KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

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1 KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard, Carmen Kruß, Irina Schmidt Fortsetzungsbeitrag Die GmbH Wesentliche Kriterien bei der Gründung oder Umgestaltung eines Unternehmens Die Wahl der Rechtsform, als auch deren rechtlichen Voraussetzungen sind zunächst die wesentlichen Gesichtspunkte, die bei der Gründung oder Umgestaltung eines Unternehmens eine Rolle spielen. Die verschiedenen Rechtsformen haben unterschiedliche Anforderungen und deshalb auch ganz unterschiedliche Vor- und Nachteile. Um die geeignete Rechtsform zu finden, muss deshalb analysiert werden, auf welche Kriterien besonders Wert gelegt wird. Die verschiedenen Entscheidungskriterien wie beispielsweise Haftungsverhältnisse Organisation der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten Gewinn und Verlustbeteiligung Gründung Publizitätspflicht dürfen nicht außer Acht gelassen, und müssen in den Auswahlprozess mit einbezogen werden. Steuerbelastung Einer der wichtigsten Faktoren ist jedoch die Steuerbelastung. Die hohe Komplexität des Steuerrechts, dessen Änderungsgeschwindigkeit und die noch immer hohe Steuerbelastung machen den Einbezug der Besteuerung in den betriebswirtschaftlichen Entscheidungsprozess unabdingbar. Die Rechtsformwahl ist eine zukunftsorientierte Entscheidung. Steuerliche Variablen, wie bspw. die Bemessungsgrundlage oder der Steuersatz sind nicht sicher festzulegen, sondern mit Unsicherheit behaftet. Steuerbelastungsvergleich der GmbH und GmbH & Co. KG bei Vollausschüttung In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine steuerliche Gegenüberstellung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Personengesellschaften (GmbH & Co. KG). Zugrunde gelegt wird ein Gewinn vor Steuern nach Leistungsvergütung von bei der GmbH. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen führt dies zu der Annahme eines Gewinns vor Steuern in Höhe von bei der GmbH & Co. KG. Die Leistungsvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist somit in Höhe von berücksichtigt. Der Gewinn soll vollständig ausgeschüttet werden. Somit kommt 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung) bei der Personengesellschaft nicht zum Tragen. Der Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH sowie bei der GmbH & Co. KG ist unverheiratet und kinderlos. Zudem wird zur Vereinfachung keine Kirchensteuer erhoben. Um eine bessere Vergleichbarkeit zu schaffen, werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ausgeblendet. Die GmbH-Beteiligung wird im Seite 1 von 9

2 Privatvermögen gehalten. Es wird ebenfalls unterstellt, dass sowohl GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer, sowieso Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG keine weiteren Einkünfte erzielen. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400. GmbH GmbH & Co. KG Gesellschaftsebene Gewinn vor Steuern nach Leistungsvergütung /. Gewerbesteuer /. Körperschaftsteuer (15%) /. Solidaritätszuschlag (5,5%) 825 = verbleibender Gewinn der Gesellschaft Gesellschafterebene Einnahmen aus Kapitalvermögen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit /. Werbungskostenpauschbetrag = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Einkünfte aus Gewerbebetrieb = zu versteuerndes Einkommen > Pauschale Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (25% gem. 32d EStG) Solidaritätszuschlag Seite 2 von 9

3 Einkommensteuer Solidaritätszuschlag 684 Einkommensteuer vor Anrechnung der GewSt (45%) /. GewSt- Anrechnung (Gewerbeertrag x 3,5% x 3,8) = festzusetzende ESt Solidaritätszuschlag = Zufluss nach Steuern Vorteil (+) bzw. Nachteil (-) der Personengesellschaft Ausschüttungsverhalten bei der GmbH Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft bei vollständiger Thesaurierung des Gewinns Werden bei einer Kapitalgesellschaft die gesamten Gewinne thesauriert, so kommt es zu einer Steuerbelastung von 29,83 % bei der GmbH. z.v.e. gem. 2 EStG bzw. Gewerbeertrag gem. 7 S. 1 GewStG ,00./. GewSt ,00./. KSt (15 %) ,00./. SolZ (5,5 %) 825,00 Gewinnanteil nach Steuern ,00 Gesamtsteuerbelastung ,00 Seite 3 von 9

4 Ausschüttung ins Privatvermögen Kommt es zu einer Vollausschüttung der Gewinne in das Privatvermögen eines Gesellschafters, so fallen neben den 29,83 % auf Gesellschaftsebene eine zusätzlichen Besteuerung von 18,50 % an. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 48,33 %. Dividendenbezüge sind Einkünfte gem. 20 Abs. 1 EStG ,00./. ESt gem. 32 d Abs. 1 EStG (25 %) ,00./. SolZ (5,5 %) - 964,87 Dividendenbezüge nach persönlichen Steuern ,13 Gesamtsteuerbelastung ,00 Ausschüttung in das Betriebsvermögen zum Teileinkünfteverfahren gem. 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Bei einer Ausschüttung in das Betriebsvermögen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren gem. 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG unterliegen 60 % der Dividendenbezüge dem persönlichen Steuersatz ( 32a Abs. 1 EStG) Dividendenbezüge sind Einkünfte gem. 20 Abs. 1 EStG ,00./. steuerfrei gem. 3 Nr. 40 S. 1d i.v.m. S.2 EStG (40 %) ,00 = steuerpflichtiger Gewinn, 15 Abs. 1 EStG ,00./. ESt (23 %) 9.697,40./. SolZ (5,5 %) 533,35 Dividendenbezüge nach persönlichen Steuern ,25 Gesamtsteuerbelastung ,75 Seite 4 von 9

