FAQ "Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen" 1. Jagd, Fischerei (Angeln), Sammeln von Wildfrüchten
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- Liese Falk
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1 FAQ "Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen" 1. Jagd, Fischerei (Angeln), Sammeln von Wildfrüchten Die Jäger, Fischer und Sammler von Wildfrüchten, die ihre Erzeugnisse nur für private Bedürfnisse benutzen und für ihre Familie oder die kleine Mengen direkt an den Endverbraucher liefern, müssen nicht bei der FASNK registriert werden. Wenn sie ihre Produkte jedoch an Verarbeitungs- oder Verteilungsbetriebe liefern, müssen sie sich vorher bei der FASNK registrieren lassen. 2. Fischbetriebe Einige Fischbetriebe müssen eine Zulassung der FASNK haben. Dabei handelt es sich um Fischbetriebe, die den europäischen Bedingungen entsprechen und den Status Seuchenfreiheit besitzen ( Krankheiten der Liste II des Anhangs A der Verordnung 91/67/EWG. ) Für die anderen Fischbetriebe reicht eine Registrierung aus. Die Betreiber von Fischweihern (Angeln) sind hingegen von einer Registrierung befreit. 3. Tiertransporte Im Prinzip muss jeder Anbieter (der Organisator des Transports) eine Genehmigung für den Transport von Tieren besitzen und eine Zulassung für das Fahrzeug welches als Transportmittel dient, besitzen. Ausnahmen bilden: - ein landwirtschaftlicher Erzeuger transportiert seine eigenen Tiere mit Hilfe landwirtschaftlicher Fahrzeuge oder mit seinen eigenen Transportmitteln im Rahmen der Betriebsverwaltung; - Der gewerbliche Transport seiner eigenen Tiere mit seinen eigenen Transportmitteln, wenn er nicht mehr als 50 km von seinem landwirtschaftlichen Betrieb entfernt ist. In diesem Fall kann der landwirtschaftliche Produzent Tiere, die sein Eigentum sind oder für die er verantwortlich ist, transportieren ohne vorher eine Genehmigung zu besitzen und ohne dass das Fahrzeug zu diesem Zweck zugelassen wird. Natürlich müssen die Regeln zur Einhaltung des Wohlbefindens der Tiere streng eingehalten werden und das Fahrzeug (z.b. für den Transport in den Schlachthof) muss denselben Regeln entsprechen die beim gewerblichen Transport bestehen, was die Reinigung und Desinfektion betrifft.
2 4. Tourismus auf dem Bauernhof Die landwirtschaftlichen Betreiber, die Gästezimmer mit kleinem Frühstück anbieten, brauchen keine Genehmigung mehr. Sie müssen jedoch bei der FASNK registriert werden. Wenn sie jedoch andere Mahlzeiten als ein kleines Frühstück zubereiten und/oder den Gästen im Rahmen des Tourismus auf dem Bauernhof anbieten, muss der landwirtschaftliche Betrieb eine passende Genehmigung besitzen. 5. Organisation von Wettveranstaltungen, Trödelmärkten, Märkten, Konzerten, auf denen Nahrungsmittel zum Verkauf angeboten werden. Die Organisatoren solcher Veranstaltungen, auf denen ein oder mehrere Anbieter ihre Nahrungsmittel auf einer begrenzten Fläche zum Verkauf anbieten, müssen zu diesem Zweck nicht über eine Genehmigung oder Zulassung verfügen. Sie müssen sich auch nicht für die Organisation solcher Veranstaltungen registrieren lassen. Die Besitzer eines Stands oder einzelne Verkäufer müssen in diesem Fall eine Zulassung oder eine Genehmigung besitzen. 6. Viehmärkte, Tierwettbewerbe, Tierausstellungen Die Viehmärkte werden als Sammelorte angesehen und müssen von der FASNK zugelassen werden. Eine Zulassung wird für die Sammelstellen von landwirtschaftlichen Tieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zuchtwild) verlangt: - für gewerbliche Zwecke organisiert oder für Ansammlungen, die nicht zu kommerziellen Zwecken organisiert werden und länger als 12 Stunden dauern. Nach Fall wird eine Zulassung für eine unbestimmte Dauer oder für die Dauer der Veranstaltung ausgestellt. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Ausstellung einer Genehmigung für: - eine Ansammlung von allen anderen Tierarten, die oben erwähnt werden (Geflügel, Vögel, Kaninchen,...) - Ansammlungen von landwirtschaftlichen Tieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zuchtwild), die nicht zu gewerblichen Zwecken organisiert werden und nicht länger als 12 Stunden dauern. Im letzten Fall bestimmt der Bürgermeister einen zugelassenen Tierarzt, um die Überwachung auszuführen.
