Von Kreuzen und Kopft üchern in bayerischen Schulen
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- Philipp Zimmermann
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1 Von Kreuzen und Kopft üchern in bayerischen Schulen Was sagen die Bayerische Verfassung und die Bayerischen Grundrechte? Vortrag von Frank Pintsch beim Sommerfest 2009 der Hanns-Seidel-Stiftung
2 Religion und Gesellschaft?
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8 Konflikte im Bereich der Schul e Beispiel: Kruzifixe/ Kreuze
9 Initiative Pro Reli in Berlin 2009
10 Schwimmunterricht für muslimische Schülerinnen
11 Schwimmunterricht für muslimische Schülerinnen Burkinis
12 Was ist Staatskirchenr echt? Begriff: Teilgebiet des Öffentlichen Rechts Vom Staat gesetzte Rechtsnormen Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Staat Regelt Verhältnis der Gemeinschaften zum Staat Begriff Staatskirchenrecht missverständlich: Besser Religions- und Weltanschauungsrecht
13 Was ist Staatskirchenr echt? Modelle: Staatskirchenmodell (England, Monaco, Türkei, Dänemark) Art. 140 GG, Art. 137 W RV: Es besteht keine Staatskirche Trennungsmodell/ Laizität (Frankreich, USA) Positive Neutralität/ hinkende Trennung (Belgien, Deutschland) Merkmal für alle Länder: Überkommene Tradition und geschichtliches Wachstum
14 Aktuellster Streitpunkt: Lehrerinnen mit Kopftuch BVerfG Urteil vom 24. März 2003 Kopftuch Fereshta Ludin
15 Ergebnis des BVerfG Verletzung in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Aber: die Einstellung als Beamtin umfasst auch nach dem GG Mäßigungs- und Zurückhaltungspflichten Kopftuch nicht automatisch ein Eignungsmangel für eine Beamtin Eingriff in Freiheit muss auf Gesetz beruhen Regelung/ Verbot braucht Landesgesetz
16 Zentrale Regelungen: GG Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
17 Zentrale Regelungen: GG Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden
18 Zentrale Regelungen: GG Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden Art. 4 GG: - Religionsfreiheit- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsaus übung wird gewährleistet.
19 Zentrale Regelungen: GG Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden Art. 4 GG: - Religionsfreiheit- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsaus übung wird gewährleistet. Art. 6 GG: -Erziehungsrecht- (2) die Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht
20 Zentrale Regelungen: GG Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden Art. 4 GG: - Religionsfreiheit- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsaus übung wird gewährleistet. Art. 6 GG: -Erziehungsrecht- (2) die Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht Art. 7 GG: -Bildungsauftrag des Staates- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.
21 Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden Art. 4 GG: - Religionsfreiheit- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsaus übung wird gewährleistet. Art. 6 GG: -Erziehungsrecht- (2) die Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht Art. 7 GG: -Bildungsauftrag des Staates- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Zentrale Regelungen: GG Art. 33 GG -Beamtenpflichten und rechte- (3) Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
22 Präambel: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen Art. 3 GG: -Gleichheitsgrundsatz- (3) Niemand darf wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden Art. 4 GG: - Religionsfreiheit- (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsaus übung wird gewährleistet. Art. 6 GG: -Erziehungsrecht- (2) die Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht Art. 7 GG: -Bildungsauftrag des Staates- (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Zentrale Regelungen: GG Art. 33 GG -Beamtenpflichten und rechte- (3) Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
23 Gleichheitsgrundsatz Art.3 GG Religionsfreiheit Art. 4 GG(Art. 33 Abs. 3 GG) Erziehungsrecht der Eltern Art. 6 Abs. 2 GG Praktische Konkordanz Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates Art. 7 Abs. 1 und 2 GG Bundesstaatsprinz ip/ Föderalismus Art. 20, 28, 30, 31 GG Neutralität des Staates Art. 4, 3, 33 Abs. 3, 140 GG ivm. 136 Abs.1 und 4, 137 Abs. 1 WRV Neutralitätspflichten als Beamter Art. 33 Abs. 5 GG
