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1 Lösung der Übungsklausur 1 59 Lösung der Übungsklausur 1 1. Planungsbüro a) Auflösung Mietverhältnis Die Abstandszahlung für die vorzeitige Räumung stellen Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB) für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Der durch eine solche Abstandszahlung erlangte Vorteil ist nach der BFH-Rechtsprechung (Beschluss vom , GrS 1/69, BStBl II 1970, 382) als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut zu aktivieren und während des Zeitraums (= vereinbarter Räumungstermin ursprünglichen vereinbarten Ablauf des Mietverhältnisses) in gleichmäßigen Beträgen abzuschreiben. Die Abschreibung beträgt in 12 insgesamt 10/12 des Jahresabschreibungsbetrags. Die Anwendung der so genannten Halbjahresregelung kommt handelsrechtlich nicht in Betracht, da kein bewegliches Wirtschaftsgut vorliegt. Steuerrechtlich scheidet sie im Hinblick auf 7 Abs. 1 S. 4 EStG aus. Buchwertentwicklung Nutzungsrecht bisher richtig Bemerkungen Anschaffungskosten lineare AfA (10/12 von 50 % von ) Nutzungsrecht AfA Sonstige betriebliche Aufwendungen b) Umbauarbeiten Bei den Umbauarbeiten handelt es sich nach der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom , IX R 39/05, BStBl II 2007, 922) um Erhaltungsaufwendungen. Gebäude

2 60 Klausuren Bilanzsteuerrecht Reparaturaufwendungen c) Büroausstattung Bei der Büroausstattung handelt es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Deren Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB) sind planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben ( 253 Abs. 3 HGB). Der in Anspruch genommene Skontoabzug mindert die Anschaffungskosten. Die für den PC erforderlichen Programme stellen eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Die System-Software (hier Windows 8) stellt jedoch mit der Hardware dann ein einheitliches (bewegliches) Wirtschaftsgut dar, wenn sie im Rahmen des so genannten Bundling geliefert wird (z.b. OFD Magdeburg, Vfg. vom , S St 222). Dies liegt vor, wenn die Software zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts geliefert wird. Die PC-Monitore und der PC-Drucker stellen als sogenannte Peripheriegeräte eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Diese sind jedoch nicht selbständig nutzbar (H 6.13 ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter EStH). Handelsrechtliche Behandlung Die jeweiligen Anschaffungskosten sind planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Denkbar ist eine lineare, aber auch eine degressive Abschreibung. In der Regel ist die degressive Abschreibung wie folgt zu berechnen: 2,5 x linearer Abschreibungssatz, höchstens aber 25 %. Da die Anschaffung in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgte, ist handelsrechtlich eine volle Jahresabschreibung vorzunehmen (Beck Bil.-Komm. 253 Rz. 276). Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aus Vereinfachungsgründen geringwertige Vermögensgegenstände (unabhängig davon ob diese selbständig nutzungsfähig sind oder nicht) im Zugangsjahr in voller Höhe abzuschreiben. Anders als im Steuerrecht ist eine allgemeine Obergrenze an Ak/Hk nicht festgelegt. Ak/ Hk bis werden jedoch noch als voll absetzbar anerkannt (Beck Bil.-Komm. 253 Rz. 275). In der Praxis orientieren sich die meisten Unternehmen handelsrechtlich an der steuerlichen 410 -Grenze. Aus diesem Grund wird in der folgenden Lösung ein Sofortabzug bei Ak/Hk bis 410 in Anspruch genommen. Eine steuerrechtlich ggf. mögliche Vorwegabschreibung i.s.d. 7g Abs. 2 S. 2 EStG oder eine 7g-Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5-6 EStG ist handelsrechtlich nicht zulässig. Steuerrechtliche Behandlung Steuerrechtlich kommt im Hinblick auf den Anschaffungszeitpunkt vom Grundsatz her nur eine laufzeitabhängige zeitanteilige ( 7 Abs. 1 S. 4 EStG) lineare ( 7 Abs. 1 EStG) Abschreibung in Betracht ( 7 Abs. 2 S. 1 EStG). Darüber hinaus kann eine Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5-6 EStG i.h.v. 20 % in Anspruch genommen werden.

3 Lösung der Übungsklausur 1 61 I.Z.m. dem Erwerb der Büroschränke wurde im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung für 11 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch benommen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kommt es im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung nach 7g Abs. 2 S. 1 EStG i.h.v. 40 % der Anschaffungskosten (40 % von [95 % von ] = ) höchstens aber dem in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag i.h.v Im Hinblick auf die Aufgabenstellung ist steuerrechtlich eine Vorwegabschreibung nach 7g Abs. 2 S. 2 EStG in Anspruch zu nehmen (40 % von [95 % von ] = 1.254, höchstens aber dem Hinzurechnungsbetrag nach S. 1 = ). Die Inanspruchnahme der Vorwegabschreibung führt zu einer Kürzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die normale Abschreibung. Soweit die Anschaffungskosten eines selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsguts (ohne Umsatzsteuer) höchstens 410 betragen, kann (nach der Aufgabenstellung muss ) eine Sofortabschreibung als Geringwertiges Wirtschaftsgut ( 6 Abs. 2 EStG) erfolgen. Die zu einer Computeranlage gehörenden Peripheriegeräte sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht aber selbständig nutzungsfähig und deshalb keine GWGs (BFH, Urteil vom , VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). Etwas anderes gilt für Kombinationsgeräte, die nicht nur als Drucker, sondern auch unabhängig vom PC als Fax oder Kopierer genutzt werden können, sowie für externe Datenspeicher. Bezeichnung Anschaffungskosten und Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter Kaufpreis netto je Anschaffungskosten je Handelsbilanz Behandlung 5 Stühle Sofortabschreibung 5 Schreibtische Sofortabschreibung 3 Büroschränke Steuerbilanz Degressive AfA Vorwegabschreibung Lineare AfA + 7g- Abschr. 5 PCs Lineare Abschreibung auf 3 Jahre + 7g-Abschreibung 5 Monitore Sofortabschreibung Lineare AfA + 7g- Abschr. 1 Drucker Sofortabschreibung Lineare AfA + 7g- Abschr.

