Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls
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- Karsten Schubert
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1 Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Rechtsanwalt Ronald Linke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Reinhold & Linke Rechtsanwälte Emilienstraße 13, Leipzig Telefon Telefax Internet
2 Fall: - Elementarschadenversicherung seit den 1990 er Jahren - hoher Elementarschaden 2002, Regulierung nach Rechtsstreit - Kontakt mit Versicherungsmakler in 2006 wegen Wechsel des Gebäudeversicherers - Antragsaufnahme unter Erwähnung des Vorschadens aus dem Jahr Belehrung am Ende des Antragsformulars, dass unrichtige Angaben zum Risiko / zu Vorschäden den Versicherungsschutz gefährden können - Weitergabe der Antragsdaten vom Makler an den Versicherer nur elektronisch durch Eingabe in eine EDV-System - Vorschaden wird hierbei irrtümlich nicht in die EDV eingegeben, so dass diese Information nicht an den Versicherer gelangt - Makler muss am Ende der EDV-Eingabe versichern, dass ihm ein schriftlicher Antrag mit den Daten vorliegt, die er in das EDV-System eingegeben hat; schriftlicher Antrag wird typischerweise nicht an den Versicherer gereicht - Versicherer nimmt unter Einschluss von Elementardeckung an - Versicherungsschein erwähnt ausdrücklich unter Nennung des Datums den Antrag des Versicherungsnehmers - erneuter Elementarschaden Gespräch zwischen Schadenregulierer und Versicherungsnehmer; Versicherungsnehmer erwähnt (erneut) wahrheitsgemäß den Vorschaden aus Versicherer tritt wegen Anzeigepflichtverletzung zurück und ficht zudem wegen arglistiger Täuschung an, weil sich Versicherungsnehmer die Fehlbearbeitung des Maklers zurechnen lassen müsse
3 Zu Recht?
4 Vermittler Versicherungsvermittler Agent Makler Agent Makler Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit beauftragt ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen. Er ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Versicherungsmakler ist, wer auf der Grundlage eines mit dem Interessenten geschlossenen Maklervertrages diesem den benötigten Versicherungsschutz durch Vermittlung bzw. den Abschluss von Versicherungsverträgen verschafft. Der Makler ist vom Versicherer unabhängig. Er ist Sachwalter des Versicherungsnehmers.
5 Anzeigepflicht nach 19 Abs. 1 VVG Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. ( ) Rechtsfolge nach 19 Abs. 2 VVG Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Belehrungspflicht nach 19 Abs. 5 VVG Dem Versicherer stehen die Rechte aus den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechts sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6 Hatte der Versicherer (in Textform) gefragt? Hatte der Versicherer (zutreffend) belehrt? Hatte der Versicherer von Anfang an Kenntnis?
