Veröffentlichungen. INFORMATION der OG Mettmann zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom Allgemeine Pflichten 2. Anleinpflicht 2 Abs.
|
|
- Stefanie Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Veröffentlichungen INFORMATION der OG zum: Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom (Die Landeshundeverordnung NRW vom tritt gleichzeitig außer Kraft) Allgemeine Pflichten 2 (gültig für alle Hunde ohne Ausnahme!) 1. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. 2. Hunde sind in öffentlichen Bereichen (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche) an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (Anleinpflicht!). 3. Verboten ist, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Anleinpflicht 2 Abs. 2 (gilt für alle Hunde unabhängig von Größe und Gewicht) - in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, - in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, - bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
2 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form 11 (große Hunde) gilt Anzeigepflichtig sind: generell für das Halten von Hunden, die im ausgewachsenen Zustand eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 Kg erreichen. "kleiner, leichter," jedoch gefährlich? Siehe nachfolgend Einzelfall-Beurteilung zu 3 11, Abs. 2 (Voraussetzungen) Halternachweise gegenüber Ordnungsbehörde: 1. Sachkunde (Kenntnisse und Fähigkeiten) Die Sachkundeprüfung erfolgt grds. durch - Amtstierarzt / legitimierte Tierärzte, - anerkannte Sachverständige, - anerkannte sachverständige Stellen. 2. Zuverlässigkeit (Prüfung obliegt der Ordnungsbehörde; z. B. anhand von Führungszeugnis) 3. Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestabsicherung beachten) 4. Mikrochip-Kennzeichnung
3 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Mitteilungs- / erlaubnispflichtig sind gefährliche Hunde im Einzelfall, wenn Hunde entgegen 2, Abs. 3 durch Ausbildung, Zucht oder Kreuzung eine gesteigerte Aggressivität zeigen. - eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. - einen Menschen gebissen haben, ohne dass eine Verteidigungssituation anlässlich einer strafbaren Handlung vorlag. - Menschen in Gefahr drohender Weise anspringen. - einen anderen Hund ohne Angriffsbedrohung oder trotz dessen Unterwerfungsgeste gebissen haben. - unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Schutzhunde - Klausel gilt nicht für Sporthunde z. B. des SV Sachkunde Zuverlässigkeit ( 3 ) als gefährliche Hunde gelten 4 und 8 (Halterpflichten, Bedingungen) Erlaubnispflichtig sind unabhängig von Größe und Gewicht die Haltung, der Erwerb, die Abgabe gefährlicher Hunde im Sinne von 3, spezifischer Hunderassen im Sinne von 3, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden 4 Antragspflicht (für Haltererlaubnis) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen: 1. Vollendung des 18. Lebensjahres 2. Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis 3. körperliche Konstitution für eine sichere Haltung und Führung muss gegeben sein 4. Gewährleistung einer ausbruchsicheren und artgerechten Unterbringung und Haltung 5. Haftpflichtversicherungsnachweis (mindestens: Personen-, Sachschäden) 6. Mikrochip-Kennzeichnung Die ordnungsbehördliche Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Sie kann befristet, verbunden mit Auflagen und Bedingungen stets auf Widerruf erteilt werden. Sie ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen. Fremdführung bedarf auch der Erlaubnis! (generell) folgende Rassen: - Pittbull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Staffordshire Bullterrier, - Bullterrier und deren Kreuzungen mit anderen Hunden bei deutlich hervortretenden Merkmalen o. g. Rassen. (auch 10) Hunde bestimmter Rassen sind: Alano, American Bulldog, Bullmastif, Mastif, Mastino Espaniol / - Napoletano, Fila Brasiliero, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Ino sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden für die Haltung gefährlicher Rassen gilt ein zusätzlicher Interessens- / Bedarfsnachweis (z.b. Bewachung eines gefährdeten Besitztums)
4 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Nachweispflicht für: sowie Hunde-Halter (-innen) Hunde-Halter- und Hunde-Führer (-innen) 6 u. 11 Sachkunde liegt vor für. anzeigepflichtiger ( großer ) Hunde (WH 40 cm / 20 Kg) mitteilungs- / antrags-, erlaubnispflichtiger ( gefährlicher ) Hunde (= unabhängig von Größe und Gewicht!) - Inhaber der Sachkundebescheinigung (s. o.) - für Tierärzte und Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundes-Tierärzteordnung - Jagdscheininhaber, Absolventen der Jägerprüfung - Züchter, Halter und Händler mit Erlaubnis nach 11 Abs.1, Nr. 3a oder b des Tierschutzgesetzes - Polizeihundeführer - Personen, die nach 10 Abs. 3 zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind - Personen, die 3 Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde gehalten haben und versichern, dass es zu keinen ordnungsbehördlichen / tierschutzrechtlichen Vorkommnissen dabei gekommen ist ( 11 Abs. 4). Abs. 1 Abs. 2 7 Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor für Personen bei. 1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, 2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden ( 143 StGB), 3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, 4. einer Straftat gegen das Tierschutz-, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und nach der letzten Verurteilung bzw. einer Anstaltshaft noch keine 5 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen sind. 1. Verstoßes gegen Vorschriften nach Abs. 1, Nr. 1 sowie gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz auffällig wurden, 2. wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die LHundVO, 3. psychischer Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung oder Betreute i. S BGB sind, 4. Trunk- oder Rauschmittelsucht.
