Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung
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- Helmuth Sommer
- vor 7 Jahren
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1 Informationen zum Rentenpaket der Bundesregierung Was enthält das Rentenpaket der Bundesregierung? Das Rentenpaket hat vier Komponenten: Abschlagsfreie Rente mit 63 für langjährig Versicherte Mütterrente - zwei Entgeltpunkte für Kinder, die nach 1992 geboren wurden Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Höheres Reha-Budget Hinweis: Zu jedem der Themen hat der Sozialverband VdK Hessen-Thüringen die wesentlichen Informationen zusammengestellt. Wann tritt das Rentenpaket in Kraft? Das Rentenpaket soll zum in Kraft treten. Das Gesetz muss aber noch vom Bundestag beschlossen werden. Zurzeit liegt nur ein Referentenentwurf der Bundesregierung vor. Insofern ist mit Änderungen - zumindest in Detailfragen - zu rechnen. Wie sollen die Verbesserungen finanziert werden? Die Leistungsverbesserungen sollen bis 2018 aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung finanziert werden. Erst ab 2019 soll sich der Bund mit zusätzlichen Steuermitteln, die sich stufenweise bis 2022 auf 2 Mrd. Euro erhöhen, an der Finanzierung beteiligen. Wie bewertet der VdK das Rentenpaket? Grundsätzlich begrüßt der VdK das Rentenpaket, da darin Verbesserungen für Mütter, Erwerbsminderungsrentner und langjährig Versicherte enthalten sind und teilweise Forderungen des VdK erfüllt wurden. Allerdings sieht der VdK darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Altersarmut, für unerlässlich an und fordert auch eine stärkere Finanzierung der Mehrkosten aus Steuermitteln. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2 Das Rentenpaket - Verbesserungen bei den Mütterrenten Was soll sich ändern? Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Zurzeit wird für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nur ein Entgeltpunkt angerechnet, für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, drei Entgeltpunkte. Konkret bedeutet dies, dass Mütter, die von der Regelung profitieren, pro Monat und Kind einen zusätzlichen (Brutto)Pauschalbetrag von 28,14 Euro in den alten bzw. 25,74 Euro in den neuen Bundesländern erhalten. Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto-Aufschlägen von rund 338 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 309 Euro (neue Bundesländer). Achtung: Die Rentenwerte werden zum angepasst. Die Erhöhungsbeträge unterliegen wie alle Renten den beitragsrechtlichen Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung. Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Die Regelung gilt natürlich auch für Väter, die Kinder erzogen haben. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014 *Regelung gilt für Kinder die vor 1992 geboren sind. Alle Summen sind Bruttosummen. 2
3 Gilt die Regelung auch für Mütter, die bereits Rente beziehen? Die Verbesserung gilt auch für Frauen, die bereits Rente beziehen (Bestandsrentnerinnen), und Kinder haben, die vor 1992 geboren worden. Ihre Rente wird automatisch neu berechnet. Ein Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Was gilt für Frauen, die noch keine Rente beziehen? Wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung geltend gemacht hat, der braucht nicht tätig zu werden. Etwas anderes gilt aber für Versicherte mit Kindern, die noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der der Rentenversicherung geltend gemacht haben. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kinder spätestens im Rentenantragsverfahren geltend machen. Wann wird die zusätzliche Mütterrente ausgezahlt? Nach den Informationen des BMAS soll die Mütterrente erst Ende 2014 ausgezahlt werden. Wer profitiert von der Mütterrente? Von der neuen Mütterrente profitieren alle Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben. Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind dies 2014 allein gut 9,5 Millionen Frauen und auch einige Männer in ganz Deutschland. Kann die Mütterrente Auswirkungen auf eine gezahlte Hinterbliebenenrente haben? Die Hinterbliebenenrente wird durch die zusätzliche Mütterrente dann reduziert, wenn hierdurch gesetzlich festgelegte Freibeträge überschritten werden, die derzeit bei 742,90 Euro in den westlichen und bei 679,54 Euro in den östlichen Bundesländern liegen. Einkommen oberhalb dieser Freibeträge wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als Einkommen zählt auch eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Sofern die Erhöhung der Mütterrente also dazu führt, dass die Rente den Freibetrag überschreitet kommt es zu einer entsprechenden Reduzierung der Hinterbliebenenrente. Wie wirkt sich die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung aus? Bei geschiedenen Versicherten kann die Mütterrente dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Neuberechnung eines Versorgungsausgleichs vorliegen. Der Antrag auf Neuberechnung kann gestellt werden, wenn mindestens einer der Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten 6 Monate beziehen wird. 3
