Gleichstellung der belgischen Lebenspartnerschaft mit der luxemburgischen Lebenspartnerschaft
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- Erwin Gerber
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1 DIE EUROPÄISCHE UNION INVESTIERT IN IHRE ZUKUNFT Gleichstellung der belgischen Lebenspartnerschaft mit der luxemburgischen Lebenspartnerschaft Lösungsvorschlag SAARLAND Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Task Force Grenzgänger Talstraße Saarbrücken
2 2 I. Skizzierung der Problematik Der vorliegende Vermerk beschäftigt sich mit der Frage der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften 1, die im Ausland registriert sind, mit den Lebenspartnerschaften im Großherzogtum Luxemburg (partenariat). Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Abteilung Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung) hat der Task Force Grenzgänger die Frage gestellt, ob die belgische Lebenspartnerschaft (cohabitation légale) 2, mit der luxemburgischen Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt ist. Diese Frage stellt sich unter anderem für Grenzgänger, die in Belgien wohnen und im Großherzogtum Luxemburg arbeiten. In der Tat würde die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften, die im Ausland geschlossen wurden, hier insbesondere in Belgien, eine gemeinsame Veranlagung der Lebenspartner erlauben. Festzustellen ist, dass diese Frage der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits gelöst ist. Mit dem neuen Gesetz des Großherzogtums Luxemburg 3, welches am 1. November 2010 in Kraft getreten ist, ist es nunmehr möglich, im Ausland registrierte Lebenspartnerschaften auch im Großherzogtum Luxemburg eintragen zu lassen. Im Folgenden werden der Inhalt und die rechtlichen Auswirkungen dieser neuen Regelung dargestellt, sowie die erforderlichen Formalitäten, um die in Belgien oder im Ausland bereits registrierte Lebenspartnerschaft auch im Großherzogtum Luxemburg eintragen zu lassen. 1 Unter einer Lebenspartnerschaft im belgischen, französischen und luxemburgischen Recht (Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 zu den rechtlichen Wirkungen bestimmter Partnerschaften) wird sowohl eine gleichgeschlechtliche als auch eine nichtgleichgeschlechtliche Partnerschaft verstanden. Unter der in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerschaft wird nur die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft verstanden ( 1 Abs. 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft). 2 Belgisches Gesetz zur Begründung der anerkannten Form des Zusammenlebens, Belgisches Staatsblatt (Moniteur Belge) vom 23. November Änderungsgesetz vom 3. August 2010 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 zu den rechtlichen Wirkungen von bestimmten Lebenspartnerschaften. Gleichstellung der Lebenspartnerschaft BE-LU TASK FORCE GRENZGÄNGER 2
3 3 II. Änderungsgesetz vom 3. August 2010: Berücksichtigung von ausländischen Lebenspartnerschaften Die Möglichkeit, eine luxemburgische Lebenspartnerschaft abzuschließen und diese auch registrieren zu lassen, ergibt sich aus dem Gesetz vom 9. Juli Dieses Gesetz wurde zuletzt mit Gesetz vom 3. August 2010 geändert, welches am 1. November 2010 in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 kann eine Lebenspartnerschaft, die im Ausland abgeschlossen wurde, auch im Großherzogtum Luxemburg registriert werden. 5 Diese Möglichkeit besteht ebenfalls für die französische eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) und für die deutsche eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Eintragung erfolgt jedoch nur, wenn bei Abschluss der Lebenspartnerschaft die nachfolgenden Vorgaben beachtet wurden: - Jeder Lebenspartner muss vertragsfähig sein; - Kein Lebenspartner darf bereits verheiratet oder durch eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein; - Die Lebenspartner dürfen nicht miteinander verwandt oder auf verbotene Weise miteinander verbunden sein; - Die Lebenspartner müssen ihren Wohnsitz legal auf luxemburgischem Territorium haben (Dieser Punkt ist ausschließlich auf nicht-europäische Staatsangehörige anwendbar). 