5 Werden die Gewinne nicht im Unternehmen gehalten, sondern sofort ausgeschüttet, kommt es zu einer Gesamtsteuerbelastung i.h.v. 40,05 %. In der Gesamtschau ergibt sich folgender steuerlicher Belastungsvergleich bei der GmbH: Besteuerung bei der GmbH bei Thesaurierung in bei Ausschüttung ins Privatvermögen in bei Ausschüttung in das Betriebsvermögen zum Teileinkünfteverfahren in z.v.e. gem 2 EStG bzw. Gewerbeertrag gem. 7 S. 1 GewStG. Dividendeneinkünfte , ,00./. GewSt ,0./. steuerfrei gem. 3 Nr ,00./. Abgeltungssteuer (25 %) ,00./. KSt /. ESt 9.697,40./. SolZ 825,00 964,87 533,35 Gewinn nach Steuern ,00 Zufluss nach Steuern ,13 Gesamtsteuerbelastung , , ,75 29,83 % 48,33 % 40,05 % Seite 5 von 9

6 Ausschüttungsverhalten bei der GmbH & Co. KG Besteuerung der GmbH & Co. KG bei sofortige Ausschüttung Bei sofortiger Ausschüttung der Gewinne kommt es zu einer Gesamtsteuerbelastung von 49 %. z.v.e. gem. 2 EStG bzw. Gewerbeertrag gem. 7 S. 1 GewStG ,00./. GewSt ,00./. ESt vor Anrechnung (45 %) ,00 Anrechnung GewSt./. (Gewerbeertrag x 3,5 % x 3,8) ,00./. festzusetzende ESt ,00./. SolZ (5,5 %) Gewinnanteil nach Steuern ,00 Gesamtsteuerbelastung ,00 Besteuerung der GmbH & Co. KG bei Thesaurierung Thesauriert die GmbH Co. KG die Gewinne (und wir die persönliche ESt nicht entnommen), kommt es zu einer Gesamtsteuerbelastung von 33 %. z.v.e. gem. 2 EStG bzw. Gewerbeertrag gem. 7 S. 1 GewStG ,00./. GewSt (Hebesatz 400 %) ,00 verbleiben ,00 Seite 6 von 9

7 Thesaurierungssteuerbelastung ESt 28,25 % von , ,48 Thesaurierungsbelastung SolZ 2.057,63 Regulär zu versteuern bei einem Steuersatz von 36% + SolZ 6.673,09 - Ermäßigung 35 EStG ESt inkl. SolZ gesamt ,20 Gewinnanteil nach Steuern ,80 Gesamtsteuerbelastung (GewSt, ESt, SolZ) ,20 Besteuerung der GmbH & Co. KG bei Nachversteuerung Werden die thesaurierten Gewinne dann in einem späteren Jahr entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung gem. 34a Abs. 4 EStG i.h.v. 25 % zzgl. SolZ, was folgende Konsequenzen hat: Begünstigter Gewinn ( 34 a Abs. 1 und 2 EStG) ,00./. darauf anfallende ESt (25 %) ,50./. darauf anfallender SolZ (5,5 %) 1.820,91 Nachversteuerungsbetrag ,41 Es kommt zu einer Nachversteuerung. Diese erhöht die Gesamtbelastung auf rund 57 %. Seite 7 von 9

8 In der Gesamtschau ergibt sich folgender steuerlicher Belastungsvergleich bei der GmbH & Co. KG: Besteuerung bei der GmbH bei Thesaurierung bei bei sofortiger & Co. KG in Nachversteuerung in Ausschüttung in z.v.e. gem 2 EStG ,00 bzw. Gewerbeertrag gem. 7 S. 1 GewStG../. GewSt ,00 Verbleiben Gewinnthesaurierung ESt 28,25% ,48 von ; ESt auf GewSt (nicht thesaurierungsfähig) und Entnahmen SolZ 2.057,63 ESt Regulär 6.673,09./. Anrechnung auf GewSt Gewerbeertrag 3,5% x 3,8 Steuergesamtbelastung ,20 Nachversteuerungsbetrag ,0./.ESt gem 34a Abs. 4 S. 2 EStG ,50./.SolZ 1.820,91./. bisherige Gesamtbelastung ,20 ESt vor Anrechnung (45%) ,00 Anrechnung GewSt ,00 Gewerbeertrag x 3,5% x 3,8) Seite 8 von 9

9 .ESt ,00.SolZ 2.981,00 Gesamtsteuerbelastung , , ,00 33 % 57 % 49% Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. Für die Insolvenzverwaltung haben wir seit 2013 zusätzlich das Zertifikat über die Einführung und Anwendung der GOI Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.* Weitere Informationen finden Sie unter: Disclaimer: Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen. Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Seite 9 von 9

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