Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

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1 Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 Az.: /43 bekannt gemacht im GABl Nr. 8 vom 27. Juni 2012, S. 587 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon ( Telefax ( info@akbw.de Inhalt Seite Hinweise zur Technischen Baubestimmungen und der aktuellen LTB 2 Anhang mit: - Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 Az.: /43 - Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile mit Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) und Anhang I Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden- Württemberg zu den Schneelastzonen nach DIN EN /NA: Anhang II Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden-Württemberg zu den Windzonen nach DIN EN /NA: sowie - Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Ausgabe September Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Abs. 4 und 21 Abs. 2 MBO Ausgabe September 2011 und - Hinweis des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom zu Anwendung der Holzschutznormen DIN : und DIN : in Baden-Württemberg Hinweis: Die Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich Anlagen, Anwendungsregelungen und zugehörigen Veröffentlichungen kann auch im Internet beim zuständigen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter > Themen > Bauen > Bautechnik > Technische Baubestimmungen eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden Die amtliche Fassung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg (GABl.) veröffentlicht und im Internet unter einsehbar. Das Gemeinsame Amtsblatt kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden- Württemberg GmbH, Breitscheidstraße 69, Stuttgart, Telefon ( , Telefax ( bezogen werden. Stand 1. Juli 2012 MB 611 AKBW LTB BW Seite 1 von 4

2 Architektenkammer Baden-Württemberg Technische Baubestimmungen Bauliche Anlagen sind nach 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Ministerium derzeit das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen ( 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Eine technische Regel kann - je nach Inhalt - entweder über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) oder über die Bauregelliste A als Technische Baubestimmung eingeführt werden: - Die LTB umfasst Regeln zur Standsicherheit baulicher Anlagen sowie zum Brandschutz, zum Wärmeschutz, zum Schallschutz, zum Bautenschutz, zum Gesundheitsschutz und zu den Planungsgrundlagen. In den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Bekanntmachung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Die LTB wird auf der Basis einer länderübergreifend abgestimmten Musterliste (M-LTB) von jedem Bundesland gesondert bekannt gemacht. In Baden-Württemberg gilt derzeit die LTB in der Bekanntmachung vom 6. Juni 2012 (Gemeinsames Amtsblatt vom 27. Juni 2012). - Demgegenüber werden nationale technische Regeln für Bauprodukte, an die aus bauordnungsrechtlicher Sicht Anforderungen bezüglich der Verwendbarkeit gestellt werden, in der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht ( 17 Abs. 2 LBO). Die Bekanntmachung erfolgt zusammen mit der Bauregelliste B und der Liste C im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder. Weitere Informationen zu den Bauregellisten, insbesondere zu den jeweils gültigen Ausgaben und zu geplanten Änderungen finden sich im Internetangebot des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt unter Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. Stand 1. Juli 2012 MB 611 AKBW LTB BW Seite 2 von 4