5 INFORMATION der OG zum: LHundG NRW in komprimierter Form Zusätzliche Verpflichtung für Halter / Führer (-innen) von gefährlichen Hunden und solcher spezifischer Rassen 5 Anlein- und Maulkorb - Pflicht besteht außerhalb des befriedeten Grundstücks für: gefährliche Hunde ( 3) insbesondere: - Pittbull Terrier, - American Staffordshire Terrier, - Staffordshire Bullterrier, - Bullterrier und solche bestimmter Rassen ( 10) - Alano, American Bulldog, - Bullmastif, Mastif, - Mastino Espaniol / - Napoletano, - Fila Brasiliero, Dogo Argentino, - Rottweiler und Tosa Ino Verhaltensprüfung Ausnahmegenehmigung Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag nach erfolgreich absolvierter Verhaltensprüfung erteilt werden. Sie gilt jedoch nicht für die in 2 Abs. 2 (s. o.) und 11 Abs. 6 genannten öffentlichen Bereiche! Eine Fremdführung ist erst ab dem 18. Lebensjahr beim Vorhandensein der notwendigen körperlichen Konstitution mit entsprechender Erlaubnis gestattet. Die Erlaubnis ist vom Hundeführer mitzuführen! 5 u. 10 (Wesenstest) Die Verhaltensprüfung dient einer (evtl.) Befreiung von der Anlein- u. Maulkorbpflicht Die Prüfung für gefährliche Hunde ( 3) erfolgt durch die für den Vollzug des Tierschutzes zuständige Behörde (i. d. R. Amtstierarzt) Die Prüfung für Hunde bestimmter Rassen 10 kann auch durch anerkannte Sachverständige bzw. sachverständige Stellen erfolgen.
Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom
Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung
MehrHundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Name, Vorname(n) Geburtsdatum Datum der Anzeige Anschrift (PLZ, Ort, Straße & Hausnummer) Telefonnummer Gemeinde Havixbeck Fb Allg. Dienstleistungen, Bauen, Schulen Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck
MehrStadt Köln Amt für öffentliche Ordnung 322 / 42 Ottmar-Pohl-Platz Köln
Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung 322 / 42 Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Anzeige zur Haltung eines Hundes gemäß 11 Landeshundegesetz (LHundG NRW) für Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis
An den Bürgermeister der Stadt Übach-Palenberg -Ordnungsamt- Rathausplatz 4 52531 Übach-Palenberg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 4 des Landeshundegestzes NRW -LHundG- für das Halten von gefährlichen
MehrAnzeige einer Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Name, Vorname(n) Geburtsdatum Datum der Anzeige Anschrift (PLZ, Ort, Straße & Hausnummer) Telefonnummer Gemeinde Havixbeck Fb II Bürgerservice, Planung Willi-Richter-Platz 1 48329 Havixbeck Bei Rückfragen:
MehrFür Halterinnen und Halter folgender Hunde bestehen nach dem Landeshundegesetz NRW weitere Verpflichtungen:
Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter, die Verpflichtung zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist den meisten Hundehalterinnen und Hundehaltern bekannt. Darüber hinaus bestehen nach
MehrLeinenpflicht nach ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nörvenich: - In den bebauten Ortslagen sind alle Hunde anzuleinen.
Informationen des Ordnungsamtes Hundehaltung / Landeshundegesetz Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft
MehrPolizeiverordnung über das Halten von Hunden
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) Bitte folgen Sie
MehrPreisaufstellung (inkl. MWSt.)
aufstellung (inkl. MWSt.) Alle e gelten werktags und gelten grundsätzlich pro Hund. Ausführzeiten von 09:00-20:00 Uhr sommers (entspricht der Periode der MESZ), bis 18:00 Uhr winters (entspricht der Periode
MehrMerkblatt. Infoblatt Landeshundegesetz
Merkblatt Infoblatt Landeshundegesetz Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter, die Verpflichtung zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist den meisten Hundehalterinnen und Hundehaltern
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das
MehrPolizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001 V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl.
