IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
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- Heini Holzmann
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1 Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, Hamburg, Tel: / Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
2 I. Beschwerderechte der Arbeitnehmer Beschwerde der Arbeitnehmer gemäß 84 BetrVG Beschwerde der Arbeitnehmer unter Einschaltung des Betriebsrates gemäß 85 BetrVG Beschwerde in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes gemäß 17 ArbSchG Beschwerde der Arbeitnehmer in Angelegenheiten der Diskriminierung gemäß 13 Abs. 1 AGG Industrie 2
3 II. Beschwerdegegenstände Beschwerde gemäß 17 ArbSchG Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit: Wenn durch den Arbeitgeber keine Abhilfe erfolgt, dann können sich die Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Den Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile entstehen Industrie 3
4 II. Beschwerdegegenstände Beschwerde gemäß 13 Abs. 1 AGG Diskriminierungsverbot muss betroffen sein. Dieses sind: Rasse, Herkunft, Abstammung Nationalität Religion, Weltanschauung Behinderung Alter Politische Betätigung und Einstellung Gewerkschaftliche Betätigung und Einstellung Geschlecht Sexuelle Identität Belästigung ( 3 Abs. 3 AGG z.b. Mobbing, sexuelle Belästigung) Anspruch des Betriebsrates gemäß 17 Abs. 2 AGG bei groben Verstößen gegen den Arbeitgeber Industrie 4
5 II. Beschwerdegegenstände Beschwerde gemäß 84 BetrVG Beschwerde des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber: Individuelle Benachteiligung Ungerechte Behandlung Sonstige Beeinträchtigung Beschwerde von mehreren Arbeitnehmern in der gleichen Angelegenheit zulässig (entscheidend ist der subjektive Standpunkt) Industrie 5
6 II. Beschwerdegegenstände Beschwerde gemäß 85 BetrVG Beschwerde des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat: Individuelle Benachteiligung Ungerechte Behandlung Sonstige Beeinträchtigung Beschwerde von mehreren Arbeitnehmern in der gleichen Angelegenheit zulässig (entscheidend ist der subjektive Standpunkt) Beschwerde des Arbeitnehmers. Dieser kann im Falle der Nichtabhilfe durch den Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, sofern keine vorrangiger Individualanspruch des Arbeitnehmers besteht Industrie 6
7 II. Beschwerdegegenstände Typische Beschwerdegegenstände Arbeits- und Gesundheitsschutz Nichtraucherschutz Arbeitsorganisation Leistungsverdichtung (schnellerer Maschinenlauf, vergrößertes Arbeitspensum) Leistungsbeurteilung Gleichheitswidrige sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung Zuweisung besonders schlechter Arbeit Arbeitsüberlastung Beleidigung Mobbing / Bossing Sexuelle Belästigung Industrie 7
8 III. Beschwerdeverfahren Verfahren gemäß 17 ArbSchG Arbeitnehmer beschwert sich individuell beim Arbeitgeber hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Arbeitgeber hat die Beschwerde zu prüfen und eventuell Abhilfe zu schaffen Sofern der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, können sich die betroffenen Arbeitnehmer an die entsprechend zuständige Behörde wenden Industrie 8
9 III. Beschwerdeverfahren Verfahren gemäß 13 AGG Beschwerde in Angelegenheiten des AGG gegenüber der zuständigen Stelle im Betrieb Arbeitgeber hat die Beschwerde zu prüfen Arbeitgeber hat das Ergebnis der Prüfung der Arbeitnehmern mitzuteilen Industrie 9
10 III. Beschwerdeverfahren Verfahren gemäß 84 BetrVG Arbeitnehmer richtet die Beschwerde an den Arbeitgeber Arbeitgeber hat zu prüfen und zu bescheiden Der Rechtsweg steht offen Industrie 10