4 Gesetz vom 9. Juli 2004 zu den rechtlichen Wirkungen von bestimmten Lebenspartnerschaften. 5 «A la suite de l article 4 est inséré un article 4-1 au libellé suivant : «Les partenaires ayant enregistrés leur partenariat à l étranger peuvent adresser une demande au parquet général à des fins d inscription au répertoire civil et dans un fichier visé par les articles 1126 et suivants du Nouveau Code de procédure civile, à condition que les deux parties remplissaient à la date de la conclusion du partenariat à l étranger les conditions prévues à l article 4.» Gleichstellung der Lebenspartnerschaft BE-LU TASK FORCE GRENZGÄNGER 3
4 4 III. Auswirkungen der Eintragung in das luxemburgische Personenstandsregister Lebenspartner, die nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässig sind und sich für eine gemeinsame Veranlagung entschieden haben, werden fiskalisch so behandelt wie verheiratete Paare: - Die Lebenspartner können ihr gemeinsames Einkommen im Rahmen der Steuerklasse 2 versteuern; - Sie können die Verdoppelung bestimmter Freibeträge in Anspruch nehmen, die für bestimmte Aufwendungen wie z.b. bei den Mitgliedsbeiträgen und Versicherungsleistungen oder bei Prämienzahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag etc. gelten; - Unter bestimmten Voraussetzungen können sie einen außerberuflichen Freibetrag von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. IV. Formalitäten Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft im Ausland abgeschlossen und registriert haben, können eine Anfrage mit dem Ziel der Eintragung der Lebenspartnerschaft in das Personenstandsregister des Großherzogtums Luxemburg an die Generalstaatsanwaltschaft richten. Die Anfrage ist an die folgende Postadresse zu adressieren: Parquet général Service du répertoire civil Cité judiciaire Bâtiment BC ou CR L Luxembourg Tel. (+352) Gleichstellung der Lebenspartnerschaft BE-LU TASK FORCE GRENZGÄNGER 4
5 5 Für die Registrierung sind seitens der Lebenspartner folgende Dokumente und Informationen erforderlich: - Eine Bescheinigung der abgeschlossenen Lebenspartnerschaft aus dem Ausland oder ein Schriftstück welches zum Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft dient (Dabei kommt es nicht auf die genaue Bezeichnung des Dokumentes an, da die Bezeichnung je nach Land variieren kann). Das Dokument muss eine Apostille enthalten oder eine beglaubigte Unterschrift, die von der zuständigen Stelle des ausstellenden Staates stammt. Sollte das Dokument nicht bereits in die französische Sprache übersetzt worden sein, so muss eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beigefügt werden; - Aktuelle Kopien der Geburtsurkunden (maximal 3 Monate alt) der beiden Lebenspartner; - Für europäische Staatsangehörige und Staatsangehörige aus dem europäischen Wirtschaftsraum: Beglaubigte Kopie des Passes oder des Personalausweises der beiden Lebenspartner sowie ein Nachweis über den Wohnsitz der beiden Lebenspartner; - Angabe einer Anschrift für die Zusendung der Bescheinigung der Lebenspartnerschaft. Sobald alle Dokumente abgegeben worden sind und die Lebenspartnerschaft die genannten Voraussetzungen erfüllt, schickt das Personenstandsregisteramt von Luxemburg die Bescheinigung der nunmehr eingetragenen luxemburgischen Lebenspartnerschaft an die Lebenspartner. Aus dieser Bescheinigung ist das Datum der Eintragung in das Personenstandsregister des Großherzogtums Luxemburg zu entnehmen. Darüber hinaus dient dieses Schriftstück auf dem Territorium des Großherzogtums Luxemburg als Nachweis gegenüber Dritten. Gleichstellung der Lebenspartnerschaft BE-LU TASK FORCE GRENZGÄNGER 5
6 6 Task Force Grenzgänger 04. Januar 2012 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des SAARLANDES Task Force Grenzgänger Talstraße Saarbrücken Gleichstellung der Lebenspartnerschaft BE-LU TASK FORCE GRENZGÄNGER 6
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