Junge Flüchtlinge Lebenssituation und Zugang zu Bildung und Sozialleistungen

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1 Junge Flüchtlinge Lebenssituation und Zugang zu Bildung und Sozialleistungen Landesfachtag DaZ

2 Überblick Das Netzwerk Land in Sicht Überblick: Aufenthaltsrecht Flüchtlinge in Schleswig-Holstein Lebenssituation Zugang zu schulischer Bildung Zugang zu Ausbildung und Arbeit Zugang zu Ausbildungsförderung Fördermöglichkeiten der Arbeitsagentur Wege aus der Duldung - Bleibeperspektiven Unterstützende Kontakte Material

3 Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig- Holstein Ziel: Förderung der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen in Kooperation mit Jobcentern und Arbeitsagenturen Förderung: BMAS, ESF, Eigenmittel Laufzeit: (vierjährige Neuförderung ab Juli 2015 erwartet) Koordination: Der PARITÄTISCHE SH, Flüchtlingsrat SH Landesweites Netzwerk Standorte in Kiel, Rendsburg, Lübeck und Norderstedt

4 Angebote des Netzwerks Land in Sicht! Beratung und Unterstützung in der individuellen Berufswegeplanung Sozialpädagogische Begleitung auch in aufenthaltsrechtlichen Fragen Vermittlung der TeilnehmerInnen in berufsbezogene Deutschkurse (ESF/BAMF-Kurse) Praktikumsvermittlung Bewerbungstraining und Coaching zu Arbeit und Ausbildung

5 Menschen mit Migrationshintergrund Ausländer_innen Deutsche EU-Bürger_innen Arbeitssuche u. -aufnahme Ausbildung Selbstständigkeit Familiennachzug... Freizügigkeitsgesetz Drittstaatsangehörige Humanitärer Aufenthalt Familiennachzug Ausbildung Erwerbstätigkeit Aufenthaltsgesetz Asylverfahrensgesetz Spätaussiedler_innen Vertriebene Einbürgerung Bundesvertriebenengesetz Staatsangehörigkeitsgesetz

6 Aufenthaltsstatus entscheidend Arbeitsmarktzugang und Leistungsberechtigung Zur Einreise: Visum (Gültigkeit i.d.r. 3 Monate) Befristet: Aufenthaltserlaubnis (AE) (Gültigkeit i.d.r. 1-3 Jahre) Befristet: Blaue Karte EU (für Hochqualifizierte) Unbefristet: Niederlassungserlaubnis (NL) / Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Sondertitel für Flüchtlinge: Aufenthaltsgestattung (während Asylverfahren; Gültigkeit i.d.r Monate) Duldung (Aussetzung der Abschiebung; Gültigkeit i.d.r. 3-6 Monate) Sonderfall: Fiktionsbescheinigung

7 Flüchtlinge in Schleswig-Holstein Asylanträge bis Juli 2014 (bis Jahresende erwartet: 6.500) Davon 1/3 unter 18 Jahre alt Hauptherkunftsländer SH 2014: Syrien, Afghanistan, Serbien, Eritrea Über 30 % der Asylanträge werden positiv entschieden (Anerkennung als Flüchtling, subsidiärer Schutz); Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) (nach 25 Abs. 1-3 AufenthG) Bei negativer Entscheidung, aber Unmöglichkeit der Abschiebung: Status der Duldung (Mehr als ein Drittel aller Geduldeten lebt seit über 6 Jahren in Deutschland)

8 Unterkunftssituation Erste Station für Asylsuchende: Erstaufnahmeeinrichtung und Landesunterkunft in Neumünster Momentan nach ca. 3 Wochen: Verteilung auf Kreise Dort Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen, aber auch Containern, Obdachlosenunterkünften Verteilung nach Königsteiner Schlüssel: Schleswig-Holstein nimmt 3,4 % der Asylbewerber bundesweit auf, dort wird nach festem Schlüssel auf die Kreise verteilt

