Hochschule und. Dr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen
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- Rudolph Martin
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1 Hochschule und Umsatzsteuer 1
2 Schema der USt-Ermittlung Fall: Elektrogroßhändler U2 kauft beim Hersteller U1 ein Radio zum Kaufpreis von 100 zzgl. USt. Einzelhändler U 3 kauft bei Elektrogroßhändler U2 dieses Radio für 200 zzgl. USt. Dieses Radio kauft nun Privatperson P bei U3 im Geschäft für 300 zzgl. USt. Jeder Unternehmer erhebt einen Gewinnaufschlag von 100 U1 1. Umsatz U2 2. Umsatz 3. Umsatz U3 P USt USt USt USt: 38 VSt: 19 Zahllast: + 19 USt: 57 VSt: 38 Zahllast: + 19 USt-End- Belastung +57 2
3 1 Abs. 1 UStG: Steuerbare Umsätze 1 Steuerbare Umsätze. 1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. und 3. (aufgehoben) 4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. 3
4 Steuerliche Sphären von Hochschulen Betrieb gewerblicher Art Hoheits- Vermögens- betrieb verwaltung Zweckbetrieb steuerpflichtiger BgA nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% / 19% steuerbar 0% / 7% / 19% 4
5 Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach 2 Abs. 3 UStG Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Betrieb gewerblicher Art incl. Zweckbetrieb 5
6 Hoheitliche Tätigkeiten & Umsatzsteuer Leistungsempfänger nicht umsatzsteuerbare Leistung Entgelt Hochschule (jpdör) Leistung Entgelt + 19% USt Unternehmen keine VSt-Erstattung 19% USt Finanzamt 6
7 Betrieb gewerblicher Art & Umsatzsteuer Leistungsempfänger Umsatzsteuerpflichtige Leistung Hochschule (jpdör) Entgelt + 19% USt BgA Leistung Entgelt + 19% USt Unternehmen VSt-Erstattung + USt-Zahlung 19% USt Finanzamt 7
8 Unternehmereigenschaft nach Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWSt-SystR) Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts Wirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 9 Abs. 1 der MWSt-SystR) Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze Ausnahme bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 13 der MWSt-SystR) Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger nicht steuerbare Umsätze Sonstige Tätigkeiten Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger (Nicht-Unternehmer) nicht steuerbare Umsätze Ausnahme Wettbewerbsklausel (Art. 13 Abs. 1 S. 2 MWSt-SystR) Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze 8
9 Unternehmereigenschaft öffentlicher Einrichtungen nach nationalem und EG-Recht 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.v.m. 4 KStG - Es wird abgestellt auf den abstrakten Gegenstand und die Zielsetzung der hoheitlichen Tätigkeit. - USt-Pflicht erst bei Überschreiten der Jahresumsatz-Grenze von (Auffassung der Finanzverwaltung) Art. 9, 13 MWSt-SystR - Es wird abgestellt auf die konkrete rechtliche Definition der hoheitlichen Tätigkeit. - Werden Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt, wie sie für private Wirtschaftssubjekte gelten, besteht Unternehmereigenschaft. - Größere Wettbewerbsverzerrung ist schon bei potentiellem Wettbewerb anzunehmen. Unternehmereigenschaft / Annahme steuerbarer Leistungen sind nach europarechtlichen Maßstäben weiter zu fassen als nach nationalem Recht 9
10 Steuerbarkeit der Amtshilfe Wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Ausführung als Amtshilfe nicht automatisch zu nicht-unternehmerischer Ausübung öffentlicher Gewalt. Untersuchung der Rechtsnatur der Tätigkeit steuerbar nicht steuerbar Beispiel: Ein Hochschulrechenzentrum erbringt Leistungen an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Fachhochschule, Hochschulklinik). 10
11 Umsatzsteuerliche Organschaft Voraussetzungen Jeder Unternehmer kann Organträger sein (jpdör sofern sie wirtschaftlich tätig ist). Nur juristische Personen können Organgesellschaft sein. Vorliegen der Eingliederungsmerkmale - finanziell - wirtschaftlich - organisatorisch 11
12 Umsatzsteuerliche Organschaft an öffentlichen Hochschulen Hochschule als jpdör BgA (Organträger) 100 % Beteiligung X-GmbH (Organgesellschaft) 12
13 Umsatzarten der Hochschule Eingangsumsätze Ausgangsumsätze Lieferungen und sonstige Leistungen Einfuhr Drittland innergem. Erwerb (Abzugsverfahren) 13b Hochschule als jur. Person d. öffentl. Rechts Unternehmerischer Bereich i.s. des 2 Abs. 3 UStG Nichtunternehmerischer Bereich Lieferungen und sonstige Leistungen Ausfuhrlieferung innergem. Lieferung (Abzugsverfahren) 13b unentgeltliche Wertabgaben (nichtsteuerbare) hoheitliche Leistungen 13
14 Begriff der Lieferung im Umsatzsteuerrecht Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand Ein Dritter wird befähigt über den Gegenstand zu verfügen ( volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft ). Liefergegenstand können sein: Sachen i.s.d. BGB Tiere nichtkörperliche Gegenstände, die wie Sachen behandelt werden (Elektrizität, Wärme) 14
