Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung

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1 Kehr- und Überprüfungsgebühren-Verordnung (KÜG-VO) Vom 16. Dezember 1999 (GVBl. LSA Nr. 41/1999) zuletzt geändert am 17. Dezember 2007 (GVBl. LSA Nr. 33/2006) Aufgrund des 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407, 2424), und der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr zum Erlass von Verordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 27. März 1991 (GVBl. LSA S. 21) in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl.LSA S 723), wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern verordnet: 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Die Gebühren sind nach den in dieser Verordnung angegebenen Arbeitswerten (AW) zu berechnen. Der Arbeitswert je Arbeitsminute beträgt 0,60. Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen. (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat dem Gebührenschuldner eine spezifizierte Rechnung auszustellen, der jeder einschlägige Gebührentatbestand gesondert und unter Benennung seiner Rechtsgrundlage zu entnehmen ist. Auslagen und die Vergütung etwaiger Nebenarbeiten sind getrennt von den Gebühren aufzuführen. (4) Werden die auf ein selbständiges Gebäude bezogenen jährlichen Pflichtaufgaben zeitlich getrennt erledigt und deshalb die jährlichen Gebühren in Teilbeträgen erhoben, ist bei der Geltendmachung des ersten Teilbetrages dem Gebührenschuldner eine Jahresgebührenübersicht auszuhändigen.

2 2 2 Begriffe (1) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig nutzbare, mit eigenem Eingang versehene Bauwerk, einschließlich unbewohnter Nebengebäude. Nebengebäude mit eingerichteten Arbeitsplätzen (beispielsweise Werkstätten, Büros) gelten als selbständige Gebäude. (2) Die Nutzungseinheit ist eine in sich abgeschlossene Wohnung oder andere Räumlichkeit (beispielsweise Gewerberaum), die einem eigenen Verwendungszweck dient. (3) Die Durchgangshöhe ist der Bereich bis 3 m über der Oberkante des Fußbodens. (4) Ein Stockwerk ist jedes über dem Keller liegende Geschoß. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Schornsteinsohle liegt. (5) Rauchwagen ist der bewegliche Bestandteil einer Räucherkammer, der zur Aufnahme und zum Transport des Räuchergutes dient. 3 Kehrgebühren (1) Für Kehrarbeiten nach den 2 und 4 der Kehr- und Überprüfungs-Verordnung (KÜ-VO) vom 16. Dezember 1999 (GVBl LSA S. 422) sind die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Arbeitswerte zu berechnen. (2) Für das Kehren von Schornsteinen und senkrechten Teilen von Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, im folgenden: AfB, beträgt 1. der Grundwert je selbständiges Gebäude und Kehroder Überprüfungstermin 14,08 AW 2. der Wert je Schornstein in der Schornsteingruppe a) 2 Stockwerke 6,69 AW b) 3 Stockwerke 7,60 AW c) 4 Stockwerke 8,98 AW d) 5 Stockwerke 10,35 AW e) 6 Stockwerke 11,72 AW Bei Schornsteinen/AfB, die eine Höhe von 6 Stockwerken übersteigen, wird der Wert des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. e je übersteigende 3 m um 1,38 AW erhöht. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Schornstein-/AfB-Mündung zählen jede angefangene 2,5 m als ein Stockwerk; Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine/AfB, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lässt. Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 veranschlagte Wert verdoppelt sich, wenn der Schornstein oder die AfB bauartbedingt zum Kehren von Innen bestiegen werden muss. 2

