Fragen und Antworten zur Niederschlagswassergebühr Frequently Asked Question - FAQ s
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- Käte Kramer
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1 Fragen und Antworten zur Niederschlagswassergebühr Frequently Asked Question - FAQ s Begriffe kurz erklärt Abwasser Definition gemäß DIN: Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser. Befestigte Fläche Als befestigte oder vollversiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist. Direkte (unmittelbare) Einleitung Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (Indirekte Einleitung). Getrennte Abwassergebühr Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und einleitenden versiegelten Flächen sowie der Dach-/Befestigungsart. Gründächer, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken. Gründach Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Indirekte (mittelbare) Einleitung Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet (direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisterne, Versickerungsanlage) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt. Mischwasserkanalisation Die Ableitung von Schmutz und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. 1
2 Notüberlauf Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne, Versickerungsanlage). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung Zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen. Öffentliche (gemeindliche) Kanalisation Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch-, oder Schmutzwasserkanalisation handeln. Versickerungsfähige Flächen Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen einer Breite von mehr als 10 mm, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen. Versiegelte Fläche Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugen unter 10 mm Breite, Verbundsteine. Versiegelungs- bzw. Befestigungsart Darstellung, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet. Zisterne Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen sind die DIN - Vorschriften zu berücksichtigen. 2
3 Allgemeine Fragen 1. Warum wird die Niederschlagswassergebühr eingeführt? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass es unzulässig ist, eine Abwassergebühr zu erheben, die sich nur am Frischwasserbezug orientiert, wenn die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung mehr als 12% der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung betragen. Dies ist in der Gemeinde Schmidgaden der Fall. Die Folge war der Erlass einer neuen Satzung, die eine Aufteilung der Abwassergebühr in eine Schmutzwasserund eine Niederschlagswassergebühr vorsieht. Die Niederschlagswassergebühr wird also nach dem Verursacherprinzip erhoben. Wer mehr befestigte Flächen am Grundstück hat und über diese das Niederschlagswasser in die Kanalisation leitet wird stärker herangezogen als jener, der nur eine geringe m²-zahl solcher relevanter Flächen hat. Die Kanalisation und die Kläranlage werden mit Schmutzwasser aus Haushalten, Oberflächenwasser der Straßenentwässerung und Niederschlagswasser von versiegelten Flächen belastet. Der ursprüngliche Zweck der Abwasserbeseitigung ist die Zuleitung und Reinigung von Schmutzwasser aus privaten Haushalten über das Kanalnetz zur Kläranlage. Da aber Kosten für die Herstellung, Verbesserung und den Unterhalt der Abwasserbeseitigungsanlage anfallen, müssen diese auf die Benutzer umgelegt werden (= Kosten der Abwasserbeseitigung). Kosten der Abwasserbeseitigung: Das Schmutzwasser verursacht Kosten durch Ableitung und Klärung. Das Niederschlagswasser verursacht Kosten vor allem durch große Kanalquerschnitte, Regenrückhalteanlagen und Niederschlagswasserreinigung. Der Durchmesser eines Kanalrohrs im Mischsystem (Aufnahme von Schmutzund Niederschlagswasser) wird in der Regel von der abzuführenden Niederschlagswassermenge bestimmt. Das Aufkommen des Niederschlagswassers ist aber sehr unregelmäßig (starke Regenfälle, Trockenperiode, Winter). Kläranlagen können bei starken Regenfällen nicht die gesamte Abwassermenge sofort verarbeiten. Es wird deshalb ein Regenrückhaltebecken zur Zwischenspeicherung vorgehalten. Außerdem muss das über die Kläranlage entsorgte Niederschlagswasser gereinigt und abgeleitet werden. Hierdurch entstehen Betriebskosten. Grafische Darstellung zur Verdeutlichung der Abwasserentsorgung 3