3 7. Grenzinspektionsposten Die Grenzinspektionsposten müssen ordnungsgemäß zugelassen werden, aber sie gehören nicht zum Anwendungsbereich dieses Erlasses. In diesem Fall sieht das Verfahren folgendermaßen aus: der Besitzer (oft eine Hafenniederlassung, ein Flughafenbetreiber oder eine Gruppe Anbieter) muss der FASNK einen Anlageplan vorlegen, dann bewertet die FASNK diesen Plan und genehmigt ihn gegebenenfalls. Die FASNK informiert die zuständigen Dienste der EU, die dann ihre Zulassung ausstellen. Man unterscheidet die Inspektionszentren für den Import, die von der FASNK zugelassen werden müssen und über die die FASNK die EU informiert. Die Inspektionszentren hängen von einem zugelassenen Grenzinspektionsposten ab, befinden sich aber im allgemeinen irgendwo anders und befassen sich eher mit Kontrollen des Imports von bestimmten Produkten. 8. Produzentenvereinigungen für die Pflanzenproduktion Die Produzentenvereinigungen sind Gruppierungen von Primärproduzenten von pflanzlichen Produkten, die unter gewissen Bedingungen der zuständigen Mitgliedsstaaten zugelassen werden können. Diese Vereinigungen gehören nicht in den Anwendungsbereich dieses Erlasses, sind aber ordnungsgemäß von der FASNK zugelassen für die Aspekte, die in die Zuständigkeit der Kontrolle durch die FASNK fallen. Die Modalitäten sowie ihre Bedingungen sind in einer spezifischen Regelung festgehalten. Die einzelnen Produzenten, die Mitglieder einer Produzentenvereinigung sind, müssen sich außerdem in diesem Fall registrieren lassen oder eine Genehmigung oder Zulassung besitzen. 9. Registrierung der Besitzer von landwirtschaftlichen Tieren und Kleinvieh Besitzer -Verantwortliche deren Tiere in der Datenbank Sanitel registriert sind, sind automatisch als Anbieter bei FASNK registriert. Sie müssen daher keine andere Initiative ergreifen. Dies gilt insbesondere für Halter von: Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtdamwild, Geflügel und Laufvögeln. Dies gilt ebenfalls für: - Die Halter von Tieren, die zur Milchproduktion dienen, die vorher eine Zulassung benötigten. Die landwirtschaftlichen Produzenten, die diese Tätigkeit wiederaufnehmen wollen, müssen sich als solche registrieren lassen. - die Halter von Pferden, die in der Datenbank für die Identifizierung und Registrierung von Equiden registriert waren.
4 10. Imker Die Besitzer von Bienen müssen sich bei der FASNK registrieren lassen. Diese Verpflichtung gilt für alle Imker und ist unabhängig von der Zahlung einer Abgabe für die besondere Regelungen angewendet werden. 11. Produzenten von Saatkartoffeln Die Saatkartoffeln benötigen einen Pflanzenpass, um in den Handel zu gelangen. Die Pflanzenproduzenten müssen wie alle Produzenten von pflanzlichem Material einen Pflanzenpass besitzen und von der FASNK zugelassen werden, (K.E. Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen, Anhang II, pt. 17 Pflanzensektor Pflanzenpass), obwohl die Pflanzenkontrollen für Saatkartoffeln auf die Regionen übertragen sind und diese auch die Kontrollen für die Zertifizierung dieser Pflanzen durchführen. 12. Vorherige Vorweisung der Anlagepläne für eine Zustimmung In Schlachthöfen und ähnlichen Niederlassungen war es bis jetzt erlaubt die Anlagepläne vorher vorzulegen. Der Erlass hat diese Möglichkeit für alle Niederlassungen erweitert, die Anforderungen im Bereich Infrastruktur erfüllen müssen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten. Daher kann ein Anlageplan vor der Durchführung wichtiger Infrastrukturarbeiten für eine Zustimmung vorgelegt werden. Die Einführung hat daher nichts zutun mit der Anfrage für die Erteilung einer Zulassung oder einer Genehmigung. Sie gibt dem Anbieter die Möglichkeit die Meinung und die Bemerkungen der FASNK zu berücksichtigen, bevor die Arbeiten zur Infrastruktur durchgeführt werden. Dies kann dazu beitragen, dass lange, vermeidbare und teure Infrastrukturanpassungen vermieden werden. 13. Traders Der K.E. vom zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt werden, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, sah schon eine,,genehmigung für die Anbieter voraus, die nur gewerbliche Tätigkeiten ausübten ohne zu diesem Zwecke die geringste Ausrüstung der Infrastruktur zu besitzen. Diese Verpflichtung bleibt erhalten.