3 Architektenkammer Baden-Württemberg Aktuelle Ausgabe der Liste der Technischen Baubestimmungen LTB für 2012 Die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 wurde am 27. Juni 2012 im Gemeinsamen Amtsblatt (GABl) veröffentlicht und trat am 1. Juli 2012 in Kraft; sie wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft treten. Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 7. (GABl. S. 506) ungültig. Die gegenüber dieser Fassung geänderten Stellen sind jeweils gekennzeichnet (blauer Fettdruck). Einführung der Eurocodes Mit der neuen Liste, die zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, werden die wesentlichen europäischen Planungs- und Ausführungsnormen, die so genannten Eurocodes, bauaufsichtlich bekannt gemacht und so mit deren Einführung ein weiterer wesentlicher Schritt auf dem Weg zur europäischen Harmonisierung im Bereich des Bauwesens vollzogen. Eurocodes sind europaweit vereinheitlichte Bemessungsregeln im Bauwesen und behandeln Anforderungen an die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit von Tragwerken. Die Eurocodes ersetzen mit ihren verschiedenen eingeführten Normteilen und nationalen Anhängen die bisherigen Normen unter Ziffer 1 Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen bzw. Ziffer 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung der LTB und umfassen DIN EN 1990 Eurocode Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1991 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1992 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken DIN EN 1993 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten DIN EN 1994 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton DIN EN 1995 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten DIN EN 1997 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik DIN EN 1999 Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Die Einführung von DIN EN 1996 Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten sowie eine Übernahme von Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben stehen derzeit noch aus. Die Umstellung von den bislang gültigen nationalen Normen auf die europäischen Normen stellt insgesamt eine große Herausforderung für Alle am Bau Beteiligten dar. Zum einen ist der Umfang des europäischen Regelwerks beachtlich, zum anderen gibt es strukturelle Unterschiede zwischen dem bisherigen nationalen und dem europäischen Werk. Den 10 Eurocodes sind jeweils - so auch in Deutschland - 58 nationale Anhänge zugeordnet. Diese Anhänge bilden mit den Grundnormen die sogenannten Eurocodepakete und sollen sicherstellen, dass die Eurocodes in den Mitgliedsländern angewendet werden können. Problematisch ist jedoch, dass nicht alle 58 nationalen Anhänge rechtzeitig für den Stichtag erstellt werden konnten und daher die Eurocodes nicht als Komplettwerkt, sondern nur mit den vorgenannten Teilen eingeführt wurden. Nach Meinung vieler Fachleute erscheinen die Eurocodepakete außerdem nicht ausgereift und werfen in der Umsetzung eine Vielzahl von Problemen und offenen Fragen auf. Zwar wurden große Teile der Eurocodes und der zugehörigen nationalen Anhänge bereits vor mehreren Jahren veröffentlicht. Allerdings mussten die Normgeber in der Folgezeit erkennen, dass die veröffentlichen Codepakete teilweise unverständlich und fehlerbehaftet waren, sodass eine große Anzahl von Korrekturen und Anpassungen die notwendige Folge waren. Da einige nationale Anhänge erst kurz vor dem endgültig verabschiedet wurden, erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass auch diese Normen nicht frei von Unklarheiten und Fehlern sind. Stand 1. Juli 2012 MB 611 AKBW LTB BW Seite 3 von 4

4 Architektenkammer Baden-Württemberg Die Komplexität der Bemessungsregeln erfordert in der Praxis zwingend den Einsatz geeigneter Software. Da aber bis zum die altbekannten DIN als Technische Baubestimmungen galten, darüber hinaus die Eurocodes vielfältigen Überarbeitungen unterlagen und auch noch liegen, haben sich beispielsweise die Softwareentwickler nur äußerst zögerlich der Umsetzung der Eurocodepakete angenommen. Die bei Ingenieuren bekannte und bewährte Statiksoftware muss nun in kürzester Zeit angepasst werden als Folge sind auch hier Programmierfehler und Updates zu erwarten. Neben die allgemeine Schwierigkeit, sich in neue Planungsregeln einzuarbeiten, tritt auch das Problem, dass Fachkommentierungen, Auslegungen und Arbeitshilfen zur den Eurocodepaketen noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorliegen. Weitere wesentliche Änderungen in der aktuellen LTB Erwähnenswert als wichtige Änderung über die Einführung der Eurocodes hinaus ist lediglich noch die Einführung der aktuellen Fassung DIN 18065: Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße sowie der Hinweis Zu beachten ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) vom 8. Dezember 2011 (GABl S. 65, ausgenommen Abschnitt 4 Satz 2. Trotz der Mitteilung des in Baden-Württemberg zuständigen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, dass DIN : und DIN : als gleichwertig mit den bekannt gemachten technischen Baubestimmungen im Sinne 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sind, wurden die neuen Fassungen der Normen zum Holzschutz nicht in die LTB aufgenommen. Dennoch kann auch bereits jetzt von den erheblich erweiterten technischen Möglichkeiten für vorbeugende bauliche Holzschutzmaßnahmen Gebrauch gemacht und das Prinzip des Vorrangs vorbeugender baulicher Holzschutzmaßnahmen vor chemischen Holzschutzmaßnahmen angewendet werden. Aus Verbrauchersicht ist der bauliche Holzschutz dem vorbeugenden chemischen Holzschutz klar vorzuziehen. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlich anzuwendenden Planungsregeln für barrierefreies Bauen ist die Situation unverändert: In Baden-Württemberg bleiben für die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit bis auf weiteres bei barrierefreien Wohnungen die bisherigen Normteile der DIN und für Nichtwohngebäude im Sinne von 39 Abs. 1 und 2 LBO DIN zur Anwendung vorgeschrieben. Insbesondere ist die neue Norm DIN für die Erfüllung der Anforderungen an gemäß LBO 35, Abs. 1 "barrierefrei erreichbare Wohnungen, deren Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen" ohne Relevanz. Stand 1. Juli 2012 MB 611 AKBW LTB BW Seite 4 von 4