MehrStadt Werl Der Bürgermeister
Meldung bitte zurücksenden an: Stadt Werl, Abteilung 32- Sicherheit u. Ordnung 59455 Werl Name, Vorname des/der Hundehalter/in: Geburtsdatum/-ort: Anschrift: Telefon-Nr. (privat/dienstlich) 1. Anzeige
MehrHundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW -
Stadt Werdohl Die Bürgermeisterin Infoblatt: Hundehaltung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW LHundG NRW - Das Landeshundegesetz umfasst für die Haltung von Hunden eine Vielzahl von Vorschriften
MehrInformationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld
Hundefreilauf Informationen zum Freilaufen von Hunden in Bielefeld Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den Freilaufmöglichkeiten für die rd. 12.000 in Bielefeld steuerlich registrierten
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S.656)
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S.656) Inhaltsverzeichnis Zweck des Gesetzes 1 Allgemeine Pflichten 2 Gefährliche Hunde 3 Erlaubnis
MehrAlle Hunde: - Mehr als drei große Hunde dürfen nicht von einer Person ausgeführt werden. [ 18 Abs. 2 VO]
Information zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und zu 18 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
Mehr(Hundehalter/in: Name,Vorname) (Straße, Hausnummer)
Anzeigevordruck für Große Hunde gem. 11 Abs. 1 Landeshundegesetz (LHundG) NRW ( ausgewachsen mind. 40 cm Widerristhöhe 20 kg Gewicht ) Stadt Minden Fachbereich 2 Sicherheit und Ordnung Postfach 30 80 32387
MehrInformationen. für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede. Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der
Informationen für Hundehalter in der Kreis- u. Hochschulstadt Meschede Auszüge aus dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
MehrP o l i z e i v e r o r d n u n g
Gemeinde Hirrlingen Landkreis Tübingen P o l i z e i v e r o r d n u n g über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in Hirrlingen vom 25.07.2000 in der Fassung vom 24.04.2001 Aufgrund von 10 Abs.
MehrWiderristhöhe: cm Gewicht: kg, Merkmale / Fellfarbe: Geschlecht: männlich weiblich Geburtsdatum des Hundes: Monat / Jahr
Anmeldung / Abmeldung eines Hundes gemäß Hundesteuersatzung der Gemeinde Heek vom 17.12.2015 gleichzeitig Meldung der Haltung von Hunden nach dem Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom 18.12.2002 Halterangaben:
MehrAnmeldung zur Hundesteuer Anmeldung eines Hundes gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bei Fragen helfen Ihnen gern weiter: Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Steueramt Ordnungsamt Frau Mazur Fr. Thomas Tel.: 02267/64-469 Tel.: 02267/64-318 Fax.: 02267/64
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom... (Landeshundeverordnung LHV NRW)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde vom... (Landeshundeverordnung LHV NRW) Aufgrund des 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in
MehrDer Bürgermeister der Gemeinde Habichtswald für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Breiter Weg Habichtswald
Der Bürgermeister der Gemeinde Habichtswald für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Breiter Weg 4 34317 Habichtswald Auskunft erteilt: Herr Ashauer / Frau Rohm Tel.: 05606/5996-51 / 52 Fax:
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung. für das Halten, die Zucht, die Ausbildung. Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung LHV NRW)
2060 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung LHV NRW) Vom 30. Juni 2000 Aufgrund des 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes
Mehr3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohenderweise Menschen angesprungen haben, oder
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichtung und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21.März 2000 Aufgrund des
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18.12.2002 Information Am 18.12.2002 hat der Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das
MehrVerordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom (HundeVO)
Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.1998 (HundeVO) Gem. Abl. 2010, S. 237 Aufgrund des 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in der Fassung
MehrAnmeldung zur Hundesteuer Anmeldung eines Hundes gemäß Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bei Fragen helfen Ihnen gern weiter: Stadt Wipperfürth Steueramt / Ordnungsamt Marktplatz 1 51688 Wipperfürth Steueramt Ordnungsamt Frau Mazur Fr. Thomas Tel.: 02267/64-469 Tel.: 02267/64-318 Fax.: 02267/64
MehrArtikel I - Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Berlin) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365) Aufgrund der 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits-
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*)
54 Nr. 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 7. Februar 2003 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)*) Vom 22. Januar 2003 Aufgrund des 89 Abs. 1 des
MehrGesetz zur Änderung des Hundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3439 03.07.2013 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem Im Jahr 2002
MehrVI Düsseldorf, 26. Mai Auswertung der Berichte über die im Jahr 2005 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
VI-7-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 26. Mai 2006 Auswertung der Berichte über die im Jahr in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Seit dem 1. Januar ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW)
MehrAuswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004
Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004 Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW) in Kraft. Das Gesetz legt für die Haltung gefährlicher,
MehrHundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck des Gesetzes
Hundegesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck des Gesetzes 2 Allgemeine Pflichten 3 Gefährliche Hunde 4 Erlaubnis 5 Pflichten
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum Wintersemester 2015/16 Modul 55100
Klausurbesprechung im Propädeutikum Wintersemester 2015/16 Modul 55100 02.06.2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät Gliederung A. Statistik B. Besprechung der Klausur I. Aufgabe 1 II. Aufgabe 2 III. Aufgabe
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15.