3 3 (3) Für das Kehren von gemauerten Verbindungsstücken 1. bei einem lichten Querschnitt bis 0,25 m², je vollen oder angefangenen Meter 2. bei einem lichten Querschnitt über 0,25 m² je vollen oder angefangenen Meter (4) Für das Kehren der übrigen Verbindungsstücke mit einem Durchmesser: 3,00 AW 6,55 AW kleiner 18 cm als 18 cm: und größer: 1. Für den ersten vollen oder angefangenen Meter bei Verbindungsstücken a) ohne Richtungsänderung 7,62 AW 8,72 AW b) mit Richtungsänderung 9,97 AW 11,40 AW 2. für jeden weiteren vollen oder angefangenen Meter 1,70 AW 1,95 AW 3. für jede weitere Richtungsänderung 5,31 AW 6,08 AW 4. Zuschlag pro Richtungsänderung für gedämmte Rohre 4,86 AW 13,66 AW 5. Zuschlag pro Rohr für Rohre über Durchgangshöhe ,55 AW (5) Für das Kehren von Räucherkammern: 1. bei selten benutzte Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 1,43 AW 2. bei Räucherkammern, in denen über den häuslichen Bedarf hinaus geräuchert wird, je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 6,75 AW 3. bei Rauchwagen, je Wagen 12,50 AW (6) Für das Kehren nach dem Ausbrennen werden Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erhoben. Gestelltes Ausbrennmaterial ist gesondert zu vergüten. 4 Überprüfungsgebühren (1) Für das Überprüfen senkrechter Teile von Abgasanlagen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a und Abs. 2 KÜ-VO), werden die unter 3 Abs. 2 festgelegten Arbeitswerte berechnet. Bei Verbundschachtanlagen werden der Hauptschacht entsprechend 3 Abs. 2, jeder Nebenschacht mit 10,02 AW berechnet. Für eine bei Bedarf durchzuführende Reinigung wird keine eigenständige Gebühr erhoben. (2) Für die Überprüfungsarbeiten nach den 3 und 4 KÜ-VO sind die im Folgenden genannten Arbeitswerte festzusetzen: 1. Für die Überprüfung der Abgaswege von Gasfeuerstätten: a) Grundwert pro Gebäude 6,14 AW b) für die erste Feuerstätte in der Wohnung, einschließlich Bescheinigung nach 3 Abs. 1 Nr. 5 20,11 AW c) für jede weitere Feuerstätte in der Wohnung 12,14 AW 3

4 4 Die vorgenannten Gebühren schließen eine erforderliche Reinigung des waagerechten Teils der Abgasanlage von losen Rückständen mit ein. 2. Für die Überprüfung von Lüftungsanlagen, die in Verbindung mit Feuerstätten stehen: a) Lüftungsleitungen oder schächte je Leitung oder Schacht 1,37 AW b) Verbrennungsluftverbund je Verbundraum 1,04 AW c) Verbrennungsluftöffnung ins Freie je Öffnung 1,04 AW Ergibt die Überprüfung, der Lüftungsleitungen oder -schächte, dass eine Reinigung erforderlich ist, so werden Gebühren entsprechend 3 Abs. 2 bis 4 erhoben; die in 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Gebühr entfällt. 3. Für die Überprüfung von Lüftungsanlagen, die ausschließlich lufthygienischen Zwecken dienen: Der durchgehende Schacht wird entsprechend 3 Abs. 2 berechnet zuzüglich 10,02 AW je Lufteintrittsöffnung. 5 Messgebühren (1) Für Messungen nach den 14, 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - (1.BImSchV vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490) werden folgende Arbeitswerte berechnet: 1. je nach den eingesetzten Brennstoffen: Öl Gas a) Grundwert pro Gebäude 2,79 AW 2,79 AW b) für die erste Messstelle in der Wohnung 40,75 AW 27,27 AW c) für jede weitere Messstelle in der Wohnung 29,20 AW 18,73 AW d) für die erste Messstelle bei Messstellen über Durchgangshöhe 53,65 AW 40,15 AW e) für jede weitere Messstelle bei Messstellen über Durchgangshöhe 43,58 AW 33,12 AW 2. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe werden berechnet für die Messung a) der staubförmigen Emissionen je Messstelle 109,00 AW b) der CO-Emissionen je Meßstelle 109,00 AW c) der staubförmigen und CO-Emissionen je Messstelle 136,00 AW d) der staubförmigen und CO-Emissionen je zwei Messstellen 150,00 AW (2) Für CO-Messungen ( 3 Abs.1 Nr. 5 Satz 1 KÜ-VO) werden folgende Arbeitswerte berechnet: 4