5 Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 6. Juni 2012 Az.: /43 1. Aufgrund des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), werden die in folgender Liste zusammengefassten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die in den technischen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. 2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen sind. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Änderungsvorbehalt 4.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 7. (GABl. S. 506) außer Kraft. 4.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 8 sind beachtet. Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

6 5. Hinweise 5.1 Die gegenüber der LTB-Fassung vom 7. geänderten Stellen sind jeweils fett gedruckt. 5.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann auch im Internet unter (Themen / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen) eingesehen werden. In dieser Datei sind die gegenüber der LTB- Fassung vom 7. geänderten Stellen jeweils in fetter, blauer Schrift kenntlich gemacht

7 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf Grundlage des 3 Abs. 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den Technischen Baubestimmungen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekanntgemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des Gesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes. Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictory complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind durch den Buchstaben E kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein. Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitte 1 bis 4 der Liste aufgeführt. Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Abs. 4 und 21 Abs. 2 LBO fallen (zurzeit nur die Verordnung des - 1 -

8 Wirtschaftsministeriums zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (WasBauPVO) vom 21. Dezember 1998 (GBl. 1999, S. 57)), aufgeführt. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach 17 Abs. 2 LBO in der Bauregelliste A bekanntgemacht (veröffentlicht in den "DIBt Mitteilungen Amtliche Mitteilungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik unter / Aktuelles oder Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Der Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) umfasst technische Regeln zu 1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 2 Bemessung und Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metall- und Verbundbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Brandschutz 4 Wärme- und Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Gesundheitsschutz 7 Planungsgrundlagen - 2 -

9 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 1.1 DIN EN 1990 Anlage 1.1/1 Eurocode Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung 1.2 DIN EN 1991 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke -1-1 ; Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau -1-1/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau -1-2 ; Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen Brandeinwirkungen auf Tragwerke -1-2/NA Anlage 1.2/1-1-3 Anlage 1.2/2-1-3/NA -1-4 Anlage 1.2/3-1-4/NA -1-7 Anlage 1.2/4-1-7/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen Brandeinwirkungen auf Tragwerke ; Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten ; Teil 1 4: Allgemeine Einwirkungen, Windlasten Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen, Windlasten ; Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen Außergewöhnliche Einwirkungen Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen Außergewöhnliche Einwirkungen -3 ; Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen -3/NA -4 Anlage 1.2/5 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen ; Teil 4: Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter - 3 -

