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1 Mainz, G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In den derzeit geltenden Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz ist weder die Angabe noch die Veröffentlichung von Einkünften aus beruflicher oder sonstiger entgeltlicher Tätigkeit der Abgeordneten geregelt. Bei Verstößen gegen die in den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz festgelegten Anzeigepflichten ist bisher lediglich vorgesehen, dem Landtag das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Dies führt dazu, dass die Einkünfte der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz bisher intransparent sind. Insbesondere hat die Öffentlichkeit keine Kenntnis davon, in welcher Höhe, von wem und für welche Tätigkeiten Abgeordnete Einkünfte beziehen. Darüber hinaus gibt es bisher keine Grundlage, Verstöße gegen die Verhaltensregeln zu veröffentlichen oder Verstöße gegen Anzeigepflichten mit einem Ordnungsgeld zu belegen. B. Lösung Um dem berechtigten Interesse der Bevölkerung an mehr Transparenz im Parlament Rechnung zu tragen, sollen die Bestimmungen über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz - und nachfolgend in den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz - erweitert und verschärft werden. Dabei sollen die Regelungen betreffend die Anzeigepflichten, die Veröffentlichung von Angaben sowie die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten und Einkünften weitgehend an die Regelungen für Abgeordnete des Bundestages angelehnt werden. Da die Bestimmungen teilweise deutliche Eingriffe in die Rechtsstellung der einzelnen Abgeordneten zur Folge haben, bedarf es zunächst der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Abgeordnetengesetz. Auf deren Basis soll sodann eine Neufassung der Verhaltensregeln in Anlehnung an die bundesrechtlichen Bestimmungen geschaffen werden. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelung.

2 2 D. Kosten Keine.

3 3...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 536), BS , wird wie folgt geändert: 1. 1 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Ausübung des Mandats, Verhaltensregeln b) Es wird folgender neue Absatz 1 eingefügt: (1) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (Absätze 2 und 3) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung nach 5 Abs. 1 festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln. c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: (3) Die Verhaltensregeln müssen nähere Bestimmungen enthalten insbesondere über 1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat; 2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge; 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden; 4. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen; 5. die Fälle einer Pflicht zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen; 6. die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch und im Internet; 7. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

4 4 2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

5 5 Begründung I. Allgemeines Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (BVerfGE 118, 277 ff.), welches die Regelung über die Anzeigepflichten und die Veröffentlichung von Einkünften neben dem Mandat sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen Anzeigepflichten bei Bundestagsabgeordneten zum Gegenstand hat, ausgeführt: Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich. Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit. Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten der Abgeordneten sind für die Öffentlichkeit offensichtlich von erheblichem Interesse. Diesbezügliche Kenntnis ist nicht nur für die Wahlentscheidung wichtig. Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, das Volk als Ganzes zu vertreten, und das Vertrauen der Bürger in diese Fähigkeit, letztlich in die parlamentarische Demokratie. Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen. Transparenzregeln finden danach ihre grundsätzliche Rechtfertigung im Vorrang der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages gegenüber dem Privatinteresse des Abgeordneten an informationeller Abschirmung seiner Tätigkeiten neben dem Mandat. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs, das Interesse der Öffentlichkeit an mehr Transparenz im Parlament mit den berechtigten Interessen des Abgeordneten als Privatperson in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dazu bedarf es zunächst einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die zu Eingriffen in die Rechte des Abgeordneten ermächtigt. Diese orientiert sich in ihrem Wortlaut an der Regelung im Abgeordnetengesetz des Bundes. Die nähere Ausgestaltung der Anzeigepflichten und der Veröffentlichung von Angaben sowie der mit einer Pflichtverletzung verbundenen Sanktion kann sodann in den Verhaltensregeln erfolgen. II. Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 1 stellt die gesetzliche Grundlage für eine Anzeige- und Veröffentlichungspflicht von Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat dar. Insbesondere die Höhe der Nebeneinkünfte kann einen Hinweis darauf geben, ob der Abgeordnete in der Wahrnehmung des Mandats durch wirtschaftliche Abhängigkeiten beeinflusst wird. Um solchen Vermutungen über mögliche Mehrfachbelastungen und Interessenverflechtungen von Abgeordneten zu begegnen, werden Regeln über die Veröffentlichung von Nebeneinkünften geschaffen. Die Öffentlichkeit erhält damit hinreichende Informationen darüber, ob und wie der Abgeordnete den Wählerauftrag umsetzt. Mögliche Mutmaßungen über unzulässige Interessenver-

6 6 knüpfungen können damit ausgeräumt werden. Den berechtigten Interessen der Abgeordneten und etwaiger Dritter ist bei der Ausgestaltung der Verhaltensregeln Rechnung zu tragen. Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Vorstand des Landtags Ordnungsgelder verhängen. Das Ansehen des Parlaments und das seiner Repräsentanten gebietet es, dass die Verletzung von Offenlegungspflichten sanktioniert wird. Die Sanktionierung findet ihre Grenze in der Beeinträchtigung der freien Mandatsausübung. Dem Abgeordneten müssen ausreichende finanzielle Mittel gelassen werden, damit er seine Pflichten als Repräsentant des ganzen Volkes erfüllen kann. Der neu gefasste Absatz 3 enthält die notwendigen Folgeänderungen, die sich aus dem neu eingefügten Absatz 1 ergeben und konkretisiert den Inhalt der Verhaltensregeln. Zu Nummer 2 Anpassung der Inhaltsübersicht. III. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Für die Fraktion der SPD: Für die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen:

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