4 62 Klausuren Bilanzsteuerrecht Buchwertentwicklung der einzelnen Wirtschaftsgüter Stühle Schreibtische Büroschränke PCs Monitore Drucker HB/StB HB/StB HB StB HB StB HB StB HB StB Anschaffungskosten Vorwegabschreibung Sofortabschreibung Lineare AfA Degressive AfA 25% 7g-AfA Abweichung zur HB Handelsbilanzansatz Betriebs-/GA insgesamt Steuerbilanzansatz Betriebs-/GA insgesamt % von = 1.254, höchstens aber Hinzurechnungsbetrag /12 von 10 % von ( ) 3 20 % von ( ) 4 8/12 von (33 1/3 % von 4.275) 5 20 % von (33 1/3 % von 4.275) 6 8/12 von (33 1/3 % von 950) 7 20 % von /12 von (33 1/3 % von 190) 9 20 % von 190 Die Aufwendungen für die PC-Versicherung rechnen nicht zu den Anschaffungskosten der PCs. Vielmehr handelt es betriebliche Versicherungsbeiträge, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnen. Soweit die Zahlung Zeiträume nach Ablauf des Wirtschaftsjahres betrifft muss ein Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz eingestellt werden ( 250 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG). Gesamtzahlung (Zeitraum ) Betriebsausgaben./. 525 (7/36) A.RAP (29/36/Zeitraum ) Betriebs-/GA ( ) ARAP

5 Lösung der Übungsklausur 1 63 Sofortabschreibung GWG Abschreibungen Betriebliche Versicherungen Korrekturen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Vorwegabschreibung nach 7g Abs. 2 S. 2 EStG 7g-Abschreibung Abschreibung Sofortabschreibung Hinzurechnung nach 7g Abs. 1 S. 1 EStG Betriebs-/GA Änderung Gewinn Investitionszulage Das Bohrsystem rechnet zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen. Es ist mit den Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen zu aktivieren. Die in 11 gewählte lineare Abschreibungsart muss beibehalten werden. Ein Wechsel zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig ( 7 Abs. 3 EStG). Die Investitionszulage führt zu keiner Minderung der Anschaffungskosten. Sie stellt einen betrieblichen Ertrag dar. Hinweis! Handelsrechtlich wäre es auch möglich, den Ertrag auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen diese Lösungsvariante wird hier allerdings nicht gefordert, ist aber natürlich auch als zutreffend zu behandeln. Die Investitionszulage rechnet nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG. Aus diesem Grunde muss im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung außerhalb der Bilanz eine entsprechende Kürzung erfolgen (H 6.5 Investitionszulagen sind keine Zuschüsse EStH, 12 Investitionszulagengesetz 2007). Die Aufwendungen für die Stellung des Antrags rechnen zu den Betriebsausgaben und fallen nicht unter das steuerliche Abzugsverbot des 3c Abs. 1 EStG, da die Investitionszulage nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des 3 EStG fällt. Buchwertentwicklung Maschinelle Anlagen bisher zutreffend Investitionszulage AfA

6 64 Klausuren Bilanzsteuerrecht Maschinelle Anlagen Sonstige betriebliche Erlöse (Investitionszulage) Korrekturen im Rahmen der steuerlichen Änderung Gewinn Gewinnermittlung Sonstige betriebliche Erträge (Investitionszulage) Vorräte Die am Bilanzstichtag vorrätigen Natursteine sind als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Die Transportkosten rechnen zu den Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB). Kaufpreis Transportkosten Travertin (10 Tonnen) (10 x ) (10 x 500 ) Granit (20 Tonnen) (20 x ) (20 x 500 ) Anschaffungskosten (10 x ) (20 x ) Ist der Börsen-/Marktpreis am Bilanzstichtag niedrigerer muss (strenges Niederstwertprinzip, 253 Abs. 4 HGB) in der Handelsbilanz der niedrigere Wert angesetzt werden. Bei der entsprechenden Wertermittlung muss berücksichtigt werden, dass wiederum Transportkosten anfallen würden. Kaufpreis am Transportkosten Travertin (10 Tonnen) (10 x 800 ) (10 x 500 ) Granit (20 Tonnen) (20 x ) (20 x 500 ) Börsen-/Marktpreis (= Teilwert ) (10 x ) (20 x ) Der Handelsbilanzansatz muss somit mit ( ) erfolgen. In der Steuerbilanz sind Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Soweit am Bilanzstichtag ein dauerhaft niedrigerer Teilwert vorliegt, kann dieser (nach der Aufgabenstellung muss) angesetzt werden (= autonomes steuerliches Wahlrecht vgl. hierzu 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG). Hinsichtlich der Granit-Steine liegt eine dauerhafte Wertminderung vor

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