9 Lebensbedingungen im Asylverfahren und mit Duldung Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Mehrbettzimmer), schwierige Wohnungssuche Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Ausschluss von Förderung durch Jobcenter; Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen beim Sozialamt beantragt werden Teilnahme an Integrationskursen nur gegen volle Kursgebühr (knapp Euro); ggf. ESF-BAMF-Kurse Unsicherheit über weitere Perspektive in Deutschland (Asylverfahren: durchschnittlich 8 Monate) Wohnsitzauflage: Umzug nur bei Genehmigung beider Ausländerbehörden Mangelnde Therapieangebote für Traumatisierte Schulpflicht bis zur Volljährigkeit, fehlende Möglichkeiten für Volljährige

10 Schulbesuchsrecht und Schulpflicht U 16: Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen, Zugang zu DaZ-Zentren Ü 16 bei Neueinreise: kein Anspruch auf Aufnahme in einer allgemeinbildenden Schule; wenn noch nicht volljährig: Berufsschulpflicht (im Rahmen der Ausbildung oder zur Vorbereitung auf Beschäftigung) DaZ-Förderung nur an wenigen Berufsschulen Die Berufsschulpflicht endet mit 18

11 Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Ob AusländerInnen in Deutschland erwerbstätig sein dürfen, geht aus dem Eintrag im Pass hervor. Es gibt drei Möglichkeiten: Beschäftigung nicht gestattet Arbeitsverbot Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Ausländerbehörde leitet Antrag an Arbeitsagentur zur Prüfung weiter Erwerbstätigkeit/Beschäftigung (uneingeschränkt) erlaubt Zugang ohne Überprüfung durch Arbeitsagentur Achtung: Eintrag im Pass(ersatzpapier) möglicherweise noch nicht von der Ausländerbehörde aktualisiert!

12 Beschäftigungserlaubnis hier Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt

13 Arbeitsverbot zu Beginn des Aufenthalts Asylsuchende dürfen in den ersten drei Monaten in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen. Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge können nach drei Monaten eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Stelle beantragen. Es wird eine "Vorrangprüfung" durchgeführt. Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben ohne Wartefrist gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge können spätestens nach drei Monaten ohne "Vorrangprüfung" eine Berufsausbildung beginnen. Nach 15 Monaten Aufenthalt wird auch für andere Beschäftigungsarten keine "Vorrangprüfung" mehr durchgeführt.

14 Gleicher Zugang zum Arbeitsmarkt Alle Flüchtlinge mit einer Niederlassungserlaubnis Alle Flüchtlinge mit einer AE aus humanitären Gründen ( AufenthG) oder als Familienangehörige ( AufenthG) Duale Ausbildung: Asylsuchende und Flüchtlinge mit einer Duldung haben nach 3 Monaten Aufenthalt gleichen Zugang zu Berufsausbildung. Andere Beschäftigung: Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge haben nach 4 Jahren Aufenthalt gleichen Zugang zu Beschäftigung (nach 15 Monaten bereits ohne Vorrangprüfung). Keine Arbeitserlaubnis erforderlich für Freiwilligendienste sowie Praktika im Rahmen der schulischen Ausbildung bzw. ESF-geförderter Projekte Ausnahme: geduldeten Flüchtlingen kann auch nach jahrelangem Aufenthalt ein Beschäftigungsverbot durch die Ausländerbehörde erteilt werden (insbesondere beim Vorwurf mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung) ( 33 Beschäftigungsverordnung)

15 Flüchtlinge und Arbeitsförderung wer ist zuständig? Agenturen für Arbeit Jobcenter AE nach 25 Abs. 4, 5 AufenthG Flüchtlinge mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis Flüchtlinge im Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung) und Flüchtlinge mit einer Duldung Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt EU) Geldleistungen/Sicherung des Lebensunterhalts Asylbewerberleistungsgesetz (ausgezahlt durch das Sozialamt) Alg-I oder Erwerbseinkommen (ggf. aufstockende) SGB-II- Leistungen