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15. August 2000 Auf Grund des 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
MehrSaarland. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
Saarland Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland Vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsblatt
MehrInformationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) betreffend 40/20er Hunde
Gemeinde Alfter Fachbereich 1.5 z. Hd. Herrn Overkamp Am Rathaus 7 53347 Alfter Informationen zum Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) betreffend 40/20er Hunde Was ist zu tun, wenn mein Hund eine Widerristhöhe
Mehr(im Land Brandenburg)
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (im Land Brandenburg) (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom Juli 2000 1 Halten von Hunden 2 Führen von Hunden ) 3 Leinenpflicht und
MehrGesetz über das Halten von Hunden
Gesetz über das Halten von Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331-334) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 1 Gefährliche Hunde (1) Als
MehrGesetz über das Halten von Hunden
Gesetz über das Halten von Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331-334) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: (1) Als gefährlich gelten Hunde, Artikel
MehrDie STADT ARNSBERG informiert
Die STADT ARNSBERG informiert Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Arnsberg vom 14.07.2010 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
MehrVerordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom (HundeVO) in der Fassung vom
Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.1998 (HundeVO) in der Fassung vom 01.08.2000 Bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 23 vom 08.11.2000.
MehrAntrag. Name, Vorname:... geb. am:... in:... wohnhaft in... (Hauptwohnung) (PLZ, Ort) (Straße) (Kreis) wohnhaft in...
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten, Halten und/oder Führen von gefährlichen Hunden gemäß 4 Abs.1 (auch i, V. 10 Abs. 1) der Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) vom 4.
MehrVerordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom (HundeVO)
Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.1998 (HundeVO) Abl. RBHan. 1998, S. 850 geändert durch Verordnung vom 14.09.2000, Abl. RBHan. 2000, S. 545 Aufgrund des
MehrVI Düsseldorf, 27. März Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
VI-7-78.01.33.03.02 Düsseldorf, 27. März 2007 Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Seit dem 1. Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land NRW
MehrVerordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis
Seite 1 von 5 Stadt Wallenfels Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HHV) Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Verordnung 2 Verbote 3 Begriffsdefinition
MehrVorwort 5. Über die Autoren 7 Inhaltsverzeichnis 9. Einführung 15. A Haltung von Kampfhunden bzw. gefährlichen Hunden. 17. A/l Allgemeines 17
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Über die Autoren 7 Inhaltsverzeichnis 9 Einführung 15 A Haltung von Kampfhunden bzw. gefährlichen Hunden. 17 A/l Allgemeines 17 A/2 Begriffe und Hinweise von A bis Z 18 A/2.1
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54),
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) Aufgrund des 89 Abs. 1 des Hessischen
MehrFinanzshop24.de Hundehaftpflichtversicherung. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) Aufgrund des 89 Abs. 1 des Hessischen
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung 1. Gefährlicher Hunde i.s.d. 3 Landeshundegesetz NRW ( Pittbull Terrier, Aerican Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
MehrPolizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom...
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom... Aufgrund der 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996
Mehr31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HVO - ) vom 14. Januar 2014 (Stadtzeitung Nr. 2 vom 29. Januar 2014) Inhaltsverzeichnis: 1 Verbote 2 2 Begriffsdefinitionen
MehrVerordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung HVO) vom 08.07.2015 Die Stadt Volkach erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und
MehrPolizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde. Vom 3.
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs.
