Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. 2)
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1 Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren Tel Fax Reglement über die Finanzkompetenzen der stadträtlichen Gremien, Ressortvorstehenden sowie Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. ) (vom 5. Januar 00) nachgeführt bis 9. Februar 05 SKR Nr..0 I. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage Dieses Reglement wird gestützt auf 4 der Gemeindeordnung SKR.00 sowie auf 5 des Verwaltungsreglementes SKR.0 erlassen. Die Bestimmungen im kantonalen Recht sowie diejenigen der Gemeindeordnung SKR.00, des Verwaltungsreglementes SKR.0 und der Geschäftsordnung des Stadtrates SKR.0 gehen diesem Reglement vor. Inhalt und Zweck Dieses Reglement regelt in übersichtlicher Weise die Übertragung von Finanzkompetenzen des Stadtrates an seine Ausschüsse, an die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen sowie an die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung. Es schafft Transparenz über die finanziellen Vorgänge in der Behörden- und Verwaltungstätigkeit gegenüber der Bevölkerung, dem Gemeindeparlament, den Kontrollorganen, den Behörden und dem Personal der Stadtverwaltung. II. Kompetenzregelung Ausschüsse des Stadtrates Die stadträtlichen Ausschüsse verfügen über die in den Voranschlägen vorgesehenen Mittel. Für einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 00' pro Fall übersteigen, und für wiederkehrende Ausgaben, die den Betrag von Fr. 0' pro Fall übersteigen, haben sie dem Stadtrat Antrag zu stellen. Ein selbstständiges Ausgabenbewilligungsrecht ausserhalb des bewilligten Voranschlages steht ihnen nicht zu. Vergaben nehmen die Ausschüsse im Rahmen der bewilligten Kredite selbstständig bis zu folgenden Beträgen pro Fall vor: - Fr. 00' für Arbeiten und Lieferungen - Fr. 50' für Beratungs,- Ingenieur- und Architektenaufträge Die Ausschüsse sind dem Stadtrat gegenüber für die Einhaltung der Kredite und für die rechtzeitige Einholung allfälliger Zusatzkredite verantwortlich. Reglement über die Finanzkompetenzen SKR Nr..0
2 4 Die den Ausschüssen zustehende Finanzkompetenz darf nur vom Ausschuss Personal für die Ausrichtung von Entschädigungen und Vergütungen an das Personal verwendet werden. 4 Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen Die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen verfügen über die in den Voranschlägen vorgesehenen Mittel, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin gemäss Verwaltungsreglement fallen. Für einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 40' pro Fall übersteigen, und für wiederkehrende Ausgaben, die den Betrag von Fr. 4' pro Fall übersteigen, haben sie dem Stadtrat oder dem zuständigen Ausschuss des Stadtrates Antrag zu stellen. Ein selbstständiges Ausgabenbewilligungsrecht ausserhalb des bewilligten Voranschlages steht ihnen nicht zu. ) Vergaben nehmen die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen im Rahmen der bewilligten Kredite selbstständig bis zu folgenden Beträgen pro Fall vor: - Fr. 40' für Arbeiten und Lieferungen - Fr. 0' für Beratungs-, Ingenieur und Architektenaufträge Die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen sind in ihrem Ressort verantwortlich für die Einhaltung der Kredite und für das rechtzeitige Einholen allfälliger Zusatzkredite. 4 Die Kompetenz gilt nicht für Entschädigungen und Vergütungen an das Personal. 5 Der Stadtrat kann den Ressorts Weisungen erteilen. 5 Stadtschreiber/Stadtschreiberin Im Rahmen des Voranschlags steht dem Stadtschreiber/der Stadtschreiberin eine Ausgabenkompetenz von Fr. 0' pro Fall einmalig und von Fr. ' pro Fall jährlich wiederkehrend für Aufwendungen zu Lasten der Konti des Stadtrates und der Abteilung Präsidiales sowie für Anschaffungen zu. Die Kompetenz gilt nicht für Entschädigungen und Vergütungen an das Personal. 6 Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin Im Rahmen des Voranschlags steht dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin für die Ausübung seiner/ihrer Aufgaben gemäss Verwaltungsreglement eine ressortübergreifende Ausgabenkompetenz von Fr. 40' pro Fall einmalig für Arbeiten und Lieferungen, Fr. 0' pro Fall für Beratungsaufträge und von Fr. 4' pro Fall jährlich wiederkehrend für Anschaffungen etc. zu. ) Für Entschädigungen und Vergütungen an das Personal gelten die entsprechenden Regelungen. Für die Auszahlung von Mehrzeiten, Überstunden bzw. nicht bezogener Ferien bei Austritt steht dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin im Rahmen des Voranschlags eine Ausgabenkompetenz von Fr. 40'000.- pro Fall zu; für die Auszahlung von mehr als 0 Überstunden stellt er/sie dem Stadtrat gemäss Arbeitszeitreglement Antrag. ) 7 Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Stadtverwaltung Im Rahmen des Voranschlages steht den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen eine Ausgaben- und Vergabekompetenz von Fr. 0' pro Fall und einmalig von Fr. ' pro Fall jährlich wiederkehrend zu. Ebenfalls im Rahmen des Voranschlages verfügen die den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinen unterstellten Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen über eine Ausgaben- und Vergabekompetenz von Fr. 8' pro Fall einmalig und von Fr. ' pro Fall jährlich wiederkehrend. Vorbehalten bleiben Delegationen gemäss 9 dieses Reglementes. Reglement über die Finanzkompetenzen SKR Nr..0
3 Die Kompetenzen gemäss Abs. und gelten nicht für die Entschädigungen und Vergütungen an das Personal. 8 Erlass von Forderungen Die Ressortvorsteherinnen und Ressortvorsteher sind befugt, Forderungen bis zum Betrag von Fr. ' im einzelnen Fall zu erlassen. Der Ressortvorsteher/Die Ressortvorsteherin Finanzen und Liegenschaften entscheidet in eigener Kompetenz über Steuererlassgesuche bis zum Betrag von Fr. ' im einzelnen Fall. III. Weitere Bestimmungen 9 Kompetenzdelegation Die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen können im Rahmen ihrer Finanzkompetenz und unter ihrer Verantwortung einzelne der ihnen unterstellten Mitarbeitenden ermächtigen, Ausgaben in ihrem Namen zu tätigen. Derartige Ausgaben sind jedoch vom Ressortvorsteher/von der Ressortvorsteherin zu visieren. Die gleiche Befugnis steht dem Stadtschreiber/der Stadtschreiberin, dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin sowie den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen in Bezug auf die ihnen eingeräumte Finanzkompetenz zu, wobei sie ebenfalls zum Visieren der Belege verpflichtet sind. 0 Dokumentationspflicht Kompetenzdelegationen im Sinne von 9 dieses Reglementes haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie sind dem Stadtrat, dem Ressort Finanzen und Liegenschaften sowie dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin zur Kenntnis zu bringen. Den vorgesetzten Instanzen steht ein Vetorecht zu. Die Finanzverwaltung führt eine Zusammenstellung der Kompetenzdelegationen und legt sie bei Verlangen den Kontrollorganen vor. Genehmigungsvorbehalt Die nachstehenden Anordnungen sind unabhängig von der Höhe der Ausgabe vom Stadtrat genehmigen zu lassen: ) - Prozessführung, ausgenommen im summarischen Verfahren aus Schuldbetreibung und Konkurs; vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und generelle Ermächtigungen für bestimmte Prozesse - Beizug eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin mit oder ohne Vertretungsvollmacht Über den Beizug eines Rechtsvertreters/einer Rechtsvertreterin für Auskünfte ohne Vertretungsvollmacht können die Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen in eigener Zuständigkeit befinden. - Beizug von Architekten/Architektinnen oder Ingenieuren/Ingenieurinnen für Planungen, welche einen Projektierungsauftrag in Kompetenz des Stadtrates präjudizieren, ungeachtet des Umfangs eines ersten Teil- oder Studienauftrages - Beitritt der Stadt zu Verbänden und Organisationen jeder Art Spezialbestimmungen für die Kulturkommission ) Der Kulturkommission obliegt die Budgetierung und Kostenüberwachung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen des Voranschlages verfügt die Kulturkommission über eine Ausgaben- und Vergabekompetenz von Fr. 8' pro Fall einmalig und von Fr. ' pro Fall jährlich wiederkehrend. Reglement über die Finanzkompetenzen SKR Nr..0
4 IV. Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft und ersetzt alle ihm widersprechenden früheren Regelungen. 4 Übergangsbestimmung Die Dokumentationen über die Kompetenzdelegationen im Sinne der vorstehenden 9 und 0 sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglementes zu erstellen. Die Überwachung des Eingangs erfolgt durch das Ressort Finanzen und Liegenschaften in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin. Dieses Reglement ist vom Stadtrat mit Beschluss vom 5. Januar 00 genehmigt worden. STADTRAT SCHLIEREN Toni Brühlmann Stadtpräsident Ingrid Hieronymi Stadtschreiberin ) ) Fassung gemäss Revision vom 5. Dezember 0. In Kraft ab. Januar 0. Fassung gemäss SRB vom 9. Februar 05. In Kraft ab 9. Februar 05. Reglement über die Finanzkompetenzen SKR Nr..0 4
5 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage Inhalt und Zweck II. Kompetenzregelung Ausschüsse des Stadtrates 4 Ressortvorsteher/Ressortvorsteherinnen 5 Stadtschreiber/Stadtschreiberin 6 Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin 7 Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Stadtverwaltung 8 Erlass von Forderungen III. Weitere Bestimmungen 9 Kompetenzdelegation 0 Dokumentationspflicht Genehmigungsvorbehalt Spezialbestimmungen für die Kulturkommission ) IV. Inkrafttreten 4 Inkrafttreten 4 4 Übergangsbestimmung 4 Reglement über die Finanzkompetenzen SKR Nr..0 5
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