Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes
|
|
- Friedrich Langenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen Recht, in dem es in der Regel um Beziehungen im Über- und Unterordnungsverhältnis geht. Diese Abgrenzung trifft nur in der Regel zu. Bürgerliches Recht Ist ein Teil des Privatrechts und gilt für jedermann. Dagegen gilt das besondere Privatrecht (Sonderprivatrecht, z. B. Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht) nur für bestimmte Gebiete des Privatrechts. Diese Rechtsgebiete wirken häufig zusammen. Das Bürgerliche Recht ist vorwiegend im BGB geregelt. Einfluss des Grundgesetzes Eine Norm, die dem Grundgesetz widerspricht, ist nicht gültig. Grundsätze des BGB, die bei der Falllösung berücksichtigt werden müssen Privatautonomie Jeder darf für seine Lebensverhältnisse selbst Regelungen treffen. Ein wichtiger Unterfall ist die Vertragsfreiheit, d. h. die Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird (Abschlussfreiheit) und mit welchem Inhalt (Gestaltungsfreiheit). Weitere Beispiele sind die Eigentumsfreiheit ( 903 BGB) und die Testierfreiheit ( 1937 BGB). Sozialer Ausgleich Einschränkung der Privatautonomie: Vertragsfreiheit ist nur dann gerecht, wenn die Vertragspartner gleich stark sind. Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, wenn dies nicht der Fall ist, z. B. im Arbeitsrecht oder im Mietrecht. In Ausnahmefällen besteht ein so genannter Kontrahierungszwang (Abschlusszwang, z. B. bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (z. B. Versorgung mit lebenswichtigen Gütern)). Die Eigentumsfreiheit ist z. B. eingeschränkt durch 904 BGB. Die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht ( 2303 BGB). 1 Sie sind eng angelehnt an das Lehrbuch von Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, nunmehr erschienen in 32. Auflage
2 Vertrauensschutz Rücksichtnahme auf die Verkehrssicherheit (z. B. Gutglaubenserwerb 932 ff. BGB) 2
3 Aufbau des BGB Das BGB besteht aus 5 Büchern 1. Buch 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Diese Normen Recht der Beziehung gelten Schuldverhältnisse: einer Person grundsätzlich für Sonderverbindunge zu einer Sache alle folgenden n zwischen Bücher des BGB, einzelnen Personen es sei denn, es gibt (vertraglich oder Spezialregelungen gesetzlich) in den anderen Büchern. 3
4 Falllösung 1. Fallfrage/Aufgabenstellung lesen! Eventuell sind nicht alle bestehenden Ansprüche zu prüfen. Es spart Zeit, wenn man die Fallfrage beim Durchlesen des Sachverhalts schon kennt. 2. Sachverhalt gründlich durchlesen! Mit Textmarkern oder Unterstreichungen arbeiten. So kann der Sachverhalt bereits grob gegliedert werden. Manchmal helfen auch Bemerkungen am Textrand, z. B., wenn einem beim ersten Durchlesen schon ein Problem auffällt. Gegebenenfalls Skizze anfertigen, Zeitablaufplan erstellen! 3. Suche nach den passenden Anspruchsgrundlagen Welches Gesetz? Oft hilft dann ein Blick ins Inhaltsverzeichnis. 4. Subsumtion Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand einer Norm erfüllt. Wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, tritt die Rechtsfolge ein, die das Gesetz anordnet. Der gesetzliche Tatbestand ist der Obersatz, der Lebenssachverhalt wird Untersatz genannt. Die Falllösung beginnt mit folgender Frage Wer will von wem was woraus? 4
5 Gutachtenstil Beispielsfall: V bietet K ein Buch für 10 an. K ist damit einverstanden. Kann V Kaufpreiszahlung verlangen? 1. Aufstellen der Fallfrage V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10 aus 433 II BGB haben. 2. Feststellen der Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage Dazu müssten V und K einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass - Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen - Die einzelnen Tatbestandsmerkmale müssen definiert werden. Dies kann nur in ganz eindeutigen Fällen entfallen. Beispiel für eine Definition: Kaufvertrag: Kaufvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, eine Sache zu übergeben und übereignen und in dem sich der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten. 3. Subsumtion Zuordnung des Sachverhalts unter die Definitionsmerkmale. V wollte das Buch für 10 an K verkaufen. K war einverstanden. Es liegen somit zwei sich deckende Willenserklärungen vor. Somit ist zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen. 4. Schlusssatz Das Ergebnis wird festgestellt. Der Anfangssatz wird bestätigt oder abgelehnt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10 aus 433 II BGB. 5
6 Auslegung von Gesetzen/Tatbestandsmerkmalen Manchmal muss ein Gesetz oder ein Tatbestandsmerkmal ausgelegt werden, weil es nicht richtig passt. Dazu gibt es spezielle Auslegungsmethoden. Auslegungsmethoden Wortlaut Systematik Entstehungsgeschichte Sinn und Zweck (teleologisch) 6
7 Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen Bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage muss folgende Reihenfolge eingehalten werden: Vertrag Quasivertrag (Culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) Delikt ( 823 ff. BGB) Kondiktion (Bereicherungsrecht) Geschäftsanmaßung ( 687 II BGB) Wenn eine Anspruchsgrundlage bejaht wird, müssen im Anschluss daran die Einwendungen geprüft werden: Rechtshindernde Einwendungen Rechtsvernichtende Einwendungen Rechtshemmende Einwendungen Wird eine Einwendung bejaht, müssen im Anschluss daran die Repliken, dann Dupliken etc. geprüft werden. 7
Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik
Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik AG Verfassungsrecht WS 15/16 Wiederholung: Aufbau der Prüfungsschritte
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrSkripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet
Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts
MehrJochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1
Jochen Saal Überblick über die Technik zivilrechtlicher Fallbearbeitung Seite 1 I. Erarbeitung des Sachverhalts Der erste Schritt zur Lösung eines juristischen Falles liegt darin, dass der Sachverhalt
MehrBGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1
AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung
MehrAusgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf?
Folie 1 Ausgangsbeispiel Bei einer Wirtshausschlägerei in der Gaststätte des Greger [G] zertrümmert Schmidt [S] einen Bierkrug auf dem Kopf des unbeteiligten Otto [O], der nicht schnell genug flüchten
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrTechnik der Fallbearbeitung
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wiss. Ang. Stefanie Hart Fallbesprechung Zivilrecht I WS 2013/14 Technik der Fallbearbeitung I. Bedeutung
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrSkripten Grundwissen - Hemmer. Grundwissen BGB AT
Skripten Grundwissen - Hemmer Grundwissen BGB AT Klausurtipps - Beispiele - Aufbauschemata - Übersichten - Formulierungshilfen - Querverweise auf die wichtigsten Fälle Bearbeitet von Karl Edmund Hemmer,
MehrBeim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran.
IN DIESEM KAPITEL Sachenrecht im Gesamtsystem des BGB Abgrenzung des Sachenrechts zu anderen Rechtsgebieten des BGB Kapitel 1 Sachenrecht: Mit Spaß an die Sache Beim Sachenrecht ist der Name Programm.
MehrÜbung Bürgerliches Recht SS 2016
Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,
MehrEinführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT
Allgemeines Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Pflicht-AG: 11 Termine Scheinvoraussetzung: 8 Termine Ablauf: Theorie anhand der WuV-Fragen und eine Falllösung Beteiligung und Diskussion (Namensschilder)
MehrBEDIENEN SIE SICH! WORKSHOP DAS BGB IHR WERKZEUGKASTEN FÜR DIE JURISTISCHE FALLLÖSUNG
BEDIENEN SIE SICH! WORKSHOP DAS BGB IHR WERKZEUGKASTEN FÜR DIE JURISTISCHE FALLLÖSUNG Wintersemester 2015 / 2016 STRUKTUR DES BGB ALLGEMEINER TEIL 2. 3. 4. 5. 1.Buch SchuldR SachenR FamR ErbR AT 1. Abschnitt
MehrHINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrProf. Dr. Hermann Reichold. Übung im Zivilrecht nger
Prof. Dr. Hermann Reichold Übung im Zivilrecht für r Anfänger nger Allgemeines zur Klausurenerstellung Einführung in die Erstellung einer Anfängerklausur im Bürgerlichen Recht als Beispielsfall dient die
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBürgerliches Recht Allgemeiner Teil
Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Arbeitsschwerpunkte im Gesundheits-, Wettbewerbs-, und Medienrecht Materialien im Internet Homepage Fachbereich Rechtswissenschaften www.jura.uni-marburg.de Homepage
MehrProfessor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2005 Brox/Walker,
MehrBÜRGERLICHES RECHT I
Prof. Dr. Dennis Solomon, LL.M. (Berkeley) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Verfasser: Christian Kalin, Dipl.-Jur. Univ., wiss. Mitarbeiter Deutschsprachiger
MehrAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste
MehrDer Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa
MehrBGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1
BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
MehrGutachten- und Subsumtionsstil
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jens Koch Gutachten- und Subsumtionsstil Fallbeispiel Anton (A) und Bertha (B) haben sich die Ehe versprochen und wollen
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
MehrAG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura
AG BGB AT I Fall: Nie wieder Jura Sachverhalt 3. AG: Nie wieder Jura Grundfall: Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird anfreunden können
MehrMethodik und Technik der Fallbearbeitung
Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier Verlag,
MehrZusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen
Zusammenfassung Zivilrecht Unterschied ÖR und ZR 1.Öffentliches Recht: Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen 2. Zivilrecht Verhältnis zwischen den
MehrTeil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT I
Kontakt Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT I Raum 1046 erasmus.faber@jura.uni-augsburg.de Allgemeines Inhalt der AG: Übung der Fälle für Klausur Stoff der Klausur: Vorlesung, AG
MehrPrivatrecht / Einführung Rechtsgebiete
Privatrecht / Einführung Rechtsgebiete Öffentliches Staats- und Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Privatrecht Bürgerliches Recht Handels und Gesellschaftsrecht Urheberrecht Arbeitsrecht Wettbewerbsrecht
MehrFehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht
Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung.
MehrTutorium im Zivilrecht
Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale
MehrTeil B: Gliederung mit Lesehinweisen
Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
Mehr(c) Falllösungstrainig Zivilrecht Mag. Bernadette Demmelbauer
1 Faber/Heidinger/Nemeth, Bürgerliches Recht, Übungs- und Diplomprüfungsfälle mit Lösungen, Wien-Graz 2006, 15ff. Gollob-Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager, Wien 2007, 5. Kapitel, 164ff. Perner/Spitzer/Kodek,
MehrBeispiel 2. Folie 28. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 2 I besichtigt eine Wohnung, die Vermieter V für eine Miete von 500 Euro inseriert hat. I bekundet sein Interesse. V informiert I am 3.2., dass die Wahl auf I gefallen sei und I am 15.2. zur Vertragsunterschrift
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Recht und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Recht Gerechtigkeit Die staatliche Gewährleistung von Gerechtigkeit beschränkt unter anderem das
Mehr21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.
21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall Lösungstraining SS
1 Faber/Heidinger/Nemeth, Bürgerliches Recht, Übungs- und Diplomprüfungsfälle mit Lösungen, Wien-Graz 2006, 15ff. GllbPlt Gollob-Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager, Wien 2007, 5. Kapitel, 164ff. Perner/Spitzer/Kodek,
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
MehrMERKBLATT 1. Die Methodik der Fallbearbeitung
1 MERKBLATT 1 Die Methodik der Fallbearbeitung I. Einleitung Das Ziel der juristischen Fallösung ist die Beantwortung der als Aufgabe gestellten Rechtsfrage. Die Lösung ist mittels Anfertigung eines Gutachtens
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrDamals und Heute das
Damals und Heute das 1896 23 Entstehung des BGB Bedürfnis nach einheitlichem Zivilrecht Ende des 19. Jahrhunderts Wichtig für freien Handel innerhalb Deutschlands und zunehmende Industrialisierung Nach
MehrFolien & Termine. Wirtscha)sprivatrecht II Sommersemester Literatur. Literatur. Literatur. Literatur
Folien & Termine Wirtscha)sprivatrecht II Sommersemester 2013 Akad. Rat Dr. Sebas&an Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur. Folien als pdf- Dateien unter hip://marlnek.jura.uni- saarland.de Kennwort: Biene Dort
MehrFERNSTUDIUM GUIDE. Wirtschafts- und Privatrecht
FERNSTUDIUM Wirtschafts- und Privatrecht Version vom 01.04.2018 Impressum Herausgeber: FSGU AKADEMIE Altheimer Eck 6 D-80331 München info@fernstudium-guide.de www.fernstudium-guide.de Dieses Werk ist urheberrechtlich
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrEinführung in das Privatrecht
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrMethode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter
MehrZertifikatslehrgang Recht für Mediziner
Zertifikatslehrgang Recht für Mediziner Modul 1: Einführung Zivilrecht 1. Grundlagen des Zivilrechts Teil- und Nebengebiete des Zivilrechts Aufbau des BGB Anspruchsaufbau und Rechtsfolgenorientierung Auslegung
MehrPrivatrechtliche Übung
Privatrechtliche Übung Systematische Darstellung des materiellen Rechts (Vorlesung)./. Methodik der Fallösung (Übung, schriftliche und mündliche Prüfungen) Literaturempfehlung: Brox, Zur Methodik der Bearbeitung
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur
MehrHandlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft
Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrMethodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht
, im Zivilrecht Überblick 1. Die Arbeit mit zivilrechtlichen Normen 2. Die Arbeit mit Konflikten und Fällen 3. Auslegung privatrechtlicher Erklärungen 4. Darstellung juristischer Argumentationen 5. Argumentation
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrJuristisches Arbeiten
Professor Dr. Michael Jaensch Professorin Dr. Irmgard Küfner-Schmitt Laura Schmitt Juristisches Arbeiten Für den erfolgreichen Start in das Rechtsstudium - mit zahlreichen Beispielen Gans Verlag Berlin
MehrFalllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten,
Falllösungstechnik nach Anspruchsgrundlagen Fall 1 Falllösungstechnik Überblick Umgang mit dem Sachverhalt Zugang kreativ strukturiert Falllösung als Rollenspiel Anspruch Anspruchsgrundlage(n) Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
MehrEinführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate
Einführung Teil 1 Erfüllung von Schuldverhältnissen, Erfüllung und Surrogate Grundstruktur einer Schuldrechtsklausur: 1. Erfassen der Aufgabe (Wer, Will Was von Wem Woraus!) 2. Erstellen der Gliederung
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Einführung ng in das deutsche Zivilrechtilrecht Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin (Universität ität Würzburg) Gliederung 1 Allgemeiner
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen
MehrAG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de
MehrBGB AT INHALTSVERZEICHNIS I. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung A. Die Systematik des BGB...
BGB AT INHALTSVERZEICHNIS I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung... 1 A. Die Systematik des BGB... 1 B. Standort des BGB im Rechtssystem der Bundesrepublik...
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrInhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...
Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:
MehrBedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.
Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
MehrEinführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrW u V Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht 1
1 W u V Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht 1 I. Sachverhalt und Fragestellung Eine sinnvolle Fallbearbeitung setzt das Erfassen des Sachverhaltes nach einem sorgfältigen Lesen voraus und
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
Mehrb) Verjährung VII. Anspruchsnormen Schematische Darstellung der häufigsten Anspruchsgrundlagen
Inhaltsverzeichnis 1. Teil Schreibwerkstatt A. Einleitung... 13 B. Juristisches Denken lernen - die Arbeitstechnik... 14 I. Den Überblick bewahren!... 17 II. Lernen mit Beispielen... 20 III. Schreibwerkstatt
MehrTUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung
TUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung 1 GLIEDERUNG A. Ziel eines juristischen Gutachtens B. Grundstruktur der Fallbearbeitung I. Methodische Vorbereitung des Fallgutachtens 1. Erfassen des Sachverhalts
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrWortauslegung. Folien 2. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Interpretation: (Auslegung) Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka SS 2011
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka SS 2011 1 Interpretation: (Auslegung) Subsumtion bedarf einer Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm. Auslegung, d.h. Ermittlung
MehrNotwendigkeit einer Rechtsordnung
Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft
MehrWie äußert sich ein Jurist? Gutachtenstil, Urteilstil Beide Bedienen sich derselben Methode, der Subsumption (schrittweise logische Erkenntnis)
Was ist Zivilrecht? Ulpianische Definition: Regelt private Interessen (im Gegensatz zu öffentlichen) Zeichnet sich durch Gleichwertigkeit (meint Gleichrangigkeit) der Rechtssubjekte aus X.X (Privat Privat)
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrEinführung in das deutsche Recht
Prof. Dr. Gerhard Robbers Einführung in das deutsche Recht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I. Allgemeine Strukturen A. Rechtstradition, Rechtsgebiete und
Mehr