Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
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- Gretel Tiedeman
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1 Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1
2 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Regelfall: - Mindestdauer der Strafverbüssung: 2 / 3 der Strafe, mind. aber 3 Monate, bei lebenslänglich mind. 15 Jahre (Art. 86 Abs. 1 und 5 StGB) - Materielle Voraussetzung: Fehlen einer ungünstigen Prognose (Art. 86 Abs. 1 StGB) Ausnahme der frühzeitig bedingten Entlassung: - Mindestdauer der Strafverbüssung: ½ der Strafe, mind. aber 3 Monate, bei lebenslänglich mind. 10 Jahre (Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB) - Materielle Voraussetzungen: Fehlen einer ungünstigen Prognose (Art. 86 Abs. 1 StGB) + ausserordentliche, in der Person des Täters liegende Umstände (z.b. krankheitsbedingte beschränkte Lebenserwartung des Täters) Ausschluss der bedingten Entlassung bei teilbedingtem Vollzug (Art. 43 Abs. 3 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 2
3 Begleitende Anordnungen zur bedingten Entlassung, Art. 87 StGB Begleitende Anordnungen: - Probezeit zwingend Dauer = Strafrest; aber mind. 1 Jahr und max. 5 Jahre - Bewährungshilfe (Regelfall) - Weisungen (fakultativ) Bei Ablauf der Probezeit ist eine Verlängerung der Bewährungshilfe oder der Weisung um jeweils 1 5 Jahre möglich, sofern eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB verhängt wurde. FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 3
4 Bewährung/Nichtbewährung während der Probezeit, Art. 88 f. StGB (1) Bewährung: Endgültige Entlassung bei Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit (Art. 88 StGB) Nichtbewährung: Verübung von Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen: - Rückversetzung (Art. 89 Abs. 1 StGB) - Verzicht auf Rückversetzung bei günstiger Prognose, allenfalls aber Verwarnung und Anpassung der begleitenden Massnahmen (Art. 89 Abs. 2 StGB) - ACHTUNG: Ausschluss der Rückversetzung, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 4
5 Bewährung/Nichtbewährung während der Probezeit, Art. 88 f. StGB (2) Nichteinhalten begleitender Anordnungen: Art. 95 Abs. 3 5 StGB sind anwendbar, d.h.: - Verlängerung der Probezeit (Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB) - Aufhebung/Neuanordnung der Bewährungshilfe (Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB) - Änderung/Aufhebung/Neuanordnung von Weisungen (Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB) - Widerruf der bedingten Strafe (Art. 95 Abs. 5 StGB) - Rückversetzung (Art. 95 Abs. 5 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 5
6 Entscheid über bedingte Entlassung Vollzugsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 2 StGB): nach 2 / 3 der verbüssten Freiheitsstrafe bzw. nach 15 Jahren bei lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt eine Prüfung der bedingten Entlassung von Amtes wegen (Art. 86 Abs. 2 StGB) Nach ½ der verbüssten Freiheitsstrafe bzw. nach 10 Jahren bei lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt eine Prüfung der bedingten Entlassung auf Gesuch des Verurteilten - Bei Ablehnung der bedingten Entlassung erfolgt mind. einmal jährlich eine neue Prüfung betreffend die Gewährung (Art. 86 Abs. 3 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 6
7 Anwendungsbeispiel (1) Fritz wird wegen einer schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Wann und unter welchen Voraussetzungen kann Fritz frühestens aus dem Strafvollzug entlassen werden? Sind begleitende Anordnungen notwendig? - Bedingte Entlassung: Regelfall nach 4 Jahren und 8 Monaten, sofern keine ungünstige Prognose vorliegt (Art. 86 Abs. 1 StGB); Ausnahmefall nach 3 Jahren und 6 Monaten bei keiner ungünstigen Prognose UND besonderen Umständen (Art. 86 Abs. 4 StGB) - Begleitende Anordnung: zwingend Probezeit, deren Dauer dem Strafrest, d.h. 2 Jahre und 4 Monate, entspricht (Art. 87 Abs. 1 StGB); i.d.r. Bewährungshilfe, evtl. Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 7
8 Anwendungsbeispiel (2) Variante: Fritz verübt während der Probezeit einen Raub gem. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Wie ist dieser Vorfall zu qualifizieren und was sind die Folgen? - Die Verübung des Raubs stellt einen Rückfall dar, was zu einer Rückversetzung von Fritz in den Strafvollzug führt (Art. 89 Abs. 1 StGB) - ACHTUNG: Auf eine Rückversetzung kann bei günstiger Prognose verzichtet werden, was i.c. jedoch eher unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus könnte Fritz verwarnt oder seine Probezeit um max. 1 Jahr und 2 Monate verlängert werden (Art. 89 Abs. 2 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 8
