2. welche Kosten in den unter Ziffer 1 genannten Fällen in den Jahren 2015 und 2016 in welcher Höhe anfielen;
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- Heidi Fiedler
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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Emil Sänze u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa Gerichtskosten bei Klagen von Asylbewerbern Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob das Land Baden-Württemberg oder die untergeordneten Verwaltungsebenen bei Klagen von Asylbewerbern Unterstützung für diese durch die Übernahme von im Zusammenhang mit Gerichtsprozessen entstehenden Kosten leistet; 2. welche Kosten in den unter Ziffer 1 genannten Fällen in den Jahren 2015 und 2016 in welcher Höhe anfielen; 3. ob ihr Erkenntnisse vorliegen, ob die Bundesrepublik Deutschland oder die untergeordneten Verwaltungsebenen bei Klagen von Asylbewerbern Unterstützung durch die Übernahme von im Zusammenhang mit Gerichtsprozessen entstehenden Kosten leistet; 4. unter welchen Umständen die übernommenen Kosten von den Asylbewerbern in welcher Höhe zurückgefordert werden; 5. welche sonstigen Unterstützungen Asylbewerber vom Land Baden-Württemberg oder den untergeordneten Verwaltungsebenen bei der Vorbereitung und Durchführung von Klagen erhalten; 6. welche Kosten in welcher Höhe für die unter Ziffer 5 genannten Unterstützungen in den Jahren 2015 und 2016 entstanden sind; 7. wie viele Klagen gegen einen negativ beschiedenen Asylantrag in den Jahren 2015 und 2016 in Baden-Württemberg eingereicht wurden; 8. wie viele Klagen in den Jahren 2015 und 2016 dazu geführt haben, dass der Antrag positiv beschieden wurde; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 9. ob sie das in Deutschland bei Prozesskostenunterstützung übliche Kriterium, dass Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage beigesteuert wird, auch bei Asylbewerbern, die gegen ihre Ablehnung klagen, berücksichtigt; 10. welche Kosten bei Klagen gegen einen negativ beschiedenen Asylantrag durchschnittlich pro Verfahren entstanden sind Sänze, Klos, Dr. Merz, Dr. Grimmer, Dr. Baum, Baron AfD Begründung Gemäß Stuttgarter Nachrichten ergibt sich in Baden-Württemberg 2016 eine Summe von Klagen abgelehnter Asylbewerber. Wissenswert wäre, wie stark hierdurch der Landeshaushalt belastet wird und ob sich Möglichkeiten ergeben, ihn künftig wieder zu entlasten. Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. November 2016 nimmt das Ministerium der Justiz und für Europa zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob das Land Baden-Württemberg oder die untergeordneten Verwaltungsebenen bei Klagen von Asylbewerbern Unterstützung für diese durch die Übernahme von im Zusammenhang mit Gerichtsprozessen entstehenden Kosten leistet; Zu 1.: Klagen von Asylbewerbern im Zusammenhang mit der Gewährung von Asyl kommen vor den Verwaltungsgerichten nach dem Asylgesetz (AsylG) sowie vor den Sozialgerichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und anderen Gesetzen über Sozialleistungen in Betracht. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, beispielsweise für Dolmetscher oder Sachverständige) gemäß 83 b AsylG nicht erhoben. Für Verfahren vor den Sozialgerichten sieht 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor, dass diese für Leistungsempfänger als Kläger kostenfrei sind. In Bezug auf die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts für das jeweilige Gerichtsverfahren finden gemäß 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und 73 a SGG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe Anwendung. Gemäß 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wenn die Prozesskostenhilfe durch das zuständige Gericht bewilligt worden ist, wird die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse getragen ( 45 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, RVG). Abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen muss sich die Partei an den Kosten in Form einer Ratenzahlung beteiligen. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen sowie die zu zahlenden Raten sind durch 115 ZPO vorgegeben. 2
3 2. welche Kosten in den unter Ziffer 1 genannten Fällen in den Jahren 2015 und 2016 in welcher Höhe anfielen; Zu 2.: Die Landesregierung verfügt nur über Zahlen bis zum Ablauf des ersten Halbjahrs In den Gerichtsverfahren (Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) nach dem Asylgesetz sind bei den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die folgenden Auslagen zu Lasten des Landeshaushalts angefallen: Halbjahr 2016 Auslagen in Rechtssachen davon: für beigeordnete Rechtsanwälte davon: für Dolmetscher davon: sonstige Auslagen (z. B. für Sachverständige) Für die sozialgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung von Asylbewerbern liegen entsprechende Zahlen nicht vor. 3. ob ihr Erkenntnisse vorliegen, ob die Bundesrepublik Deutschland oder die untergeordneten Verwaltungsebenen bei Klagen von Asylbewerbern Unterstützung durch die Übernahme von im Zusammenhang mit Gerichtsprozessen entstehenden Kosten leistet; Zu 3.: Auch die Bundesrepublik Deutschland muss nach den gesetzlichen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Kosten des beigegeordneten Rechtsanwalts aus der Bundeskasse tragen, wenn das Verfahren nach Rechtsmitteln der Beteiligten vor einem Bundesgericht geführt wird (Bundesverwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, Bundessozialgericht für sozialrechtliche Streitigkeiten). In Verfahren vor den Gerichten des Landes hat die Bundesrepublik Deutschland im Falle ihres Unterliegens die einem Asylbewerber entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Der Landesregierung ist die Höhe der entsprechenden Erstattungen nicht bekannt. Bei einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt hat die Bundesrepublik Deutschland dem Land außerdem die aus dem Landeshaushalt verauslagten Kosten zu erstatten. 