7 Fallkonstellation Versicherungsagent -Versicherungsagent legt Antragsbogen mit Antragsfragen vor, die gemeinsam ausgefüllt werden Fragen des Versicherers nach 19 Abs. 1 VVG -Versicherungsagent weist auf die am Ende des Antragsformulars angebrachte Belehrung hin, die der Versicherungsnehmer unterschreibt Belehrung des Versicherers im Sinne von 19 Abs. 5 VVG -unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer grundsätzlich zum Rücktritt Sonderproblem zutreffende Angaben, die fehlerhaft verarbeitet werden -Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH: was dem Versicherungsagenten erklärt ist, ist gleichzeitig dem Versicherer erklärt, so dass sich der Versicherer nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann, wenn es sein Agent wusste -Versicherer hat Kenntnis im Sinne von 19 Abs. 5 VVG -Grenze: kollusives Zusammenwirken zwischen Agent und Versicherungsnehmer Falllösung: bei Agentenhandeln hätte Versicherungsschutz bestanden
8 Fallkonstellation Versicherungsmakler -Versicherungsmakler legt Antragsbogen mit Antragsfragen vor, die gemeinsam ausgefüllt werden nach dem Wortlaut keine Fragen des Versicherers nach 19 Abs. 1 VVG -Versicherungsmakler weist auf die am Ende des Antragsformulars angebrachte Belehrung hin, die der Versicherungsnehmer unterschreibt nach dem Wortlaut keine Belehrung des Versicherers nach 19 Abs. 5 VVG -unrichtige Angaben berechtigen den Versicherer nach dem Wortlaut nicht zum Rücktritt, weil er weder Risikofragen gestellt, noch selbst belehrt hat ABER
9 OLG Hamm, Urteil vom 3. November 2010, Az. 20 U 38/10 Antragsfragen eines Maklers können Risikofragen des Versicherers sein, wenn sich der Makler die Fragen eines Versicherers zu Eigen macht. Beispiel: Verwendung eines Antragsformulars des Versicherers und nicht eines Eigenformulars des Maklers OLG Köln, Urteil vom 15. Februar 2013, Az. 20 U 207/12 Bei (Gesundheits-) Fragen in einem Maklerformular handelt es sich um Fragen des Versicherers, wenn dies aus der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars erkennbar ist. BGH: Literatur: soweit ersichtlich, noch unentschieden alle Umstände hoch umstritten
10 Falllösung Versicherungsmakler -nach dem Wortlaut des 19 VVG keine Risikofragen des Versicherers und keine Belehrung des Versicherers kein Rücktrittsrecht -mit OLG Hamm / OLG Köln hat sich der Makler eventuell Risikofragen des Versicherers zu Eigen gemacht -stellt der Makler aber im Auftrag des Versicherers die Risikofragen bzw. belehrt er im Auftrag des Versicherers, dann muss die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Agenten konsequenterweise auch auf den Makler angewendet werden bisher unentschieden, aber wahrheitsgemäß auftretender Versicherungsnehmer müsste hiernach auch Versicherungsschutz haben
11 Falllösung Versicherungsmakler - Versicherer ist so organisiert, dass er sich den Antragsbogen nicht vorlegen lässt; er nimmt sich selbst die Möglichkeit der (sicheren) Risikoprüfung - BGH: ist der Versicherer mit einer unklaren Antragssituation konfrontiert, trifft ihn eine Nachfrageobliegenheit, solche Unklarheiten aufzuklären. Er kann sich jedenfalls im Schadensfall nicht auf diese Unklarheiten berufen, wenn er dies anlässlich der Antragstellung nicht aufgeklärt hat - Risiko dadurch, dass Originalanträge nicht bei dem Versicherer einzureichen sind, hat der Versicherer geschaffen, so dass er auch die Folgen zu tragen hat - bisher unentschieden, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde dies zum Nachteil des Versicherers gereichen, der nicht wirksam zurückgetreten ist
12 Exkurs Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein - Versicherungsantrag auf ,00 für Deckung eines Nebenrisikos (z.b. Graffitibeseitigung) - Versicherungsschein auf 3.000,00 für die Deckung dieses Nebenrisikos - Hat der Versicherungsnehmer im Schadensfall gar keinen Anspruch, Anspruch in Höhe von 3.000,00 oder Anspruch in Höhe von ,00?
13 BGB: - Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande, besteht ein Dissenz zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, kommt kein Vertrag zustande - Kein Versicherungsvertrag geschlossen, weil Antrag über ,00 und Versicherungsschein über 3.000,00? NEIN
14 Versicherungsrecht 5 Abs. 1 VVG 5 Abs. 2 VVG Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats seit Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
15 Versicherungsrecht 5 Abs. 3 VVG Hat der Versicherer die Verpflichtung nach Abs. 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers geschlossen. Fazit: Bei Streit zum konkreten Umfang eines Versicherungsvertrages benötigt der Anwalt nicht nur den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen, sondern auch den Versicherungsantrag.
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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