Satzung der Stadt Zeven über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes (Sondernutzungsgebührensatzung) vom

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1 Satzung der Stadt Zeven über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes (Sondernutzungsgebührensatzung) vom Aufgrund der 6, 8, 40 Absatz 1 Nummern 4 und 7 und 83 Absatz 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. Seite 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. Seite 74), des 21 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. Seite 359), zuletzt geändert durch des Gesetzes vom (Nds. GVBl. Seite 242) und des 8 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom (BGBl. I Seite 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I Seite 1452) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Zeven über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten vom hat der Rat der Stadt Zeven in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Gebühren für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und in den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach 7 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten vom keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei. (2) Die nach dem Tarif,, oder bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle EUR-Beträge aufgerundet. Bei en Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch e, e oder e Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben. Daher wird jeder angefangene Monat mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet. (3) Ist die sich nach Absatz 2 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte, so wird die erhoben. (4) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch; 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners an der Sondernutzung. (5) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 5 EUR bis 150 EUR entsprechend Absatz 4 zu erheben

2 - 2-2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner sind a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller b) die bzw. der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie bzw. er den Antrag nicht selbst gestellt hat, c) wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenschuld entsteht 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr a) für Sondernutzungen auf Zeit: bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer; b) für Sondernutzungen auf Widerruf: erstmalig bei der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am ersten Werktag des Jahres; c) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung, Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet; d) für unerlaubte Sondernutzungen: mit deren Beginn. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 4 Gebührenerstattung (1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Beträge unter 5,00 EUR werden nicht erstattet. (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden

3 - 3-5 Billigkeitsregelung Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt Zeven auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners Stundung oder Erlass gewähren. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Zeven vom außer Kraft. Zeven, den gez. gez. Weigel (L.S.) Rieken Bürgermeister Stadtdirektor

4 Gebührentarif zur Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Zeven 1.1 Automaten, Auslage- u. Schaukästen, die mit einer baulichen Anlage verbunden oder an anderen Gegenständen außerhalb der Straße angebracht sind und mehr als 5 % der Gehwegbreite oder mehr als 30 cm in einen Gehweg, in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen. je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 110,00 10, Frei im Straßenraum aufgestellte Automaten, Auslage- und Schaukästen je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 220,00 20,00 2 Rufsäulen aller Art, Steuergeräte für private Schranken und ähnliche Geräte je Anlage 30,00 3 Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Schuttrutschen, Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräte, Lagerung von Baustoffen und Bauschutt, je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 3,00 1,00 20,00 4 Container (außer Container, die aufgrund einer Sondervereinbarung oder im öffentlichen Interesse aufgestellt werden) je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 3,00 1,00 20,00 5 Benutzung von neuen oder geänderten Zufahrten zu Bundesstraßen im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen 5.1 zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken je Zufahrt bis 5 m Breite je Zufahrt über 5 m Breite pro angefangenen Meter 5.2 zu gewerblich genutzten Grundstücken je Zufahrt bis 5 m Breite je Zufahrt über 5 m Breite pro angefangenen Meter 6 Vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten) im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen 30,00 6,00 60,00 1 je Zufahrt 55,00 5,

5 7 Lagerung von nicht unter 3 oder 4 fallenden Gegenständen, wie Heizmaterial, Kartoffeln oder Umzugsgut für Zwecke der Anlieger über 24 Stunden hinaus je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 0,50 8 Aufstellen von Tresen, Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken vor Cafés, Restaurants, Eisdielen und Geschäften bis zu einer Tiefe von m frei je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 11,00 1,00 0,20 9 Tribünen, Bühnen und Podeste je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 18,00 6,00 1,00 10 Imbissstände, Kioske und ähnliche ortsfeste Verkaufsstände (außerhalb von genehmigten Stadtfesten und Märkten) je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 9,00 3,00 11 Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art (außerhalb von genehmigten Stadtfesten und Märkten) je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 9,00 3,00 12 Warenauslagen, Bekleidungsständer und Warenkörbe bis zu einer Tiefe von m frei je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 5,00 0,50 0,10 13 Schaustellereinrichtungen, wie Karussells, Losbuden, Fahrgeschäfte (außerhalb von genehmigten Stadtfesten und Märkten) je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 1 14 Rampen und ähnliche Vorrichtungen, die in öffentliche Flächen ragen und Mülltonnen-schränke je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 15 Werbeanlagen, die in einer Höhe bis zu 3 m über dem Gehweg oder bis 4,50 m über der Fahrbahn, der Fußgängerzone oder dem verkehrsberuhigten Bereich angebracht sind 20,00 je angefangenen m² Ansichtsfläche 55,00 5,00 0,

6 16 Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, wenn sie in einer Höhe bis zu 3 m mehr als 5 % der Gehwegbreite oder mehr als 30 cm in einen Gehweg, in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen je angefangenen m² Ansichtsfläche 6,00 1,00 17 Werbezwecken dienende Anschlagsäulen, Tafeln zur Aufnahme von Plakaten und Werbeschriften, Werbeschilder, -tafeln bis Größe DIN A0, je Tafel über Größe DIN A0, je Tafel 18 Leuchttransparente, Schilder, Normaluhren, Werbefahnen u.ä. Einrichtungen, die nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, an baulichen Anlagen und anderen Gegenständen je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 55,00 5,00 19 Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Sonnenschirme, Fahnenmasten, Straßenmöblierung, Gelenkmarkisen o.ä. soweit nicht mit Nummer 8 verbunden 1,00 je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 11,00 1,00 0,20 20 Verteilen von Handzetteln oder anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischem oder religiösem Inhalts je Person 10,00 21 Werbefahren mit Fahrzeugen oder das Aufstellen solcher Fahrzeuge zu Werbezwecken je Fahrzeug 50,00 22 Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Werbeflächen umhertragen je Person 10,00 23 Werbung mit Lautsprechern auf öffentlichen Straßen und Plätzen je Lautsprecher 15,00 erfolgt die Werbung aus einem Fahrzeug bzw. ist der Lautsprecher an einem Fahrzeug befestigt, werden die Tarif-Nummern 21 und 23 berechnet

7 24 Informationsstände, -tische, Plakatständer und sonstige den Straßenraum beanspruchende Informationsverbreitung je angefangenen m² beanspruchter Straßenfläche 3,00 0,50 10,00 25 Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch), soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen je Anlage 20, Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugen und Anhängern länger als 24 Stunden a) je Pkw b) je Lkw oder Zugfahrzeug c) je Anhänger mit 1 Achse d) je Anhänger mit mehr als einer Achse e) je Motorrad oder Mofa 26.2 Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug außerhalb entsprechend gekennzeichneter Parkplätze länger als 2 Wochen ( 12 Abs. 3 b StVO) a) je Anhänger mit 1 Achse b) je Anhänger mit mehr als einer Achse 27 Sonnenschutzmarkisen, Vordächer, Erker, Verblendmauern 3,00 4,00 3,00 3,00 je angefangenen Meter Straßenfront 10,00 28 Zurschaustellung von Tieren (außerhalb von Märkten) je Tier 10,00 29 Motorsportliche Veranstaltungen mit Verkehrsbeschränkungen, je Veranstaltungstag 30 Leitungen, die nicht der öffentlichen Ver-sorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, einschließlich Zubehör je angefangene 100 m a) auf Dauer verlegt b) vorübergehend verlegt 100,00 1 4,00 20,00 bis 120,00

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