Informationen zur Aufbewahrung und zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende

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1 Der Bürgermeister SILVESTER FEUERWERK Informationen zur Aufbewahrung und zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände für Gewerbetreibende Stand

2 Pyrotechnische Gegenstände Definition Unter pyrotechnischen Gegenständen versteht der Gesetzgeber Feuerwerksartikel bzw. Feuerwerkskörper. Diese werden nach dem Sprengstoffrecht in vier verschiedene Kategorien unterteilt. Kategorien An der Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) lässt sich die Kategorie ablesen. Diese hat folgende Form: BAM- P1- #### (#=Registrierungsnummer). Die Kategorie wird ggf. auch durch eine römische Zahl bezeichnet. Übersicht Kategorie 1 T1 2 T2, 3, 4 Bezeichnung Kleinstfeuerwerk Kleinstfeuerwerk für technische Zwecke Kleinfeuerwerk Kleinfeuerwerk für technische Zwecke, Mittelfeuerwerk, Beispiele Tischfeuerwerk, Knallteufel, Wunderkerzen Rauchtabletten, Warnfackeln Raketen, China- Böller, Sonnenräder, Heuler Großfeuerwerk Airbagladungen Kennzeichnung BAM-P I BAM-T1 BAM-P II BAM-T2, P3, P4 Die Kategorien 3, 4 und T2 dürfen nur von Inhabern eines Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz erworben werden und werden hier nicht weiter behandelt.

3 Verkauf Wer darf verkaufen? Grundsätzlich darf jeder Gewerbetreibende in Winsen (Luhe) pyrotechnische Gegenstände verkaufen, wenn er die Aufnahme des Verkaufes mindestens zwei Wochen vorher bei der Stadt Winsen (Luhe) angezeigt hat. ( 14 Sprengstoffgesetz) Zeitraum Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Endverbraucher ist nur im Zeitraum vom bis zum erlaubt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf bereits ab dem verkauft werden. Angebot Es dürfen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1, 2 und T1 verkauft werden. Diese Gegenstände müssen eine Freigabe durch die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung besitzen. Alle freigegebenen und somit geprüften Gegenstände sind mit einer sog. BAM-Nr. gekennzeichnet. Kleinstfeuerwerke (Kategorie 1) unterliegen im Verkauf keiner Einschränkung nach dem Sprengstoffrecht. Sie können somit an jeden verkauft werden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gebietet allen Einzelhändlern jedoch, einen Verkauf zu verweigern, wenn für den Verkäufer ein Risiko beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern durch Kinder (insbesondere im Grundschulalter) erkennbar ist. Kleinfeuerwerke (Kategorie 2 und T1) dürfen nur an Personen über 18 Jahren und nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände sind keine Waren des täglichen Kleinbedarfs. In Verkaufstellen an Tankstellen dürfen daher pyrotechnische Gegenstände nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (gem. NLöffVZG) verkauft werden. Ausstellung zum Verkauf In Verkaufsräumen dürfen einzelne pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Das Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände in Schaufenstern und außerhalb von geschlossenen Schaukästen ist nur gestattet, wenn sie sich in einer besonderen, von der BAM als unbedenklich bescheinigte Verpackung befinden (z.b. ein- oder mehrseitig durchsichtig (geblistert) oder in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertig). Jede kleinste Verpackungseinheit muss mit einer Kurzfassung der Bescheinigung versehen sein (z.b. Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM - 154/76 ). Attrappen können jederzeit in Schaufenstern und außerhalb von Schaukästen gezeigt werden.

4 Anzeige Für die Anzeige nutzen Sie bitte das auf unserer Internetseite ( erhältliche Formular. Eine Anzeige ist nur bei der Aufnahme beziehungsweise dem endgültigem Beenden des Verkaufes und bei der Änderung der verantwortlichen Person erforderlich. Die Anzeige ist an folgende Adresse zu richten: Stadt Winsen (Luhe) - Bürgerservice und Ordnung- Schloßplatz Winsen (Luhe) Eine Sammelanzeige ist bei verschiedenen Filialen eines Unternehmens nicht zulässig. Es ist eine Anzeige für jede Verkaufseinrichtung erforderlich.

5 Aufbewahrung Lagermengen Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist in folgenden Mengen erlaubt: Lagerort Verpackung Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien, pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung Genehmigungsfreie Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 und 2 Lagergruppe 1.4 Höchstmengen in kg (netto) Arbeitsoder Verkaufsrau m Gebäude mit Wohnraum Lagerraum Gebäude ohne Wohnraum Lagerraum Lagerraum mit mindestens der Feuerwidersta ndsklasse F30/T30 Außerhalb eines Gebäudes/ ortsbewegliche Aufbewahrung z.b. Container Anforderungen an die Aufbewahrung Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 haben die Betriebsinhaber(innen) und die anderen verantwortlichen Personen Folgendes zu beachten: Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Der Aufbewahrungsraum - ausgenommen Verkaufsraum - darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. In unmittelbarer Nähe pyrotechnischer Gegenstände dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden. Die Temperatur darf 75 C nicht überschreiten. Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen jederzeit erreichbar sein. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschgröße III (z. B. 6kg Löschpulver). Im übrigen wird auf die SprengLR 410 Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen und die BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern verwiesen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers aufbewahrt werden. Angebrochene Packungen sind wieder fest zu verschließen.

6 Pflichten der verantwortlichen Personen Der (die) Betriebsinhaber(in) und die anderen verantwortlichen Personen haben beim Umgang und Verkehr mit den pyrotechnischen Gegenständen u.a. darauf zu achten, dass die zulässigen Lagermengen nicht überschritten werden, die Anforderungen an die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume erfüllt sind, die Vorschriften über den Verkauf (Anzeige, Zulassung, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, Mindestalter bei der Abgabe) und das Ausstellen eingehalten werden. Beschäftigte, die pyrotechnische Gegenstände verkaufen, sind über die dabei entstehenden Unfallgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Diese Belehrungen sollten jeweils zu Beginn des Silvesterverkaufs wiederholt werden. Pyrotechnische Gegenstände sind vor Diebstahl zu schützen. Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von pyrotechnischen Gegenständen unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Jeder Unfall, der sich in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände ereignet, haben der (die) Betriebsinhaber(in) oder die anderen verantwortlichen Personen der Stadt als zuständiger Behörde sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen. ( 26 Abs.2 SprengG) Rechtsvorschriften Die wesentlichen sprengstoffrechtlichen Bestimmungen sind: das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengÄndG) vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom (BGBl. I S. 1643), und die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch durch die Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom (BGBl. I S. 1643). Wer als verantwortliche Person gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar bzw. ordnungswidrig Er kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu EUR geahndet werden. Anmerkungen Dieses Merkblatt entspricht dem derzeit geltenden Sprengstoffrecht. Es stellt lediglich eine Anwendungshilfe dar. Rechtlich verbindlich sind allein die Regelungen des Sprengstoffgesetzes und der zugehörigen Verordnungen. Änderungen laut SprengG/ SprengV und Druckfehler bleiben vorbehalten. Eine Haftung für Vollständigkeit und Inhalt wird nicht übernommen.

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