Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

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1 Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.". Er übt seine Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.v. aus. Der Verband hat seinen Sitz in Koblenz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier. 2 Zweck des Verbandes 1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen auf dem Lande, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im ländlichen Raum, die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Der Landfrauenverband unterstützt die Aufgaben des Deutschen Landfrauenverbandes e. V., dessen Mitglied er ist. 2. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben: Förderung seiner Mitglieder durch Maßnahmen der Weiterbildung im beruflichen, sozialen, politischen, kulturellen, gesundheitserzieherischen und allgemeinbildenden Bereich, Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder im öffentlichen Leben, Pflege der Verständigung zwischen Stadt und Land, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen, insbesondere der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. 3. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Sein Ziel ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. 3 Mitgliedschaft 1. Mitgliedschaft steht allen Frauen offen, die sich für die in 2 genannten Ziele einsetzen. 2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer Anmeldung bei der zuständigen Bezirksbzw. Kreisgeschäftsstelle des Verbandes. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand des Verbandes. 3. Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch Kündigung b) durch Ausschluss c) durch Tod 4. Die Vorschriften der Satzung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland- Nassau e.v. in der jeweils geltenden Fassung über Form und Frist der Kündigung

2 und den Ausschluss finden entsprechende Anwendung. 4 Fördernde Mitgliedschaft 1. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich für die in 2 genanten Ziele einsetzen. 2. Für die Aufnahme der fördernden Mitglieder und die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des 3 Abs.2 bis 4 sinngemäß. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen des Verbandes teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. 1. Bezirks- und Kreisverbände 5 Untergliederungen 2. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind weitere Untergliederungen in Ortsverbände möglich. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verband. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an den Aufgaben des Verbandes mitzuarbeiten, die Beschlüsse der Organe zu verwirklichen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Organe des Landfrauenverbandes sind: a. das Präsidium b. die Mitgliederversammlung 7 Organe 8 Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin, zwei Vizepräsidentinnen, je einer Kreis- bzw. Bezirksvorsitzenden aus den fünf bestehenden Regionen als Regionalvertreterin, die im Verhinderungsfall von einer Kreis bzw. Bezirksvorsitzenden aus der jeweiligen Region vertreten wird. Die Präsidentin soll aus dem bäuerlichen Berufsstand kommen. Ferner gehören dem Vorstand der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes und die Vorsitzende des Landjugendverbandes mit Stimmrecht, sowie die Leiterin des Referates Berufsbildung ländliche Hauswirtschaft und Landfrauenarbeit der Land- wirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die Geschäftsführerin des Landfrauenverbandes und je eine Kreisgeschäftsführerin aus den früheren Regierungsbezirken Koblenz und Trier mit beratender Stimme an. 2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt grundsätzlich vier Jahre. Diese bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3 3. Das Präsidium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Präsidentin. Dabei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Präsidentin leitet die Sitzung. 4. Das Präsidium ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Präsidium, den Kreis- bzw. Bezirksvorsitzenden und den Delegierten. Für je angefangene 500 Mitglieder, kann der Kreis- bzw. Bezirksverband eine Delegierte stellen. 2. Die Kreis- und Bezirksgeschäftsführerinnen nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. 3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schrift- lich unter Angabe der Gründe verlangt. 4. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Präsidentin. Dabei ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Präsidentin leitet die Sitzung. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die 1. Wahl des Präsidiums, 2. Abnahme der Jahresrechnung und der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, 3. Entgegennahme des Kassenberichts und Erteilung der Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung, 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 5. Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes, 6. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die für den Verband von Bedeutung sind, 7. Verabschiedung einer Geschäftsordnung und einer Wahlordnung. 11 Tätigkeit und Untergliederungen 1. Die Kreis- und Bezirksverbände führen ihre Aufgaben auf der Grundlage dieser Satzung und der Satzung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.v. in eigener Verantwortung durch. 2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar der Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen, weiteren Mitgliedern und der

4 Geschäftsführerin. Außerdem gehören ihm das im Kreis ansässige Präsidiumsmitglied des Landesverbandes Rheinland-Nassau, sowie der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes oder dessen Stellvertreter an. Der Vorstand wird von den Mitgliedern des Bezirks- bzw. Kreisverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt; 7 Abs.2 findet entsprechende Anwendung. 3. Die Aufgaben des Bezirks- und Kreisverbandes ergeben sich aus 2 dieser Satzung. Die Vorsitzende vertritt den Bezirks- bzw. Kreisverband auf der Bezirksund Kreisebene und ist Mitglied der Mitgliederversammlung des Verbandes. 4. Die Absätze 1-3 finden auf Ortsverbände entsprechende Anwendung. 12 Wahlen und Beschlüsse 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Tagung der Organe des Verbandes sowie seiner Untergliederungen ist beschlussfähig. 2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit in Wahlen muss ein neuer Wahlgang erfolgen. 3. Abstimmungen in den Organen des Verbandes sowie seiner Untergliederungen können durch allgemeine Zustimmung, Handzeichen oder geheim erfolgen. Wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, muss eine geheime Wahl mit Stimmzetteln erfolgen. 4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 13 Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. 14 Auflösung 1. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von vier fünfteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung. 2. Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen dient zunächst zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes. Über das nach Abzug dieser Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung. Es darf nur zur Förderung der in 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben verwendet werden. 15 Vermögensrechtliche Haftung Für alle finanziellen Verbindlichkeiten des Verbandes, sowohl den Mitgliedern als auch Außenstehenden gegenüber, haftet nur das Vermögen des Verbandes.

5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 16 Geschäftsjahr 17 Inkraftreten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2011 verabschiedet und tritt mit der Genehmigung des Präsidiums des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.v. vom 27. Mai 2011 in Koblenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V. vom 03. Juni 1985 außer Kraft.

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