DEUTSCHER HOCHSCHULVERBAND. Kurzinformation. Das Lehrdeputat der Hochschullehrer an Universitäten
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1 DEUTSCHER HOCHSCHULVERBAND Kurzinformation Das Lehrdeputat der Hochschullehrer Universitäten Den Universitätslehrern obliegt als Dienstaufgabe die universitäre Lehre. Als universitäre Lehre wird so das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 35,7 (113) die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse bezeichnet. Die Lehrfreiheit, die durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützt wird, gartiert, dass die Lehrtätigkeit der Hochschullehrer in Themen- und Methodenwahl selbstbestimmt und weisungsfrei erfolgt. In qutitativer Hinsicht wird die Dienstaufgabe der Hochschullehrer in der Regel nach Maßgabe des konkret übertragenen Amtes sowie der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnung des Ldes () geregelt. Darüber hinaus wird der Umfg der Lehrverpflichtung von der jeweiligen Festsetzung der Vorlesungszeit im Studienjahr Studienjahre können entsprechend der ldesrechtlichen Vorgaben nach Semester oder Trimester eingeteilt werden. Im Folgenden wird das Pflichtlehrdeputat der Hochschullehrer in den einzelnen Bundesländern in einer Tabelle mit Hinweis auf die jeweilige Rechtsquelle dargestellt. Die Tabelle gibt auch Aufschluß über die Vorlesungszeit im Studienjahr im jeweiligen Bundesld. Bundesld Regellehrverpflichtung der Hochschullehrer Universitäten in Lehrverstaltungsstunden = Lehrverpflichtungsverordnung Professur (Forschung und Lehre) Baden- Württemberg 1 Abs. 1 lit. a) Professur (Forschung) 2 bis (Aufgabenübertragung liegt überwiegend außerhalb der Lehre) 1 Abs. 1 lit. b) keine (Aufgabenübertragung Professur (Lehre) 10 bis 12 ( 1 Abs. 1 lit. c) ) Vorlesungszeit im Studienjahr in Wochen Universitäten Das Wissenschaftsministerium setzt nach Anhörung der betroffenen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit fest. Rechtsgrundlage (HG=Hochschulgesetz) 2 Abs. 4 S. 2 LHG BW 1
2 liegt ausschließlich außerhalb der Lehre) Abs. 2 Bayern Berlin 12 bis 16 5 Abs. 1 lit. a) Art. Abs. 1 S.4 BayHSchPG 7 Abs.2 Nr bei deutlich überwiegender wissenschaftlicher Lehrtätigkeit 5 Abs. 1 lit. c) 31, durch 2 VorlzeitV BY festgelegt Wird von dem Akademischen Senat der jeweiligen Hochschule mit Zustimmung der für zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. 30 Art. 54 BayHSchG ivm. 2 VorlzeitV BY 2 Abs. 2 BerlHG Brdenburg 10-12/14 3 Abs.3 S. 4 Nr. 2 / 3 Abs. 3 bestimmt; mind Abs. 4 HSPV i.v.m. dem Grundsatz der Selbstverwaltung Bremen -10 gemäß Berufungsvereinbarung 4 16 Abs. 5 S. 4 und 5 BremHG jeweiligen nach den vom Ministerium aufgestellten Grundsätzen festgesetzt. 2 4 Abs. 1 BremHG i.v.m. den Grundsätzen für die Festsetzung der Semester- und Lehrverstaltungszeiten der staatlichen des Ldes Bremen vom Hamburg Durchschnittliche Lehrverpflichtung der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg:, der HafenCity Universität Hamburg: 10; die Universi- 16 Abs. 1 nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Grundsätzen Abs. 1 HmbHG 2
3 täten können die Lehrverpflichtung für die Professoren auch individuell festlegen 10 Abs. 2 u. 3 Hessen Bis 14 S. 1 S Abs. 2 Nr. 2 HessHG Mecklenburg - Vorpommern Niedersachsen lit. a) S. 1 Gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum : 6 bei Beamten auf Zeit, die vorrgig Aufgaben in der Forschung übernehmen S. 1 Nr. 3 S. 1 Nr. 3 bis zu 12 S. 1 Nr. 2 bestimmt; mind mind Abs. 1 S. 2 LHG MV 3 Abs. 2 S. 1 NDS i.v.m. dem Grundsatz der Selbstverwaltung Nordrhein- Westfalen 13 Nr. 2 Wird vom Ministerium im Benehmen mit den einzelnen bestimmt 5 Abs. 4 HG NRW Rheinld- Pfalz 1 bei künstlerisch- Nach dem Beschluss: HG RP i.v.m. Beschluss der Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und 3