15 Begriff der sonstigen Leistung im Umsatzsteuerrecht Leistung, die keine Lieferung darstellt Tun, Dulden oder Unterlassen Bsp. Transport- oder Beförderungsleistungen von Sachen oder Menschen, Dienstleistungen, Bauleistungen, Vermietungen, etc. 15
16 Klassifizierung als Lieferung oder sonstige Leistung Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert mindestens den Hauptstoff. Lieferung Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert lediglich Zutaten oder Nebensachen (z.b. Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen). sonstige Leistung Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand Werklieferung Werkleistung (Waren)- Lieferung Lieferung Leistung, die keine Lieferung darstellt (Tun, Dulden, Unterlassen) sonstige Leistung sonstige Leistung 16
17 Ort der Lieferung grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen ist der Ort dort, wo diese beginnt Beförderungs- oder Versendungslieferung: Lieferer oder in dessen Auftrag ein Dritter transportiert den Gegenstand an den Abnehmer oder der Gegenstand wird abgeholt. 17
18 Ort der Leistung grundsätzlich: Dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt Ausnahmen: Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück => dort, wo sich das Grundstück befindet künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen => dort, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Bsp. Gastprofessor) Werkleistungen/Begutachtung von beweglichen Gegenständen => dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird Werkleistungen/Begutachtung von unbeweglichen Gegenständen => dort, wo der Belegenheitsort ist Vermittlungsleistungen => am Ort des vermittelten Umsatzes 18
19 Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 3 UStG Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Inland oder übrigen Gemeinschaftsgebiet im Drittland Leistung an den Hoheitsbereich den unternehmerischen Bereich Sitzort des leistenden Unternehmers Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör 19
20 Lieferungsbeziehungen im Inland Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Vorsteuerabzug umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite regulärer Vorsteuerabzug steuerbare und steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung 20
21 Lieferungsbeziehungen mit Unternehmen in Drittländern Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben und kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben und kann als Vorsteuer geltend gemacht werden steuerfreie Lieferung, kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs 21
22 Lieferungsbeziehungen innerhalb der EU Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite Ausweis und Abführen von Erwerbsteuer, die nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite Ausweis von Erwerbsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist steuerfreie Lieferung, Angabe der USt-ID-Nr. 22
23 Werklieferungen und sonstige Leistungen nach 13b UStG Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen, Rechnungsersteller erhält nur den Nettobetrag - Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen und als Vorsteuer abzugsfähig Ort im Inland: steuerbare Leistung Ort im Ausland: steuerliche Bestimmungen des betreffenden Landes sind ausschlaggebend 23
24 Typische USt-Befreiungen im Bereich der Hochschule Befreiung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung ( 4 Nr.12 a UStG) Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen ( 4 Nr. 21 a) UStG) Befreiung von Umsätzen aus Vorträgen, Kursen, etc. ( 4 Nr. 22 a) UStG) Befreiung von Umsätzen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ( 4 Nr. 22 b) UStG) 24
25 Überlassung von Sportanlagen Liegt ein BgA vor, so unterliegen die hierdurch erzielten Einnahmen gem. 2 Abs. 3 S. 1 UStG der Umsatzsteuer. Kann eine Befreiung nach 4 Nr. 12 a) UStG in Anspruch genommen werden? früher Aufteilung in steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung von Betriebseinrichtungen und steuerfreie aus der Vermietung von Grundstücken jetzt: BFH-Urteil v => Vermietung von Sportanlagen nicht steuerbefreit! Folgen: volle Umsatzsteuerpflicht, aber auch voller VSt-Abzug! rückwirkende Inanspruchnahme allerdings nur, wenn die vor der Änderung ergangenen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind Berichtigung des VSt-Abzug nach 15 a UStG, soweit die Eingangsumsätze nach der alten Rechtsprechung vom VSt-Abzug ausgeschlossen waren 25