4 2. Was sind die Rechtsgrundlagen hierzu? Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind die gemeindlichen Satzungen 1. Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schmidgaden (Entwässerungssatzung EWS) vom und 2. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schmidgaden (BGS- EWS) vom sowie Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 41b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), Art. 5, 8 und 9 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG). Diese können jederzeit in der Gemeindeverwaltung zu den bekannten Öffnungszeiten eingesehen werden. Ferner sind diese Satzungen im Internet unter Rathaus Verwaltung Satzungen und Verordnungen. 3. Warum wird diese Gebühr erst jetzt erhoben? Bisher war es Gang und Gäbe, dass Niederschlagswasser von Dachflächen über Dachrinnen der Kanalisation zugeführt wurde. Das war und ist bequem und man musste sich keine Gedanken zur Fremdwasserentsorgung machen. Die Bauweise sah in den früheren Jahren keine Sammlung von Niederschlagswasser vor. Der Umweltgedanke spielt erst seit Mitte der 80er Jahre eine bedeutendere Rolle. Die Sorge um die Knappheit von Trinkwasser wurde immer größer und so ist es nicht verwunderlich, dass nach Lösungen für die Nachhaltigkeit gesucht wird. Düstere Prognosen sagen ja voraus, dass Wasser noch ein sehr knappes Gut sein wird. Auf den Bereich Grundwasser wird man künftig wohl noch mehr Augenmerk legen müssen. 4
5 4. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben? Nein. Grob formuliert ist die bisherige Abwassergebühr zu trennen, nämlich in einen Teil, der sich am Frischwasserbezug orientiert und in einen Teil, der das Aufkommen des Niederschlagswassers berücksichtigt. Der Frischwassermaßstab wird in m³ angegeben, das Niederschlagswasser wird nach ermittelten, niederschlagswasserrelevanten Flächen (m²) erhoben. bisherige Berechnung nach dem Frischwasserbezug künftige Berechung durch Splitting Abwasser (Mischwasser) Niederschlagswasser Schmutzwasser Die bisherige Gebühr (Kanalgebühr) für einen m³ Abwasser betrug 1,30 und beinhaltete sowohl die Kosten für die Niederschlagswasser- als auch für die Schmutzwasserbeseitigung. Ab werden die Kosten der Abwasserbeseitigung in einen Teil Niederschlagswassergebühr und in einen Teil Schmutzwassergebühr getrennt (gesplittet). Die Höhe der Schmutzwassergebühr beträgt 1,00, die Höhe der Niederschlagswassergebühr muss aus den kanalrelevanten Gesamtflächen in der Gemeinde und den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung ermittelt werden: Gesamtflächen = NW-Gebühr NW-Kosten 5. Muss der Bürger nach der Einführung der Niederschlagswassergebühr mehr bezahlen? In den meisten Fällen wird sich die Gesamtsumme für die Abwasser- und Niederschlagswassergebühr kaum ändern. Begünstigt wird derjenige, der relativ wenig Flächen aufweist, welche das Niederschlagswasser in die Kanalisation verbringen. Mit einer höheren Gesamtsumme hat derjenige zu rechnen, bei dem am Grundstück sehr wenig Frischwasser verbraucht wird und viele niederschlagswasserrelevanten Flächen aufweist. Berechnung bisher/künftig Ein einfaches Beispiel: Auf einem bebauten Grundstück mit einer Hausgrundfläche von 9 x 10m, einer Garage mit einer Grundfläche von 3 x 6m und einer gepflasterten Hofzufahrt von 50m² verbrauchen die Bewohner 200m³ Frischwasser. Die genannten Flächen sind alle an der Kanalisation angeschlossen. 5