10 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle /NA DIN-Fachbericht Richtlinie Anlage 1.3/1 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 4: Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter Auslegung von Siloanlagen gegen Staubexplosionen ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Januar 2005 Juni Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau DIN EN 1997 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik -1 Anlage 2.1/1 E -1/NA DIN 1054 Anlagen 2.1/5 ; Teil 1: Allgemeine Regeln September 2009 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln Baugrund Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau Ergänzende Regelungen zu DIN EN DIN EN 1536 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau Bohrpfähle DIN SPEC DIN EN Anlagen 2.1/2 und 2.1/3 E Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1536: , Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau Bohrpfähle Ausführung spezieller geotechnischer Arbeiten (Spezialtiefbau) Verdrängungspfähle DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 12699: , Ausführung von speziellen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verdrängungspfähle DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN EN 1537 Anlage 2.1/4 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verpressanker DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1537: , Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verpressanker DIN EN Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) Februar 2012 Mai 2001 Februar 2012 Mai 2011 Januar 2001 Februar 2012 Januar

11 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199: , Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) Februar Mauerwerksbau DIN 1053 Anlage 2.2/1 E - 1 Anlage 2.2/2 E Teil 3 Mauerwerk ; Teil 1: Berechnung und Ausführung November S. 516 ; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung Februar S ; Teil 4: Fertigbauteile Februar ; Teil 100: Berechnung auf der Grundlage September 2007 Anlage 2.2/3 des semiprobabilistischen Sicherheitskonzeptes 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.3 Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN 1045 Anlage 2.3/BW DIN Anlagen 2.3/1 und 2.3/2 E DIN EN Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton ; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Anwendungsregeln zu DIN EN Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität August 2008 Juli 2001 DIN EN 206-1/A1 ; ; Änderung A1 Oktober 2004 DIN EN 206-1/A2 ; ; Änderung A2 September 2005 DIN ; Teil 3: Bauausführung Anwendungsregeln zu DIN EN März 2012 DIN EN Ausführung von Tragwerken aus Beton März 2011 DIN Anlage 2.3/3 E ; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Juli 2001 DIN ; Teil 100: Ziegeldecken Dezember DIN EN 1992 Anlage 2.3/BW -1-1 Anlage 2.3/4-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Spannbetontragwerken ; Teil 1 1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Januar 2011 Januar

12 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle /NA DIN EN ISO Anlagen 2.3/6 und 2.3/BW Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Schweißen - Schweißen von Betonstahl - 1 ; Teil 1: Tragende Schweißverbindungen Dezember ; Teil 2: Nichttragende Schweißverbindungen DIN 4232 Wände aus Leichtbeton mit haufwerksporigem Gefüge Bemessung und Ausführung DIN 4213 Anlage 2.3/7 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton in Bauwerken DIN EN Spritzbeton - Teil 1: Begriffe, Festlegungen und Konformität Dezember 2006 September 1987 Juli 2003 März 2006 DIN EN Spritzbeton Teil 2: Ausführung Januar 2007 DIN Instandsetzungs- Richtlinie Anlage 2.3/8 und 2.3/9 E Spritzbeton Nationale Anwendungsregeln zur Reihe DIN EN und Regeln für die Bemessung von Spritzbetonkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze Februar 2010 Oktober 2001 Teil 2: Bauprodukte und Anwendung Oktober 2001 Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton - 2 ; Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 3 ; Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statisch nicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 4 Anlage 2.3/10 ; Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Anwendung in Bauwerken Oktober 2001 Dezember 2003 Dezember 2003 Dezember ; Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember

13 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Metall- und Verbundbau 2.4 Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN EN 1993 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten -1-1 Anlagen 2.3/4 und 2.4/1 E -1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall -1-3 ; Teil 1-3: Allgemeine Regeln Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und Bleche -1-3/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-3: Allgemeine Regeln Ergänzende Regeln für kaltgeformte dünnwandige Bauteile und Bleche -1-5 ; Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile -1-5/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile -1-6 ; Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen -1-6/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen -1-7 ; Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung -1-7/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung -1-8 ; Teil 1 8: Bemessung von Anschlüssen - 7 -

14 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 8: Bemessung von Anschlüssen -1-9 ; Teil 1 9: Ermüdung -1-9/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 9: Ermüdung ; Teil 1 10: Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung -1-10/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 10: Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung ; Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl -1-11/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl ; Teil 1-12: Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-12: Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700 August ; Teil 4-1: Silos - 4-1/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 4-1: Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen Silos -5 ; Teil 5: Pfähle und Spundwände -5/NA -6 Anlage 2.4/BW Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 5: Pfähle und Spundwände ; Teil 6: Kranbahnen - 8 -