26 Leistungsentgelte und echte Zuschüsse Nichtsteuerbare echte Zuschüsse - keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung - keine Aktivität des Leistenden aufgrund des Entgelts - bloße Unterstützung des Zahlungs- nicht des Leistungsempfängers - Förderung des Allgemeininteresses - keine vertragliche Bindung des Zahlungsempfängers Zuschüsse als Leistungsentgelt ( unechte Zuschüsse) - Leistungsaustauschverhältnis - unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Finalität) - Zahlender kann als Empfänger einer Lieferung oder Leistung angesehen werden - die Zahlung erfolgt auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses Zuschüsse als zusätzlichesentgelt eines Dritten ( unechte Zuschüsse) - Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonst. Leistung gewährt werden - der Empfänger hat einen Rechtsanspruch auf die Zahlung oder sie wird in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung gewährt - Zahlung des Dritten ergänzt die Zahlung des Leistungsempfängers 26
27 Umsatzsteuer-Ermäßigung nach 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Satzung ( AO) steuerbegünstigte Zwecke ( AO) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit ( AO) Zweckbetrieb ( 65 AO) Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar => Steuerermäßigung auf 7 % nach 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG 27
28 Einschränkung durch 12 Abs. 1 Nr. 8 a) S. 3 UStG Leistungen eines Zweckbetriebs (nicht steuerbefreit) Zweckbetrieb nach 65, 66, 68 Nr. 1 a), 68 Nr. 2 AO ja ja nein Mit den Leistungen werden selbst steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht, z.b. nach 67, 67a, 68 Nr. 1 b), 3 b), 4, 5 und 7 bis 9 AO (Einzelfallprüfung insb. bei 68 Nr. 3 a) und c) AO) nein ja nein Umsatz ( 19 Abs. 3 UStG ) des Zweckbetriebs ohne Umsätze an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer < bzw ( 64 Abs. 3 AO) nein Finanzierung des Zweckbetriebs aus diesen Einnahmen zu mehr als 50 % (ohne echte Zuschüsse und Hilfsumsätze) ja 7 % USt 19 % USt 28
29 Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen und Gebäuden Zuordnung des Gegenstands Wahlmöglichkeiten insgesamt zum nichtunternehmerischen Bereich insgesamt zum unternehmerischen Bereich (Nutzung mind. 10%) von vornherein Aufteilung auf beide Bereiche Folgen kein VSt-Abzug, auch nachträglicher VSt- Abzug ist nicht möglich voller Vorsteuerabzug, Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe VSt-Abzug nur für die auf den unternehmerischen Teil entfallende Vorsteuer, keine Korrektur notwendig 29
30 Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe (BMF-Schreiben v ) Die auf den Gegenstand entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf den für diesen Gegenstand / dieses Gebäude maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach 15 a UStG zu verteilen. Berichtigungszeitraum für Gegenstände: 5 Jahre Berichtigungszeitraum für Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden: 10 Jahre Die Entnahme des Gegenstandes aus dem unternehmerischen in den hoheitlichen Bereich ist nach 3 Abs. 1b UStG auch nach Ablauf des Berichtigungszeitraums steuerpflichtig. 30
31 Materialbeschaffungsstellen (Abschn. 212 UStR) Problem: bei Bezug des Materials ist oft noch nicht bekannt, ob es im unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird Zuordnung zum unternehmerischen Bereich (mind. 10% untern. Nutzung) voller Vorsteuerabzug für das Material spätere Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe nichtunternehmerischen Bereich kein Vorsteuerabzug keine Korrektur bei späterer Verwendung im unternehmerischen Bereich möglich 31
32 18 Abs. 9 UStG - Vorsteuervergütung Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer Voraussetzungen: Vergütungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist Nachweis durch Rechnungen und Einfuhrbelege durch den Unternehmer Vergütung nur dann, wenn im dem Land in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder im Fall der Erhebung an im Inland ansässige Unternehmer vergütet wird Hierzu Abschn UStR 32
33 Besteuerung der Kleinunternehmer, 19 UStG Voraussetzungen: inländischer Unternehmer, Vorjahresumsatz zzgl. Steuern weniger oder gleich ,- voraussichtlicher Jahresumsatz von ,- oder weniger, abzustellen ist auf den Gesamtumsatz, 19 III UStG, abzüglich der Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Wirkungen: USt für Umsätze i.s.d. 1 I Nr. 1 UStG wird nicht erhoben, kein Vorsteuerabzug, 19 I 4 UStG, kein Optionsrecht nach 9 UStG, 19 I 4 UStG, USt darf dem Leistungsempfänger nicht in Rechnung gestellt werden gem. 14 III UStG (sonst schuldet Unternehmer USt doch), keine Anwendung des 19 UStG auf 25b II UStG. Wahlrecht: Unternehmer kann auf Behandlung als Kleinunternehmer nach 19 I UStG verzichten und sich der Regelbesteuerung unterwerfen, 19 II UStG, Bindungswirkung von mind. 5 Jahren, Erklärung gegenüber FA, Sicherung des Vorsteuerabzugs bei Ausübung des Wahlrechts. 33
