SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, Chemnitz - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 25. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. November K 1157/08 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO für das - gegen die Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung ( 45 SGB X) und die Verpflichtung zur Erstattung erbrachter Leistungen ( 50 SGB X) gerichtete - Klageverfahren hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (sh. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, 166 Rn. 26). Im vorliegenden Fall sprach nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab - das Klageverfahren ist mittlerweile bereits abgeschlossen - von Anbeginn an viel dafür, dass die in Rede stehende Klage ohne Erfolg bleiben würde. Die Klägerin, welche am , am und am jeweils sowie am ,58 auf ihr Girokonto transferiert und anschließend abgehoben hat, hat

3 3 gegen die in Rede stehenden Bescheide nach 45, 50 SGB X im Wesentlichen eingewandt, dass die ursprüngliche Bewilligung von Leistungen nach dem BaföG nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Geldmittel, die sie vor Beantragung von Ausbildungsförderung am in der Zeit vom bis verausgabt habe, könne ihr entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als fiktives Vermögen im Sinne des 27 BAföG zugerechnet werden. Die in diese Zeit fallenden Verfügungen seien nicht rechtsmissbräuchlich. Sie habe hiermit insbesondere ein Darlehn ihres Vaters in Höhe von für den Kauf eines Pkw im Jahre 2005 und ein Darlehn ihrer Eltern in Höhe von aus dem Jahre 2001, das ihr einen Auslandsaufenthalt ermöglicht habe, getilgt. Des Weiteren habe sie einen nicht unerheblichen Betrag für einen Umzug verwendet, von dem die Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 2.255,90 als vermögensmindernd anerkannt habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht als geeignet ansah, die für die Bewilligung von Prozesskosten erforderlichen Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. Nach 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei sind auf den Bedarf ( 11 Abs. 1 BAföG) Einkommen und Vermögen der Klägerin anzurechnen, wobei die Freibeträge nach 23, 25 und 29 BAföG zu berücksichtigen sind. Die Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht erfolgt nach Maßgabe der 27 ff. BAföG. Demzufolge zählen zum Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte ( 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Der Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ( 28 Abs. 2 BAföG) abzüglich der in diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden und Lasten ( 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Dem Vermögen werden allerdings die Guthaben weiter hinzugerechnet, um die das Vermögen aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung gemindert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, Urt. v , NJW 1983, 2829) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten

4 4 überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögen und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der 26 ff. BAföG anzurechnen (siehe dazu auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, 28 Rn. 10). Steht die Vermögensverfügung im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck, kann der Auszubildende durch Ausschöpfung der nach bürgerlichem Recht zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht erreichen, dass ihm Ausbildungsförderung zuerkannt wird. Im vorliegenden Fall sprach viel dafür, dass die Klägerin rechtsmissbräuchliche Verfügungen im angesprochenen Sinn vor Antragstellung getroffen hatte, da sie eine hinreichende Erklärung für die Verwendung der in Rede stehenden Geldmittel nicht abgeben konnte. Ihre Behauptung, dass sie im fraglichen Zeitraum angebliche Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern abgelöst habe, war nicht hinreichend glaubhaft. Ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge hat sie im fraglichen Zeitraum keinen Betrag in Höhe der angeblichen Verbindlichkeiten von auf ein Konto ihrer Eltern überwiesen. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie die angeblichen Forderungen nach Abhebung des in Rede stehenden Betrages von ihrem Girokonto in bar beglichen habe, hat sie nicht angegeben. Des Weiteren hat die Klägerin nicht erklärt, warum sie zur Ablösung des angeblichen Darlehns in Höhe von für den Kauf eines Pkw im Jahre 2005 und des Darlehns ihrer Eltern in Höhe von nicht entsprechende Beträge, sondern innerhalb eines Zeitraums von ungefähr zwei Monaten an drei Tagen jeweils 3.000,- abgehoben hat. Auch eine Erklärung ihrer Eltern, die ihr Vorbringen zur Rückzahlung der behaupteten Darlehn stützen würde, hat sie im Klageverfahren nicht vorgelegt. Des Weiteren war die Behauptung der Klägerin nicht glaubhaft, dass sie - über den von der Beklagten als vermögensmindernd anerkannten Betrag in Höhe von 2.255,90 hinaus -

5 5 Geldmittel für Möbel, Teppiche und anderen Hausrat aufgewendet hat. Rechnungen hierfür konnte sie nicht vorlegen. Entsprechende Überweisungen von Ihrem Konto an entsprechende Einrichtungshäuser oder Geschäfte sind nicht ersichtlich. Rechnungen konnte sie insoweit - wie sie selbst einräumt - nicht vorlegen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren nach 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden ( 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein

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