5 14. Produzenten von Nahrungsmittelzusätzen Lebensmittel wird als jede Substanz oder Produkt, ob verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, definiert, von der oder dem angenommen oder aus vernünftigen Gründen erwartet wird, als Nahrung vom Menschen aufgenommen zu werden. Daher muss jeder Anbieter, der solche Substanzen herstellt, verarbeitet oder verteilt oder produziert eine Genehmigung der FASNK besitzen. 15. Produzenten und Importeure von Kontaktmaterialien Die Produzenten von Verpackungsmaterialien, die in Kontakt mit den Nahrungsmitteln kommen, müssen sich bei der FASNK registrieren lassen. Diese Verpflichtung gilt für Importeure von leeren Verpackungen aus Drittländern. 16. Müssen Betriebe, die Nahrungsmittel tierischen Ursprungs bei Raumtemperatur lagern, zugelassen sein? Nein, diese Betriebe müssen nur über eine Genehmigung verfügen. 17. Müssen Betriebe, die tiefegekühlte oder gekühlte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs lagern (Kühllagerung) zugelassen sein? Diese Betriebe müssen nicht zugelassen sein, wenn ihre Tätigkeiten sich auf die Lagerung und den Transport begrenzen und wenn sie ausschließlich den Einzelhandel beliefern. Eine Genehmigung reicht aus. (z.b. die Großhändler und Plattformen der Verteilung für Supermärkte. Diese Betriebe müssen zugelassen sein für Tierkühllagerung, wenn sie an zugelassene Betriebe liefern. 18. Müssen Betriebe, die zusammengesetzte Produkte herstellen, die Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind, zugelassen werden? Für die Mischung von verarbeiteten Produkten pflanzlichen und tierischen Ursprungs und die vorherige Verarbeitung dieser zusammengesetzten Produkte, ist eine Zulassung nicht nötig; eine Genehmigung reicht aus. Einige Beispiele: die
6 Konservierung von Produkten basierend auf Gemüse und verarbeitetem Fleisch, die Herstellung von Suppe mit Fleischextrakten, die Herstellung von Pizza mit Schinken, die Herstellung von Garnelenkroketten mithilfe von vorgekochten Garnelen,... Für die Mischung von verarbeiteten Produkten pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die dann so auf den Markt gelangen, ist eine Zulassung nicht erforderlich; Eine Genehmigung reicht aus. Einige Beispiele: Brötchen mit Schinken oder Käse, mit Milchpuder hergestelltes Sahneeis, Backwaren,... Für die Mischung von nicht verarbeiteten Produkten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und die vorherige Verarbeitung dieser zusammengesetzten Produkte ist eine Zulassung erforderlich. Einige Beispiele: die Herstellung von Gemüse- und rohen Fleischkonserven, die Herstellung von Eis mit Rohmilch,... Für die Mischung von nicht verarbeiteten Produkten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die dann so auf den Markt gelangen, ist eine Zulassung erforderlich. Ein Beispiel: die Mischung von rohem Fleisch oder Fisch mit Gemüse. 19. Müssen die Betriebe, die eine Genehmigung für eine begrenzte Dauer besitzen (vorher allgemeine Inspektion der Nahrungsmittel) eine neue Anfrage einreichen für eine Genehmigung für das Ende des vorgesehenen Datums? Alle Genehmigungen dieser Art, die am gelten, sind automatisch in Genehmigungen unbegrenzter Dauer umgewandelt worden. Daher muss keine neue Anfrage eingereicht werden für die Frist. 20. Müssen die Vereine ohne Gewerbszweck (Vog), die Nahrungsmittel nur gelegentlich produzieren oder/und zum Verkauf anbieten, zu diesem Zweck eine Genehmigung besitzen? Der Art. 2, 2, 1 besagt, dass die verpflichtende Registrierung, Genehmigung oder Zulassung nicht gilt für:,,anbieter, die ohne Gewinnabzielung oder die im Interesse der Allgemeinheit handeln, als Vereinigungen und Organisationen, die ihre Tätigkeit freiwillig, sporadisch und außerordentlich ausüben. Es muss sich also - um eine Vereinigung oder Organisationen ohne Gewinnabzielung handeln, deren Tätigkeit selbst sehr wohl gewinnbringend sein kann; - die Beteiligten an der Tätigkeit dürfen keinen Lohn für die geleisteten Dienste erhalten. Als,,sporadisch und außerordentlich betrachtet wird pro Jahr insgesamt 5 oder mehr Tätigkeiten mit einer maximalen Dauer von 10 Tagen. In allen anderen Fällen muss nach Fall eine Registrierung, Genehmigung oder Zulassung angefragt werden. Diese Abweichung wird nur angewendet, wenn für diese Tätigkeiten nach der Gesetzgebung keine Zulassung, Genehmigung oder Registrierung verlangt wird. Zu dieser Abweichung gehören nicht z.b.: Jugendclubs ( wenn Getränke und
7 Lebensmittel verkauft werden), Studentenvereinigungen (wenn Getränke und Lebensmittel verkauft werden), Müssen die Unternehmen, die Seminare, Schulungen, Versammlungen anbieten oder die ihre Räume für diesen Zweck zur Verfügung stellen und die ein Catering-Unternehmen oder einen Traiteur für Mahlzeiten bestellen, sich registrieren lassen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen? Wenn der Besitzer oder Betreiber dieser Räume auf die eine oder andere Art und Weise bei der Verpackung, Lagerung, dem Transport, dem Verkauf oder der Lieferung dieser Mahlzeiten beteiligt ist, muss er effektiv eine Genehmigung besitzen. Wenn der Besitzer oder Betreiber jedoch ausschließlich dem Traiteur oder dem Catering-Unternehmen seine Infrastruktur oder seine Ausrüstung zur Verfügung stellt, wird weder eine Genehmigung noch eine Registrierung verlangt. Der Traiteur oder das Catering-Unternehmen muss aber über eine gültige Genehmigung verfügen. Die Traiteure und Catering-Unternehmen, die die Infrastruktur und die Ausrüstung Dritter benutzten, müssen diesen Aspekt in ihrem Eigenkontrollsystem. berücksichtigen. 22. Müssen die Transporteure, die nur als Dienstleister im Auftrag von einem Anbieter handeln, sich auch registrieren lassen? Es gibt zwei Möglichkeiten: - wenn der Transporteur die geringste Verantwortung für die Sicherheit der Produkte während der Be- und Entladung oder dem Transport trägt (Einhaltung der Kühlkette, Hygiene während dem Transport, Wohlbefinden der Tiere, Tiergesundheit, Kreuzkontamination, ) muss er sich bei der FASNK registrieren lassen; - wenn der Transporteur keine Verantwortung für die Sicherheit der Produkte trägt, muss er nicht registriert sein. Das ist namentlich der Fall für Transportunternehmen, die ausschließlich Zugmaschinen und Fahrer anbieten. 23. Muss eine Holzsägerei, jedes andere Unternehmen, das Holz verarbeitet und ein Holzhandel (miteinbegriffen Import und Export) registriert sein? Diese Unternehmen müssen nicht registriert sein außer wenn: - sie gewisses Platanus Holz verarbeiten, welches einen Pflanzenpass benötigt (siehe K.E. vom , Anhang V A.I. Punkt 1.7): in diesem Fall müssen sie eine Zulassung für die Ausstellung des Pflanzenpass beantragen; - sie produzieren oder behandeln Holz für Verpackungen, die den ISPM15 (NIMP 15) entsprechen;
8 - Exporteure: wenn sie Produkte in ein Importland exportieren, welches ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt; - Importeure: wenn sie Produkte importieren, die beim Eingang auf europäisches Territorium einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen. 24. Muss eine Registrierung oder eine Genehmigung angefragt werden für Aktivitäten, die auf Spielplätzen während den Schulferien organisiert werden? Die Organisation von Aktivitäten für die Jugend und insbesondere im Rahmen der Spielplätze während den Schulferien ist keine Tätigkeit, die bei der FASNK registriert werden muss, wenn die Organisation ausschließlich Getränke und Imbiss (Zwischenmalzeiten) verteilt, die nicht zubereitet werden müssen. Die FASNK unterstreicht jedoch, dass die Organisation alle Sicherheitsmaßnahmen in bezug auf Hygiene nehmen muss; Besonders da es sich um Kindergruppen handelt, die eine sehr empfindliche Bevölkerungsgruppe darstellen. Dabei muss besonders auf die korrekte Aufbewahrung der Nahrungsmittel (gegebenenfalls kühlen) sowie auf die persönliche Hygiene geachtet werden. 