KFZ-Steuer-Übersicht 2009
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- Edmund Schneider
- vor 7 Jahren
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1 KFZ-Steuer-Übersicht 2009 Die Kfz-Steuer wird nach der Schadstoffklasse eines PKWs berechnet. Die dazugehörige Schlüsselnummer findet man in der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 bzw. im "alten" Fahrzeugschein unter der Ziffer 1. Entscheidend sind die letzten beiden Ziffern. Bitte beachten Sie: Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
2 KFZ-Steuer für Pkw mit Benzinmotor / Ottomotor Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren gilt seit Steuersatz je angef. 100 cm³ Euro , 36-48, 53-70, ,75 Euro 3, 3-Liter Auto 30-33, 36-48, ,75 Euro , 35, 49-52, ,36 Euro-1 und vergleichbare nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm fahren dürfen nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen 01, 02, 03 (1) (2) (3), 04 (3), 09 (3), 11-14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, (3), 15 (3), 17, 19, 20, 23, , ,07 03, 04, 05, ,36 übrige PKW 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, ,36 1. Bei einem Hubraum von mehr als cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde. 2. Bei einem Hubraum von bis cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu 40 c Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr (Anlage XXIII StVZO), Nr (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. 3. Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
3 KFZ-Steuer für Pkw mit Dieselmotor Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren gilt seit Steuersatz je angef. 100 cm³ Euro , 36-48, 53-70, ,44 Euro 3, 3-Liter Auto 30-33, 36-48, ,44 Euro 2 25, 26, 27, 35, 49, 50, 51, ,05 Euro-1 und vergleichbare nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm fahren dürfen nicht schadstoffarme PKW, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen 01, 02, 03 (1) (2) (3), 04 (3), 09 (3), 11-14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, (3), 15 (3), 17, 19, 20, 23, , ,29 03, 04, 05, ,58 übrige PKW 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, ,58 Für Diesel-Pkw erhöht sich im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM01 bis PM5 nach Anlage XXVI zu 47 Abs. 3a StVZO entspricht, d.h. nicht mit einem entsprechenden Partikelfiltersystem nachgerüstet wurde (Stufe PM01bis PM4) bzw. nicht bereits serienmäßig (Stufe PM5) damit ausgerüstet ist. Dies gilt auch für Diesel-Pkw, die aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können. 1. Bei einem Hubraum von mehr als cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde. 2. Bei einem Hubraum von bis cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu 40 c Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr (Anlage XXIII StVZO), Nr (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr (Richtlinie 91/441/EWG)
4 genannten Anforderungen erfüllt ist. 3. Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
5 Emissionsorientierte KFZ-Steuer für LKW Zulassungspflichtige Lkw werden allgemein nach dem verkehrsrechtlichen zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung dieser Fahrzeuggruppe gegenüber Pkw richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht. Die Steuerverwaltung ist jedoch hinsichtlich der Fahrzeugart nicht an die Feststellung der Verkehrsbehörde gebunden. 1. Höhe der KFZ-Steuer für LKW und Nutzfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von bis zu Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon: Gesamtgewicht bis zu 2 t : 11,25 Gesamtgewicht 2 t bis 3 t : 12,02 Gesamtgewicht 3 t bis 3,5 t : 12,78 2. Höhe der KFZ-Steuer für LKW und Nutzfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon: Gesamtgewicht Schadstoffklasse S2 Schadstoffklasse S1 Geräusch- klasse G1 andere über 3,5 t bis zu 2 t 6,42 6,42 9,64 11,25 2 t bis 3 t 6,88 6,88 10,30 12,02 3 t bis 4 t 7,31 7,31 10,97 12,78 4 t bis 5 t 7,75 7,75 11,61 13,55 5 t bis 6 t 8,18 8,18 12,27 14,32 6 t bis 7 t 8,62 8,62 12,94 15,08 7 t bis 8 t 9,36 9,36 14,03 16,36 8 t bis 9 t 10,07 10,07 15,11 17,64 9 t bis 10 t 10,97 10,97 16,44 19,17 10 t bis 11 t 11,84 11,84 17,74 20,71 11 t bis 12 t 13,01 13,01 19,51 22,75 12 t bis 13 t ( > 12 t ) 14,32 14,32 21,47 25,05 13 t bis 14 t 15,77 23,67 27,61 14 t bis 15 t 26,00 39,01 45,50 über 15 t 36,23 54,35 63,40 max. Jahressteuer 556,00 914, , ,00 3. Höhe der KFZ-Steuer für Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon: 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
6 Emissionsorientierte KFZ-Steuer für Wohnmobile Seit dem 1. Januar 2006 werden Wohnmobile rückwirkend mit einem eigenen Kfz-Steuersatz besteuert - unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht. Wichtigste Neuerung: Der Schadstoffausstoß ist mitentscheidend. Zuvor wurden Wohnmobile unter 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wie Pkw besteuert, darüber nach Gewicht. Nach der neuen Regelung werden alle Wohnmobile nach ihrer Schadstoffklasse und ihrer verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtmasse besteuert - ähnlich Lkw. Die Steuer beträgt für Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon in der Schadstoffklasse S 4 und besser bei einem Gewicht bis Kilogramm 16 Euro und bei einem Gewicht über Kilogramm 10 Euro. In den Schadstoffklassen S 3, S 2 und S 1 beträgt die Steuer je 200 Kilogramm 24 beziehungsweise 10 Euro. Besitzer von Wohnmobilen mit umweltschädlicheren Schadstoffklassen zahlen bis zu Kilogramm 40 Euro, von bis Kilogramm 10 Euro, von bis Kilogramm 15 Euro und über Kilogramm 25 Euro. Ab 1. Januar 2010 gelten diese Sätze auch für die Schadstoffklasse S 1. Steuertabelle für Wohnmobile (Jährliche Steuern in Euro) Zulässiges Gesamtgewicht Schadstoffklassen S4 S1-S3 Andere 1,8 t 144,00 216,00 360,00 2,0 t 160,00 240,00 400,00 2,2 t 170,00 250,00 410,00 2,4 t 180,00 260,00 420,00 2,6 t 190,00 270,00 430,00 2,8 t 200,00 280,00 440,00 3,0 t 210,00 290,00 450,00 3,2 t 220,00 300,00 460,00 3,4 t 230,00 310,00 470,00 3,6 t 240,00 320,00 480,00 3,8 t 250,00 330,00 490,00 4,0 t 260,00 340,00 500,00 4,2 t 270,00 350,00 510,00 4,4 t 280,00 360,00 520,00 4,6 t 290,00 370,00 530,00
7 4,8 t 300,00 380,00 540,00 5,0 t 310,00 390,00 550,00 5,2 t 320,00 400,00 565,00 5,4 t 330,00 410,00 580,00 5,6 t 340,00 420,00 595,00 5,8 t 350,00 430,00 610,00 6,0 t 360,00 440,00 625,00 6,2 t 370,00 450,00 640,00 6,4 t 380,00 460,00 655,00 6,6 t 390,00 470,00 670,00 6,8 t 400,00 480,00 685,00 7,0 t 410,00 490,00 700,00 7,2 t 420,00 500,00 715,00 7,4 t 430,00 510,00 730,00 7,6 t 440,00 520,00 745,00 Bitte beachten Sie: Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren.
8 KFZ-Steuer für Zweiräder Die Kfz-Steuer für zulassungspflichtige Zweiräder beträgt jährlich 1,84 je angefangene 25 cm³ Hubraum. Dies gilt seit 1955 unverändert! Trikes - dreirädrige Motorräder - werden wie Pkw eingestuft. Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht gibt es derzeit (noch) nicht. Bei Saisonkennzeichen, die den Betrieb des Fahrzeuges auf einen nach vollen Monaten bemessenen zusammenhängenden Zeitraum eines jeden Jahres beschränken, wird die Steuer tagesgenau berechnet. Nach 3 (2) FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) sind von der Besteuerung befreit: Leichtkrafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw beträgt Bitte beachten Sie: Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren.
9 KFZ-Steuer für Oldtimer und rote Kennzeichen Die Zuteilung der Oldtimer-Kennzeichen und der roten Kennzeichen unterliegt einer pauschalen jährlichen Kfz-Besteuerung von 46,02 EUR für Krafträder oder 191,73 EUR für alle übrigen Fahrzeuge. Gemäß 2 Nr. 22 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des 2 Nr. 22 der FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist gemäß 23 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Bitte beachten Sie grundsätzlich: Verbindlich für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden. Es empfiehlt sich daher bei Unklarheiten die zuständige KFZ-Zulassungsstelle zu kontaktieren.
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