11 III. Beschwerdeverfahren Verfahren gemäß 85 BetrVG Arbeitnehmer hat die Beschwerde an den Betriebsrat zu richten Betriebsrat hat die Beschwerde zu prüfen und, wenn er sie für berechtigt erachtet, ein Beschluss zu fassen, dass er sich an den Arbeitgeber wendet Betriebsrat hat sodann mit dem Arbeitgeber Verhandlungen hinsichtlich Abhilfe der Beschwerde zu führen Arbeitgeber entscheidet, ob er abhilft oder nicht Wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, sofern kein individualrechtlicher vorrangiger Anspruch des Arbeitnehmers besteht Arbeitnehmer ist im Beschwerdeverfahren zu benachrichtigen. Der Name des Arbeitnehmers ist gegenüber dem Arbeitgeber zu benennen Einigungsstelle gemäß 76 BetrVG Industrie 11
12 IV. Sinn und Zweck der Beschwerden gemäß 84, 85 BetrVG Der Arbeitnehmer soll hinsichtlich seiner individuellen Situation in der betrieblichen Organisation gestärkt werden, so dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit behandelt, insbesondere die Fürsorgepflichten einhält Industrie 12
13 V. Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß 85 BetrVG Gemäß 98 ArbGG hat das Gericht die Einigungsstelle einzusetzen, wenn diese offensichtlich nicht unzuständig ist Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor: Klarer individueller vorrangiger Anspruch des Arbeitnehmers aus: Vertrag Betriebsvereinbarung Tarifvertrag und / oder Gesetz besteht Bespiele: Entgeltforderungen des Arbeitnehmers Eingruppierungsstreit Urlaubsanspruch Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte Industrie 13
14 V. Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß 85 BetrVG Unzuständig auch bei Popularbeschwerde Gruppe nicht individualisierter Arbeitnehmer beschwert sich Abzugrenzen von der Bündelung von Einzelbeschwerde Keine Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrates Beispiel: Arbeitnehmer beschwert sich über Einstellung von Leiharbeitnehmer / 99 BetrVG ist abschließend und vorrangig Industrie 14
15 V. Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß 85 BetrVG Zuständigkeit gegeben / Nebenpflichten des Arbeitgebers z.b. Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern Beispiel: Arbeitsüberlastung (Fälle: Post, DGB Rechtsschutz) Abmahnpraxis (Ungerechte Behandlung durch Mittel der Abmahnung) Lage der Arbeitszeit im Einzelfall (Schichtbeginn und -ende) Ungleichbehandlung bei betrieblicher Bildung Zuweisung besonders schlechter Arbeit Beleidigende Äußerungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern Industrie 15
16 VI. Verfahren in der Einigungsstelle Einigungsstelle hat über Abhilfe der Beschwerde zu entscheiden. Es muss eine Regelung für die Zukunft beinhalten Sofern der Arbeitgeber die Zuständigkeit bestreitet, muss in einer Vorabentscheidung über die Zuständigkeit in der Einigungsstelle entschieden werden Dem Betriebsrat stehen Rechtsmittel zur Verfügung Der beschwerende Arbeitnehmer ist nicht zu beteiligen. Er kann das Verfahren jedoch beenden, in dem er die Beschwerde zurücknimmt Industrie 16
17 VII. Was soll der Betriebsrat beachten? Beschwerden von Arbeitnehmern schriftlich aufnehmen und den Sachverhalt prüfen Inhalt der Beschwerde prüfen; ob offensichtlicher individualrechtlicher Anspruch gegeben ist Arbeitnehmer auf Klage verweisen bzw. Forderung muss schriftlich geltend gemacht werden. Der Betriebsrat kann Arbeitnehmer hierbei unterstützen Industrie 17
18 VII. Was soll der Betriebsrat beachten? Prüfen, ob gleichzeitig eine Beschwerde nach ArbSchG und AGG durch den Arbeitnehmer erhoben werden kann. Arbeitnehmer an die betreffenden Stellen verweisen und hierbei unterstützen Prüfen, ob es sich bei der Beschwerde auch um eine Anregung von Arbeitnehmern handelt, die er gemäß 80 BetrVG entgegenzunehmen hat und beim Arbeitgeber vortragen kann Prüfen, ob es sich inhaltlich um eine Beschwerde gemäß 85 BetrVG handeln könnte und die Einigungsstelle im Streitfall angerufen werden könnte Industrie 18
19 VII. Was soll der Betriebsrat beachten? Beschlussfassung hinsichtlich Berechtigung der Beschwerde und Abhilfe verlangen gegenüber dem Arbeitgeber Wenn Arbeitgeber keine Abhilfe durchführt, prüfen, ob die Einigungsstelle zuständig sein könnte. Entsprechenden Beschluss fassen Rechtliche Beratung einholen Industrie 19
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