16 Fördermöglichkeiten der Agenturen für Arbeit Ab Ankunft in Deutschland: Anspruch auf Beratung nach 29 ff. SGB III Beratung und Vorbereitung der Vermittlung in berufliche Ausbildung Voraussetzung: o Meldung als arbeitssuchend o auch bei anfänglichem Arbeitsverbot (Wartefrist in den ersten drei Monaten des Aufenthalts)

17 Fördermöglichkeiten der Agenturen für Arbeit Bei mindestens nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt (kein Arbeitsverbot): Anspruch auf Beratung nach 29 ff. SGB III Anspruch auf Vermittlung ( 35 ff. SGB III) Im Rahmen des Ermessens: alle anderen Instrumente des SGB III ggf. Ausnahme: BAB/Förderung der Berufsausbildung

18 Anspruch auf Ausbildungsförderung nach 59 und 75 ff SGB III sowie 8 BAföG Flüchtlinge mit Niederlassungserlaubnis/Daueraufenthalt EU Flüchtlinge mit einer AE nach 23 Abs. 1 und 2, 23a, 25 Abs. 1 und 2, 25a AufenthG (außerdem: EhepartnerInnen von Deutschen und von AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis) Nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3-5 AufenthG (außerdem: Ehepartner von AusländerInnen mit AE) Ebenfalls nach 4 Jahren: Geduldete Flüchtlinge Änderung geplant: ab August 2016 Absenkung der Wartefrist für BAB/BAföG auf 15 Monate Ausgeschlossen sind und bleiben Menschen im Asylverfahren

19 Weitere Fördermaßnahmen Leistungsberechtigte nach BAföG bzw. BA können auch durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ( 51 ff SGB III) und ausbildungsbegleitende Hilfen ( 75 ff SGB III) gefördert werden, wenn die übrigen Kriterien erfüllt sind. Ausnahme: Nach 4 Jahren Aufenthalt haben geduldete Flüchtlinge Zugang zu BAB/BAföG, aber nicht zu BvB und abh. - Aber: Förderberechtigt sind auch geduldete und asylsuchende Flüchtlinge, die selbst mind. 5 Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder deren Eltern mind. 3 Jahre hier erwerbstätig waren.

20 Bleiberecht Wege aus der Duldung Antrag bei der Härtefallkommission (i.d.r. mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland, Nachweise über Integration) 23a AufentG Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Unmöglichkeit der Ausreise 25 Abs. 5 AufenthG Bleiberecht für qualifizierte Geduldete (Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland; altersunabhängig) 18a AufenthG Bleiberecht für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 6 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss) 25a AufenthG; die Eltern können ggf. ebenfalls profitieren ggf. bald: 4 Jahre Aufenthalt, Antrag bis 26 J., kein Höchstalter bei Einreise Ggf. bald: Bleiberecht wegen Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) 25b AufenthG

21 Unterstützung Migrationsfachdienste (JMD, MSB): Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v.: Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl-, und Zuwanderungsfragen Lifeline Vormundschaftsverein für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Jugendliche ohne Grenzen: Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. verschiedene befristete Projekte, z.b.: Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in SH IQ Netzwerk SH Unterstützung bei Anerkennung ausl. Abschlüsse und Vermittlung von Anpassungsqualifizierungen Psychotherapeutische Versorgung traumatisierter Flüchtlinge (Violeta Koch, Hajo Engbers)

22 Materialien Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge (ISB Bayern) Chancen für junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen ( Recht auf Bildung für Flüchtlinge Informationen zum Asylverfahren und Rechten je nach Aufenthaltsstatus: Teilhabechancen an Erziehung und Bildung (Doku Fachtag , Kiel) Inklusion auf Raten. Zur Teilhabe von Flüchtlingen an Bildung und Arbeit: Refugee Monitoring. Zur Situation junger Flüchtlinge im Hamburger Übergangssystem: _2012_online.pdf Unicef-Bericht: In erster Linie Kinder. Flüchtlingskinder in Deutschland: r-in-deutschland-unicef-studie-2014-data.pdf Weitere Publikationen und Infos zum Arbeitsmarktzugang:

23 Vielen Dank! Kontakt Netzwerk Land in Sicht! Tel

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