4. unter welchen Umständen die übernommenen Kosten von den Asylbewerbern in welcher Höhe zurückgefordert werden; Zu 4.: Für Asylbewerber gelten keine Besonderheiten: Gemäß den über 166 VwGO und 73 a SGG anwendbaren Bestimmungen der Zivilprozessordnung gibt es die Möglichkeit, bei einer nachträglichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Partei bis zu vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die von der Staatskasse für den Rechtsanwalt verauslagten Kosten ganz oder teilweise von der Partei zurück zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsanwaltskosten von der Partei zu tragen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn sie in dem Gerichtsverfahren obsiegt hat. Die Höhe der Rückforderung hängt von den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen sowie die zu zahlenden Raten ergeben sich aus 115 ZPO. 3
4 Bei den Rückflüssen an das Land im Zusammenhang mit Asylstreitverfahren ist der Landesregierung nur deren Gesamthöhe bekannt. So wurden dem Land in den Gerichtsverfahren (Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) nach dem Asylgesetz vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Euro erstattet und im ersten Halbjahr Euro. Die vorhandenen Daten erlauben keine Unterscheidung, ob die Erstattung durch unterlegene Asylbewerber mit verbesserter Einkommenslage oder durch die Bundesrepublik Deutschland infolge ihres Unterliegens erfolgte. 5. welche sonstigen Unterstützungen Asylbewerber vom Land Baden-Württemberg oder den untergeordneten Verwaltungsebenen bei der Vorbereitung und Durchführung von Klagen erhalten; Zu 5.: Für Asylbewerber gelten keine Besonderheiten: Im Vorfeld einer Klage kann einem Rechtsuchenden Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerhG) bewilligt werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Voraussetzung ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. Soweit es in Asylsachen um die reine Antragstellung oder die Einlegung eines Widerspruchs ohne Begründung geht, liegen die Voraussetzungen der Beratungshilfe nur im Ausnahmefall vor, da hier die Verfahrenshandlung auch unmittelbar bei den Asylbehörden vorgenommen werden kann. Sollten die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, wird diese insbesondere durch Rechtsanwälte gewährt. Für deren Tätigkeit kann eine Beratungsgebühr von 35 Euro oder eine Geschäftsgebühr von 85 Euro entstehen, die aus der Landeskasse bezahlt wird. Daneben haben Asylbewerber wie jeder Rechtsuchende die Möglichkeit, kostenlose Unterstützung bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte zu erhalten. 6. welche Kosten in welcher Höhe für die unter Ziffer 5 genannten Unterstützungen in den Jahren 2015 und 2016 entstanden sind; Zu 6.: Hierzu liegen der Landesregierung keine gesonderten Zahlen in Bezug auf Asylbewerber vor. 7. wie viele Klagen gegen einen negativ beschiedenen Asylantrag in den Jahren 2015 und 2016 in Baden-Württemberg eingereicht wurden; Zu 7.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Klagen gegen einen negativ beschiedenen Asylantrag in den Jahren 2015 und 2016 eingereicht wurden. Insgesamt hat sich die Zahl der neu eingegangenen und der erledigten Gerichtsverfahren (Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) vor den Verwaltungsgerichten nach dem Asylgesetz jedoch wie folgt entwickelt: 4
5 Neuzugänge 2015 Klagen einstweiliger Rechtsschutz Halbjahr 2016 Klagen einstweiliger Rechtsschutz Erledigungen Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren in Asylsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergibt sich das folgende Bild: Neuzugänge Erledigungen 2015 Berufungen Beschwerden im einstweiligen 4 4 Rechtsschutz 1. Halbjahr 2016 Berufungen Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz wie viele Klagen in den Jahren 2015 und 2016 dazu geführt haben, dass der Antrag positiv beschieden wurde; Zu 8.: Der Landesregierung liegen keine Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen stattgebende gerichtliche Entscheidungen dazu geführt haben, dass Asylanträge nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv beschieden worden sind. 9. ob sie das in Deutschland bei Prozesskostenunterstützung übliche Kriterium, dass Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage beigesteuert wird, auch bei Asylbewerbern, die gegen ihre Ablehnung klagen, berücksichtigt; Zu 9.: Der Landesregierung obliegt es nicht, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (einschließlich der hinreichenden Aussicht auf Erfolg) zu prüfen. Diese Entscheidung wird von den Gerichten in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu 1. ergänzend verwiesen werden. 10. welche Kosten bei Klagen gegen einen negativ beschiedenen Asylantrag durchschnittlich pro Verfahren entstanden sind. Zu 10.: Im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 lagen die durchschnittlichen Kosten für ein in erster Instanz bei den Verwaltungsgerichten geführtes Verfahren nach dem Asylgesetz bei 878 Euro. Der Großteil der Kosten ergibt sich aus dem Personalaufwand (circa 73 Prozent). Im Übrigen setzen sich die Kosten aus den angefallenen Auslagen sowie anteiligen Gebäudekosten, allgemeinem Geschäftsbedarf (zum Beispiel Porto) und gerichtsinternen Verwaltungsaufwänden zusammen. Für ein in zweiter Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geführtes Verfahren beliefen sich die durchschnittlichen Kosten auf Euro. 5
6 Diesen Kosten stehen Rückflüsse an das Land im Zusammenhang mit Asylstreitverfahren gegenüber. Zu deren Gesamthöhe wird auf die Ausführungen zu 4. ergänzend verwiesen. Wolf Minister der Justiz und für Europa 6
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