4 Hinweis: Bevor ein Antrag auf Neuberechnung beim Familiengericht gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen im Zweifel geprüft werden. Eine Beratung beim Fachanwalt für Familienrecht wird empfohlen. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet? Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Hieran soll sich nichts ändern. Wie bewertet der VdK die Regelungen zur Mütterrente? Die Verbesserungen bei den Mütterrenten sind ein Erfolg des VdK. Allerdings kann nur von einem Teilerfolg gesprochen werden, da durch den zusätzlichen Entgeltpunkt immer noch keine Gleichstellung aller Mütter erreicht ist. Die Mütter von Kindern, die nach 1992 geboren wurden, erhalten für pro Kind drei Entgeltpunkte dies muss für alle Mütter gelten, egal wann das Kind geboren wurde! Perspektivisch ist daher eine Angleichung der Erziehungszeit auf 3 Jahre erforderlich. Zudem fordert der VdK eine Finanzierung aus Steuermitteln und nicht aus Mitteln der Rentenversicherung, so wie es der Entwurf vorsieht. Bei der Anerkennung von Erziehungsleistung handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Bei einer Finanzierung über Steuermittel würden beispielsweise auch Beamte und Selbstständige beteiligt. 4
5 Das Rentenpaket Abschlagsfreie Rente ab 63 Was soll sich ändern? Ab dem 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahrs ohne Abzüge in Rente gehen. Voraussetzung ist, dass man 63 Jahre oder älter ist, noch keine Altersrente bekommt und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Folgende Zeiten zählen bei der Wartezeit: Zeiten mit Pflichtbeiträge aus Beschäftigung Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen Zeiten des Wehrdienstes und Zivildienstes Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde Zeiten, in denen Übergangsgeld und deren Vorläuferleistungen bezogen wurde Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde Nicht berücksichtigt werden Zeiten in denen Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezogen wurde. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nicht gemeldet wurden, bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs) und Zeiten der freiwilligen Versicherung, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Erläuternde Hinweise: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sollen nach gegenwärtigem Stand ab dem zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Sofern die Zeiten nicht nachgewiesen werden können, soll als Mittel der Glaubhaftmachung die Versicherung an Eides statt zugelassen werden (Stand Referentenentwurf, ). 5
6 Wie erfolgt die schrittweise Anhebung? Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Anhebung um auf Alter auf Alter Geburtsjahrgang... Monate -Jahr- -Monat Quelle: Deutsche Rentenversicherung Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze für diese Rentner dann 65 Jahre. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
7 Für wen gilt die Rente mit 63 Jahren? Erfasst werden nur Neurentner Bestandsrentner, die die Voraussetzungen erfüllt hätten, werden nicht erfasst. Hier greift der Grundsatz, dass nach Bewilligung einer Altersrente ein Wechsel nicht mehr möglich ist. Hinweis: Arbeitnehmer, die die die Voraussetzung erfüllen, sind jedoch nicht verpflichtet, die Rente in Anspruch zu nehmen, wenn sie länger arbeiten wollen. Wie viele Menschen profitieren von der neuen Regelung? Von der Rente ab 63 können nach Angaben des BMAS anfänglich bis zu Personen pro Jahr profitieren, davon sind rund ein Viertel Frauen. Unklar ist jedoch, wie viele der Berechtigten tatsächlich früher in Rente gehen. Werden Menschen mit Schwerbehinderungen also einem Grad der Behinderung von mindestens 50 - besonders berücksichtigt? Nach dem bisherigen Stand sind keine besonderen Regelungen für Menschen mit Schwerbehinderungen vorgesehen. Hinweis: Nach dem geltenden Recht können Menschen mit Schwerbehinderungen bereits ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 35 Versicherungsjahre vorweisen können. Zudem besteht die Möglichkeit, ab 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Diese ist allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent verbunden. Diese Regelungen bleiben unverändert bestehen. Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu bekommen? Solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt wurde, kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden. Bindend ist ein Rentenbescheid, wenn er nicht mehr angefochten werden kann, also wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen oder ein Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam geworden ist. Wie bewertet der VdK die Regelungen? Die Schaffung der Möglichkeit, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, ist aus Sicht des VdK grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings erreicht nur ein relativ kleiner Teil der Versicherten eine Wartezeit von 45 Jahren. Insbesondere Langzeitarbeitslose und Frauen werden von der Rente mit 63 kaum profitieren. Mit dieser Regelung besser gestellt werden daher nur Personen, die über geschlossene Erwerbsbiografien verfügen. Ein Beitrag zur Vermeidung von Altersarmut leistet die Rente mit 63 in der geplanten Ausgestaltung nicht. Aus Sicht des VdK wäre eine abschlagsfreie Rente mit 63 aber ein geeignetes Mittel, um insbesondere für Menschen, die aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen nicht bis 67 Jahre arbeiten können, den Übergang in den Ruhestand sozialverträglich zu gestalten. Deswegen tritt der VdK für eine entsprechende Ausweitung der Regelung, insbesondere für Langzeitarbeitslose und Beschäftigte mit Behinderung, ein. 7
8 Rentenpaket Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner Was ändert sich? Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente gibt es für Versicherte, die ab dem eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen müssen und jünger als 62 Jahre sind. Zum einen soll die Zurechnungszeit verlängert und eine Günstiger-Prüfung eingeführt werden. Was heißt Verlängerung der Zurechnungszeit? Die Zurechnungszeit wird um zwei Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Zurzeit werden Erwerbsminderungsrentner so gestellt, als hätten sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Die Anhebung auf 62 Jahre erfolgt in einem Schritt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bedeutet dies eine Rentenerhöhung von 45 Euro brutto, wenn potentiell die Abschläge nicht berücksichtigt werden. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014 Was bedeutet Günstiger Prüfung? Künftig soll bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente geprüft werden, ob die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konn- 8
9 ten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Diese so genannte Günstiger Prüfung wird durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt und erfolgt automatisch. Berücksichtigt wird immer nur das für den Erwerbsminderungsrentner positivere. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2014 Für wen gelten die Verbesserungen? Verbesserungen für bei der Erwerbsminderungsrente gibt es für Versicherte, die ab dem eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen müssen und jünger als 62 Jahre sind. Versicherte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen (Bestandsrentner), profitieren nicht von den Verbesserungen. Wie bewertet der VdK die Regelungen? Aus Sicht des VdK sind die Verbesserungen im Bereich der Erwerbsminderung zu begrüßen. Allerdings sind weitere Maßnahmen dringend erforderlich, denn Erwerbsminderungsrenten sind besonders häufig von Altersarmut betroffen. Abgeschafft werden müssen insbesondere die Abschläge von bis zu 10,8 Prozent, denn wer wegen Krankheit früher aus dem Beruf ausscheiden muss, darf nicht mit Abschlägen bestraft werden. Zu kritisieren ist auch, dass die Verbesserungen nur für Neurentner greifen, keine Verbesserung gibt es hingegen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Deshalb fordert der VdK, dass zumindest die Anhebung der Zurechnungszeit auch für Bestandsrentner gilt. 9
10 Das Rentenpaket - Anhebung des Reha Budgets Was ändert sich? Das Reha-Budget, also der Betrag, der der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Verfügung steht, soll angehoben werden. Bislang hat sich das Reha-Budget, das jährlich neu festgesetzt wird, nur an der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert. Künftig soll auch die demografische Entwicklung berücksichtigt werden. Rückwirkend zum wird das jährliche Reha-Budget dadurch um rund 100 Millionen Euro erhöht. Diese zusätzliche Erhöhung steigt auf bis zu 233 Millionen Euro im Jahr Nach 2017 wird die zusätzliche Erhöhung des Reha-Budgets schrittweise wieder abgebaut, bis die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gegangen sind. Wer profitiert von der neuen Regelung? Von der Anhebung des Reha-Budgets profitieren im Bedarfsfalle alle Versicherten, da jeder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Reha hat. Wie bewertet der VdK die Anhebung? Der VdK sieht in der vorgesehenen Anhebung des Reha-Deckels einen Schritt in die richtige Richtung. Notwendig ist aber eine vollständige Abschaffung der Deckelung des Rehabudgets. Denn die Orientierung an der demografischen Entwicklung wird dazu führen, dass es nur in den Jahren von 2014 bis 2017 und 2041 bis 2047 zu einer Erhöhung kommt, während das Reha-Budget danach wieder absinken wird. 10
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