RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERRÄTEN
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- Hinrich Althaus
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1 RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERRÄTEN Präambel (1) Allgemeines (2) Rechtsgrundlage (3) Begriffsbestimmungen (4) Ziele und Wirkungen (5) Formaler Prozessablauf
2 Präambel Freiwilliges bürgerschaftliches Engagement und das Prinzip der Subsidiarität genießen traditionell einen hohen Stellenwert in Vorarlberg. Vor dem Hintergrund rasch ablaufender gesellschaftlicher Veränderungsprozesse und der wachsenden Komplexität von Entscheidungsprozessen wird es in Zukunft noch wichtiger, bürgerschaftliche Mitverantwortung nicht nur zu propagieren, sondern durch geeignete Maßnahmen und Methoden auch konkret zu ermöglichen. Eine bessere Einbeziehung und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an politischen Prozessen kann helfen, die Kluft zwischen dem politischen System und der Gesellschaft zu verringern, der zu beobachtenden Politikverdrossenheit entgegen zu wirken und gemeinsam getragene Lösungen für die drängenden Herausforderungen unserer Zeit zu finden. Die Vorarlberger Landesregierung hat deshalb in den letzten Jahren die Anwendung von neuen Beteiligungsverfahren intensiv gefördert und unterstützt. Als besonders vielversprechend haben sich dabei die so genannten Bürgerräte (im englischen Original: Wisdom Councils) erwiesen. Bürgerräte unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von herkömmlichen Beteiligungsverfahren: - Zu einem Bürgerrat kann man sich nicht melden, sondern die teilnehmenden Personen werden nach dem Zufallsprinzip (z.b. aus dem Melderegister) ausgewählt und eingeladen. - Die Bürgerinnen und Bürger treffen sich für zwei Tage (z.b. an einem Wochenende), um gemeinsam ein Thema zu erörtern. - Der Bürgerrat soll nicht bestehende politische Einrichtungen ersetzen, sondern diese ergänzen. - Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht Empfehlungen aus und dient somit der Entscheidungsvorbereitung. - Als Ergebnis des Bürgerrates wird eine einstimmige, gemeinsame Erklärung verfasst, die öffentlich erörtert werden kann.
3 - Der Bürgerrat eignet sich besonders bei komplexen Fragestellungen, bei denen ganz unterschiedliche Interessen aufeinander treffen. Die Weiterentwicklung des Verfahrens Bürgerrat ist wahrscheinlich noch lange nicht abgeschlossen. Trotzdem ist es aufgrund der wachsenden Verbreitung und Anwendung dieses Verfahrens notwendig, elementare Eckpunkte und Qualitätskriterien zu definieren. Die vorliegende Richtlinie beschreibt deshalb, wie die Einberufung und Durchführung eines Bürgerrats sowie darüber hinausgehende Folgeprozesse durch die Landesregierung gestaltet werden sollen. 1 Allgemeines (1) Die Landesregierung bekennt sich zur Bürgerbeteiligung in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Verwaltung ( 1 Art. 4 L.V.) (2) Im Sinne des Gemeinwohls leistet Bürgerbeteiligung einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige Landesentwicklung. (3) Bürgerbeteiligung trägt wesentlich zur Sicherung und Förderung der Lebensqualität bei. (4) Der Bürgerrat als Beteiligungsverfahren hat zum Ziel, die Kompetenz, die Betroffenheit und die Erfahrung von Bürgerinnen und Bürgern bei gemeinwohlrelevanten Fragestellungen in den politischen Prozess einzubringen. (5) Der Bürgerrat trifft keine Entscheidungen, sondern spricht Anregungen und Empfehlungen aus, die als konstruktive Grundlage für weitere Diskussionen und Erörterungen dienen sollen.
4 (6) Nach der Präsentationsveranstaltung löst sich der Bürgerrat auf. Für neue Themen/Fragestellungen sind neue Bürgerräte einzuberufen. (7) Dem Engagement der Bürgerinnen und Bürger ist mit angemessener Wertschätzung zu begegnen. 2 Rechtsgrundlage Die Durchführung von Bürgerräten basiert auf Art. 1 Abs. 4 L.V. 3 Begriffsbestimmungen Bürgerrat: Der Bürgerrat selbst ist Teil eines mehrstufigen Prozesses (siehe Bürgerratsprozess). Der Bürgerrat ist das erste Element in diesem Prozess und ist ein moderiertes Beteiligungsverfahren, bei dem Bürgerinnen und Bürger ergebnisoffen über gemeinwohlrelevante Fragestellungen der Landes- und Gemeindeentwicklung beratschlagen. Die Auswahl der Bürgerinnen und Bürger erfolgt dabei nach dem Zufallsprinzip. Der Bürgerrat setzt sich idealerweise aus einer Gruppe von etwa Personen zusammen. Die Teilnahme am Bürgerrat ist freiwillig. In einem begrenzten Zeitraum (von zumeist 1,5 Tagen) werden von der Gruppe einstimmig getragene Ideen, Anregungen und Empfehlungen zu einer Frage- bzw. Problemstellung ausgearbeitet. Die Ergebnisse werden dann im Rahmen einer eigenen Präsentationsveranstaltung der Öffentlichkeit vorgestellt und dort diskutiert. Die Planung und Durchführung eines Bürgerrates erfolgt unter der Federführung des Büros für Zukunftsfragen. Moderiert wird das Verfahren von Moderatorinnen und Moderatoren, die nach dem Moderationsverfahren Dynamic Facilitation ausgebildet
5 sind. Die Prozessbegleitung und Moderation erfolgt nach dem Grundsatz der Objektivität und nimmt keinerlei Einfluss auf Inhalte. Bürgerratsprozess: Der Bürgerratsprozess ist in der Regel ein dreistufiger Prozess: Dazu gehören (1) der Bürgerrat, (2) die öffentliche Präsentationsveranstaltung sowie (3) die Weiterleitung an die Entscheidungsträger. Zufallsauswahl: Die Auswahl der einzuladenden Personen erfolgt per Stichprobe aus dem Melderegister/Wählervereichnis für das betroffene Gebiet. Präsentationsveranstaltung: Die Präsentationsveranstaltung ist öffentlich und dient der Erörterung und Diskussion der Ergebnisse des Bürgerrates. Bürgerratsbericht: Der Bürgerratsbericht beinhaltet die Prozess- und Ergebnisdokumentation vom Bürgerrat sowie der Präsentationsveranstaltung. 4 Ziele und Wirkungen des Beteiligungsprozesses (1) Der Bürgerratsprozess hat zum Ziel, in schwierigen, komplexen Fragen, die das Gemeinwohl betreffen, gemeinsam getragene Lösungen von breiter Akzeptanz zu entwickeln. (2) Der gesamte Beteiligungsprozess soll dazu beitragen, eine neue Kultur der Kooperation zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Entscheidungsträgern zu entwickeln, die auf Transparenz und Vertrauen aufbaut.
6 (3) Der Bürgerrat bereichert und ergänzt die bestehenden Organe der repräsentativen Demokratie, indem er die Rolle der Bürgerinnen und Bürger als Mitgestalter stärkt und dem Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung trägt. (4) Der gesamte Bürgerratsprozess bietet durch die konstruktive und wertschätzende Auseinandersetzung mit komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen aus unterschiedlichsten Blickwinkeln heraus allen beteiligten Personen die wertvolle Möglichkeit, sich eine eigene politische Meinung zu bilden und unnötige Polarisierung zu vermeiden. 5 Formaler Prozessablauf 5a: Bürgerrat (1) Durch den Bürgerrat können für das Gemeinwohl relevante Fragestellungen, Themen, Probleme oder Herausforderungen der Landes- und Gemeindeentwicklung erörtert werden. (2) Der Bürgerrat hat die Aufgabe, zu solchen gemeinwohlrelevanten Fragen einstimmig getragene Anregungen auszuarbeiten. Diese Anregungen werden dann im Zuge einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert, erörtert und diskutiert. (3) Es genügt eine allgemeine Umschreibung der zu beratenden Angelegenheit. Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Bürgerrates sein.