24 Gleichheitsgrundsatz Art.3 GG Religionsfreiheit Art. 4 GG(Art. 33 Abs. 3 GG) Erziehungsrecht der Eltern Art. 6 Abs. 2 GG Praktische Konkordanz Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates Art. 7 Abs. 1 und 2 GG Bundesstaatsprinz ip/ Föderalismus Art. 20, 28, 30, 31 GG Neutralität des Staates Art. 4, 3, 33 Abs. 3, 140 GG ivm. 136 Abs.1 und 4, 137 Abs. 1 WRV Neutralitätspflichten als Beamter Art. 33 Abs. 5 GG
25 Landesgesetze Berlin: Neutralitätsgesetz Striktes Verbot für alle religiösen Bekleidungen im ganzen öd (Lehrer, Polizisten, Richter) Ausnahme: unauffälliger Schmuck BaWü und NRW: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Bayern: grds. Erlaubnis mit Grenze bei Tangierung von Verfassungswerten
26 Gesetz in BaWü 38 II Schulgesetz BaWü Lehrkräfte an öffentlichen Schulen dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
27 Gesetz in BaWü 38 II Schulgesetz BaWü Grundsatz Lehrkräfte an öffentlichen Schulen dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Konkretisierung Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.??/ Nonnenhabit Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
28 (Rechts-)Zustände in Baden-Württemberg Doris Graber
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32 Rechtslage in Bayern Schulmaterie ist Landesmaterie Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 Staatsorganis ation Bayerische Grundrec hte
33 Gleichheitsgrundsatz Art.3 GG Religionsfreiheit Art. 4 GG(Art. 33 Abs. 3 GG) Erziehungsrecht der Eltern Art. 6 Abs. 2 GG Praktische Konkordanz Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates Art. 7 Abs. 1 und 2 GG Bundesstaatsprinz ip/ Föderalismus Art. 20, 28, 30, 31 GG Neutralität des Staates Art. 4, 3, 33 Abs. 3, 140 GG ivm. 136 Abs.1 und 4, 137 Abs. 1 WRV Neutralitätspflichten als Beamter Art. 33 Abs. 5 GG
34 Rechtslage in Bayern Schulmaterie ist Landesmaterie Bayerische Verfassung vom 2. Dezember 1946 Staatsorganis ation Bayerische Grundrec hte
35 Bayerische Ver fassung und Religion Präambel Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung
36 Bayerische Ver fassung und Religion Präambel Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung Art. 107 Glaubensfreiheit (1) Die Glaubens- und Gewissenfreiheit ist gewährleistet (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz (4) Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig
37 Bayerische Ver fassung und Religion Präambel Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung Art. 107 Glaubensfreiheit (1) Die Glaubens- und Gewissenfreiheit ist gewährleistet (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz (4) Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig Art. 131 Bildungsziele (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
38 Bayerische Ver fassung und Religion Präambel Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung Art. 107 Glaubensfreiheit (1) Die Glaubens- und Gewissenfreiheit ist gewährleistet (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz (4) Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig Art. 131 Bildungsziele (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen. Art. 136 Religionsunterricht (1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
39 Bayerisches Erziehungs - und Unterrichtsgesetz Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen... Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
40 Bayerisches Erziehungs - und Unterrichtsgesetz Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen... Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. Art. 7 Volksschulen (2) In den Vol ksschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.
41 Bayerisches Erziehungs - und Unterrichtsgesetz Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen... Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. Art. 7 Volksschulen (2) In den Vol ksschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Art. 59 Lehrkräfte (2) Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag beachten. Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln. Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlichabendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
42 Popularklage gegen das BayEUG vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof BayVerfGH, Prielmayerstraße 5, München Wichtige Entscheidungen: - Studiengeb ühren - Nichtrauchergesetz - Büchergeld - Einführung G8
43 Popularklage der lslamischen Religionsgemeinschaft e.v. Argumente der Beschwerdef ührerin: Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot; die positive Religionsf reiheit; die Zulassung zu öft. Ämtern aufgrund von Religion; Neutralitätsgrundsatz, da Christentum bevorzugt; Gleichheitsgrundsatz, da Nonnenhabit zul ässig.
