R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom
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1 R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom Rechtsgrundlage Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Sinne von Art. 91 a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom 06. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), des Sonderprogramms Hochwasser zum 31. Rahmenplan der GA vom 12. September 2002 und in Verbindung mit 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit 44 Abs. 1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl S. 118) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Sicherung bzw. zum Ersatz von Arbeitsplätzen in Gemeinden, die in besonderem Maße von Hochwasserschäden betroffen sind. 1. Zuwendungszweck Dieses Sonderprogramm gilt für die Zeit vom 11. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und umfasst die Förderung von gewerblichen Investitionen von Unternehmen und von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen zur Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens und Infrastruktureinrichtungen, die infolge von Hochwassereinwirkungen von Elbe oder Mulde einschließlich der jeweiligen Zu-
2 2 flüsse und Einzugsgebiete im August 2002 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden beschädigt sind. 2. Förderfähige Kosten; Zuwendungsempfänger sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 2.1 Für dieses Sonderprogramm gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des 31. Rahmenplans. 2.2 Für geförderte Wirtschaftsgüter, die infolge des Hochwassers zerstört oder unbrauchbar geworden sind, gilt die Verbleibensfrist von 5 Jahren nach Ziffer des 31. Rahmenplans (Rahmenplan) als erfüllt. Gleiches gilt für die Besetzung von Arbeitsplätzen nach Ziffer 2.2 Rahmenplan, die mit einem geförderten Investitionsvorhaben verbunden sind. 2.3 Die Kosten zur Wiederherstellung oder Wiederanschaffung dieser Wirtschaftsgüter sind im Rahmen einer Investition nach Ziffer Rahmenplan unbeschadet der in Ziffer 2.2 Rahmenplan genannten Schwellen förderfähig. 2.4 Abweichend von Ziffer Rahmenplan können bei Investitionen von vom Hochwasser geschädigten Unternehmen in den in der Anlage genannten Gemeinden die Anschaffungskosten von Ersatzinvestitionen und von gebrauchten Wirtschaftsgütern bei den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. 2.5 Abweichend von Ziffer Rahmenplan dürfen Investitionshilfen für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen in den in der Anlage genannten Gemeinden mit Mitteln der GA maximal in Höhe der nachstehenden (Brutto-)Sätze gewährt werden. Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen 1 75% sonstige Betriebsstätten 50% 1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Ziffer des 31. Rahmenplans
3 3 2.6 Abweichend von Ziffer Rahmenplan gilt nicht, dass der beihilfefreie Eigenbeitrag des Investors mindestens 25% betragen muss. 2.7 Bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln einschließlich Versicherungsleistungen darf die Förderung 100% der Wiederherstellungskosten nicht überschreiten. Dabei sind alle öffentlichen Finanzierungshilfen, insbesondere die Investitionszulage, DtA- und KfW-Programme, Landesprogramme aber auch steuerliche Effekte, wie Abschreibungsmöglichkeiten und Verlustvor-/ -rücktrag, Versicherungsleistungen sowie etwaige Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen. Spendenmittel sind nur dann zuwendungsmindernd anzurechnen, wenn sich ohne Anrechnung eine Schadensregulierung von über 100% ergeben würde. 2.8 Ein Verbot der Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Fördermittel für Schäden, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind (z.b. im Rahmen der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds vom 05. September 2002), besteht nicht. 2.9 Abweichend von Ziffer 8 des Beschlusses des Planungsausschusses zum Sonderprogramm Hochwasser richtet sich in den in der Anlage genannten Gemeinden die Förderung zur Wiederherstellung von vom Hochwasser beschädigten Infrastruktureinrichtungen nach der Rahmenrichtlinie zur VV - Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden Im Übrigen gilt die Richtlinie Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur (GA-Infra) vom , soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist Abweichend von Ziffer Rahmenplan gilt die Zweckbindungsfrist für vom Hochwasser beschädigte Infrastruktureinrichtungen als erfüllt.
4 4 3. Nachweis der Verwendung Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt den in Ziffer 4.2 genannten Stellen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu 44 SäHO. Dabei wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nr Vorl. VwV i. V. m. Nr. 6.6 ANBest-P zu 44 SäHO zugelassen. 4. Verfahren 4.1 Investitionszuschüsse nach diesem Programm dürfen nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2003 bei den in Ziffer 3.2 genannten Stellen gestellt worden ist. Für Investitionsvorhaben, die nach dem 11. August 2002 und vor Antragstellung begonnen wurden, können abweichend von Ziffer (Satz 2) Rahmenplan in Verbindung mit Ziffer 3.3 Rahmenplan in begründeten Fällen GA-Mittel gewährt werden. 4.2 Anträge nach diesem Sonderprogramm können für gewerbliche Investitionen bei der Sächsischen Aufbaubank und für Investitionen für Infrastruktureinrichtungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden. Diese sind auch Bewilligungsstellen. 5. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum in Kraft. Dresden, den Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Gillo
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vom Rechtsgrundlagen
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