6 !" #!" $ % " & " $ % $ & % ' ( ) * " +, * ) * $ & % - * 6. Ich bezahle doch auch Grundgebühren. Was ist das für eine Gebühr und wie hoch sind diese? Diese bleiben unverändert. Sie orientieren sich an der Größe des verwendeten Wasserzählers. Bei einer Nenngröße von bis 2,5 m³ beträgt die Jahresgebühr 60,00, bis 6 m³ 78,00 /Jahr und bei einer Nenngröße über 6 m³ 105,00 /Jahr. Sie sind allerdings nicht für den Zähler zu bezahlen, sondern sind wie der Name schon sagt Grundgebühren. Sie sind von jedem gleichermaßen zu bezahlen, unabhängig von Wasserverbrauch oder versiegelten Flächen. 7. Wie wird bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr vorgegangen? Die Grundstückseigentümer erhalten von der Gemeindeverwaltung ein Anschreiben, in dem die Notwendigkeit und das Verfahren dargestellt werden. Zugleich wird ein Erfassungsbogen in zweifacher Ausfertigung zugesandt, der neben einem Auszug aus der Flurkarte für das betreffende Grundstück eine Tabelle zur Eintragung für die relevanten Flächen vorsieht. Ferner werden ein Erläuterungsbogen und ein Beispielblatt beigegeben. Außerdem sind die Ansprechpartner mit Tel.-Nr. in der Gemeindeverwaltung angegeben. Bitte erledigen Sie bald die Erfassung und senden Sie uns den Bogen rechtzeitig zurück. 8. Wie kann sich der Bürger informieren? Parallel zum Zeitraum für die Bearbeitung durch die Grundstückseigentümer werden noch Informationsveranstaltungen abgehalten, in denen die Bürger auch ihre Fragen stellen können. Die genauen Termine werden noch bekannt gegeben. Sie dürfen jederzeit die Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung um Rat fragen. 6
7 Fragen zum Erfassungsbogen 9. Gibt es eine Verpflichtung zur Bearbeitung des Erfassungsbogens? Ja. Die Gemeinde Schmidgaden hat entschieden, die Erfassung der Flächen im Selbstauskunftsverfahren durchzuführen. Nicht zurückgegebene Bögen (auch nach Anmahnung) für die entsprechenden Grundstücke werden von der Gemeinde geschätzt. 10. Werden die Angaben des Erfassungsbogens überprüft? Die Angaben können aus Zeitgründen nicht sofort überprüft werden, jedoch gibt es bereits in der Verwaltung Hilfsmittel, z.b. die Digitale Flurkarte auf dem PC, die es ermöglichen, Gebäudeflächen zu überprüfen. Die genaue Überprüfung erfolgt von Zeit zu Zeit. 11. Wie muss ich die angegebenen Flächen messen? a) Zunächst messen Sie die auf der Karte eingezeichneten Flächen wie Wohnhaus, Garage, Carport usw. (jeweils von Außenkante zu Außenkante) und übertragen die Fläche in den Bogen. b) Zeichnen Sie ggf. solche Grundrissflächen ein, die nicht in dem Flurkartenausschnitt dargestellt sind (z.b. Schuppen). c) Geben Sie die Flächen an, die z.b. eine Garagenzufahrt oder einen Gehweg darstellen. d) Erläutern Sie dann, ob es sich bei diesen Flächen um eine Dachfläche, eine voll- oder teilversiegelte Fläche handelt. e) Schließlich ist noch anzugeben, wohin die betreffenden Flächen ihr Niederschlagswasser entwässern (Kanal, Zisterne, am Grundstück). 12. Muss ich nicht angegebene Gebäude, z.b. Schuppen, einzeichnen? Wie schon in vorhergehender Frage erläutert sind solche Flächen grundsätzlich einzuzeichnen, zu bemaßen und zu beschreiben. Auf die Bemaßung und Beschreibung kann allerdings dann verzichtet werden, wenn das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation entwässert. 13. Soll man nicht gebührenrelevante Flächen angeben? Ja, wegen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Sollte nur ein Teil einer Fläche das Niederschlagswasser in die Kanalisation leiten (z.b. bei einer Dachfläche nur eine Hälfte, die andere Hälfte versickert am Grundstück), dann bilden Sie zwei Teilflächen und beschreiben im Erläuterungsbogen, welche Fläche für die Berechnung relevant ist. 7