44 Entscheidung des BayVerfGH vom 15. Januar 2007 Staat kann kraft Schulaufsicht Regelung treffen;
45 Entscheidung des BayVerfGH Staat kann kraft Schulaufsicht Regelung treffen; Bestimmtheitsgebot nicht verletzt, da Behörden ausreichender Maßstab für Beurteilung an die Hand gegeben; Norm ist klar und justitiabel;
46 Entscheidung des BayVerfGH Staat kann kraft Schulaufsicht Regelung treffen; Bestimmtheitsgebot nicht verletzt, da Behörden ausreichender Maßstab für Beurteilung an die Hand gegeben; Norm ist klar und justitiabel; christlich ist nicht missverständlich: Hierunter sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich bezeichnet der Begriff somit eine vom Glaubensinhalt losgelöste, aus der Tradition der abendländischen Kultur hervorgegangenen Wertewelt, die nach der Verfassung Geltung beansprucht.
47 es liegt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor, dieser ist aber durch die Mäßigungs- und Treuepflicht des Beamten gerechtfertigt.
48 es liegt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor, dieser ist aber durch die Mäßigungs- und Treuepflicht des Beamten gerechtfertigt. auch kollidiert die Religionsfreiheit des Lehrers mit der der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern. Dies schränkt ebenfalls die Rechte der Lehrerin ein.
49 es liegt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor, dieser ist aber durch die Mäßigungs- und Treuepflicht des Beamten gerechtfertigt. auch kollidiert die Religionsfreiheit des Lehrers mit der der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern. Dies schränkt ebenfalls die Rechte der Lehrerin ein. Es ist nicht zu beanstanden, dass religiöse Kleidung, die der Verfassung entspricht, nicht verboten werden.
50 es liegt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor, dieser ist aber durch die Mäßigungs- und Treuepflicht des Beamten gerechtfertigt. auch kollidiert die Religionsfreiheit des Lehrers mit der der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern. Dies schränkt ebenfalls die Rechte der Lehrerin ein- Es ist nicht zu beanstanden, dass religiöse Kleidung, die der Verfassung entspricht, nicht verboten werden. Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz im religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche.
51 es liegt ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vor, dieser ist aber durch die Mäßigungs- und Treuepflicht des Beamten gerechtfertigt. auch kollidiert die Religionsfreiheit des Lehrers mit der der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern. Dies schränkt ebenfalls die Rechte der Lehrerin ein- Es ist nicht zu beanstanden, dass religiöse Kleidung, die der Verfassung entspricht, nicht verboten werden. Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz im religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche. Neutralität nicht verletzt, da nur Willkürverbot. Differenzierung mit sachlichen Gründen (Verfassungstreue, Verfassungswerte) möglich.
52 Schlussgedank en - Der Staat lebt von Voraussetzungen, die er nicht selber schaffen kann - Neutralität und Gleichheit nicht zu Lasten von Offenheit, Freiheit und Vielfalt - Integration nur in offener Gesellschaft möglich - Freiheit in der Gesellschaft ein Wert an sich
53 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und ein schönes Sommerfest!
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55 Kreuz in bayerischen Klassenzimmern Ausgangspunkt BVerfG Beschluss vom 16. Mai 1995 Kruzifix Modifizierung des BayEUG BayVerfG Entscheidung vom 01. August 1997 Art. 7 BayEUG (2) In den Volksschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. In Klassen mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen. (3) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen.
56 Kreuz in bayerischen Klassenzimmern Ausgangspunkt BVerfG Beschluss vom 16. Mai 1995 Kruzifix Modifizierung des BayEUG BayVerfG Entscheidung vom 01. August 1997 Art. 7 BayEUG (2) In den Volksschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. In Klassen mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen. (3) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
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