numerisch 9

10 10

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