8 14. Muss man eine Niederschlagswassergebühr bezahlen, wenn man nicht in die Kanalisation entwässert? Nein. Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück entwässert, dient der Sicherung des Grundwasserspiegels und belastet ja nicht die Kanalisation. 15. Wie erkenne ich, welche Flächen wohin entwässern? Am besten lässt sich das bei Regen feststellen. Betrachten Sie ihre Dachflächen: Das Niederschlagswasser wird vermutlich über eine Dachrinne aufgenommen und in den Kanal geleitet. Oder in einer Zisterne gesammelt? Am Grundstück entwässert? Oder: Regen fällt auf ihren gepflasterten Hof oder eine geteerte Zufahrt. Wohin läuft das Wasser? Direkt oder indirekt in die Kanalisation? In den Garten? In die Zisterne? Auf die Straße? 16. Wie werden die Dachflächen zur Berechnung herangezogen? Hierzu zählen alle Gebäudeflächen, gemessen von Außenkante zu Außenkante, aller auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wie z.b. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lagerhallen, Werkstätten, Garagen, Schuppen, Carports, Stallungen etc. Aus Gründen der Einfachheit ist bei den Dachflächen lediglich die Grundfläche des Gebäudes ohne Dachüberstände anzugeben. Aber: Ausgenommen sind Vordächer und Dachflächen, die über eine eigene Abstützung verfügen; sie sind anzugeben. Dachflächen werden zu 100% angerechnet. Begrünte Dachflächen werden zu 30% herangezogen. Terrassen, Balkone oder sonstige Anbauten, die über die Grundfläche hinausragen, sind als befestigte Fläche zu bewerten, weil sie gegebenenfalls Niederschlagswasser in die Kanalisation leiten. Sollte nur ein Teil einer Fläche das Niederschlagswasser in die Kanalisation leiten (z.b. bei einer Dachfläche nur eine Hälfte, die andere Hälfte versickert am Grundstück), dann bilden Sie zwei Teilflächen und beschreiben im Erläuterungsbogen, welche Fläche für die Berechnung relevant ist. 17. Wie werden befestigte (teil- oder vollversiegelt) Flächen herangezogen? Vollversiegelte Flächen: Dazu zählen alle Flächen wie z.b. Teer, Asphalt, Beton, Fliesen, Pflaster und Außentreppen soweit diese wasserundurchlässig sind und/oder über eine Fugenbreite von weniger als 1 cm verfügen. Diese Flächen werden ebenfalls zu 100% angerechnet. Teilversiegelte Flächen: Dazu zählen alle auf versickerungsfähigem Untergrund verlegten Pflaster- oder Plattenbeläge mit einer Fugenbreite von mehr oder gleich 1 cm. Veranlagt werden dann 60% dieser Fläche. 8
9 Rasengittersteine, Kies und/oder Schotter werden als versiegelte, wasserteildurchlässige Befestigung angesehen. Veranlagt werden solche Flächen mit nur 20%. 18. Werden Zisternen und Regenrückhaltetonnen berücksichtigt? Wenn ja, wie? Nur Zisternen mit einem Fassungsvermögen von 4 m³ oder mehr werden berücksichtigt. Sie speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Gebrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Dies hat neben den ökologischen Vorteilen der Grundwasseranreicherung bzw. Einsparung von Frischwasser auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz und die Kläranlage. Deshalb gewährt die Gemeinde Schmidgaden einen Bonus für die Regenwasserrückhaltung in Zisternen ab einer Speicherkapazität von 4 m³ und zwar in der Form, das für jeden m³ Speichervolumen 8 m² von der maßgeblichen Fläche in Abzug gebracht wird. Bsp.: Fassungsvermögen der Zisterne 8 m³, nur die Dachfläche des Hauses (120 m²) leitet das Niederschlagswasser in die Zisterne ein 120 (8 x 8) = 56 m². Nicht 120 m², sondern 56 m² werden angerechnet. Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Garten gießen o.ä. Sie sind nicht ortsfest und können jederzeit wieder entfernt werden. Deshalb werden diese angeschlossenen, versiegelten Flächen zu 100% angerechnet. Aber: Die Rückhaltung und die Nutzung des Niederschlagswassers wirken auf jeden Fall entlastend bei der Schmutzwassergebühr, weil dadurch ja weniger Frischwasser bezogen wird (z.b. kein Frischwasser für die Gartenbewässerung). 19. Wird man begünstigt, wenn man Niederschlagswasser zur Toilettenspülung oder für den Waschmaschinengebrauch sammelt? Indirekt ja. Denn wenn sie Regenwasser sammeln und zur Toilettenspülung benützen, dann verbrauchen Sie kein Frischwasser. Allerdings belasten Sie dadurch wieder die Kanalisation. Deshalb werden pro Einwohner und Jahr am betreffenden Grundstück 15 m³/jahr an der verbrauchten Abwassermenge zugeschlagen. Insgesamt wird aber pro Person (Hauptwohnsitz) und Jahr eine Menge von 40 m³ berechnet. Beispiel: 2-Personen-Haushalt, Frischwasserverbrauch 40 m³, Regenwasser wird zur Toilettenspülung benützt. Zu Bezahlen sind: 40 m³ Frischwasser, somit 40 m³ Abwasser. Hinzu kommen 2 x 15 m³ Pauschale, also 30 m³. Insgesamt betragen die Gebühren für das Abwasser dann 70 m³. Da aber hier die Mindestmenge von 40 m³ greift, werden 80 m³ berechnet. 9