9 Änderung der stationären therapeutischen Massnahme Änderungsmöglichkeiten: Nachträgliche Änderung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB) Änderung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine andere stationäre therapeutische Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB) Anordnung einer anderen therapeutischen Massnahme anstelle einer Reststrafe (Art. 62c Abs. 3 StGB) Anordnung einer Verwahrung anstelle eine ursprünglich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 9
10 Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme (1) Voraussetzung: Günstige Prognose (Art. 62 Abs. 1 StGB) - Begleitende Anordnungen: zwingend Probezeit (Art. 62 Abs. 2 StGB), ev. ambulante Behandlung (Spezialfall einer Weisung), ev. Bewährungshilfe, ev. Weisungen (Art. 62 Abs. 3 StGB) - Ev. Verlängerung der Probezeit, wenn bei Ablauf der Probezeit weiterhin eine Rückfallgefahr besteht (Art. 62 Abs. 4 und 6 StGB) FS 2015 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 10
11 Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme (2) Nichtbewährung während der Probezeit: - Neue Straftat während der Probezeit (Art. 62a Abs. 1 StGB): Rückversetzung (Art. 62a Abs. 1 lit. a) Aufhebung der bisherigen Massnahme und Anordnung einer neuen Massnahme (Art. 62a Abs. 1 lit. b) Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 lit. c) Verwarnung und Anpassung der begleitenden Massnahmen (Art. 62a Abs. 5 StGB) - Ernsthaft qualifizierte Rückfallgefahr während der Probezeit: Rückversetzung (Art. 62a Abs. 3 StGB) Verwarnung und Anpassung der begleitenden Massnahmen (Art. 62a Abs. 5 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 11
12 Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme (3) Nichtbewährung während der Probezeit (Forts.): - Nichteinhalten begleitender Anordnungen (Art. 62a Abs. 6 i.v.m. Art. 95 Abs. 3-5 StGB): Anpassung begleitender Anordnungen (Art. 95 Abs. 4 StGB) Rückversetzung oder Widerruf der bedingten Entlassung bei Rückfallgefahr (Art. 95 Abs. 5 StGB) Bewährung: Endgültige Entlassung und Verzicht auf Vollzug der Reststrafe: Bewährung während der Probezeit (Art. 62b Abs. 1 StGB) Höchstdauer der Massnahme gem. Art. 60/61 StGB erreicht und Voraussetzungen der bedingten Entlassung sind gegeben (Art. 62b Abs. 2 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 12
13 Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (1) Voraussetzung bei psychischer Störung (Art. 59 Abs. 4 StGB): - Voraussetzung für bedingte Entlassung nicht erfüllt - Ablauf von 5 Jahren - Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen/Vergehen durch den Täter - Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Gefahrensituation - Voraussichtlich präventive Wirkung der verlängerten Massnahme - Antrag der Vollzugsbehörde Bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Massnahme um jeweils max. 5 Jahre verlängert werden. FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 13
14 Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (2) Voraussetzung bei Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 4 StGB): - Voraussetzung für bedingte Entlassung nicht erfüllt - Ablauf von 3 Jahren - Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen/Vergehen durch den Täter - Zusammenhang zwischen Abhängigkeit des Täters und Gefahrensituation - Voraussichtlich präventive Wirkung der verlängerten Massnahme - Antrag der Vollzugsbehörde Bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Massnahme einmalig um max. 1 Jahr verlängert werden, wobei die Höchstdauer von insg. 6 Jahren nicht überschritten werden darf. FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 14
15 Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme Aufhebungsgründe (alternativ): - Durch- oder Fortführung erscheint aussichtslos (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) - Höchstdauer der Massnahme gem. Art. 60/61 StGB erreicht und Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht gegeben (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB) - Keine geeignete Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB) - Andere stationäre therapeutische Massnahme erscheint geeigneter (Art. 62c Abs. 6 StGB) Folgen der Aufhebung (alternativ): - Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB) - Anordnung anderer Massnahmen, inkl. Verwahrung (Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB) - Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 15
16 Änderung und Verlängerung der ambulanten Massnahme Änderung: Erweist sich eine ambulante Behandlung als ungeeignet, kann nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden (Art. 63a Abs. 2 i.v.m. Art. 63b Abs. 5 StGB) Verlängerung bei psychischer Störung (Art. 63 Abs. 4 StGB): - Erreichen der Höchstdauer von 5 Jahren - Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen/Vergehen durch den Täter - Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Gefahrensituation - Voraussichtlich präventive Wirkung der verlängerten Massnahme - Antrag der Vollzugsbehörde keine Verlängerungsmöglichkeit bei Suchtbehandlung (vgl. Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 16
