MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

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1 MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 ÖSTERREICH ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-Vorschriften Ihres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, ) Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV/4, UID-Büro Erdbergstraße A Wien Tel.: (+43) Fax: (+43) Bundesministerium der Finanzen Abteilung III/A/9 Himmelpfortgasse 4-8 A Wien Tel.: (+43) /1561 Fax: (+43) Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten von Informationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden (allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulare usw.)? In welchen Sprachen? Website: Allgemeine Informationen, Kontaktstellen, Formulare, Umsatzsteuerrichtlinien, Aktuelles (temporär verfügbar) 3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt niedergelegt? In welchen Sprachen? Die MwSt-Rechtsvorschriften sind in den Bundesgesetzblättern veröffentlicht. Weitere umfangreiche Informationen bieten öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken (z.b. Die Vorschriften sind in deutscher Sprache verfügbar. Für inhaltliche Fragen zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist folgende Stelle zuständig: 2

3 Ministerium für Finanzen Abteilung IV/9 Himmelpfortgasse Wien Tel.: (+43) PostIV/9@bmf.gv.at MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich? Jeder Unternehmer, der in Österreich Lieferungen tätigt, sonstige Dienstleistungen erbringt oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, muss grundsätzlich beim Finanzamt registriert sein und unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger übertragen wird. 5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sich ein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen? Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (gemäß Paragraph 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wonach die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger übertragen wird, erübrigt sich eine Registrierung. 6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, ) Unternehmer haben eine Steuernummer zu beantragen; zuständig ist das Finanzamt Graz Stadt. Finanzamt Graz Stadt Referat für ausländische Unternehmer Conrad von Hötzendorfstraße Graz Tel.: (+43) Fax: (+43) [post.068.fastmk@bmf.gv.at] 7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer (mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besonderer Berücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte. Der ausländische Unternehmer hat einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt zu stellen. 3

4 SCHWELLENWERTE 8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? EUR 9. Welcher Schwellenwert gilt Land für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)? EUR BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden? Ein Fiskalvertreter muss nur bestellt werden, wenn ein Unternehmer aus einem Drittstaat, mit dem kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, Leistungen an Nichtunternehmer erbringt. 11. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer Österreich sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig 12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Der Fiskalvertreter muss in der Lage sein, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen und ist berechtigt, die Rechte des ausländischen Unternehmers wahrzunehmen. 13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in Ihrem Land einen Steuervertreter zu bestellen? Die Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Steuervertreters beim Finanzamt kann mit einer Geldstrafe durchgesetzt werden, ein entsprechendes Versäumnis kann nach dem Finanzstrafrecht jedoch nicht geahndet werden. 4

5 14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich? Ja. 16. Welche Vorschriften sind bei der Bestellung eines Steuervertreters zu beachten? Siehe Antwort auf Frage Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter? Siehe Antwort auf Frage Ist eine Bankbürgschaft erforderlich? Nicht erforderlich. RECHNUNGEN 19. Welche Vorschriften sind bei der Rechnungstellung zu beachten? Wenn ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen durchführt oder sonstige steuerpflichtige Leistungen erbringt, ist er zur Ausstellung von Rechnung berechtigt und verpflichtet, wenn er den Umsatz für einen anderen Unternehmer bewirkt und dieser Unternehmer ihn um die Rechnungserteilung ersucht. In den Rechnungen muss die Steuer getrennt ausgewiesen werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in Paragraph 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten. 20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, in welchen Fällen? Im österreichischen Umsatzsteuerrecht sind keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungserteilung vorgesehen. Allerdings können vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag 150 EUR nicht überschreitet. MWST-ERKLÄRUNG 21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen? Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine MwSt-Erklärung abgeben, in der der geschuldete Steuerbetrag vom Steuerpflichtigen selbst eingetragen wird (Vorauszahlung). 5

6 Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zu diesem Zweck muss er eine MwSt-Erklärung einreichen, in der alle beendeten Voranmeldungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind. 22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und die betreffenden Zahlungen zu leisten? Der Unternehmer muss dem für die Einbringung der Mehrwertsteuer zuständigen Finanzamt bis zum 15. des zweiten Monats, das dem betreffenden Kalendermonat folgt (Voranmeldungszeitraum), eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, für die er das amtliche Formular verwendet. In diesem Formular muss der Unternehmer die Steuerschuld (in Form einer Vorauszahlung) oder die von ihm errechnete Gutschrift eintragen. Dieses Erfordernis fällt jedoch weg, wenn die im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum eingezahlt wird oder wenn für den Vorauszahlungszeitraum keine Vorauszahlung fällig wird. In diesen Fällen kann der Unternehmer unter bestimmten Umständen (z. B. wenn der Unternehmer seine Aufzeichnungspflicht verletzt) vom Finanzamt jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert werden. Die Vorauszahlung muss bis zum 15. des zweiten Monats nach dem betreffenden Kalendermonat geleistet werden (Fälligkeitsdatum). Die jährliche Mehrwertsteuererklärung muss bis Ende März des dem betreffenden Jahr folgenden Jahres geleistet werden, obwohl diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. 23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleine Unternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja, welche? Im Falle von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufnehmen, mit einem Umsatz von höchstens EUR zu rechnen ist. Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt. Diese Sonderregelungen für Kleinunternehmer dürfen von ausländischen Unternehmern nicht angewandt werden. 24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja, wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen und worin bestehen die Vereinfachungen? Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit der Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 6

7 25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungen einzureichen? Meldezeitraum ist das Kalenderquartal. 26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie geforderten Angaben hinaus weitere Angaben zu machen? 27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Sechsten MwSt-Richtlinie? Wenn ja, welche Schwellenwerte gelten dabei? ELEKTRONISCHE RECHNUNGSSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten? 29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? 30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereicht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie? Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen? Zusammenfassende Meldungen können via DATAKOM AUSTRIA eingereicht werden. Anträge können bei Datakom Austria eingebracht werden. Die Übermittlung erfolgt via Internet oder asynchron mittels Modem. VERWALTUNGSPFLICHTEN 31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche? Vorsteuerpauschalierungen für bestimmte Berufsgruppen. 7

8 Pauschalierungen für Landwirte. 32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitere Vereinfachungen? Wenn ja, welche? Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum EUR nicht übersteigen, haben als Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. 33. In welchen Sprachen liegen die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung vor? Gibt es Formulare mit Übersetzung? Die Formulare liegen in deutscher Sprache auf. Übersetzungen gibt es derzeit nicht. VORSTEUERABZUG 34. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden? Bei Kraftfahrzeugen (ausgenommen Fahrschul-Kfz, Taxis und Mietwagen) und Repräsentationsaufwendungen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. 35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweise Vorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe? Bei Bewirtungsspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt. 8

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