4 2 Abs. 1 lit. a) praktischen und sportpraktischen Lehraufgaben 2 Abs. 3 -präsidenten Saarld 5 Abs. 1 Ermäßigung bis zu 2 möglich (DAVOHS Vom Senat der Universität des Saarldes 30 1 Abs. 1 Ziff. 2 UG Saarld Sachsen (DAVOHS) Ermäßigung bis zu 2 möglich (DAVOHS Erhöhung bis zu 16 möglich (DAVOHS Wird durch die Ldesrektorenkonferenz nach Anhörung der Konferenz der n Studentenräte SächsHSFG Sachsen- Anhalt 4 bis 6 Wird durch den Senat der jeweiligen Hochschule bestimmt HSG LSA Schleswig- Holstein 5 S. 1 Nr. 2 mind. 2 bei überwiegender Forschungstätigkeit 12 5 S. 1 Wird nach Anhörung der durch das Ministerium bestimmt; mind HSG SH Thüringen 4 Abs. 4 S. 2 keine bei max. 12 Wird durch die Ldesrektorenkonferenz im 41 Abs. 3 ThürHG 4
5 lit. a) ausschließlicher Forschungstätigkeit 4 Abs. 4 S. 3 4 Abs. 5 S. 2 Benehmen mit dem Ministerium Die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder sehen bei der Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben in der Hochschule (z.b. in der Hochschulleitung, als Dek oder Studiendek etc.) eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in einem bestimmten Umfg vor. Auch für die Wahrnehmung sonstiger dienstlicher Aufgaben und Funktionen kn im Einzelfall eine Ermäßigung des Lehrdeputates durch den Hochschullehrer betragt werden. Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des SGB IX kn auf Antrag durch die Hochschulleitung je nach Grad der Behinderung bis zu 25 Prozent des Deputates ermäßigt werden. Weiterhin enthalten die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder regelmäßig Vorschriften zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfes in einem Fach. Hiernach kn der Lehrbedarf bei Abweichung der Lehrverpflichtung in einzelnen Semestern ermäßigt oder erhöht werden. Das Pflichtlehrdeputat muss dn von der Lehrperson in der Regel im Durchschnitt von zwei aufeinderfolgenden Studienjahren erfüllt werden. Schließlich enthalten die Lehrverpflichtungsverordnungen einzelner Länder spezielle Regelungen zur befristeten oder auch dauerhaften Erhöhung oder Verringerung des Lehrdeputates der Hochschullehrer. Einige davon werden nachfolgend skizziert: In Baden-Württemberg haben die Professoren Universitäten und Pädagogischen ein Pflichtlehrdeputat von in der Regel Lehrverstaltungsstunden zu erfüllen. Professoren, die überwiegend außerhalb der Lehre tätig sind, können ein Lehrdeputat von 2 Lehrverstaltungsstunden haben. Hochschullehrer, die ihren Schwerpunkt in der Lehre haben, übernehmen ein Lehrdeputat von Lehrverstaltungsstunden ( 1 Abs. 1 Baden- Württemberg). Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren kn im Ld Berlin abweichend von der Regellehrverpflichtung ( Lehrverstaltungsstunden) festgelegt werden. Dabei ist auch bei dieser abweichenden Regelung der Lehrverpflichtung von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von Lehrverstaltungsstunden der Hochschullehrer eines Fachbereiches auszugehen. Die abweichende Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die Regellehrverpflichtung der Hochschullehrer über einen Zeitraum von drei Studienjahren eingehalten wird ( 5 Abs. 2 Berlin). Im Ld Brdenburg können Professoren gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dek überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 14 Lehrverstaltungsstunden ( 3 Abs. 3 Brdenburg). Diese Regelung gilt für die Hochschullehrer nur noch für eine nicht auf Dauer gelegte Betrauung überwiegend mit Lehrtätigkeit. Dr. jur. Ulrike Preißler/Dr. jur. Hubert Detmer Deutscher Hochschulverbd 5
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