7 (4) Das Büro für Zukunftsfragen hat eine Evidenz zu führen, in die Themenvorschläge von Bürgern und Bürgerinnen zur Abhaltung von Bürgerräten einzutragen sind. (5) Teilnahmeberechtigt am Bürgerrat sind alle Personen des betroffenen Gebietes, die den Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben und das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben. (6) Ein Bürgerrat, der Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder der Landesverwaltung berührt, ist abzuhalten, wenn dies a) von wenigstens 1000 teilnahmeberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift verlangt wird, b) vom Landtag beschlossen wird oder c) von der Landesregierung beschlossen wird. (7) Ein Bürgerrat in einer Angelegenheit der Gemeindeverwaltung ist abzuhalten, wenn dies von der betroffenen Gemeinde oder den betroffenen Gemeinden aufgrund eines Gemeindevertretungsbeschlusses verlangt wird. 5b: Abhaltung des Bürgerrats (1) Die Organisation des Bürgerratsprozesses obliegt dem Büro für Zukunftsfragen. (2) Das Büro für Zukunftsfragen hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 5a Abs. 6 und Abs. 7 teilnahmeberechtigte Personen ( 5a. Abs. 5) des betroffenen Gebietes auszuwählen und zum Bürgerrat einzuladen.
8 (3) Berührt ein Bürgerrat Verwaltungsangelegenheiten mehrerer Gemeinden, ist auf eine angemessene Vertretung durch Teilnahmeberechtigte dieser Gemeinden zu achten. (4) Die Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen erfolgt auf Basis des Melderegisters/Wählerverzeichnisses für das betroffene Gebiet. (5) Bei der Zufallsauswahl ist auf eine größtmögliche Diversität zu achten. Daher ist es notwendig, die Kriterien Alter und Geschlecht bei der Auswahl zu berücksichtigen. (6) Im Sinne der Prozessqualität hat das Büro für Zukunftsfragen für einen geeigneten Veranstaltungsort zu sorgen, sowie dass der Bürgerrat durch eine oder mehrere unabhängige Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Objektivität und mit der Moderationsmethode Dynamic Facilitation moderiert wird. Die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen ist zulässig. (7) Das Ergebnis des Bürgerrates ist durch das Büro für Zukunftsfragen in einem Bericht zusammenzufassen. Dieser Bericht hat jedenfalls zu enthalten a) den Namen der Person oder der Personen, die den Bürgerrat moderieren; b) die Namen der Bürgerräte; c) den wesentlichen Verlauf des Prozesses; d) allfällige Anregungen; solche Anregungen bedürfen der Zustimmung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e) die Unterschrift der Moderatorinnen und Moderatoren (lit. a) und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (lit. b). (8) Der Bürgerrat ist nicht öffentlich.
9 5c: Präsentationsveranstaltung (1) Circa. 1 bis 2 Wochen nach dem Bürgerrat organisiert das Büro für Zukunftsfragen eine öffentliche Veranstaltung, bei der die Ergebnisse des Bürgerrates präsentiert und erörtert werden. (2) Die Veranstaltung ist in geeigneter Weise öffentlich anzukündigen. (3) Die Präsentationsveranstaltung wird in Form eines so genannten World Cafés (Bürgercafé) moderiert. (4) Die Veranstaltung richtet sich ganz allgemein an eine breite Öffentlichkeit, wobei vom Thema/Ergebnis betroffene Personen aus Politik, Verwaltung, Fachinstitutionen, Medien und NGOs zusätzlich auch gezielt eingeladen werden sollen. (5) Der Verlauf und das Ergebnis der Präsentationsveranstaltung ist vom Büro für Zukunftsfragen in einem Bericht zusammenzufassen. 5d: Bürgerratsbericht Die Berichte über den Bürgerrat ( 5b Abs. 7) und über die Präsentationsveranstaltung ( 5c Abs. 5) zusammen bilden den Bürgerratsbericht. 5e: Weiterleitung an die Entscheidungsträger, Veröffentlichung (1) Das Büro für Zukunftsfragen hat den Bürgerratsbericht ( 5d) der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat den Bericht, sofern Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder der Landesverwaltung berührt sind, an den Landtag und in einer Angelegenheit der Gemeindeverwaltung an die betroffenen Gemeinden zu übermitteln.
10 (2) Im Weiteren hat das Büro für Zukunftsfragen den Bürgerratsbericht an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bürgerrats zu übermitteln und im Internet auf der Website des Landes zu veröffentlichen. (3) Enthält der Bürgerratsbericht konkrete Anregungen ( 5b Abs. 7 lit. d) zur Landesgesetzgebung oder zur Landesverwaltung, dann sind diese von der Landesregierung zu behandeln. Über das Ergebnis der Behandlung sind die Initiatoren des Bürgerrats ( 5a Abs. 6), die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bürgerrats und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren.
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