Veröffentlichungen. INFORMATION der OG Mettmann zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom Allgemeine Pflichten 2. Anleinpflicht 2 Abs.

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1 Veröffentlichungen INFORMATION der OG zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom (Die Landeshundeverordnung NRW vom tritt gleichzeitig außer Kraft) Allgemeine Pflichten 2 (gültig für alle Hunde ohne Ausnahme!) 1. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. 2. Hunde sind in öffentlichen Bereichen (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche) an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (Anleinpflicht!). 3. Verboten ist, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Anleinpflicht 2 Abs. 2 (gilt für alle Hunde unabhängig von Größe und Gewicht) - in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, - in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, - bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

2 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form 11 (große Hunde) gilt Anzeigepflichtig sind: generell für das Halten von Hunden, die im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 Kg erreichen. "kleiner, leichter," jedoch gefährlich? Siehe nachfolgend Einzelfall-Beurteilung zu 3 11, Abs. 2 (Voraussetzungen) Halternachweise gegenüber Ordnungsbehörde: 1. Sachkunde (Kenntnisse und Fähigkeiten) Die Sachkundeprüfung erfolgt grds. durch - Amtstierarzt / legitimierte Tierärzte, - anerkannte Sachverständige, - anerkannte sachverständige Stellen. 2. Zuverlässigkeit (Prüfung obliegt der Ordnungsbehörde; z. B. anhand von Führungszeugnis) 3. Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestabsicherung beachten) 4. Mikrochip-Kennzeichnung

3 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Mitteilungs- / erlaubnispflichtig sind gefährliche Hunde im Einzelfall, wenn Hunde entgegen 2, Abs. 3 durch Ausbildung, Zucht oder Kreuzung eine gesteigerte Aggressivität zeigen. - eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. - einen Menschen gebissen haben, ohne dass eine Verteidigungssituation anlässlich einer strafbaren Handlung vorlag. - Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen. - einen anderen Hund ohne Angriffsbedrohung oder trotz dessen Unterwerfungsgeste gebissen haben. - unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Schutzhunde - Klausel gilt nicht für Sporthunde z. B. des SV Sachkunde Zuverlässigkeit ( 3 ) als gefährliche Hunde gelten 4 und 8 (Halterpflichten, Bedingungen) Erlaubnispflichtig sind unabhängig von Größe und Gewicht die Haltung, der Erwerb, die Abgabe gefährlicher Hunde im Sinne von 3, spezifischer Hunderassen im Sinne von 3, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden 4 Antragspflicht (für Haltererlaubnis) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen: 1. Vollendung des 18. Lebensjahres 2. Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis 3. körperliche Konstitution für eine sichere Haltung und Führung muss gegeben sein 4. Gewährleistung einer ausbruchsicheren und artgerechten Unterbringung und Haltung 5. Haftpflichtversicherungsnachweis (mindestens: Personen-, Sachschäden) 6. Mikrochip-Kennzeichnung Die ordnungsbehördliche Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Sie kann befristet, verbunden mit Auflagen und Bedingungen stets auf Widerruf erteilt werden. Sie ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen. Fremdführung bedarf auch der Erlaubnis! (generell) folgende Rassen: - Pittbull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Staffordshire Bullterrier, - Bullterrier und deren Kreuzungen mit anderen Hunden bei deutlich hervortretenden Merkmalen o. g. Rassen. (auch 10) Hunde bestimmter Rassen sind: Alano, American Bulldog, Bullmastif, Mastif, Mastino Espaniol / - Napoletano, Fila Brasiliero, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Ino sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden für die Haltung gefährlicher Rassen gilt ein zusätzlicher Interessens- / Bedarfsnachweis (z.b. Bewachung eines gefährdeten Besitztums)

4 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Nachweispflicht für: sowie Hunde-Halter (-innen) Hunde-Halter- und Hunde-Führer (-innen) 6 u. 11 Sachkunde liegt vor für. anzeigepflichtiger ( großer ) Hunde (WH 40 cm / 20 Kg) mitteilungs- / antrags-, erlaubnispflichtiger ( gefährlicher ) Hunde (= unabhängig von Größe und Gewicht!) - Inhaber der Sachkundebescheinigung (s. o.) - für Tierärzte und Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundes-Tierärzteordnung - Jagdscheininhaber, Absolventen der Jägerprüfung - Züchter, Halter und Händler mit Erlaubnis nach 11 Abs.1, Nr. 3a oder b des Tierschutzgesetzes - Polizeihundeführer - Personen, die nach 10 Abs. 3 zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind - Personen, die 3 Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde gehalten haben und versichern, dass es zu keinen ordnungsbehördlichen / tierschutzrechtlichen Vorkommnissen dabei gekommen ist ( 11 Abs. 4). Abs. 1 Abs. 2 7 Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor für Personen bei. 1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, 2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden ( 143 StGB), 3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, 4. einer Straftat gegen das Tierschutz-, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und nach der letzten Verurteilung bzw. einer Anstaltshaft noch keine 5 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen sind. 1. Verstoßes gegen Vorschriften nach Abs. 1, Nr. 1 sowie gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz auffällig wurden, 2. wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die LHundVO, 3. psychischer Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung oder Betreute i. S BGB sind, 4. Trunk- oder Rauschmittelsucht.

5 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Zusätzliche Verpflichtung für Halter / Führer (-innen) von gefährlichen Hunden und solcher spezifischer Rassen 5 Anlein- und Maulkorb - Pflicht besteht außerhalb des befriedeten Grundstücks für: gefährliche Hunde ( 3) insbesondere: - Pittbull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Staffordshire Bullterrier, - Bullterrier und solche bestimmter Rassen ( 10) - Alano, American Bulldog, - Bullmastif, Mastif, - Mastino Espaniol / - Napoletano, - Fila Brasiliero, Dogo Argentino, - Rottweiler und Tosa Ino Verhaltensprüfung Ausnahmegenehmigung Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag nach erfolgreich absolvierter Verhaltensprüfung erteilt werden. Sie gilt jedoch nicht für die in 2 Abs. 2 (s. o.) und 11 Abs. 6 genannten öffentlichen Bereiche! Eine Fremdführung ist erst ab dem 18. Lebensjahr beim Vorhandensein der notwendigen körperlichen Konstitution mit entsprechender Erlaubnis gestattet. Die Erlaubnis ist vom Hundeführer mitzuführen! 5 u. 10 (Wesenstest) Die Verhaltensprüfung dient einer (evtl.) Befreiung von der Anlein- u. Maulkorbpflicht Die Prüfung für gefährliche Hunde ( 3) erfolgt durch die für den Vollzug des Tierschutzes zuständige Behörde (i. d. R. Amtstierarzt) Die Prüfung für Hunde bestimmter Rassen 10 kann auch durch anerkannte Sachverständige bzw. sachverständige Stellen erfolgen.

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