25. Milchautomat Wenn ein Milchautomat z.b. im Bauernhof, im Zentrum eines Dorfs oder einer Stadt, ) aufgestellt ist, muss die FASNK vorher eine Genehmigung ausstellen. 26. Sind die Verarbeiter von Dung oder Gülle Anbieter, die unter die Kontrolle der FASNK fallen und müssen sie folglich eine Abgabe leisten? Wenn ein Verarbeiter von Dung oder Gülle ein Hersteller von Düngemittel, Bodenverbesserer, Kultursubstraten, Klärschlamm oder jedem andere Produkt ist, was eine besondere Wirkung hat, um die Pflanzenproduktion zu verbessern, wie im K.E. vom 7. Januar 1998 bezüglich des Handels mit Düngemitteln, Bodenverbesserer, Kultursubstraten und Klärschlamm definiert, fällt er in die Zuständigkeit der FASNK und muss Abgaben im Rahmen der K.E. vom über Abgaben entrichten. Wenn mehr als ein Tätigkeitensektor in der Niederlassungseinheit besteht, wird nur die variable Abgabe für die wirtschaftlich wichtigste Tätigkeit bezahlt. In der Praxis: der oben genannte Anbieter übt wahrscheinlich die Primärproduktion als Haupttätigkeit aus und muss nur für diese Tätigkeit eine variable Abgabe bezahlen. Die Verarbeiter von Dung oder Gülle dürfen nur die Produkte in Anhang I des oben genannten K.E. als Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate verkaufen und die Produkte mit einer Ausnahme des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
9 Nahrungsmittelkette und der Umwelt ( > Environnement > Substances chimiques > Engrais). Der K.E. vom ist nicht anwendbar auf Nährstoffe oder Kultursubstrate, die aus natürlichen Ressourcen vom Bauernhof stammen unter der Bedingung dass sie in ihrem natürlichen Zustand verkauft werden. Nicht behandelter Dung oder Gülle, der physisch getrennte Dung oder Gülle und der getrocknete Dung mittels Innenluft vom Stall werden als natürliche Erzeugnisse des Bauernhofes angesehen. Diese Produkte dürfen jedoch keine toxischen oder schädlichen Stoffe oder Schadorganismen in einer Menge enthalten, die einen ungünstigen Einfluss auf die Böden, die Kulturen oder die Gesundheit der Menschen und Tiere haben könnten, wenn diese Produkte in normalen und vernünftigen Dosen angewendet werden. Für den letzten Aspekt ist die FASNK als Kontrollorgan zuständig. Ein Verarbeiter von Dung und Gülle, der dieser Ausnahme entspricht, braucht keine Abgabe zu leisten. Ein Verarbeiter von Dung oder Gülle, der der obengenannten Ausnahme nicht entspricht, muss eine Zulassung im Rahmen des K.E. vom zur Festlegung der Modalitäten der von der FASNK ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen besitzen. Beispiele : -Ein Verarbeiter von Dung oder Gülle, der über eine Ausnahme des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für den Verkauf von Düngemittel, Bodenverbesserern verfügt, wird von der FASNK kontrolliert. Daher muss er eine variable Abgabe leisten, wenn seine Haupttätigkeit die wirtschaftlich wichtigste ist und braucht eine Zulassung der FASNK. - Ein Hersteller von getrocknetem Dung ( wenn der Dung thermisch getrocknet ist): der getrocknete Dung befindet sich im Anhang 1, Kapitel III A des K.E. vom über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und Klärschlamm. Der Verarbeiter wird von der FASNK kontrolliert. Daher muss er eine variable Abgabe leisten, wenn seine Haupttätigkeit die wirtschaftlich wichtigste ist und braucht eine Zulassung der FASNK. - Trennung des Dungs in dünne und dicke Teile: der physisch getrennte Dung gilt nicht für den oben genannten K.E.. Der Hersteller wird nur von der FASNK für toxische und schädliche Stoffe und Schadorganismen kontrolliert und muss dafür keine Abgaben bezahlen und keine Zulassung der FASNK besitzen. 27. Handel mit Getreide Die Getreidehändler, die ausschließlich Getreide für Tierfutter verkaufen, müssen nur registriert sein. Wenn sie jedoch auch Getreide für den menschlichen Verbrauch verkaufen, müssen sie dafür eine Genehmigung besitzen.
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