15 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle /NA DIN EN Anlage 2.4/2 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 6: Kranbahnen Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken DIN EN 1994 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton -1-1 Anlage 2.3/4-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1999 Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Oktober ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln Mai /NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln ; Teil 1-2: Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-2: Tragwerksbemessung für den Brandfall April ; Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln Mai /A1 ; Änderung A1 November /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln -1-5 ; Teil 1-5: Schalentragwerke Mai

16 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle /NA DIN EN Anlage 2.4/3 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-5: Schalentragwerke Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken DIN Trapezprofile im Hochbau Teil 3 Anlagen 2.4/4, 2.4/5 und 2.4/6 ; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung September /A1 ; ; Änderung A1 Mai Anlage 2.4/6 ; Teil 9: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Anwendung und Konstruktion DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden- Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen Teil 1 Anlagen 2.4/4 und 2.4/7 2.5 Holzbau ; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni 1979 Teil 2 ; Berechnung Februar 1980 Juni S. 76 Juni S Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN EN 1995 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten -1-1 Anlagen 2.5/1E und 2.5/2-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA -2 Anlagen 2.5/1E und 2.5/2-2/NA ; Teil 1-1: Allgemeines Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 1-1: Allgemeines Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall ; Teil 2: Brücken Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 2: Brücken August

17 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken Teil 10: Ergänzende Bestimmungen Mai Bauteile DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung DIN EN Anlage 2.6/1 E DIN Anlage 2.2/2 E DIN Anlage 2.6/2 E Lager im Bauwesen Teil 1: Allgemeine Regelungen Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken Teil 1: Anforderungen an die Ausführung Juli 1978 Februar 2001 November S. 826 April DIN Außenwandbekleidungen, hinterlüftet - 1 Anlagen 2.6/3 und 2.6/4 ; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Juni Anlage 2.6/5 Teil 4 Anlagen 2.6/6 und 2.6/7 E und 2.6/8 ; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen, Bemessung ; Teil 4: Einscheiben-Sicherheitsglas; Anforderungen, Bemessung, Prüfung - 5 ; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen, Bemessung Richtlinie Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/ Richtlinie Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/ Richtlinie Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/ Sonderkonstruktionen Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) Technische Regeln für die Bemessung und Ausführung von punktförmig gelagerten Verglasungen (TRPV) November 2011 Februar S. 61 Dezember S August 2006 Januar 2003 August ) 3/2007, S ) 2/2003, S. 58 2) 3/2007, S DIN EN Anlage 2.7/1 Freistehende Schornsteine Teil 1: Allgemeine Anforderungen Mai 2007 DIN EN Anlage 2.7/2 Freistehende Schornsteine Teil 2: Betonschornsteine August 2007 DIN EN Anlage 2.7/3 Freistehende Schornsteine Teil 4: Innenrohre aus Mauerwerk Entwurf, Bemessung und Ausführung Dezember 2005 DIN 1056 Anlage 2.4/7 Freistehende Schornsteine in Massivbauart Tragrohr aus Mauerwerk Berechnung und Ausführung Januar

18 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN V 4133 Anlagen 2.4/7 und 2.7/4 DIN EN Anlage 2.7/5 DIN EN Anlage 2.7/ DIN EN Anlage 2.7/7 DIN EN Anlage 2.7/8 Hinweis: DIN 4131 Anlagen 2.4/7 und 2.7/ DIN 4134 Anlage 2.7/10 Freistehende Stahlschornsteine Juli 2007 Freistehende Schornsteine Teil 6: Innenrohre aus Stahl Bemessung und Ausführung Freistehende Schornsteine Teil 8: Entwurf, Bemessung und Ausführung von Tragmastkonstruktionen mit angehängten Abgasanlagen März 2005 August 2005 Fliegende Bauten Zelte Sicherheit Mai 2006 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Sicherheit Juni 2005 Zu beachten ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung Juni Antennentragwerke aus Stahl November S. 427 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb DIN 4178 Glockentürme April DIN EN Anlage 2.7/11 E DIN V Anlage 2.6/7 E und 2.6/8 Traggerüste Anforderungen, Bemessung und Entwurf Gewächshäuser; Teil 1: Ausführung und Berechnung DIN Gärfuttersilos und Güllebehälter - 1 ; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Allgemeine Anforderungen Februar S. 200 Dezember 2008 Februar 1998 Januar ; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen Juni ; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl Richtlinie Anlagen 2.4/7 und 2.7/ DIN EN Anlagen 2.7/13 und 2.7/14 DIN Anlage 2.7/ Richtlinie Anlage 2.7/15 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Teil 1: Arbeitsgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung Juli 1994 März 2004 März 2004 März 2004 Lehmbau Regeln Februar ) 4) Reihe B, Heft 8 5)

19 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Brandschutz 3.1 DIN 4102 Anlage 3.1/1-4 Anlage 3.1/2-4/A1 Anlage 3.1/3-22 Anlage 3.1/4 3.2 Industriebau- Richtlinie Anlage 3.2/1 3.3 Systemböden- Richtlinie 3.4 Richtlinie Anlage 3.4/1 3.5 Lüftungsanlagen- Richtlinie 3.6 Leitungsanlagen- Richtlinie 3.7 Kunststofflager- Richtlinie Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile März 1994 ; ; Änderung A1 November 2004 ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (KLR) 3.8 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR) 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz November 2004 Beilage zu 1994 Nr. 17, 1999 S. 645 März S November S. 834 August S. 208 November S. 836 November S. 859 Juni S. 672 August S DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - 2 Anlage 4.1/1-3 Anlage 4.1/2 DIN V Anlagen 4.1/3 und 4.1/4 E ; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte -10 ; Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen Teil 1 ; Polyurethan-Ortschaum für die Wärmeund Kältedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Juli 2003 Juli 2001 Juni 2007 Juni 2008 Dezember S

20 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Teil 2 ; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum Juni 1978 April S Schallschutz DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; November S. 831 Anlagen 4.2/1 und 4.2/2 Anforderungen und Nachweise berichtigt August 1992 DIN 4109/A1 ; Änderung A1 Januar 2001 Beiblatt 1 zu DIN 4109 Anlage 4.2/2 ; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren 5 Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 1993 S. 185 November S DIN 4149 Anlage 5.1/1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten; Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten April 2005 Beilage zu 2005 Nr Holzschutz DIN Holzschutz im Hochbau Teil 2 ; Vorbeugende bauliche Maßnahmen Mai S. 556 Teil 3 Anlage 5.2/1 ; Vorbeugender chemischer Holzschutz April S Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 6.1 PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 6.2 Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 6.3 Nicht besetzt 6.4 PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden September S. 221 Januar S. 226 Oktober S. 233 ber. S

21 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln als Planungsgrundlagen 7.1 DIN Anlage 7/1 7.2 DIN Anlage 7/3 Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Barrierefreies Bauen; Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen 7.3 DIN Barrierefreie Wohnungen Teil 1 Anlage 7/4 Teil 2 Anlage 7/5 ; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen Juni 2011 November 1996 Dezember 1992 ; Planungsgrundlagen Dezember Hinweis: Zu beachten ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) vom 8. Dezember 2011 (GABl S. 65, ausgenommen Abschnitt 4 Satz 2. Zu Lastannahmen für Befestigungen siehe DIN EN /NA: , Abschn. NCI NA (NA.2)

22 Teil II: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Ausgabe Bezugsquelle / Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen 2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden 4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen September 2009 September 2011 September 2011 September 2011 September ), 6) 2/2012 3), 6) 2/2012 3), 6) 2/2012 3), 6) 2/2012 3), 6) 2/2012 Teil III: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Abs. 4 und 21 Abs. 2 LBO Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Ausgabe Bezugsquelle / Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen 2 Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, für die europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt werden September 2011 September ), 6) 2/2012 3), 6) 2/2012 2) 3) 4) 5) 6) 7) Beuth Verlag GmbH, Berlin Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen", zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Rotherstraße 21, Berlin oder über / Aktuelles oder Deutsches Institut für Bautechnik, "DIBt Mitteilungen Amtliche Mitteilungen" unter / Aktuelles oder "Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik", zu beziehen beim Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, Berlin, GWV Fachverlage GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 46, Wiesbaden Die Anwendungsregelungen können auch im Internet unter (Themen / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen) eingesehen werden. Die Richtlinie kann im Internet unter (Service und Informationen / Bauvorschriften) eingesehen werden

23 Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA Anlage 1.1/1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die informativen Anhänge B, C und D sind von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen. Anlage 1.2/1 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN und die sich auf Naturbrandmodelle beziehenden Abschnitte von DIN EN /NA sind von der Anwendung ausgenommen. Anlage 1.2/2 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen gilt die Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden-Württemberg zu den Schneelastzonen nach DIN EN /NA: (siehe Anhang I). Ein an der Grenzlinie zweier Schneelastzonen im Bereich der höheren Zone liegender Bauwerksstandort darf, abweichend von dieser Zuordnung, der niedrigeren Zone zugeordnet werden, wenn der Bauwerksstandort dieselben topografischen Verhältnisse wie die niedrigere Zone im benachbarten Bereich aufweist. 2. Nummer 2 ist nicht besetzt. Anlage 1.2/3 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Nummer 1 ist nicht besetzt. 2. Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen gilt die Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden-Württemberg zu den Windzonen nach DIN EN /NA: (siehe Anhang II). 3. Bei der Anwendung von Abschnitt NA.B.3: Für Bodenseeanrainergemeinden bis 3 km ins Landesinnere gilt in Bezug auf die anzusetzenden Geländekategorien: - Bei Ermittlung des Böengeschwindigkeitsdrucks nach Abschnitt NA.B.3.2 ist von Verhältnissen wie bei Küste und Inseln der Ostsee (entspricht Mischprofil der Geländekategorien I und II) auszugehen. - Bei Ermittlung des Böengeschwindigkeitsdrucks nach Abschnitt NA.B.3.3 Abs. (3), (4), (6) und (7) ist von Verhältnissen wie bei küstennahen Gebieten sowie auf den Inseln der Ostsee (Mischprofil der Geländekategorien I und II) auszugehen. Anlage 1.2/4 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Zu Abschnitt 4.4: Ergänzend gilt für die Anpralllasten aus dem Anprall von Gabelstaplern bei Regalen, die nicht gleichzeitig die tragende Gebäudekonstruktion sind: An den für den Lastfall "Gabelstapleranprall" maßgebenden Stützen an der Gangseite ist in 0,4 m Höhe eine Horizontallast von 2,5 kn in Gangquerrichtung und von 1,25 kn in Ganglängsrichtung anzusetzen. Für die Bemessung der Stützen sind die Lasten nicht gleichzeitig, sondern in jeder Richtung getrennt anzusetzen. 2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen. Anlage 1.2/5 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA und DIN-Fachbericht 140 Bei Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten: 1. Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4000 m³ und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe h c zu Zellendurchmesser d c) h c/d c < 4,0 können neben dem DIN- Fachbericht 140 auch die Regeln von DIN EN angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von m E = 50 kg/m² nicht überschreitet. 2. Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140 ist Folgendes zu beachten: Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN- Fachberichts 140 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von h c/d c< 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden. Anlage 1.3/1 Zur ETB-Richtlinie Bauteile, die gegen Absturz sichern Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Zu Abschnitt 3.1, 1. Absatz: Sofern sich nach DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden. 2. Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz: Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern. gilt: Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen. 3. Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas

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