Mehr9. Kaukasischer Owtscharka, 10. Rottweiler
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) Aufgrund des 89 Abs. 1 des Hessischen
MehrHalten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.2013 bis 31.12.2021 Aufgrund des 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes
MehrHundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom
Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
Mehr1 von 14 012014 16:06 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HundeVO Ausfertigungsdatum: 202003 Textnachweis ab: 002004 Gültig bis: 312021 Dokumenttyp: Verordnung
MehrQuelle: Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003
Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HundeVO Ausfertigungsdatum: 202003 Textnachweis ab: 002004 Gültig bis: 312021 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle:
MehrSeite 1 von 10 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HundeVO Ausfertigungsdatum: 202003 Textnachweis ab: 002004 Gültig bis: 312021 Dokumenttyp: Verordnung
MehrGebührenpflichtiger Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 4 Abs. 1 Landeshundegesetz
Bitte einsenden an: Klingenstadt Solingen Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Remscheid Solingen Wuppertal Dorper Str. 26 42651 Solingen Gebührenpflichtiger Antrag auf Erteilung einer
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden Landesrecht Hessen Titel: Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HundeVO Gliederungs-Nr.:
MehrGefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Halten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.2013 bis 31.12.2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Aufgrund des
MehrVerkauf/ Erwerb/ Ja (Wenn Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind) Ja (Verkauf ist der Ortspolizeibehörde
Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg (Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe
MehrHundeverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Hundeverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVO GefHundG ) Aufgrund von 1 Abs. 2 Satz 1 und 8 Satz
Mehr(In Kraft getreten am 30. Dezember 2005) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Gesetz über das Halten von Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 635) (In Kraft getreten am 30. Dezember 2005) Der Senat verkündet das nachstehende
Mehr- Infoblatt - Kampfhunde
Landratsamt Landshut - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - - Infoblatt - Kampfhunde Nach 1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde VO) wird bei folgenden
MehrVerordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom Verordnung. 1 Anwendungsbereich
416 Verordnung der Stadt Neusäß über das Führen von Hunden Vom 03.02.2012 Die Stadt Neusäß erlässt aufgrund von Artikel 18. Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Dorsten. vom
Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Stadt Wassenberg vom 01.09.1997 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt
MehrSatzung über die Hundesteuer
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 12.05.2010 Stand und Änderungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581) sowie
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 13. Wahlperiode Drucksache 13/3306 03.12.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zu dem Gesetzentwurf der
MehrMerkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Neukirchener Str. 5 35641 Schöffengrund Merkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes Nach unseren Erkenntnissen halten Sie einen
MehrNÖ HUNDEHALTEGESETZ für Hunde (mit erhöhtem Gefährdungspotential) 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
Seite 1 NÖ HUNDEHALTEGESETZ für Hunde (mit erhöhtem Gefährdungspotential) 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden (1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und
MehrDüsseldorf, 12. April Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
Düsseldorf, 12. April 2010 Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde Die Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden und
MehrMerkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Im Saales 2 35625 Hüttenberg Merkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes Rechtsgrundlage ist die Gefahrenabwehrverordnung über
MehrO R D N U NGSBEHÖRDLI C H E V E R O R D N UNG
O R D N U NGSBEHÖRDLI C H E V E R O R D N UNG über die Abwehr von Gefahren durch das Halten von Hunden in der Großgemeinde St.Kilian Aufgrund der 1 und 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse
MehrRechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E
Seite 1 von 5 Rechtsinformation des Landratsamtes Weilheim-Schongau Kreisordnungsamt über K A M P F H U N D E Rechtsgrundlage Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer vom in der Fassung vom
Gemeinde Todtmoos Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 25.10.1996 in der Fassung vom 08.12.2000 Der Gemeinderat der Gemeinde Todtmoos hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung für
MehrGesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zweck des
MehrHundesteuersatzung. vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember Steuergegenstand
Hundesteuersatzung vom 22. November 2000 mit Änderungen zuletzt vom 21. Dezember 2010 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Leonberg erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das
MehrVerkauf/ Erwerb/ Nein(Dürfen weder gezüchtet noch gekreuzt werden; müssen dauerhaft unfruchtbar gemacht und der Nachweis darüber.
Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern Baden- Württemberg(Stand: 3. August 2000) Verkauf/ Erwerb/ Voraussetzungen Listenhunde Haltung Zucht Ausnahmen Hundeprüfung Abgabe
MehrHundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom (in der Fassung des 3. Nachtrags vom )
1 Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2000 (in der Fassung des 3. Nachtrags vom 17.02.2016) Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr