LBO Neuerungen im Abstandsflächenrecht. Erfahrungen aus der Praxis. Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils

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1 Erfahrungen aus der Praxis LBO 2010 Neuerungen im nrecht Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils

2 Was ist eine? n sind Freiflächen vor Außenwänden von Gebäuden und Gebäudeteilen. Städtebauliche Funktion Belichtung / Belüftung Sicherheitsgründe z.b. Brandschutz

3 Änderung im Abstandsrecht 5 n Wegfall des bisher allgemeinen Teils der Unterscheidung Dach- und Giebelfläche Dachgauben Wintergärten Windräder 6 n in Sonderfällen 8 Teilung von Grundstücken 55 Nachbarbeteiligung

4 Änderung im Abstandsrecht Keine Unterscheidung mehr zwischen dem nachbarschützenden und dem bisher allgemeinen Teil der Tiefe der Wegfall des Schmalseitenprivilegs

5 Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe

6 Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe Abs. 5 Auf die Dachflächen werden angerechnet 1. die Höhe von Dächern oder Dachaufbauten mit einer Neigung von mehr als 70 voll und von mehr als 45 zu einem Viertel.

7 Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe Satteldach Dachneigung 45 H D H w Anzurechnende Wandhöhe A W = H W

8 Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe Satteldach Dachneigung > 45 und 70 H D H w Anzurechnende Wandhöhe A W = H W + ¼ H D

9 Anrechnung von Dachflächen zur Wandhöhe Satteldach Dachneigung > 70 H D H w Anzurechnende Wandhöhe A W = H W + H D

10 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe

11 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe Abs. 5 Auf die Wandhöhe werden angerechnet die Höhe einer Giebelfläche gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45 aufweist, im Übrigen zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechteckigen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht; Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.

12 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe Gleich geneigtes Satteldach Dachneigung 45 B H G Keine Anrechnung der Giebelfläche Giebel von Satteldächern kleiner 45 werden wie bisher nicht angerechnet.

13 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe Gleich geneigtes Satteldach H G Dachneigung > 45 B 1. Verhältnis der Giebelfläche mit der Fläche des Vierecks gleicher Höhe 1/2 x B x H B x H 1/2 2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mit der Hälfte des Verhältnisses: AG = ½ x ½ x HG = ¼ HG Giebel von Satteldächern zwischen 45 und 70 werden wie bisher zu einem Viertel angerechnet.

14 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe Ungleich geneigtes Satteldach Dachneigung > 45 B H G 1. Verhältnis der Giebelfläche mit der Fläche des Vierecks gleicher Höhe 2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mit der Hälfte des Verhältnisses: AG 1 2 x (Giebelfläche) (Gesamtfläche) Im Allgemeinen verringert sich die gegenüber der bisherigen LBO. x HG

15 Anrechnung von Giebeln zur Wandhöhe Gekapptes Pultdach Dachneigung > 45 B H G 1. Verhältnis der Giebelfläche mit der Fläche des Vierecks gleicher Höhe 2. Anzurechnen ist die Giebelhöhe mit der Hälfte des Verhältnisses: AG 1 2 x (Giebelfläche) (Gesamtfläche) x HG Im Allgemeinen verringert sich die gegenüber der bisherigen LBO.

16 Anrechnung von Dachgauben zur Wandhöhe Auch die seitlichen Gaubenwände entwickeln einen Abstand.

17 Dachaufbau als privilegierter Vorbau Dachaufbauten bleiben außer Betracht, wenn: Breite maximal 5,0 m Vortreten bis 1,5 m senkrecht zur Dachfläche Grenzabstand mindestens 2,0 m Ist der Dachaufbau höher als die Dachoberkante, dann ist er nicht mehr privilegiert.

18 Flachdachgaube H G Maßgebliche Höhe geht bis zum Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (Attika).

19 Giebelgaube H G H G Maßgebliche Höhe auf der Traufseite geht bis zum Traufpunkt (evtl. Dachfläche berücksichtigen). Maßgebliche Höhe auf der Giebelseite bis zum höchsten Punkt der Gaube

20 Wintergärten Bisherige Privilegierung entfällt. Maße der Vorbauten: 1,50 m x 5,00 m und 2,00 m von der Grenze entfernt.

21 Windräder Tiefe der : Höhe bis zur Rotorachse x Faktor jedoch mindestens Rotorradius

22 Wärmedämmung n sind maßgebend für die Beurteilung, ob das Vorhaben verfahrensfrei oder ein Bauantrag erforderlich ist. Wärmedämmung wird genehmigt. Jedoch ist bei einer Überschreitung der GRZ/GFZ eine Befreiung erforderlich. 6 In Sonderfällen Bei Maßnahmen der Wärmedämmung sind geringere Tiefen der n zuzulassen. Der Angrenzer kann bei einem Grenzüberbau seine Zustimmung verweigern

23 Teilung von Grundstücken Bei der Teilung dürfen keine Verhältnisse entstehen, welche den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen. Die Verantwortung liegt im Allgemeinen beim Eigentümer. Die Baurechtsbehörde kann keine Teilung verhindern. 8 Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass die bauordnungswidrigen Zustände geheilt werden. Grundstücksteilung

24 Nachbarbeteiligung Als Nachbarn gelten nicht mehr nur direkte Angrenzer, sondern auch Nachbarn oder sonstige Beteiligte, die durch das Vorhaben betroffen sind. Dies schafft mehr Rechtssicherheit. Das Baurechtsamt ist für die Ermittlung der Eigentümer und deren Anschriften zuständig. 5 Nachbarbeteiligung Im Lageplan ist vom Lageplanfertiger nur die Bezeichnung der Flurstücke nach dem Liegenschaftskataster aufzuführen.

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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