10 20. Ich leite Niederschlagswasser in einen Straßengraben ein. Muss ich dafür bezahlen? Grundsätzlich sind dann Gebühren zu zahlen, wenn die öffentliche Abwassereinrichtung benutzt wird. Das kann auch eine öffentliche Straßenrinne oder ein öffentlicher Straßengraben sein. Offene Gräben und Straßenrinnen, die öffentlich sind, dienen der Aufnahme von Niederschlagswasser und erfüllen als offene Wasserableitung dieselbe Funktion wie Regenwasserkanäle. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. 21. Auf meinem Grundstück befinden sich Drainagen. Ist diese Tatsache wichtig bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr? Derzeit nicht. Die Gemeinde Schmidgaden hat sich dazu entschlossen, die Drainagen noch nicht zu erfassen. Auch wenn diese bereits am Grundstück vorhanden sind und die Kanalisation belasten, werden diese noch nicht berücksichtigt. Wir möchten damit die Gebührenerhebung nicht auf die Spitze treiben, sondern so einfach wie möglich und trotzdem so gerecht wie erforderlich vornehmen. 22. Ich habe eine geteerte Garagenzufahrt, die zur Straßenseite hin abfällt. Ist diese Zufahrt gebührenpflichtig? Ja. Denn das Niederschlagswasser läuft über die Straße in die öffentliche Kanalisation. Fragen zu künftigen Änderungen 23. Wie werden künftige Änderungen berücksichtigt, wenn ich z.b. versiegelte Flächen zurückbaue, Zisternen benutze oder Flächen versiegle? Sofern man bisher versiegelte Flächen zurückbaut, wirkt sich das natürlich positiv auf die Höhe der zu zahlenden Gesamtgebühr aus. Beispiel: Bisher haben Sie Ihre Garagenzufahrt betoniert, war also wasserundurchlässig. Diese Fläche zu 100% zur Berechnung herangezogen. Wenn Sie den Beton entfernen und dafür Rasengittersteine einsetzen, wird die Fläche nur noch mit 20% angerechnet. Begrünen Sie diese Flächen (Rasen), dann wird sie überhaupt nicht herangezogen. Haben Sie allerdings vor, bisherige Grünflächen mit Pflaster zu versehen oder zu asphaltieren, dann könnte diese Fläche wiederum gebührenrelevant sein, nämlich dann, wenn von dieser Fläche aus das Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt. Wird dieses Regenwasser nur auf einer solchen Fläche transportiert und entwässert im Garten, ist sie nicht gebührenrelevant. 10
11 In jedem Falle sind Änderungen der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Änderungen können dann aber erst zum nächsten berücksichtigt werden. 24. Was kann der Bürger tun, damit er durch geeignete Maßnahmen künftig etwas sparen kann? Da das Niederschlagswasser die Abwasserbeseitigungsanlage belastet und hierfür Kosten entstehen, soll der Bürger dazu animiert werden, möglichst viel Niederschlagswasser am eigenen Grundstück zu entwässern. Nicht zulässig ist es aber, Grund- oder Drainagenwasser wiederum der Kanalisation zuzuführen. Für die Stabilität des Wasserhaushalts ist es auch von Bedeutung, dass dem Grundwasser möglichst viel Niederschlagswasser zugeführt wird. Ein weiterer Umweltgedanke ist der, dass das Niederschlagswasser am Grundstück gesammelt wird (Regenrückhaltebecken, Erdzisterne usw.) und dann für die Gartenbewässerung verwendet wird. Qualitativ hochwertiges Trinkwasser wird dann nicht für das Rasensprengen oder Blumengießen verwendet. Sparen kann man also durch: Sammeln von Regenwasser in Zisternen oder sonstigen geeigneten Behältern, Rückbau versiegelter Flächen und Wiederbegrünung. Aktualisiert am:
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