5 5 1. bei Feuerstätten, die nach 14, 15 der 1.BImSchV überwacht werden 6,37 AW 2. bei sonstigen Feuerstätten a) für die erste Meßstelle je Wohnung 11,75 AW b) für jede weitere Messung je Wohnung 7,20 AW (3) Die Arbeitswerte nach den Absätzen 1 und 2 schließen auch das mögliche Herstellen einer Kontrollöffnung ein. Die Auslagen für das Auswerten der Rauchgasmessung bei Feuerstätten für feste Brennstoffe sind dagegen zu erstatten. 6 Ermäßigter Grundwert Bei Zusammenlegung in den Fällen des 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Nr. 6 KÜ-VO wird nur ein Grundwert erhoben. Dieser beträgt 18,00 AW. 7 Gebühren für die Mitwirkung bei Rohbau- und Schlußabnahmen sowie für Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Feuerstätten (1) Die Gebühren für die Bescheinigung von Rohbau und Schlußabnahmen betragen: 1. für die Rohbauabnahme je Gebäude 50,90 AW zuzüglich je Schornstein oder Abgasanlage 16,80 AW und je Stockwerk 6,72 AW 2. für die Schlußabnahme je Gebäude 34,90 AW zuzüglich je Schornstein oder Abgasanlage 16,80 AW und je Stockwerk 3,36 AW. (2) Die Gebühren für die Prüfung der Anschlussmöglichkeiten von Feuerstätten an vorhandene Abgasanlagen und die Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit betragen: 1. für die Prüfung und das Erstellen einer Bescheinigung der Anschlußmöglichkeit je Feuerstätte 34,90 AW und je bewohntes Stockwerk 3,36 AW zuzüglich je weitere Feuerstätte 8,40 AW. 5

6 6 2. für die Prüfung und das Bescheinigen der sicheren Benutzbarkeit je Feuerstätte und je bewohntes Stockwerk zuzüglich je weitere Feuerstätte 34,90 AW 3,36 AW 8,40 AW. (3) Mit den Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 sind die An- und Abfahrt zur Arbeitstelle und die Arbeitszeit vor Ort abgegolten. 8 Gebühren nach Zeitaufwand (1) Für folgende Arbeiten wird eine Gebühr nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde von 15,00 AW berechnet: 1. Für das Überprüfen von Dunstabzugsanlagen ( 3 Abs. 5 KÜ-VO); 2. Für das Reinigen von Abgasschornsteinen aus asbesthaltigen Baustoffen; 3. Für das Ausbrennen kehrpflichtiger Anlagen oder für den Einsatz anderer Reinigungsmethoden ( 7 KÜ-VO). Gestelltes Ausbrennmaterial ist gesondert zu vergüten, 4. Für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten sowie Messungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1976), auf Anordnung der Behörde. 5. Für Tätigkeiten nach 10 KÜ-VO, die in 7 KÜG-VO nicht geregelt sind. Für bisher nicht berücksichtigte Tätigkeiten gilt Satz 1 entsprechend. (2) Bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand ist die An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle und die Arbeitszeit vor Ort in Ansatz zu bringen. 9 Zuschläge, Auslagen (1) Für die Arbeiten nach 2 und 3 KÜ-VO und 14 und 15 der 1. BImSchV verdoppeln sich die anzusetzenden Arbeitswerte, wenn die Arbeiten an Werktagen vor 6 Uhr oder nach 18 Uhr verlangt werden. (2) Wird der Bezirksschornsteinfegermeister daran gehindert, Kehr-, Überprüfungs- und/oder Messarbeiten zum rechtzeitig angekündigten und unwidersprochen gebliebenen Termin auszuführen, so betragen die Gebühren für den Aufwand der gesonderten An- und Abfahrt 10,00 AW. (3) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für jede notwendige Mahnung ein Betrag in Höhe von 3,00 erhoben werden. 6

7 7 10 Inkrafttreten Zu 10 Inkrafttreten: Die KÜG-VO vom ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Bei der hier für die Internetpräsentation bearbeiteten Fassung handelt es sich um eine Lesefassung der VO, die alle Änderungen der VO vom einschließlich der 6. Änderung vom , die am 1. Januar 2007 in Kraft tritt, berücksichtigt. Es kann dadurch auf den Rückgriff der einzelnen Änderungsverordnungen verzichtet werden. 7

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