Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
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- Stanislaus Ziegler
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1 Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf 9 a Abs. Kirchenordnung, beschliesst: I. Rechtsform und Zweck Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Aargau (Landeskirche) führt unter der Bezeichnung Dienstleistungszentrum (DLZ) ein Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden der Landeskirche. Das DLZ kann auch für andere Institutionen und Organisationen im kirchennahen und im humansozialen Bereich Dienstleistungen anbieten. Der Sitz des DLZ ist in Aarau. Name und Sitz Das DLZ ist eine unselbständige kirchliche Anstalt mit eigener Organisation und Rechnungsführung. Verwaltung und Betrieb werden im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt. Das DLZ bearbeitet Aufträge der Kirchgemeinden im Bereich Rechnungswesen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Betrieb des DLZ. Sie regeln die für die Verwaltung und Betriebsführung notwendige innere Struktur und Organisation des DLZ und die Zuständigkeiten und bereiche der Organe. Zweck ist die klare Abgrenzung und Zuteilung der einzelnen in den Bereichen strategische und operative Führung. Die Verantwortung gegenüber der Synode trägt der Kirchenrat als Kollegialbehörde. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in anderen Erlassen. Rechtsform und Stellung zur Landeskirche Aufgabe und Geltungsbereich SRLA.00.
2 7.00 Verordnung DLZ II. Aufsicht Synode Die Synode ist zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung. Kirchenrat Der Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde des DLZ ( 9 a Abs. KO ). Der Kirchenrat ist zuständig für:. Erlass der Verordnung für die Organisation und den Betrieb des DLZ und allfälliger ergänzender Regelungen. Wahl der Betriebskommission einschliesslich Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Wahl und Entlassung der Geschäftsführung. Die Betriebskommission hat ein Vorschlagsrecht.. Genehmigung der Weiterentwicklung des DLZ und der Festlegung der strategischen Ziele. Genehmigung von nicht im Budget enthaltenen Ausgaben von über Fr Genehmigung des Budgets, inklusive Investitionsbudget 7. Genehmigung der Rechnung zuhanden der Synode. III. Betrieb Standort 6 Der Standort des DLZ kann sich am Sitz der Landeskirche befinden. Das DLZ ist räumlich und organisatorisch von der Landeskirche getrennt und unabhängig zu führen. IV. Organisation und Betriebsleitung Organe 7 Die Organe des DLZ sind:. die Betriebskommission. die Geschäftsführung. die Revisionsstelle. SRLA.00.
3 Verordnung DLZ Die Betriebskommission ist das leitende Organ des DLZ. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Kirchenrat gewählt. Der Kirchenrat wählt als Präsidentin oder Präsidenten ein Mitglied des Kirchenrats in die Betriebskommission. Die Geschäftsführung nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Betriebskommission mit beratender Stimme teil. Im Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen der Synode. Wiederwahl ist möglich. den. Betriebskommission 9 Die Betriebskommission ist zuständig für die strategische Führung des DLZ. Sie hat generell in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, über die nicht die Synode oder der Kirchenrat zu entscheiden haben. Insbesondere obliegen ihr folgende :. Ausführung der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates. Erstellung und Genehmigung des Leitbildes. Erstellung und Genehmigung des Betriebskonzeptes. Anträge zur Weiterentwicklung des DLZ und Festlegung der strategischen Ziele zuhanden des Kirchenrates. Vorschlag für die Wahl der Geschäftsführung zuhanden des Kirchenrats 6. Aufsicht über die Geschäftsführung 7. Festlegung von Grundsätzen der Personalpolitik und der Stellenbewirtschaftung sowie Personalauswahl für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit leitender Funktion auf Vorschlag der Geschäftsführung 8. Lohneinstufungen für Geschäftsführung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit leitender Funktion 9. Entscheid in eigener Kompetenz für nicht budgetierte Ausgaben bis Fr im Einzelfall, über Fr vorbehältlich der Genehmigung durch den Kirchenrat 0. Prüfung des Entwurfs von Budget und Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrats. Definition des Informations- und Berichtswesens einschliesslich der Erstellung des Jahresberichts. Regelung der Finanzkompetenzen und der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigungen. Vorbereitung von Anträgen an den Kirchenrat. 0 Das Präsidium beruft die Betriebskommission zu Sitzungen ein und legt die Traktanden fest. Ausserdem beruft es eine Sitzung auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder der Betriebskommission oder der Geschäftsführung ein. Das Präsidium kann weitere Personen ohne Stimmrecht an die Sitzungen einla- der Betriebskommission Geschäftsordnung
4 7.00 Verordnung DLZ Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr gefällt. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. Die Betriebskommission führt über ihre Sitzungen ein Beschlussprotokoll, welches dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme zugestellt wird. der Geschäftsführung Die Geschäftsführung ist zuständig für die operative Führung des DLZ. Die Geschäftsführung wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer ausgeübt. Sie handelt im Sinne des Leitbildes und hat im Wesentlichen die folgenden :. Umsetzung des Betriebskonzepts. Umsetzung des Beschlüsse, Vorgaben, Weisungen und Anordnungen der Betriebskommission. Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen. Festlegung der operativen Jahresziele. Vorbereitung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der Betriebskommission 6. Vorbereitung der Geschäfte der Betriebskommission in Zusammenarbeit mit dem Präsidium der Betriebskommission 7. Umsetzung der Grundsätze der Personalpolitik und Stellenbewirtschaftung sowie Leitung im Personalwesen und Personalführung 8. Anstellung und Lohneinstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vorbehältlich 9 Ziff Antragstellung aufgrund der vorstehenden Regelungen zuhanden der Betriebskommission 0. Einsitz in die Betriebskommission von Amtes wegen mit beratender Stimme. Wahrnehmung der notwendigen Öffentlichkeitsarbeit. Die der Geschäftsführung werden im Einzelnen in einem Funktionsbeschrieb festgelegt. Die Personalführung der Geschäftsführung obliegt dem Präsidium der Betriebskommission. Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. V. Finanzen der Revisionsstelle Jahresrechnung Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu erstellen.
5 Verordnung DLZ 7.00 Die Buchhaltung des DLZ ist nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen und den Buchführungsbestimmungen des öffentlichen Rechts zu führen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Buchführung Die Entschädigung von Mitgliedern der Betriebskommission richtet sich nach dem Reglement über Entschädigungen und Spesen. VI. Anwendbares Recht und Rechtsschutz 6 Die Geschäftsführung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DLZ stehen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis gemäss DLR. Entschädigungen Anstellungsverhältnisse 7 Grundsätzlich wird versucht, Streitfälle einvernehmlich zu lösen. Der Rechtsschutz richtet sich nach 0 ff. KO. Der Kirchenrat beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheide der Geschäftsführung und der Betriebskommission. Das Rekursgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheide des Kirchenrates. Rechtsweg VII. Schlussbestimmungen 8 Diese Verordnung tritt am 0. Januar 07 in Kraft. Inkrafttreten SRLA.700. SRLA.00. SRLA.00.
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