34 Ausstellung von Rechnungen ( 14 Abs. 1, 1a UStG) Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (in diesem Fall die Universität) Name und Anschrift des Leistungsempfängers Ausstellungsdatum eine fortlaufende Nummer, mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag die vom Finanzamt erteilte Steuernummer 34
35 Besteuerungsverfahren ( 18 UStG) Voranmeldung ist bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig. Voranmeldungszeiträume je nach Steuer des Vorjahres Dauerfristverlängerung ( 46, 47 UStDV) Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat Sondervorauszahlung i.h.v. 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr 35
36 Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Durchführung beim Hoheitsbetrieb X - GmbH Leistung Entgelt + 19% USt Hochschule(jPdöR) Leistung Entgelt Leistungsempfänger 19% USt VSt-Erstattung Finanzamt 36
37 Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Durchführung beim BgA X - GmbH Leistung Hochschule(jPdöR) BgA Leistung Entgelt + 19% USt Entgelt + 19% USt Leistungsempfänger 19% USt VSt-Erstattung VSt- Erstattung 19% USt Finanzamt 37
38 Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Aufgabe selbst Hochschule (jpdör) Zuschüsse X - GmbH Entgelt + 19% USt Leistungsempfänger VSt- Erstattung 19% USt Finanzamt 38
39 Organkreis bei Ausgliederung Organkreis => Innenumsätze sind nicht steuerbar Auslagerung der Tätigkeit Hochschule (jpdör) BgA 100 % Beteiligung Leistung X - GmbH Entgelt + 19% USt Leistungsempfänger VSt- Erstattung 19% USt Finanzamt 39
40 USt-Tatbestandsmerkmale Steuerpflichtiger: Steuerbefreiung: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren BgA soweit im Katalog des 4 UStG enthalten 2 Abs. 3 UStG i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG 4 UStG Bemessungsgrundlage: Steuersatz: entgeltliche und unentgeltliche Leistungen, sowie Einfuhren aus einem Drittland Regelsteuersatz: 19 % Zweckbetrieb: 7 % 10, 11 UStG 12 Abs. 1 UStG 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG 40
41 Fallbeispiel I: Vorsteuerabzug bei Gebäuden Ihre Universität plant für das Jahr 2008 die Errichtung eines neuen Gebäudes auf dem Campus. In diesem Gebäude sollen ein Labor und ein Hörsaal untergebracht werden. In dem Labor werden von der Fakultät Biologie Trinkwassertests für ein örtliches Versorgungsunternehmen durchgeführt. Der Hörsaal wird zu 50% für Vorlesungen genutzt und zu 50 % an externe Nutzer vermietet, die auch die technische Ausstattung nutzen. Folgende Kosten werden bei der Errichtung des Gebäudes und die Ausstattung der Räumlichkeiten anfallen: - Kaufpreis für Grund- und Boden ,- - Errichtung des Gebäudes durch einen Bauunternehmer ,- (netto) Die Kosten für den Grund und Boden und das Gebäude entfallen je zur Hälfte auf das Labor und den Hörsaal. Aufgabenstellung: a) Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen und Wahlmöglichkeiten ergeben sich aus der Errichtung des Gebäudes? Wie sind die Tätigkeiten, die in diesem Gebäude durchgeführt werden steuerrechtlich zu beurteilen? b) Im Jahr 2009 werden dem Versorgungsunternehmen für Trinkwasseranalysen ,- (netto) in Rechnung gestellt. 1. Erstellen Sie die Musterrechnung an das Versorgungsunternehmen! 2. Wie hoch ist die Umsatzsteuerzahllast der Universität für das Jahr 2009, unter der Annahme, dass das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wird und keine weiteren Umsätze anfallen? 41
42 Fallbeispiel II: Lieferungen und Leistungen an das Drittland An ihrer Universität werden im Jahr 2007 folgende Lieferungen und Leistungen durchgeführt, die in Hinblick auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen untersucht werden sollen. Analyse von Blutproben für ein in den USA ansässiges Unternehmen technische Beratung eines Schweizer Unternehmens bei der Einrichtung eines Labors Prüfung von Messgeräten, die im Bereich der Physik eingesetzt werden, für ein Unternehmen in Singapur In allen drei Fällen ist ein Wettbewerbsverhältnis mit privaten Anbietern anzunehmen. 42
43 Literaturauswahl Kessler/Gastl: Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Hochschulen im Spannungsfeld zwischen nationalem und EG-Recht, UR 2002, S Lange: Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, S Gröpl: Öffentliche Zuschüsse, Privatisierung und Umsatzsteuer Umsatzsteuerrechtliche Folgen öffentlicher Zahlungen im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich vor dem Hintergrund aktueller Privatisierungsbestrebungen -, DStZ 1998, S Küffner: Wettbewerb entscheidet über Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand, DStR 2003, S Gastl: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Aktuelle Beratungsschwerpunkte, DStZ 2007, S
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