17 Aufhebung der ambulanten Massnahme (1) Aufhebungsgründe: - Erfolgreicher Abschluss (Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB) - Fortführung der Massnahme erscheint aussichtslos (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) - Gesetzliche Höchstdauer der Behandlung ist erreicht (Art. 63a Abs. 2 lit. c StGB) - Rückfall während der ambulanten Behandlung, der zeigt, dass Gefahr eines Rückfalls mit ambulanter Therapie nicht abgewendet werden kann (Art. 63a Abs. 3 StGB) - Nichteinhalten begleitender Anordnungen (Art. 63a Abs. 4) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 17
18 Aufhebung der ambulanten Massnahme (2) Folgen der Aufhebung: - bei erfolgreichem Abschluss: kein Vollzug allenfalls aufgeschobener Freiheitsstrafe - bei Aussichtslosigkeit einer Fortführung der Massnahme: Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 2 StGB) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle des Strafvollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 5 StGB) - bei Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer der Behandlung: Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 2 StGB) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle des Strafvollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 5 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 18
19 Aufhebung der ambulanten Massnahme (3) - bei Rückfall während der ambulanten Behandlung: Vollzug allfällig aufgeschobener Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 2 StGB) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle des Strafvollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 5 StGB) - bei Nichteinhalten begleitender Anordnungen: Anpassung begleitender Anordnungen (Art. 95 Abs. 4 lit. a-c StGB) Rückversetzung in den Straf-/Massnahmenvollzug bei ernsthafter Rückfallgefahr (Art. 95 Abs. 5 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 19
20 Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (1) Voraussetzung: Erwartung, dass sich der Täter in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB) Zeitpunkt der Überprüfung: bzgl. bedingter Entlassung: Jährliche Überprüfung, erstmals nach 2 Jahren (Art. 64b Abs. 1 lit. A StGB) sowie vor Antritt der Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 StGB) bzgl. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme: Prüfung der Versetzung in stationäre therapeutische Massnahme mind. alle 2 Jahre und vor Antritt der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) Begleitende Anordnungen: Probezeit 2 bis 5 J., allenfalls Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 64a Abs. 1 StGB) Verlängerung der Probezeit um max. 5 Jahre möglich (Art. 64a Abs. 2 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 20
21 Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (2) Bewährung während der Probezeit: Endgültige Entlassung (Art. 64a Abs. 5 StGB) Nichtbewährung während der Probezeit: Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug, bei: ernsthafter Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten gem. Art. 64 Abs. 1 StGB (Art. 64a Abs. 3 StGB) Nichteinhalten begleitender Anordnungen und ernsthafte Befürch-tung der Begehung neuer Straftaten (allenfalls Verzicht auf Rückversetzung und Anpassung begleitender Anordnungen möglich, Art. 64 Abs. 4 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 21
22 Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung, Art. 64c StGB (1) Ordentliche Entlassung (kumulativ): - Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse betreffend die Therapierbarkeit des Täters (Art. 64c Abs. 1 StGB) - Anbieten einer Behandlung (Art. 64c Abs. 2 StGB) - Behandlung bis der Täter keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt (Art. 64c Abs. 3 StGB) - Versetzung in stationäre therapeutische Massnahme in geschlossener Anstalt gem. Art StGB (Art. 64c Abs. 3 StGB) Verzicht auf lebenslängliche Verwahrung bereits vor und während des Antritts des vorausgehenden Freiheitsentzugs möglich (Art. 64c Abs. 6 StGB) Der Entscheid über die bedingte Entlassung erfolgt auf der Basis zweier Gutachten von erfahrenen, unabhängigen Sachverständigen (Art. 64c Abs. 5 StGB) FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 22
23 Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung, Art. 64c StGB (2) Ausserordentliche, bedingte Entlassung Täter stellt keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr dar aufgrund (alternativ): - hohen Alters - schwerer Krankheit - anderen Grundes FS 2016 Strafrecht AT II, PD Dr. iur. Stefan Heimgartner & Dr. iur. Omar Abo Youssef Seite 23
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